Urteil
14 K 7628/04
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:0327.14K7628.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Beklagte gewährte der Klägerin gemäß den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen (Förderrichtlinien - FRl) für die Erweiterung der Kläranlage O. eine Zuwendung in Höhe von 7.186.000,00 DM. Grundlage für die Förderung war der Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 31.07.1989 i.d.F. des 4. Änderungsbescheides vom 02.11.1993, mit der der Klägerin die Zuwendung im Rahmen einer sog. Höchstbetragsförderung höchstens in Höhe bis zu 31 % der nachzuweisenden zuwendungsfähigen Gesamtkosten bewilligt wurde. Als Bewilligungszeitraum war der Zeitraum vom 31.07.1989 bis zum 31.12.1993 bestimmt. Den Bewilligungszeitraum verlängerte die Beklagte später bis zum 31.05.1994. Bestandteil des Zuwendungsbescheides waren auch die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G). Nach deren Ziff. 2 ermäßigt sich die Zuwendung, wenn sich nach der Bewilligung die im Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck um mehr als 1.000,00 DM ermäßigen. Nach Ziff. 7 der ANBest-G ist die Verwendung der Zuwendung spätestens mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Die bewilligte Zuwendung wurde in der Folgezeit, zuletzt mit Wirkung zum 24.12.1993 an die Klägerin ausgezahlt. 3 Die Schlussabrechnung des Vorhabens erfolgte durch die Beklagte anhand des Verwendungsnachweises der Klägerin vom 13.06.1996 und ihrer nachträglichen Kostenanmeldung vom 28.11.1996. 4 Das mit der Schlussabrechnung beauftragte Staatliche Umweltamt (StUA) Köln kürzte die zuwendungsfähigen Kosten ausweislich seines Prüfberichts vom 23.10.1996 auf 22.748.847,96 DM und hielt bei einem Fördersatz von 31 % nur eine Zuwendung in Höhe von 7.052.000,00 DM für gerechtfertigt. Die vom StUA Köln abgesetzten Kosten betrafen im Wesentlichen Leistungen, die nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes von der Klägerin an die von ihr beauftragten Unternehmen gezahlt wurden. Das StUA sah die geförderte Maßnahme der Klägerin aufgrund der von ihm nicht anerkannten Kosten in Höhe von 134.000,00 DM als überzahlt an. 5 Mit Bescheid vom 11.12.1996 widerrief die Beklagte daraufhin den o.g. Zuwendungsbescheid unter Hinweis auf § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NRW in Höhe von 134.000,00 DM und forderte die Klägerin gem. § 49 a Abs. 1 VwVfG NRW zur Rückzahlung des genannten Betrages auf. Gleichzeitig machte sie Zinsen gem. § 49 a Abs. 3 VwVfG NRW in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab dem 24.12.1993, dem Zeitpunkt der letzten Auszahlung geltend. Zur Begründung verwies die Beklagte auf den o.g. Prüfbericht des StUA Köln vom 23.10.1996. 6 Am 02.01.1997 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, dass die Beschränkung der zuwendungsfähigen Kosten auf solche, deren Bezahlung während des Bewilligungszeitraums erfolgt sei, gegen den Zuwendungsbescheid verstoße. Eine solche Beschränkung der zuwendungsfähigen Kosten ergebe sich aus dem Zuwendungsbescheid nicht. Soweit die Beklagte darauf abstelle, dass die Leistungen innerhalb des bis zum 31.05.1994 befristeten Bewilligungszeitraumes erbracht worden seien, werde darauf hingewiesen, dass die Kläranlage mit endgültiger Schlussabnahme bereits Ende Februar 1994 in Betrieb gegangen sei. Lediglich die Schlussabnahme der Firma T. vom 23.11.1994 liege außerhalb des Bewilligungszeitraums. Die Firma T. habe ihre Arbeiten im Februar 1994 noch nicht fertiggestellt, weil in den Außenanlagen der Kläranlage noch Leistungen zu erbringen gewesen seien. Weil die Eintragungen im Bautagebuch am 29.05.1994 endeten, gehe sie davon aus, dass die Leistungen der Firma T. am 31.05.1994 im Wesentlichen fertiggestellt gewesen seien. Eine Durchsicht der Aufmaßunterlagen der Firma T. ergebe, dass erst die Aufmaße ab Bl. 269 nach dem 31.05.1994 gefertigt worden seien. Unterstelle man, dass 50 % der Straßenarbeiten erst nach dem 31.05.1994 erbracht worden seien, sei unter Berücksichtigung der Schlussrechnung der Firma T. vom 21.12.1994 lediglich ein Anteil von rd. 400.000,00 DM nicht förderungsfähig. Sie - die Klägerin - habe auf der Grundlage der 24. Abschlagsrechnung der Firma T. eine fiktive Zwischenrechnung auf den Leistungsstand zum 31.05.1994 erstellt. Aus dieser fiktiven Zwischenrechnung ergebe sich, dass zusätzlich ein Betrag in Höhe von 262.287,57 DM als zuwendungsfähig anerkannt werden müsse. Auch die in Abzug gebrachten Versicherungsleistungen seien zuwendungsfähig. Bei den Versicherungsprämien handele es sich um Bauleistungs- und Haftpflichtversicherungen der am Bauvorhaben beteiligten Unternehmen. Diese seien aus Vereinfachungsgründen nicht von den jeweiligen Unternehmern zu höheren Prämien, die in die Unternehmerrechnungen einkalkuliert worden wären, sondern einheitlich von der Klägerin abgeschlossen worden. Die Klägerin habe die Versicherungsprämien zunächst bezahlt. Daran anschließend habe sie sich die Prämien von den Unternehmern durch Abzug von deren Schlussrechnung erstatten lassen. Die mit der Pos. 22 geltend gemachte und nicht anerkannte Ver- sicherungsprämie in Höhe von 100.807,02 DM sei bei der 24. Abschlagsrechnung der Firma T. vom 19.01.1994 in Abzug gebracht worden. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.004 erkannte die Beklagte einen Teil der streitigen Kosten als zuwendungsfähig an, weil die Klägerin insoweit anhand von Abnahmebescheiden habe belegen können, dass die in Rechnung gestellten Leistungen innerhalb des Bewilligungszeitraums erbracht worden seien. Im Übrigen hielt die Beklagte den teilweisen Widerruf der Zuwendung auf der Grundlage von § 49 Abs. 3 Nr. 1 und 2 VwVfG NRW wegen Zweckverfehlung und Auflagenverstoßes für gerechtfertigt. Die Zuwendungsfähigkeit folgender Positionen lehnte sie weiterhin ab: 8 - Die unter Pos. 7 geltend gemachten Kosten für die Baugrunduntersuchung seien als Ingenieurleistung im Rahmen der Kostenpauschale von 7 % der Gesamtkosten gem. Ziff. 4.4.1.3 der FRl berücksichtigt worden. Eine Berücksichtigung außerhalb der Pauschale komme nicht in Betracht. 9 - Die mit Pos. 16 geltend gemachten Kosten für die Bereitstellung von Niederschlags- und Verdunstungstabellen gehörten zu den Planungskosten für die Dimensionierung von Entlastungsbauwerken für die Kanalisation der Klägerin. Nicht die Kanalisation, sondern die Erweiterung der Kläranlage sei Förderungsgegenstand. 10 - Die mit Pos. 38, 39, 41 geltend gemachten Kosten für den Probelauf der Kläranlage seien nicht zuwendungsfähig. Gefördert worden sei nicht der Betrieb, sondern die Erweiterung der Kläranlage. 11 - Die mit Pos. 22 und 69 geltend gemachten Kosten für Versicherungsleistungen seien nicht zuwendungsfähig. Wenn nach den FRl die Versicherungsprämien des Bauherrn für eigene Risiken nicht förderfähig seien, müsse dies erst Recht für Risiken des beauftragten Unternehmens gelten. Dass Versicherungskosten über höhere Unternehmerpreise verdeckt gefördert würden, sei nicht auszuschließen. Wenn Versicherungskosten - wie hier - offen im Verwendungsnachweis ausgewiesen würden, könnten sie nicht als zuwendungsfähig angesehen werden. 12 - Die mit Pos. 87, 88 geltend gemachten Kosten für Bauleistungen der Fa. F. 13 - könnten nicht anerkannt werden. Die Klägerin habe keinen Abnahmebescheid vorgelegt, der die Erbringung der Leistung innerhalb des Zuwendungszeitraums belege. 14 - Die unter dem 28.11.1996 nachgemeldeten Kosten für Leistungen der Fa. T. seien nicht zuwendungsfähig, weil die Arbeiten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erbracht worden seien. Die Arbeiten der Fa. T. dienten nach den Angaben der Klägerin der Beseitigung von Sicherheitsmängeln, die der Gemeindeunfallversicherungsverband anlässlich eines Ortstermins am 21.11.1995 festgestellt habe. 15 - Die mit Pos. 72, 73, 77, 81 geltend gemachten Kosten der Fa. T. seien nicht zuwendungsfähig, weil die Klägerin nicht belegt habe, dass die in Rechnung gestellten Leistungen innerhalb des Bewilligungszeitraumes erbracht worden seien. Die mit der Stellungnahme ihrer Bevollmächtigten vom 19.03.2001 vorgelegte fiktive Zwischenrechnung zum 31.05.1994 sei kein geeigneter Beleg. Die Klägerin habe in eine Kopie der 24. Abschlagszahlungsrechnung der Fa. T. aufgrund fiktiver Berechnungen den Leistungsstand zum 31.05.1994 eingetragen. Fiktive Zwischenrechnungen würden zum Nachweis der Verwendung nicht akzeptiert. Ein Nachweis, der auf fiktiven Zwischenrechnungen basiere und umfangreiche Erklärungen abweichender Beträge erfordere, sei nicht eindeutig. Für den Zuwendungsempfänger bestehe auch aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Zuwendungsempfängern eine Pflicht zur Transparenz. 16 Unter Berücksichtigung der nicht als zuwendungsfähig anerkannten Kosten berechnete die Beklagte die Zuwendung auf 7.097.518,64 DM und forderte die Klägerin zur Rückzahlung eines Betrages von 88.481,36 DM (= 45.239,80 EUR) nebst 3 % Zinsen über dem Diskont-/Basiszinssatz nach § 1 EuroEG NRW ab dem 24.12.1993 auf. 17 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 28.09.2004 hat die Klägerin am 26.10.2004 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihr Vorbringen im Vorverfahren. Ergänzend trägt sie vor, die Beklagte habe die Kosten für die Baugrunduntersuchung (Pos. 7) zu Unrecht mit der Pauschale für Ingenieurleistungen als abgegolten angesehen. Die Baugrunduntersuchung sei keine Ingenieurleistung. Die abgerechneten Leistungen stellten den Aufwand für die Durchführung von Erkundungsbohrungen dar, der nicht nach HOAI abgerechnet worden sei. Die Bodenuntersuchung sei eine nach Ziff. 4.4.1.1 FRl zuwendungsfähige Maßnahme, weil mit ihr das Grundstück auf die vorgesehene Nutzung vorbereitet werde. Die Beschaffung von Niederschlags- und Verdunstungstabellen (Pos. 16) sei entgegen der Auffassung der Beklagten für die Erweiterung der Kläranlage erforderlich gewesen. Die Kosten für die Probeläufe (Pos. 38, 39, 41) seien der Erweiterung der Kläranlage zuzurechnen, weil die Probeläufe der Überprüfung der Baumaßnahmen gedient hätten. Die Kosten für die Leistungen der Firma T. und der Firma F. (Pos. 72, 73, 77, 81, 87, 88 und Nachmeldung vom 28.11.1996) seien ebenfalls anzuerkennen. Die zeitliche Begrenzung der zuwendungsfähigen Aufwendungen auf den Förderzeitraum sei unzulässig. Der Bewilligungszeitraum habe lediglich haushaltsrechtliche Bedeutung. Selbst bei einer Begrenzung auf den Förderzeitraum seien die Leistungen der Firma T. zuwendungsfähig. Dies ergebe sich aus der mit der Widerspruchsbegründung vorgelegten fiktiven Zwischenrechnung, die den Leistungsstand zum 31.05.1994 darstelle. Der Anerkennung stehe nicht entgegen, dass die Zwischenrechnung auf einer fiktiven Zwischenberechnung beruhe. Die Rechnungslegung der am Bau beteiligten Unternehmen habe sich nicht am Bewilligungszeitraum orientiert. Die Schlussrechnung der Firma T. sei erst deutlich später erstellt worden. Wenn die Beklagte sie - die Klägerin - dazu zwinge, zwischen den innerhalb und außerhalb des Bewilligungszeitraums erbrachten Leistungen zu unterscheiden, seien komplizierte Abrechnungsüberlegungen unvermeidbar. Die Anerkennung der geltend gemachten Versicherungsleistungen sei nicht durch Ziff. 4.4.2.7 der FRl ausgeschlossen, weil mit ihnen nicht das Risiko des Bauherrn, sondern das der an der Baumaßnahme beteiligten Unternehmen abgesichert worden sei. Ihre Nichtanerkennung stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Zuwendungsempfängern dar, die Unternehmerrechnungen vorlegten, in denen die Kosten für Unternehmerversicherungen verdeckt eingepreist worden seien. Im Übrigen könne der Widerruf weder auf § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG NRW noch auf § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NRW gestützt werden. Die geltend gemachten Kosten seien für die Erweiterung der Kläranlage und damit für den im Zuwendungsbescheid zugrundegelegten Zweck verwendet worden. Die Festlegung des Bewilligungszeitraums beinhalte auch keine zum Widerruf berechtigende Auflage. 18 Die Klägerin beantragt, 19 1. den Bescheid der Beklagten vom 11.12.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2004 aufzuheben, 20 2. die Zuziehung ihrer Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. 21 3. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Sie wiederholt und vertieft die Gründe des Widerspruchsbescheides. Ergänzend trägt sie vor, dass in der Nichtanerkennung der Versicherungsleistungen ein Gleichheitsverstoß nicht zu erblicken sei, weil es unüblich sei, dass der Bauherr Kosten für die Absicherung der Risiken der Unternehmer übernehme. 25 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen verwiesen. 26 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 27 Die zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. 28 Der mit dem angegriffenen Bescheid erfolgte teilweise Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 31.07.1989 ist zwar rechtswidrig. Durch ihn wird die Klägerin aber nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 29 Als Rechtsgrundlage für den Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 31.07.1989 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 02.11.1993 kommt allein die Bestimmung des § 49 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 VwVfG NRW in Betracht. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (Ziff. 1) oder wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Ziff. 2). 30 Vorliegend sind die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht gegeben. In Bezug auf diejenigen Leistungen, die die Beklagte deshalb nicht als zuwendungsfähig ansieht, weil die Klägerin nicht belegt hat, dass sie innerhalb des Bewilligungszeitraums erbracht wurden (Pos. 87, 88 - Firma F. und Pos. 72, 73, 77, 81 sowie Nachmeldung vom 28.11.1996 - Firma T. ), ist bereits zweifelhaft, ob insoweit überhaupt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 3 Ziff. 1 und Ziff. 2 VwVfG NRW vorgelegen haben. Ein Widerruf wegen Zweckverfehlung scheidet hinsichtlich dieser Leistungen aus, weil die Klägerin die insoweit geltend gemachten Aufwendungen unstreitig für den im Zuwendungsbescheid festgelegten Zuwendungszweck, nämlich für die Erweiterung der Kläranlage O. erbracht hat. Dass der im Zuwendungsbescheid an anderer Stelle festgelegte Bewilligungszeitraum Bestandteil der Zweckbestimmung ist, kommt im Zuwendungsbescheid nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck. Es ist auch zweifelhaft, ob die Beklagte den Widerruf auf einen Auflagenverstoß gem. § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NRW stützen konnte. Der Zuwendungsbescheid enthält keine eigenständige, die Klägerin verpflichtende Auflage, dass die geförderten Leistungen innerhalb des Bewilligungszeitraumes oder dass nur zuwendungsfähige Leistungen zu erbringen sind. 31 Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Ziff. 1 und Ziff. 2 VwVfG NRW vorgelegen haben, kann aber letztlich dahinstehen. Ein Widerruf kommt jedenfalls deshalb nicht mehr in Betracht, weil der Zuwendungsbescheid vom 31.07.1989 wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung in Höhe der streitigen Aufwendungen teilweise weggefallen ist. Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind die ANBest-G. Nach deren als auflösende Bedingung i.S.v. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW zu qualifizierender Ziff. 2 ermäßigt sich die bewilligte Zuwendung, wenn sich nach der Bewilligung die veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck um mehr als 1.000,00 DM ermäßigen. Eine Verminderung der zuwendungsfähigen Ausgaben gegenüber den bei Antragstellung angesetzten Kosten hat nach Ziff. 2 der ANBest-G vorliegend damit zur Folge, dass sich der bewilligte Höchstbetrag von 7.186.000,00 DM anteilig ermäßigt. Der Eintritt der in Ziff. 2 ANBest-G geregelten auflösenden Bedingung bewirkt, dass der Bewilligungsbescheid und damit der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Fördermittel anteilig in dem Umfang wegfällt, in dem sich die zuwendungsfähigen Ausgaben gegenüber der ursprünglichen Planung vermindern. Dies hat zur Folge, dass die Fördermittel (teilweise) zu erstatten sind; ein Widerruf wegen nicht zweckentsprechender Verwendung ist aber weder möglich noch notwendig, 32 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.01.2002 - 4 A 4927/99 -. 33 Der mit Zuwendungsbescheid vom 31.07.1989 i.d.F. vom 02.11.1993 bewilligte Höchstbetrag hat sich aufgrund der in Ziff. 2 der ANBest-G geregelten auflösenden Bedingung in Höhe des streitigen Betrages von 45.239,80 EUR ermäßigt, weil die Beklagte die streitigen Aufwendungen aus den nachfolgend unter Ziff. 2 genannten Gründen zu Recht als nicht zuwendungsfähig angesehen hat. Der von der Beklagten ausgesprochene Teilwiderruf ist damit rechtswidrig. Durch ihn wird die Klägerin aber nicht in ihren Rechten verletzt, weil der Zuwendungsbescheid infolge des Eintritts der auflösenden Bedingung bereits in der streitigen Höhe entfallen war. 34 2. Der mit dem angegriffenen Bescheid geltend gemachte Erstattungsanspruch beruht auf § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW i.V.m. Ziff. 2 der ANBest-G. Hiernach sind bereits gewährte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. 35 Der Zuwendungsbescheid vom 31.07.1989 i.d.F. des Bescheides vom 02.11.1993 ist infolge der in Ziff. 2 der ANBest-G bestimmten auflösenden Bedingung in Höhe von 31 % der nicht als zuwendungsfähig anerkannten Kosten unwirksam geworden. Durch die Ablehnung ihrer Zuwendungsfähigkeit haben sich die Gesamtausgaben gegenüber den im Antrag der Klägerin veranschlagten Kosten verringert. Die Beklagte hat die noch streitigen Kosten im Rahmen der Prüfung des Verwendungsnachweises zu Recht nicht als zuwendungsfähig angesehen. 36 Bei der hier vorliegenden Richtliniensubvention hat der Zuwendungsempfänger grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf die Förderung bestimmter Aufwendungen. Ein solcher Rechtsanspruch folgt für die Klägerin vorliegend auch nicht aus dem Zuwendungsbescheid vom 31.07.1989. Dieser begründet keinen Zuwendungsanspruch in Höhe eines festen Betrages, sondern bewilligt eine Zuwendung lediglich in Höhe von bis zu 31 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten. Die endgültige Prüfung der Zuwendungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten ist bei der hier vorliegenden Höchstbetragsförderung der Überprüfung des Verwendungsnachweises vorbehalten, den der Zuwendungsempfänger gem. Ziff. 7 der ANBest-G nach Erfüllung des Zuwendungszwecks zu erbringen hat. Im Rahmen der Prüfung der Zuwendungsfähigkeit ist dem Zuwendungsgeber ein grundsätzlich weit gespanntes Vergabeermessen eingeräumt, das es ihm erlaubt, die materiellen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Mittelvergabe zu bestimmen. Bei der Vergabe der Mittel hat er aber den Gleichheitssatz und den im Haushaltsgesetz festgelegten Zweck der Zuwendung zu beachten. Diese Maßstäbe sind nicht beachtet, wenn die Ablehnung der Förderung sachwidrig ist. Hiervon ausgehend ist die Nichtanerkennung der noch streitigen Aufwendungen nicht zu beanstanden. Dass die Beklagte die mit Position 7 des Verwendungsnachweises geltend gemachten Kosten für die Baugrunduntersuchung mit der Kostenpauschale gem. Ziff. 4.4.1.3 der FRl für Ingenieurleistungen als abgegolten angesehen hat, ist nicht sachwidrig. Die Baugrundbeurteilung gehört gem. § 91 Abs. 2 HOAI zu den Ingenieurleistungen. Dass die Beklagte auch die Kosten für die Durchführung der Bodenerkundungen als Ingenieurleistung angesehen hat, ist nicht sachwidrig, weil die Bodenerkundungen Bestandteil einer ordnungsgemäßen Baugrundbeurteilung sind. Ordnungsgemäße Baugrundbeurteilungen beinhalten insbesondere eine Auswertung zuvor durchgeführter Baugrunderkundungen (vgl. § 92 Abs. 1 HOAI). Die gem. Ziff. 4.4.1.3 der FRl vorgesehene pauschale Abrechnung von Ingenieurleistungen in Höhe von 7 % der Gesamtkosten ist aus Gründen der vereinfachten Abrechnung der Subvention sachgerecht. Durch die Anlehnung an die zuwendungsfähigen Gesamtkosten ist sichergestellt, dass die Bezuschussung von Ingenieurleistungen in angemessenem Verhältnis zu den eigentlich zuwendungsfähigen Bauleistungen steht. Soweit die Klägerin die Zuwendungsfähigkeit der Baugrunduntersuchungen aus Ziff. 4.4.1.1 der FRl herleiten will, verkennt sie, dass Richtlinien - anders als Außenrechtssätze - von den Gerichten nicht auf die sachgerechteste oder vernünftigste Zuwendungsvergabe hin ausgelegt werden können. Maßgeblich ist vielmehr, wie die Behörde die Richtlinie im Rahmen ihrer Vergabepraxis auslegt, solange die Auslegung durch die Behörde - wie hier - nicht sachwidrig ist. Im Übrigen verkennt die Klägerin auch die Systematik der FRl. Daraus, dass Ausgaben die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ziff. 4.4.1.1 der FRl erfüllen, folgt nicht zwingend ihre Förderungsfähigkeit. Die FRl nimmt vielmehr bestimmte Kosten, die nach dem Wortlaut der Ziff. 4.4.1.1 FRl grundsätzlich förderungsfähig sind, ausnahmsweise von der Förderungsfähigkeit vollständig aus (Ziff. 4.4.2.7) oder begrenzt ihre Förderung wie im Falle der Kostenpauschale gem. Ziff. 4.4.1.3 der Höhe nach. Die Kosten für die Bereitstellung von Niederschlags- und Verdunstungstabellen (Pos. 16) hat die Beklagte auch zu Recht nicht anerkannt. Die Vertreter der Klägerin haben in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass diese Kosten nicht den Planungskosten für das Klärwerk, sondern der Planung für die Kanalisation der Klägerin zuzurechnen sind. Dass die Beklagte die mit Pos. 38, 39, 41 des Verwendungsnachweises geltend Kosten der Chemikalien für den Probelauf der Kläranlage dem Betrieb und nicht der geförderten Erweiterung der Anlage zugerechnet hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie bestimmt im Rahmen des ihr eingeräumten Vergabeermessens darüber, welche Ausgaben sie dem Fördergegenstand zuordnet. Das ihr eingeräumte Förderermessen hat sie mit der Ablehnung der Kosten für die von der Klägerin angeschafften Chemikalien nicht überschritten, weil diese Aufwendungen in erster Linie den Betrieb der Anlage ermöglichten. Die Ablehnung der Kosten für die Versicherungsleistungen (Pos. 22 und 69) lässt auch keine Rechtsfehler erkennen. Versicherungsleistungen sind nach der durch Ziff. 4.4.2.7 der FRl dokumentierten Vergabepraxis der Beklagten nicht zuwendungsfähig. Dass die Beklagte Ziff. 4.4.2.7 der FRl im Sinne eines Vollausschlusses für Versicherungsleistungen versteht, ist im Interesse einer auf Bauleistungen konzentrierten sparsamen Mittelvergabe nicht sachwidrig. Eine Ungleichbehandlung im Vergleich zur Anerkennung von Versicherungsleistungen, die in Unternehmerrechnungen verdeckt enthalten sind, ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht erkennbar. Die verdeckte Geltendmachung von Versicherungsleistungen im Zuwendungsverfahren ist ein ungleicher Sachverhalt, weil die verdeckte Geltendmachung von Versicherungsleistungen mit den Mitteln der Sachverhaltsaufklärung, die im auf Verwaltungsvereinfachung angelegten Subventionsverfahren zur Verfügung stehen, nicht ohne weiteres zu ermitteln ist. Die Kosten für Bauleistungen der Fa. F. (Pos. 87, 88) hat die Beklagte ebenfalls zu Recht nicht anerkannt. Die Beklagte erkannte in ihrer Vergabepraxis nur die Kosten für solche Leistungen an, hinsichtlich derer im Rahmen des Verwendungsnachweise vom Zuwendungsempfänger belegt wurde, dass die Leistungen innerhalb des Zuwendungszeitraums erbracht wurden. Diese Förderpraxis ist nicht sachwidrig. Die Begrenzung der Zuwendungsfähigkeit auf die während des Bewilligungszeitraums erbrachten Leistungen dient einer sachgerechten Finanzplanung des öffentlichen Zuwendungsgebers. Die Beklagte kann Zuwendungen nur gewähren, soweit Gelder im öffentlichen Haushalt hierfür bereit gestellt sind. Würde sie die Zuwendungsfähigkeit nicht zeitlich begrenzen, müsste sie über unüberschaubare Zeit Gelder bereit halten, um Zuwendungen für bereits abgeschlossene Fördermaßnahmen auszahlen zu können. Dabei ist unsicher, dass verspätet abgerufene Zuwendungen überhaupt noch vom Zuwendungsempfänger abgerufen werden. Wäre die Zuwendungsfähigkeit nicht durch den Bewilligungszeitraum begrenzt, wäre damit der öffentliche Haushalt unter Umständen auf unabsehbare Zeit mit unnötigen Rückstellungen belastet, die nicht zur Förderung anderer Vorhaben eingesetzt werden könnten. Im Übrigen stellt die Begrenzung der Förderungsfähigkeit auf den Bewilligungszeitraum sicher, dass bereits ausgezahlte Zuwendungen zeitnah für den geförderten Zweck eingesetzt werden. Der Zuwendungsempfänger ist aufgrund der zeitlichen Begrenzung der Förderungsfähigkeit gehalten, bereits gewährte Fördergelder zeitnah zweckentsprechend zu verausgaben. Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten der Firma F. hat die Klägerin nicht belegt, dass die Leistungen innerhalb des Bewilligungszeitraums bis zum 31.05.1994 erbracht wurden. Die auf den 31.05.1996 datierenden und einen Auftrag vom 19.01.1996 in Bezug nehmenden Rechnungen der Firma F. sprechen im Gegenteil für eine Leistungserbringung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums. Die unter dem 28.11.1996 von der Klägerin nachgemeldeten Kosten für Leistungen der Fa. T. sind ebenfalls nicht zuwendungsfähig. Diese Arbeiten wurden nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erbracht. Sie dienten nach den Angaben der Klägerin der Beseitigung von Sicherheitsmängeln, die der Gemeindeunfallversicherungsverband anlässlich eines Ortstermins am 21.11.1995 festgestellt hatte. Schließlich bestehen auch gegen die Nichtanerkennung der mit Pos. 72, 73, 77, 81 des Verwendungsnachweises geltend gemachten Kosten der Fa. T. keine rechtlichen Bedenken. Die Begrenzung der zuwendungsfähigen Kosten auf die während des Bewilligungszeitraumes erbrachten Leistungen ist aus den o.g. Gründen sachgerecht. Dass die Beklagte im Rahmen des Schlussabrechnungsverfahrens nur eindeutige Belege wie Abnahmebescheide zum Nachweis der Leistungserbringung während des Zuwendungszeitraumes zulässt, ist aus Gründen des formalisierten, auf Verwaltungsvereinfachung angelegten Zuwendungsverfahrens nicht sachwidrig. Die auf der 24. Abschlagsrechnung der Firma T. beruhende, von der Klägerin gefertigte fiktive Zwischenrechnung auf den Stand vom 31.05.1994 ist kein eindeutiger Beleg. Ein Beleg der auf fiktiven Nachberechnungen beruht ist, ist nicht aus sich heraus eindeutig und nachvollziehbar. Zur Überprüfung der fiktiven Ergänzungen ist die Heranziehung und Überprüfung weiterer Unterlagen erforderlich, die durch Vorlage eines eindeutigen formalisierten Verwendungsnachweises i.S.v. Ziff. 7 der ANBest-G im Interesse der Verwaltungsvereinfachung gerade vermieden werden soll. 37 3. Der mit dem angegriffenen Bescheid geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus § 49 a Abs. 3 VwVfG NRW i.d.F. vom 24.11.1992. 38 4. Die Zuziehung der Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren musste nicht für notwendig erklärt werden, weil die Klägerin mit ihrer Klage unterliegt und deshalb selbst kostenpflichtig ist. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.