Beschluss
18 K 3121/06.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2007:0418.18K3121.06A.00
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Tenor
Auf die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.11.2006 dahingehend geändert, dass die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung 606,91 EUR beträgt.
Entscheidungsgründe
Auf die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.11.2006 dahingehend geändert, dass die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung 606,91 EUR beträgt. Gründe Die gemäß § 56 RVG statthafte Erinnerung gegen den Beschluss der Urkunds- beamtin der Geschäftsstelle vom 16. November 2006 über die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung ist begründet. Bei der Berechnung der dem Prozessbevoll- mächtigten der Klägerin gemäß §§ 45 ff. RVG zu gewährenden Vergütung ist ein Gegenstandswert von 3.000,00 EUR zugrunde zu legen. Nach § 30 Satz 1 RVG beträgt der Gegenstandswert in Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG und die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffen, 3.000,00 EUR, in sonstigen Klageverfahren 1.500,00 EUR. Seit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 01. Januar 2005 ist § 30 RVG dahin auszulegen, dass der Gegenstandswert von 3.000,00 EUR auch dann maßgeblich ist, wenn ein Klageverfahren nicht die Asylanerkennung, sondern nur die Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG oder den Widerruf bzw. die Rücknahme dieses Status betrifft und wenn der unbedingte Auftrag zur Vertretung des Klägers - wie hier - nach dem 31. Dezember 2004 erteilt worden ist. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - BVerwG 1 C 29.03 - und Urteil vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 -. Das gilt unabhängig davon, ob zusätzlich die Feststellung eines Abschiebungs- verbotes nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 begehrt wird. Diese Auslegung trägt der gesteigerten Bedeutung der Feststellung zu § 60 Abs. 1 AufenthG Rechnung. Mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes ist der Status einer Flüchtlingsanerkennung einer Anerkennung nach Art. 16 a GG weitestgehend angeglichen worden. Das gilt für die aufenthaltsrechtliche Stellung des anerkannten Flüchtlings - vgl. insbesondere § 25 Abs. 2 und 1 sowie § 26 Abs. 3 AufenthG - und seiner Familienangehörigen - § 29 Abs. 2 AufenthG -, folgt aber auch aus der Einfüh- rung von Familienabschiebungsschutz gemäß § 26 Abs. 4 AsylVfG. Vgl. hierzu ausführlich: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - BVerwG 1 C 29.03 -. Der Wortlaut des § 30 RVG lässt diese Auslegung zu. Das Gericht vermag sich der entgegenstehenden Auffassung, OVG NW, Beschlüsse vom 14. Februar 2007 - 9 A 4126/06.A - und vom 04. Dezember 2006 - 9 A 4128/06.A -, OVG Schleswig-Holstein, Be- schluss vom 02. März 2007 - 1 LB 65/03 -, nicht anzuschließen. Der Gesetzeswortlaut ist nicht klar und eindeutig. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass auch § 83 b Abs. 2 Satz 1 AsylVfG a.F. in der Vergan- genheit zunächst unterschiedlich ausgelegt wurde. Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 23. November 1993 - Bf V 7/86 -; Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 5. Auflage, 2003, § 83 b Rdnr. 13 m.w.N. Ein entgegenstehender Wille des Gesetzgebers ist auch den Gesetzesmateria- lien nicht zu entnehmen. Der Gesetzgeber hat § 30 RVG zuletzt durch Art. 20 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 22. Dezember 2006 geän- dert und dabei den Wortlaut des § 30 RVG an die Neuregelung des § 60 Abs. 1 Auf- enthG angepasst. Den Gesetzesmaterialien, insbesondere dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 16/3038, S. 28 und 55, ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber über eine redaktionelle Änderung des § 30 RVG hinaus eine weitere Intention verfolgte. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 29. März 2007 - 9 K 370/06.A -. Diese Auslegung von § 30 RVG gilt grundsätzlich auch für Verfahren der vorliegen- den Art betreffend den Widerruf der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des AuslG. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - BVerwG 1 C 29.03 - und Urteil vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 -. In der Sache geht es dabei ebenfalls um den Entzug einer Rechtsstellung, die nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes als Feststellung der Vorausset- zungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu behandeln ist, vgl. Urteil der Kammer vom 28. Juli 2006 - 18 K 8019/04.A - (zu § 26 Abs. 4 AsylVfG), und damit Art. 16 a GG angenähert ist. Dies folgt auch aus der Übergangsvorschrift des § 101 Abs. 2 AufenthG. In den Gesetzesmaterialien wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Aufenthaltsbefugnis, die nach unanfechtbarer Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gemäß § 70 AsylVfG erteilt wurde, als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG fort gilt (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420, S. 100). Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar. Streitigkeiten im Sinne des § 80 AsylVfG sind nicht nur Verfahren betreffend den Asylanspruch, Abschiebungsschutz oder Abschiebungsverbote, sondern auch sämtliche Nebenverfahren nach anderen Gesetzen, wie z.B. Beschlüsse in Kostenangelegenheiten. OVG NW, Beschluss vom 11. Mai 1995 - 25 E 506/95.A -.