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Beschluss

13 L 179/07

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2007:0330.13L179.07.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der

außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, "festzustellen, dass die von der Antragstellerin eingelegten Widersprüche gegen folgende Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen aufschiebende Wirkung haben: - Pl-Nr. 000000-00/000 vom 07. oder 19.07.2006, - PI-Nr. 000000-00/000 vom 28.09.2006, - PI-Nr. 000000-00/000 vom 05.10.2006" hat keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob der gestellte Antrag sinngemäß dahin ausgelegt oder umgedeutet werden kann, dass nicht die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der jeweils eingelegten Widersprüche begehrt wird, sondern dass die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der gegen diese Bescheide anhängigen Klage (13 K 4711/06) erstrebt wird. Denn die Widersprüche der Antragstellerin gegen die drei angegriffenen Bescheide, mit denen das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit jeweils unter Hinweis auf das im Bundesgebiet für die Antragstellerin zugelassene Pflanzenschutzmittel "H. 000 00" die Verkehrsfähigkeit von Pflanzenschutzmitteln festgestellt hat, die die Beigeladene unter der Bezeichnung "S. N. 000-0" einführt und in den Verkehr bringt, sind bereits durch die Widerspruchsbescheide vom 13. und 20. Oktober 2006 bzw. vom 25. Januar 2007 beschieden worden. Den Widersprüchen kann damit von vornherein keine aufschiebende Wirkung (mehr) zukommen; entsprechend könnte deshalb allenfalls eine aufschiebende Wirkung der Klage festgestellt werden. Die Möglichkeit der Auslegung bzw. Umdeutung des durch einen Rechtsanwalt formulierten Verfahrensantrages erscheint hier deshalb fraglich, weil er erst gestellt worden ist, nachdem sämtliche Widerspruchsbescheide bereits ergangen und auch die zugehörige Klage bereits anhängig war: Die Erweiterung der am 3. November 2006 zunächst gegen die Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen mit den Nrn. 000000-00/000 und 000000-00/000 sowie die Widerspruchsbescheide des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 13. und 20. Oktober 2006 erhobenen Klage auf die später erteilte Verkehrsfähigkeitsbescheinigung Nr. 000000-00/000 und den darauf bezogenen Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2007 erfolgte am 8. Februar 2007, also gleichzeitig mit der Einreichung des vorliegenden Antrages im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Wenn man den vorliegenden Antrag nach Auslegung /Umdeutung als auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der anhängigen Klage bezogen ansehen wollte, wäre er zwar statthaft, weil das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit der Antragsgegnerin nicht nur den früheren Widersprüchen der Antragstellerin sondern auch ihrer anhängigen Klage gegen die feststellenden Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen zu Gunsten der Beigeladenen ausdrücklich eine aufschiebende Wirkung abspricht. Der so verstandene Antrag ist jedoch abzulehnen. Denn den Rechtsbehelfen der Antragstellerin gegen die in Rede stehenden Bescheide des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kommt keine aufschiebende Wirkung zu, da sie offenkundig unzulässig sind, weil der Antragstellerin die Klagebefugnis fehlt. Zwar haben nach § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO Widerspruch und Anfechtungsklage - auch in Fällen rechtsgestaltender oder feststellender Verwaltungsakte und bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung - grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Dabei setzt der Eintritt der aufschiebenden Wirkung nicht voraus, dass der eingelegte Rechtsbehelf erfolgversprechend ist. Allerdings bedeutet das nicht, dass mit Einlegung des Rechtsbehelfs die aufschiebende Wirkung ausnahmslos eintritt. Jedenfalls für unzulässige Rechtsbehelfe wird heute überwiegend die Auffassung vertreten, dass Einschränkungen erforderlich sind. Insoweit wird z.T. nach dem Fehlen bestimmter Zulässigkeitsvoraussetzungen differenziert, wobei die vorliegend in Rede stehende mangelnde Widerspruchs- bzw.- Klagebefugnis eine insoweit unumstrittene Fallgruppe darstellt. Eine andere - wohl herrschende - Rechtsauffassung stellt nicht auf die Art sondern auf die Offenkundigkeit der Unzulässigkeit ab. Sie versagt damit jedenfalls offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfen die aufschiebende Wirkung (wobei wiederum einige diese Rechtsfolge auch für offensichtlich unbegründete Rechtsbehelfe als konsequent ansehen). Schon aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit dürfte dabei nach Auffassung des erkennenden Gerichts diese Evidenztheorie zu bevorzugen sein, die die eindeutige Erkennbarkeit der Unzulässigkeit als Voraussetzung für den Wegfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs verlangt. Denn nur dann liegt ein Fall vor, in dem die Schutzfunktion des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausnahmsweise entbehrlich erscheint. Die aufschiebende Wirkung soll die Schaffung irreparabler Tatsachen verhindern, die sich aus der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes ergeben können, also dem anfechtenden Adressaten oder auch dem Drittbetroffenen eines Verwaltungsaktes mit Doppelwirkung ein wirksames Rechtsschutzverfahren sichern. Wenn jedoch die Klärung der - angezweifelten - Rechtmäßigkeit des streitigen Verwaltungsaktes keiner näheren Überprüfung im Rechtsbehelfsverfahren bedarf, weil schon die Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs offenkundig ist, besteht auch kein hinreichender Anlass für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung. Sofern die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs dagegen nicht ohne nähere Detailprüfung oder Klärung offener bzw. schwieriger Rechtsfragen beurteilt werden kann, gebietet in solchen Fällen die diesbezügliche Offenheit der Rechtslage den Eintritt der aufschiebenden Wirkung des jeweiligen Rechtsbehelfs. Hier sind die Rechtsbehelfe der Antragstellerin gegen die angegriffenen Bescheide der Antragsgegnerin, mit denen sie die Verkehrsfähigkeit der von der Beigeladenen unter der Bezeichnung S. (00) N. 000-0 in das Bundesgebiet eingeführten und in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittel verschiedener Hersteller bescheinigt hat, deshalb eindeutig unzulässig, weil kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass die Antragstellerin nicht klagebefugt ist (und damit auch nicht widerspruchsbefugt war). Da nicht die Antragstellerin sondern die Beigeladene Adressatin der sog. Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen ist, kommt eine Zulässigkeit der erhobenen Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO (13 K 4711/06) nach § 42 Abs. 2 VwGO grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Antragstellerin geltend machen kann, durch die angegriffenen Bescheide in ihren Rechten verletzt zu sein, obwohl sie selbst von den angegriffenen Bescheiden nicht unmittelbar betroffen ist. Dafür reicht allerdings allein die schlichte Behauptung einer Rechtsverletzung nicht aus. Vielmehr bedarf es im Fall der hier gegebenen Drittanfechtungsklage für die Zulässigkeit der Klage einer auch ihren Schutz bezweckenden Norm, auf die die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens sich berufen können müsste. Denn nur wenn die Verletzung von Vorschriften in Betracht kommt, die jedenfalls auch dem Schutz von Rechten der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind, ist eine Verletzung ihrer Rechte durch den angegriffenen Verwaltungsakt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) überhaupt möglich. In Anwendung dieser Grundsätze ist die von der Antragstellerin erhobene Klage 13 K 4711/06 offenkundig unzulässig. Die Antragstellerin kann sich ersichtlich nicht auf die Verletzung gerade auch ihren Schutz bezweckender Vorschriften durch die Erteilung der drei Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen berufen. Die gesetzlichen Vorschriften zur Feststellung der Verkehrsfähigkeit paralleleingeführter Pflanzenschutzmittel in § 16 c des Gesetzes zum Schutz der Naturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, ber. S. 1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342) sowie die damit in Zusammenhang stehenden, durch das o.a. Änderungsgesetz vom 22. Juni 2006 neu eingeführten Vorschriften (§§ 16 c bis 16 g und § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 n.F.) die sich mit der Verkehrsfähigkeitsfeststellung /-bescheinigung für den Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln befassen, enthalten ersichtlich keine Regelungen zum Schutz der Zulassungsinhaber. Dies behauptet auch die Antragstellerin nicht, denn sie macht gerade nicht geltend, dass das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die streitige Verkehrsfähigkeitsbescheinigung unter Verstoß gegen die dafür erstmals gesetzlich geregelten Vorgaben erteilt und ein solcher Verstoß kausal zu einer Verletzung ihrer Rechte geführt habe. Ob Vorschriften zumindest auch der individuellen Begünstigung Einzelner zu dienen bestimmt sind, muss im Wege der Auslegung ermittelt werden. Es muss festgestellt werden, ob die Regelung einen Individualbezug aufweist. Daran fehlt es jedoch hier. Insbesondere aus der in § 1 PflSchG dargelegten Zweckbestimmung des Gesetzes lässt sich nicht ansatzweise eine Zielrichtung entnehmen, die zumindest auch den Schutz Dritter im Blick hätte. Vielmehr stellt sich das Gesetz als ein reines Gesetz zur Gefahrenabwehr dar; es geht einerseits um den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vor (u.a.) Schadorganismen sowie andererseits darum, Gefahren abzuwenden, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt entstehen können. Dem Schutz der Inhaber von Zulassungen für bestimmte Pflanzenschutzmittel vor Konkurrenten auf dem Pflanzenschutzmarkt dient das Gesetz von seiner Anlage her nicht. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lässt sich eine drittschützende Wirkung der hier allein maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zur Feststellung der Verkehrsfähigkeit von parallelimportierten Pflanzenschutzmitteln auch nicht daraus herleiten, dass sich an anderen Stellen des Pflanzenschutzgesetzes konkrete einzelne Vorschriften zum Schutze ihres geistigen Eigentums bzw. ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse finden. Aus den von ihr angeführten §§ 13 und 18 c PflSchG ergeben sich nämlich keinerlei Einschränkungen in der Anwendung der hier in Rede stehenden Vorschriften, die einem Parallelimporteur bei Erfüllung der dort geregelten Voraussetzungen einen Anspruch auf Feststellung der Verkehrsfähigkeit zusprechen. Abwehrrechte des Inhabers der inländischen Referenzzulassung gegen die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung räumen weder die §§ 16 c ff noch § 13 oder § 18 c PflSchG ein. Der von der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren in den Vordergrund gestellte § 13 PflSchG vermittelt ihr im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb keinen Drittschutz, weil diese Vorschrift nur das Zulassungsverfahren betrifft, hier aber gerade keine Zulassungsentscheidung im Streit steht. Vielmehr hat der Gesetzgeber nunmehr ausdrücklich geregelt, dass ein Parallelimportmittel gerade keiner inländischen Zulassung bedarf, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung erfüllt sind (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 PflSchG). Dahinter steht ersichtlich das gemeinschaftsrechtliche Gebot der Warenverkehrsfreiheit. Diese verbietet für ein Mittel, das bereits in Anwendung der Pflanzenschutzrichtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABL. EG Nr. L 230 S. 1; im folgenden: Richtlinie 91/414/EWG) - deren Umsetzung auch das nationale Pflanzenschutzgesetz dient, - zugelassen ist, erneut eine Zulassung im Importstaat zu verlangen, sofern die Bedingungen der in diesem Mitgliedstaat vorgesehenen Anwendung im Rahmen der nationalen Zulassung eines anderen Pflanzenschutzmittels geprüft worden sind, welches in den entscheidenden Kriterien weitestgehend identisch ist (Referenzmittel). Allein der von der Antragstellerin betonte Umstand, dass eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung nur erteilt werden kann, wenn eine inländische Zulassung für das Referenzmittel erteilt worden ist, übersieht, dass maßgeblicher rechtlicher Anknüpfungspunkt für die gänzliche Entbehrlichkeit einer Zulassung im Importland das Vorliegen der eigenen Zulassung im Herkunftsland ist. Ohne diese ist die Verkehrsfähigkeit nicht gegeben, selbst wenn es mit einem im Inland zugelassenen Referenzmittel übereinstimmt (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 PflSchG). Liegt dagegen für das Importmittel eine eigene Zulassung nach der Richtlinie 91/414/EWG vor, fehlt es aber an einem zugelassenen inländischen Referenzmittel, hat der Importeur eine (weitere) Zulassung im vereinfachten Verfahren gemäß § 15 b PflSchG zu erwirken, bei der die für die Anwendung im Inland bedeutsamen Verhältnisse im Mittelpunkt stehen, welche in diesem Fall den Rechtfertigungsgrund für das Verlangen nach einer weiteren Zulassung darstellen. vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), 6. Kammer, vom 11. März 1999, Rs C-100/96, The Queen gegen Ministry of Agriculture, Fisheries and Food, ex parte: British Agrochemical Association Ltd., Sammlung der Rechtsprechung 1999 Seite I-01499. Der Gesetzgeber verlangt in § 15 c PflSchG zwei Voraussetzungen für die Erteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung, von denen maßgeblich das Vorliegen der eigenen Zulassung des Importmittels im Herkunftsland den Grund dafür darstellt, dass kein (auch kein vereinfachtes) weiteres Zulassungsverfahren im Importland mehr durchgeführt werden muss. Schon nach den Vorschriften über die Feststellung der Verkehrsfähigkeit kommt deshalb - weil die Feststellung der Verkehrsfähigkeit kein Zulassungsverfahren darstellt (auch kein "verkapptes") - keine "Verwertung" von Unterlagen des Inhabers der inländischen Referenzzulassung, die dieser dort in einem regulären Zulassungsverfahren beibringen musste, in Betracht. Auch die Ausführungen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über den praktischen Ablauf des Verfahrens zur Feststellung der Verkehrsfähigkeit eines Parallelimportmittels zeigen auf, dass keine Rede davon sein kann, dass bei der Erteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung eine Verwertung von Unterlagen aus dem Zulassungsverfahren für das inländische Referenzmittel stattfindet. Im übrigen würde es ersichtlich nicht zur Rechtswidrigkeit einer einem Parallelimporteur zu Recht erteilten Verkehrsfähigkeitsbescheinigung - auf die er einen Anspruch hat - führen, wenn im Einzelfall anlässlich der Feststellung der Verkehrsfähigkeit eines Parallelimportmittels tatsächlich eine Verwertung von Unterlagen eines inländischen Zulassungsinhabers unter Verstoß gegen § 13 PflSchG erfolgen würde. Ein solches Geschehen könnte gegebenenfalls möglicherweise lediglich Schadensersatzansprüche gegen die Antragsgegnerin nach sich ziehen. Für eine andere Betrachtungsweise gibt auch Art. 13 der Richtlinie 91/414/EWG nichts her; insbesondere lässt sich auch daraus nichts für einen etwaigen Vorrang der Interessen des Inhabers einer inländischen Referenzzulassung gegenüber dem Anspruch eines Parallelimporteurs auf Erteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung entnehmen. Das gilt zumal in Ansehung der o.a. Rechtsprechung des EuGH, nach der gerade nur eine Verkehrsfähigkeitsfeststellung ohne (nochmaliges) Zulassungsverfahren für ein bereits in einem Mitgliedstaat zugelassenes Pflanzenschutzmittel geboten ist, wenn der Grund für ein weiteres (ggfls. vereinfachtes) Zulassungsverfahren wegfällt, weil ein (weitestgehend) identisches Pflanzenschutzmittel im Importland bereits zugelassen worden ist. Die Auffassung der Antragstellerin, auf die sie ihre Argumentation maßgeblich stützt, es handele sich bei dem Verfahren zur Feststellung der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung um ein Zulassungsverfahren im Sinne von Art. 13 der Richtlinie 91/414 EWG, ist danach ersichtlich nicht zutreffend. Dass eine an der Rechtsprechung des EuGH orientierte nationale Ausgestaltung von Verfahrenvorschriften zur Feststellung der Verkehrsfähigkeit eines Parallelimportprodukts in Ansehung ihrer durch Art. 14 GG geschützten Rechte verfassungswidrig wäre, behauptet auch die Antragstellerin nicht. Eine Beeinträchtigung materiell geschützter Rechte der Antragstellerin durch die erteilten Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen ist im übrigen auch mit Blick auf den weiter angeführten Geheimnisschutz nicht ansatzweise ersichtlich. Dass das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Tenor oder in den Gründen seiner angegriffenen Bescheide entgegen § 18 c PflSchG konkrete Angaben, die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis der Antragstellerin darstellten (zu denen sämtliche in Abs. 2 der Vorschrift bezeichneten Angaben, wie etwa insbesondere die Angabe der Wirkstoffe nach Art und Menge oder auch die physikalisch-chemischen Angaben zum Pflanzenschutzmittel und zum Wirkstoff gerade nicht zählen) und von dieser als geheimhaltungsbedürftig kenntlich gemacht worden wären, offenbart hätte, macht die Antragstellerin selbst nicht ernsthaft und substantiiert geltend. Dass aus der verlautbarten Entscheidung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über die Verkehrsfähigkeit des Parallelimportmittels ersichtlich ist, dass dieses (nur) in dem vom Gesetz (§ 16 c Abs. 2 PflSchG) geforderten Umfang mit dem inländischen Referenzmittel übereinstimmt, kann offenkundig von vornherein keinen Verstoß gegen die Geheimhaltungsvorschrift des § 18 c PflSchG darstellen. Darüber hinaus erscheint auch insoweit höchst fraglich, ob ein eventueller Verstoß des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gegen Geheimhaltungsvorschriften zur Rechtswidrigkeit einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung führen könnte, auf deren Erteilung der Parallelimporteur einen Anspruch hat, sofern er die diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Auch insoweit spricht schon nichts für eine auch nur bloße Möglichkeit, dass geschützte Rechte der Antragstellerin durch die Erteilung der streitigen Bescheinigung beeinträchtigt werden könnten. Das wäre jedoch - wie dargestellt - Voraussetzung dafür, dass die Antragstellerin sich gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zulässigerweise rechtlich zur Wehr setzen könnte. Die Antragstellerin kann sich schließlich zum Beleg für ihre Behauptung, die angegriffenen Feststellungsbescheide seien geeignet, sie in ihren geschützten Rechten zu verletzen, auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 15. November 2005 (8 B 1575/05) berufen. Denn diese Entscheidung befasst sich weder mit Fragen nach der Rechtmäßigkeit einer von der Antragsgegnerin erteilten Verkehrsfähigkeitsbescheinigung der hier in Rede stehenden Art noch mit Fragen nach dem drittschützenden Charakter der erst im Jahre 2006 in das Gesetz eingeführten Vorschriften zur Feststellung der Verkehrsfähigkeit von sog. Parallelimporten. Aus den von der Antragstellerin in Bezug genommenen Ausführungen in den Gründen der angesprochenen Entscheidung, insbesondere dem Satz: "Eine Verletzung von Rechten des Zulassungsinhabers kommt schon deshalb ernsthaft in Betracht, weil durch die Identitätsbescheinigung die Verkehrsfähigkeit in gleicher Weise verbindlich festgestellt werden soll wie durch eine eigene Zulassung, in einem Zulassungsverfahren aber Erkenntnisse aus Unterlagen Dritter zur Wahrung deren geschäftlicher Interessen gemäß § 13 PflSchG nur verwertet werden dürften, wenn diese der Verwertung schriftlich zustimmen würden." kann sie nichts zu ihren Gunsten für die vorliegend interessierende Fragestellung nach einer drittschützenden Wirkung der aktuellen gesetzlichen Verfahrensvorschriften über die Feststellung der Verkehrsfähigkeit herleiten. Denn die zitierte Entscheidungspassage betraf allein die Frage, ob das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit seine Weigerung, dem in jenem Fall Rechtsschutz suchenden inländischen Vertreiber eines parallelimportierten Pflanzenschutzmittels eine sog. "Identitätsbescheinigung" - wie sie damals ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung aufgrund langjähriger, u.a. durch Verwaltungsvorschriften gesteuerte Verwaltungspraxis auf Antrag ausgestellt wurde - zu erteilen, u.a. auf die Begründung stützten durfte, es wolle nicht das Risiko eingehen, möglicherweise gegen Rechte des Inhabers der inländischen Zulassung für das betreffende Referenzmittel zu verstoßen. Maßgeblicher Sachverhaltsaspekt war in jenem Fall, dass das importierte Pflanzenschutzmittel gerade nicht über eine eigene Zulassung im europäischen Herkunftsland verfügte. Nur diesen Fall betreffen die Ausführungen des OVG NRW, was sich nicht nur aus den Gesamtumständen des entschiedenen Falles, sondern ausdrücklich auch aus den Ausführungen im unmittelbaren Kontext der von der Antragstellerin für sich in Anspruch genommenen Formulierungen ergibt. Für die hier in Rede stehenden Fragen, ob die für die Erteilung der angegriffenen Verkehrsfähigkeitsbescheinigung herangezogenen gesetzlichen Verfahrensvorschriften der Antragstellerin - etwa im Lichte des eine andere Verfahrensgestaltung betreffenden - § 13 PflSchG Drittschutz vermitteln, lässt sich daraus jedenfalls nichts zu Gunsten der Antragstellerin ableiten. Allenfalls kann man daraus in Würdigung insbesondere der unmittelbar nachfolgenden Ausführungen des OVG NRW - dessen Darlegungen zum Thema einer reinen Formalzulassung die Antragstellerin bei ihrer Wiedergabe der Entscheidungsgründe bezeichnenderweise weggelassen hat - schließen, dass eine Rechtsbeeinträchtigung des Inhabers der inländischen Referenzzulassung für die vorliegend zu beurteilenden Verfahrensregelungen der §§ 16 c ff PflSchG, welche an die eigene Zulassung für das Importmittel im Herkunftsland anknüpfen - und die wie gesagt nicht Gegenstand des damaligen Verfahrens waren -, gerade nicht ernsthaft in Betracht kommt. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin sich auf einzelne Sätze in einer obergerichtlichen Entscheidung beruft, die die vorliegende Fallkonstellation gar nicht treffen, kann nicht dazu führen, dass deshalb die Auffassung von der fehlenden Klagebefugnis ernsthaft in Zweifel gezogen werden müsste. Nach allem liegt hier somit für einen rechtskundigen Betrachter das Ergebnis so klar auf der Hand, dass kein vernünftiger Zweifel daran aufkommen kann, dass die Antragstellerin sich nicht auf eine Schutznorm berufen kann, die sie gerade auch vor dem angegriffen Verwaltungsakt schützen soll. Daraus folgt, dass die Unzulässigkeit der Klage 13 K 4711/06 (und der vorangegangenen, bereits beschiedenen Widersprüche) in dem hier maßgeblichen Sinne offenkundig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei waren die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch nicht einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718). Das Gericht hat im Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter des vorliegenden Verfahrens den für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrag von je 5.000,00 Euro (Auffangwert) für jede angegriffene Verkehrsfähigkeitsbescheinigung auf die Hälfte reduziert.