Urteil
14 K 7628/04
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Höchstbetragsförderung bestimmt die Abschlussprüfung des Verwendungsnachweises die endgültige Zuwendungshöhe; die Behörde hat weiten Ermessensspielraum, solange sie nicht sachwidrig handelt.
• Eine in den Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-G) enthaltene auflösende Bedingung bewirkt bei Eintritt die teilweise Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheids und begründet einen Rückforderungsanspruch nach § 49a VwVfG NRW.
• Die Beschränkung der Zuwendungsfähigkeit auf Leistungen, die innerhalb des Bewilligungszeitraums erbracht und anhand eindeutiger Belege nachgewiesen sind, ist sachgerecht und nicht zu beanstanden.
• Die Ablehnung bestimmter Kostenpositionen (z. B. Versicherungsprämien, Probelaufchemikalien, Kanalplanungsleistungen) kann zulässig sein, wenn diese dem Förderzweck nicht zugeordnet oder durch die Richtlinien ausgeschlossen sind.
Entscheidungsgründe
Teilweise Erstattung förderrechtlicher Zuschüsse wegen Eintritts auflösender Bedingung • Bei einer Höchstbetragsförderung bestimmt die Abschlussprüfung des Verwendungsnachweises die endgültige Zuwendungshöhe; die Behörde hat weiten Ermessensspielraum, solange sie nicht sachwidrig handelt. • Eine in den Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-G) enthaltene auflösende Bedingung bewirkt bei Eintritt die teilweise Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheids und begründet einen Rückforderungsanspruch nach § 49a VwVfG NRW. • Die Beschränkung der Zuwendungsfähigkeit auf Leistungen, die innerhalb des Bewilligungszeitraums erbracht und anhand eindeutiger Belege nachgewiesen sind, ist sachgerecht und nicht zu beanstanden. • Die Ablehnung bestimmter Kostenpositionen (z. B. Versicherungsprämien, Probelaufchemikalien, Kanalplanungsleistungen) kann zulässig sein, wenn diese dem Förderzweck nicht zugeordnet oder durch die Richtlinien ausgeschlossen sind. Die Klägerin erhielt für die Erweiterung einer Kläranlage eine Höchstbetragszuwendung bis zu 31 % der zuwendungsfähigen Kosten mit festgelegtem Bewilligungszeitraum bis 31.05.1994. Nach Abschluss der Maßnahme prüfte das Staatliche Umweltamt die Verwendungsnachweise und erkannte bestimmte Kostenpositionen nicht als zuwendungsfähig an, vor allem weil Leistungen außerhalb des Bewilligungszeitraums erbracht oder dem Förderzweck nicht zugeordnet seien. Die Beklagte widerrief daraufhin teilweise den Zuwendungsbescheid und forderte Erstattung sowie Zinsen. Die Klägerin legte Widerspruch ein und klagte mit dem Vorbringen, viele der beanstandeten Kosten seien förderfähig, die zeitliche Begrenzung des Bewilligungszeitraums sei unbeachtlich und einige Aufwendungen seien durch fiktive Zwischenrechnungen nachweisbar. Streitpunkt waren insbesondere Kosten für Baugrunduntersuchungen, Versicherungsprämien, Probelaufchemikalien und nachgemeldete Bauleistungen von Firmen T. und F. • Rechtsgrundlage des Widerrufs ist § 49 Abs. 3 VwVfG NRW; Erstattungsanspruch folgt aus § 49a Abs. 1 VwVfG NRW i.V.m. Ziff. 2 ANBest-G. • Der angefochtene teilweise Widerruf ist zwar formal rechtswidrig, verletzt die Klägerin aber nicht in Rechten, weil der Zuwendungsbescheid aufgrund der in den ANBest-G geregelten auflösenden Bedingung anteilig weggefallen ist. • Bei Höchstbetragsförderungen begründet der Bescheid keinen Anspruch auf einen festen Geldbetrag; die endgültige Zuwendungshöhe ergibt sich aus der Prüfung des Verwendungsnachweises (Ziff. 7 ANBest-G). Die Behörde besitzt insoweit weitreichendes Vergabeermessen, das nicht überschritten wurde. • Die Nichtanerkennung der Baugrunduntersuchungskosten als außerhalb der Ingenieurkostenpauschale liegend ist nicht sachwidrig, da Baugrundbeurteilung und dazugehörige Erkundungen nach HOAI zu den Ingenieurleistungen zählen (Ziff. 4.4.1.3 FRl). • Die Ablehnung der Kosten für Niederschlags- und Verdunstungstabellen ist gerechtfertigt, weil diese der Kanalplanung und nicht der Kläranlagenerweiterung zuzuordnen sind. • Die Kosten für Probelaufchemikalien sind Betriebskosten, nicht Fördergegenstand, und daher nicht zuwendungsfähig. • Versicherungsprämien sind gemäß Ziff. 4.4.2.7 FRl als nicht zuwendungsfähig einzuordnen; eine Ungleichbehandlung zu verdeckt in Unternehmerrechnungen ausgewiesenen Prämien liegt nicht vor. • Die zeitliche Begrenzung der Förderungsfähigkeit auf den Bewilligungszeitraum und die Anforderung eindeutiger Belege (z. B. Abnahmebescheide) dienen der Verwaltungsvereinfachung und einer verlässlichen Haushaltssicherung und sind sachgerecht; fiktive Zwischenrechnungen sind kein geeigneter Nachweis. Die Klage wird abgewiesen. Die beklagte Behörde durfte die streitigen Kosten zu Recht nicht als zuwendungsfähig ansehen, sodass die in Ziff. 2 ANBest-G geregelte auflösende Bedingung eingetreten ist und der Zuwendungsbescheid in der streitigen Höhe weggefallen war; daraus folgt ein Erstattungs- und Zinsanspruch gegenüber der Klägerin. Der angefochtene Teilwiderruf ist formal rechtswidrig, führt jedoch nicht zu einem Rechtsschutzinteresse der Klägerin, weil der Rechtsgrund durch die auflösende Bedingung bereits entfallen ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die begehrte Pflicht zur Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten war nicht notwendig.