Beschluss
4 L 310/07
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anträge auf einstweilige Anordnung sind unzulässig, wenn der Anordnungsanspruch nach §123 Abs.1 VwGO nicht glaubhaft gemacht ist.
• Ratsmitglieder haben ein Informationsrecht über Beratungsgegenstände; dessen Umfang bemisst sich nach Art der Entscheidung und eigener Verantwortlichkeit für Informationsbeschaffung.
• Unterlassen Ratsmitglieder verfügbare Informationsangebote, können sie sich nicht auf eine Verletzung ihres Informationsrechts berufen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf einstweilige Unterlassung wegen angeblicher Informationsverletzung im Rat • Anträge auf einstweilige Anordnung sind unzulässig, wenn der Anordnungsanspruch nach §123 Abs.1 VwGO nicht glaubhaft gemacht ist. • Ratsmitglieder haben ein Informationsrecht über Beratungsgegenstände; dessen Umfang bemisst sich nach Art der Entscheidung und eigener Verantwortlichkeit für Informationsbeschaffung. • Unterlassen Ratsmitglieder verfügbare Informationsangebote, können sie sich nicht auf eine Verletzung ihres Informationsrechts berufen. Die BfBB-Fraktion und einzelne Ratsmitglieder beantragten einstweilige Anordnung gegen die Stadt Bergisch Gladbach, die Umsetzung eines Ratsbeschlusses vom 01.03.2007 und die Einstellung neuen Personals bis zur Hauptsacheentscheidung zu untersagen. Sie rügten, der Finanzausschuss und die Fraktionen seien verspätet und unvollständig über Änderungen des Haushaltsentwurfs 2007 informiert worden, wodurch effektive Fraktions- und Ausschussberatung verhindert worden sei. Insbesondere sei die Mitteilung erst am 23.02.2007 zugeleitet worden, wodurch in Fraktions- und Ausschusssitzungen keine angemessene Vorbereitung möglich gewesen sei. Die Stadt erklärte, der Haushaltsentwurf sei bereits zuvor eingebracht und den Fraktionen in Präsentationen erläutert worden; aktuelle Zahlen standen erst am 22./23.02.2007 zur Verfügung und ergänzende Informationsgespräche seien angeboten, aber von der BfBB nicht wahrgenommen worden. In der Ratssitzung seien Fragen der Antragsteller beantwortet worden; weitere Fragen hätten mündlich gestellt werden können. Die Antragsteller nahmen an der Abstimmung teil und beantragten keine Vertagung. • Antrag ist zulässig, aber unbegründet; es fehlt an dem für eine einstweilige Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nach §123 Abs.1 VwGO. • Ratsmitgliedern steht ein Informationsrecht zu, das die Möglichkeit zur umfassenden Information über Entscheidungsgrundlagen umfasst; Umfang richtet sich nach Art der Entscheidung und eigenem Verantwortungsbereich. • Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Informationsrecht verletzt wurde: Der Haushalt wurde bereits vorgelegt, Präsentationen fanden statt und aktuelle Zahlen wurden am 22./23.02.2007 übermittelt. • Der Kämmerer bot ergänzende Informationsgespräche an; andere Fraktionen nutzten diese Gespräche, die Antragsteller nicht, sodass eine eigene Verantwortung für die fehlende Kenntnis besteht. • Die zeitliche Abfolge von Ausschuss- und Ratssitzung war geplant und abgestimmt; daraus folgt keine Verkürzung des Informationsrechts. • In der Ratssitzung wurden konkrete Fragen der Antragsteller beantwortet; umfangreiche schriftliche Haushaltsreden ersetzen keine konkreten mündlichen Fragen, die zumutbar gewesen wären. • Haushaltsrechtliche Prüfungen des Ratsbeschlusses sind im vorliegenden Organstreit nicht zu führen; es geht ausschließlich um den Schutz der organschaftlichen Rechte der Ratsmitglieder. Der Antrag wurde abgelehnt; die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Es fehle an einem durchsetzbaren Anordnungsanspruch nach §123 Abs.1 VwGO, weil die Antragsteller ihr Informationsrecht nicht glaubhaft verletzt darlegten. Sämtliche für die Beratung erforderlichen Informationen standen nach Auffassung des Gerichts zeitgerecht und gleichermaßen zur Verfügung; versäumte ergänzende Informationsangebote liegen im Verantwortungsbereich der Antragsteller. Aus diesen Gründen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Unterlassung, sodass die begehrte Maßnahme nicht zu erlassen war.