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Urteil

9 K 3114/06

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:0416.9K3114.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand Der im Jahre 1940 geborene Kläger war seit dem 30. November 2001 Lebenspartner des im Jahre 1952 geborenen Herrn Dr. med. vet. C. , der bis zu seinem Tod am 1. September 2005 Mitglied im beklagten Versorgungswerk war und dort eine Rentenanwartschaft erworben hatte. 2 Am 6. Oktober 2005 beantragte der Kläger, ihm eine Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Zur Begründung verwies er auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (VG 14 A 44.02). Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11. Oktober 2005 ab und führte zur Begründung aus, die Satzung sehe eine Hinterbliebenenversorgung für Lebenspartner nicht vor. Zur Begründung des am 10. November 2005 erhobenen Widerspruchs führte der Kläger im Wesentlichen aus, das Lebenspartnerschaftsgesetz bestimme eine gegenseitige Unterhaltspflicht der Lebenspartner, die der Unterhaltspflicht für Eheleute entspreche. Hinterbliebene Lebenspartner seien den Witwen und Witwern gleichgestellt. Die Satzung des Versorgungswerks enthalte insoweit eine nachträgliche Regelungslücke, die nach Maßgabe des Art. 3 GG durch eine Gleichbehandlung von Lebenspartnern und Ehegatten zu schließen sei. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 30. Mai 2006 als unbegründet zurück. Zur Begründung hieß es, Art. 3 GG werde durch die Satzungsvorschriften nicht verletzt. 3 Am 30. Juni 2006 hat der Kläger Klage erhoben. 4 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das geltende Lebenspartnergesetz und der Gleichbehandlungsgrundsatz erforderten, Lebenspartner und Ehegatten hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung gleichzustellen. Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung sei der Anspruch auf Hinterbliebenenrente ein Ersatz für den im Todesfall verlorenen Unterhaltsanspruch. Spätestens mit der Gleichstellung von Lebenspartnern und Eheleuten im Bereich der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) sei der Beklagte gezwungen, eine entsprechende Anpassung der Satzung vorzunehmen. Nachdem dies unterblieben sei, müsse die Satzung verfassungskonform ausgelegt werden. Ergänzend komme hinzu, dass Berufsangehörige gezwungen seien, Mitglied des Versorgungswerks zu sein. Nicht verheiratete Lebenspartner würden gleichheitswidrig gezwungen, anderweitig für die Versorgung des Lebenspartners zu sorgen. Art. 6 GG gebiete nicht, dass Ehen gegenüber anderen Formen der Lebensgemeinschaft besser gestellt werden. Die Versagung einer Hinterbliebenenversorgung verstoße zudem gegen Gemeinschaftsrecht. 5 Der Kläger beantragt sinngemäß, 6 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Oktober 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2006 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2005 eine Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, das Lebenspartnerschaftsgesetz begründe keine Verpflichtung des Satzungsgebers, Lebenspartner als Rentenberechtigte anzuerkennen. Art. 6 GG gebiete, Ehepartnern verfassungsrechtlichen Schutz zu gewähren, während ein verfassungsrechtliches Gebot zur Gleichbehandlung von Ehen und anderen Formen der Lebensgemeinschaften nicht bestehe. Letztlich sei es eine rechts- und gesellschaftspolitische Entscheidung, welche Rechte, Förderungen und Pflichten der Satzungsgeber der gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft zuordne. Der Satzungsgeber habe sich auch nach Inkrafttreten der von dem Kläger genannten Gesetzesänderungen nicht dazu entschieden, die Lebenspartnerschaft hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung der Ehe gleichzustellen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe Die Kammer konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben ( § 101 Abs.2 VwGO ). 12 Die von dem Kläger schriftsätzlich angekündigten Anträge sind von der Kammer unter Beachtung des klägerischen Begehrens gefasst worden. Die mit diesem Antrag zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 11. Oktober 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2006 sind rechtmäßig. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass ihm der Beklagte für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2005 eine Hinterbliebenenversorgung gewährt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 13 Nach § 24 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerkes der Tierärztekammer Nordrhein vom 21. Januar 1998 in der Fassung vom 31. Mai 2005 erhält der überlebende Ehegatte eines Versorgungsberechtigten eine jährliche Hinterbliebenenrente in Höhe von 60 v.H. des Ruhegeldes des Versorgungsberechtigten. Diese Voraussetzungen sind in der Person des Klägers nicht erfüllt, weil die Gewährung einer Hinterbliebenenrente - außer an Waisen - nur an überlebende Ehegatten erfolgen soll. Die eingetragene Partnerschaft ist jedoch keine Ehe, und Lebenspartner sind keine Ehegatten oder diesen gesetzlich gleichgestellt. Die Begriffe "Ehe" und "Ehegatte" sind sprachlich und insbesondere in der Rechtssprache klar umrissen. Sie betreffen ausschließlich das Rechtsinstitut der Ehe als im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 1303 ff. BGB) gesetzlich normierte Lebensgemeinschaft verschiedengeschlechtlicher Partner, und die Satzung des Versorgungswerks knüpft für ihren Regelungsbereich an diese Begriffsbedeutung an. Das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts vom 6. Februar 2005 (BGBl. I S. 203), bestimmt in seinem § 2, dass die Lebenspartner einander (auf Lebenszeit, § 1 Abs. 1 LPartG) zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet sind und dass sie füreinander Verantwortung tragen. Dies entspricht zwar § 1353 Abs. 1 BGB, wonach die Ehe auf Lebenszeit geschlossen wird, die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sind und füreinander Verantwortung tragen. § 11 Abs. 1 LPartG stellt jedoch klar, dass ein Lebenspartner nur als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners gilt, nicht aber als Ehegatte. Entsprechend enthält das Lebenspartnerschaftsgesetz Vorschriften, die die rechtlichen Wirkungen der Lebenspartnerschaft denen der Ehe nicht vollständig sondern nur für einzelne Teilbereiche annähern oder im Einzelfall auch gleichstellen. 14 Eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist auch nicht im Wege der Analogie oder der Ausfüllung einer regelungswidrigen Regelungslücke dem Rechtsinstitut der Ehe gleichzustellen. Der Kläger kann daher von dem Beklagten nicht die Anwendung der für Ehegatten getroffenen Bestimmungen verlangen. Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 ist zwar nach der Satzung des Versorgungswerkes der Tierärztekammer Nordrhein vom 21. Januar 1998 in Kraft getreten, was für eine nachträglich entstandene Regelungslücke in der Satzung des Versorgungswerkes sprechen könnte. Insbesondere die Bestimmungen des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBL. I S. 3396), die die Lebenspartnerschaft in verschiedener Hinsicht, insbesondere betreffend den Unterhalt und die gesetzliche Rentenversicherung, der Ehe angeglichen haben, waren dem Satzungsgeber ursprünglich nicht bekannt. Er hat jedoch im Rahmen der seit 1998 kontinuierlich erfolgten Satzungsänderungen gezeigt, dass er an den hergebrachten Vorschriften zur Hinterbliebenenversorgung festhält und die in vielen Bereichen erfolgte Annäherung oder Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern für seinen Bereich nicht übernimmt. 15 Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass die satzungsgebende Kammerversammlung verpflichtet wäre, gleichgeschlechtliche Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung einzubeziehen. Art. 3 Abs. 1 GG kann einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung über die Satzung hinaus nur begründen, wenn dem Satzungsgeber kein normatives Ermessen verbleibt und er verpflichtet ist, den in Rede stehenden Personenkreis in diese Versorgungsart einzubeziehen. 16 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 29. Februar 2000, - 1 B 82.99 -, GewArch 2002, 160. 17 Die Frage, ob und in welchem Umfang eine Einschränkung des Ermessens des Satzungsgebers anzunehmen ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn eine Gleichstellung der Lebenspartnerschaft und der Ehe ist nicht geboten. 18 Art. 3 Abs. 1 GG verbietet, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Gleichgeschlechtliche Paare und verschiedengeschlechtliche Paare sind jedoch unterschiedliche Gruppen von Normadressaten. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ermöglicht gleichgeschlechtlichen Paaren, ihre Lebensgemeinschaft auf eine rechtlich anerkannte Basis zu stellen und sich in Verantwortung zueinander dauerhaft zu binden, was ihnen früher verwehrt war, da sie keine Ehe eingehen können. Verschiedengeschlechtlichen Paaren steht im Gegensatz zu gleichgeschlechtlichen Paaren hierfür das Institut der Ehe offen. Der Unterschied, dass traditionell aus einer auf Dauer verbundenen Zweierbeziehung von Mann und Frau gemeinsame Kinder erwachsen können, aus einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft dagegen nicht, rechtfertigt es, verschiedengeschlechtliche Paare auf die Ehe zu verweisen, wenn sie auch eine rechtlich verbindliche Lebensgemeinschaft gründen wollen. Entsprechend beinhaltet Art. 6 Abs. 1 GG für die Ehe Förderpflichten des Staates, die einer zwingenden Gleichbehandlung mit der gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft entgegenstehen. Trüge der Gesetzgeber selbst durch Normsetzung dazu bei, dass die Ehe ihre Funktion einbüßte, verletzte er möglicherweise das Fördergebot aus Art. 6 Abs. 1 GG. Eine solche Gefahr könnte bestehen, wenn der Gesetzgeber in Konkurrenz zur Ehe ein anderes Institut schüfe und so gestaltet, dass beide Institute austauschbar wären. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Gefahr verneint, weil die eingetragene Lebenspartnerschaft mit der Ehe schon deshalb nicht in Konkurrenz treten könne, weil der Adressatenkreis, an den sich das Institut richtet, nicht den der Ehe berührt. 19 Vgl. zu der Problematik: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 17. Juli 2002, - 1 BvF 1/01 - und - 1 BvF 2/01 -, BVerfGE 105, 313. 20 Daraus folgt, dass sich aus dem Grundgesetz keine Pflicht zur Gleichbehandlung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften mit der Ehe begründen lässt. Es ist eine rechts- und gesellschaftspolitische Entscheidung, welche Rechte und Förderungen und Pflichten der Gesetzgeber der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft zuordnet. Entsprechend verbleibt es im Ermessen des Satzungsgebers, ob und in welcher Form er Lebenspartner von Mitgliedern des Versorgungswerkes in die Hinterbliebenenversorgung einbezieht. 21 Dieses Ergebnis verstößt auch nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Artikel 141 EG vor, der die Mitgliedstaaten auffordert, gleiches Entgelt für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicherzustellen. Als Entgelt für Arbeit kann zwar auch eine Rente gelten. Männer und Frauen werden durch die vorliegende Ausgestaltung der Hinterbliebenenrente als Witwen- und Witwerrente aber nicht diskriminiert. 22 Die Ausgestaltung der Hinterbliebenenrente verstößt auch nicht gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 (Abl. L 303/16). Deren Art. 1 bestimmt, dass die Richtlinie der Bekämpfung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf dient, die unter anderem an die sexuelle Ausrichtung anknüpfen. Die in der Versorgungssatzung des Beklagten geregelte Hinterbliebenenversorgung knüpft jedoch an den Familienstand der Ehe an, der Männer und Frauen unabhängig von der sexuellen Orientierung zugänglich ist. In dieser Differenzierung liegt daher keine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung. 23 Vgl. dazu eingehend: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/04 -, zit. nach juris. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 25 Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung. 26 Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).