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Urteil

18 K 6003/05

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:0323.18K6003.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks C. Straße in 00000 L. , Ortsteil N. , Gemarkung N. , Flur 0, Flurstücke 000, 000, 00, 000, 000, 000, 000 und 00/00. Sie betreibt auf dem Betriebsgelände seit 1955 eine Produktionsanlage für Kalksandstein und beschäftigt dort 19 Mitarbeiter. In den Jahren 1995 bis 1997 modernisierte die Klägerin ihre Betriebseinrichtungen. 3 Die Beigeladene betreibt seit 1983 im Braunkohletagebau Hambach die Hambachbahn, die dem Abtransport der Braunkohle zu den Abnehmern - Kraftwerken und Fabriken - dient. Bei der Hambachbahn handelt es sich um eine 22,5 Kilometer lange Anschlussbahn an die sogenannte „Nord-Süd-Bahn". Die Bahn wird kontinuierlich 24 Stunden an sieben Tagen in der Woche betrieben. Das Transportaufkommen beträgt bis zu 55 Millionen Tonnen Kohle pro Jahr. Ab dem Jahr 2014 sollen zusätzlich ca. 2 Millionen Tonnen Löss pro Jahr aus dem Tagebau Garzweiler in den Tagebau Hambach transportiert werden. Die vorhandene Trasse verläuft durch das zukünftige Abbaugebiet des Tagebaus Hambach, der die Trasse voraussichtlich im Jahr 2013/2014 erreicht und einen Streckenabschnitt von ca. 9 Kilometern in Anspruch nehmen wird. Der Beginn der Bauarbeiten ist spätestens für das Jahr 2009 geplant. Der Braunkohletagebau Hambach ist durch den Braunkohleplan - Teilplan 12/1 Hambach - vom 11. Mai 1977 verbindliches Ziel der Raumordnung und Landesplanung. Mit Urteil vom 17.12.2004 wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eine gegen den - für sofort vollziehbar erklärten - Rahmenbetriebsplan für die Fortführung des Tagebaus Hambach erhobene Klage ab. 4 Mit Schreiben vom 08. Oktober 2002 beantragte die Beigeladene die Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens für die Verlegung der Hambachbahn in dem Abschnitt vom Kohlebunker als Beladestation (Bau-Km 0+000) bis zum Kreuzungsbauwerk mit der Kreisstraße K 34 (Mönchskaul bei Heppendorf, Bau-Km 15+185). Die Beigeladene wies darauf hin, dass sie in einem ersten Untersuchungsschritt großräumig denkbare Trassenführungen (nördlich um die Sophienhöhe, über die Innenkippe des Tagebaus, westliche Umfahrung der Steinheide) unter verkehrstechnischen, bergbaulichen, wirtschaftlichen und umweltfachlichen Gesichtspunkten untersucht habe. Nach dem Ergebnis dieser Voruntersuchungen komme nur eine Trassenführung südlich des Tagebaus Hambach in enger Bündelung mit vorhandener Infrastruktur in Betracht. In einem weiteren Untersuchungsschritt habe man eine vertiefte Untersuchung und Bewertung verbliebener Vorhabensvarianten vorgenommen. In der Umweltverträglichkeitsstudie seien folgende Varianten im Bereich des Naturschutzgebiets Steinheide untersucht worden: 5 Variante A - Streckenführung innerhalb der Sicherheitszone entlang der Sicherheitslinie Variante B - Streckenführung in Parallellage zur linienbestimmten A 4 n Variante B' - Optimierte Streckenführung parallel zur linienbestimmten A 4 n Variante C - Streckenführung entlang der Abbaukante Variante D - Östliche Umfahrung der Steinheide 6 Aus umwelt- und naturschutzfachlichen Gesichtspunkten einschließlich der Flora-Fauna-Habitat-Verträglichkeit sei die Variante D zu bevorzugen. Diese Variante sei in dem Antrag zugrunde gelegt worden. 7 In der Folgezeit forderte die Beklagte Behörden, sonstige Träger öffentlicher Belange und Stellen, deren Aufgabenbereich von der Planung berührt wurde, zur Abgabe einer Stellungnahme auf und veranlasste eine Auslegung des Planes in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt. Die Auslegung wurde zuvor ortsüblich bekannt gemacht. 8 Mit Schreiben vom 13. Dezember 2002 wandte die Klägerin ein, ihr Werk werde durch die geplante Verlegung der Hambachbahn nachhaltig betroffen: 9 Die geplante Trasse verlaufe durch die Lagerfläche für ihre Kalksandstein- Produkte. Eine Lagerung der Kalksandsteine bei dem Werk in N. wäre damit nicht mehr möglich. Da man auf einen anderen Lagerplatz nicht zurückgreifen könne, werde damit der Betrieb des Werkes unmöglich. Das Werk werde im Zuge der beabsichtigten Verlegung der Autobahn A 4 sogar vollständig zerstört, weil die neue A 4 durch die Produktionshalle laufen solle. 10 Der Eingriff in das Werk führe auch zu einem Verlust des regionalen Marktes für die Kalksandstein-Produkte, weil bei einer Belieferung der Kunden von dem nächstgelegenen Werk in Dormagen-Nievenheim höhere Transportkosten anfielen. Im Vergleich zu anderen ortsansässigen Kalksandstein-Herstellern könnten die Produkte damit nicht profitabel veräußert werden. Auch beziehe man für das Werk in N. zu sehr günstigen Konditionen Sand. Bei einer Verlegung des Werkes sei ein ähnlich vorteilhafter Sandpreis voraussichtlich nicht zu erzielen, so dass auch bei einer Standortverlagerung langfristig durch höhere Rohstoffkosten eine geringere Gewinnspanne zu erwarten wäre. Die Verlegung der Hambachbahn hätte im Ergebnis zur Folge, dass man zunächst den Verlust der Lagerstätte hinnehmen müsse, im weiteren Verlauf der Umsetzung der Maßnahme das Werk zerstört und dadurch der Kundenstamm verloren gehe. 11 Die Beigeladene führte zu den Einwendungen der Klägerin aus, die erwähnte Lagerfläche sei von der Verlegung der Hambachbahn tatsächlich betroffen. Eine Verlegung des Lagerplatzes in den östlich gelegenen Bereich sei zwar denkbar, allerdings solle eine dauerhafte Lösung gefunden werden, weil die Produktionsanlagen der Klägerin durch die geplante Verlegung der Autobahn A 4 vollständig in Anspruch genommen würden. Im Bedarfsfall werde eine Betriebsverlagerung in die nähere Umgebung des jetzigen Standortes geprüft. Zu diesem Zweck hätten bereits Abstimmungsgespräche stattgefunden. Bei einer Betriebsverlagerung in die nähere Umgebung seien keine wirtschaftlichen Erschwernisse durch einen Verlust des Kundenstammes oder infolge längerer Transportwege zu befürchten. Bei einer Verlagerung des Betriebes in größere Entfernung zum jetzigen Standort seien diese Folgeschäden bei den Grunderwerbsverhandlungen zu berücksichtigen. Über den Umfang der Entschädigung werde überdies in einem gesonderten Entschädigungsverfahren entschieden. 12 Am 02. und 03. Dezember 2003 fand ein Erörtertungstermin statt, in dem die erhobenen Einwendungen Privater und die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Stellen erörtert wurden. 13 In einem Vermerk vom 02. Juni 2005 wies die Beklagte darauf hin, dass die Inanspruchnahme von Grundeigentum im geplanten Umfang für die Verlegung der Hambachbahn unvermeidbar und daher erforderlich sei. Bei keinem Betrieb lägen konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung allein aufgrund der Verlegung der Hambachbahn vor. Eine weitere wirtschaftliche Ausübung sei in jedem Fall gegeben. Sollten sich infolge weiterer Eingriffe in der Addition Belastungen ergeben, die eine Existenzgefährdung möglich erscheinen ließen, sei dies in dem jeweiligen Verfahren zu regeln, in dem die Schwelle überschritten werde. Durch das vorliegende Planfeststellungsverfahren seien lediglich die Lagerplätze der Klägerin betroffen. Die Klägerin selbst lasse offen, ob bereits hierdurch der Betrieb des Werkes unmöglich werde oder ob sie tatsächlich erst infolge der Verlegung der Autobahn A 4 ihren Kundenstamm wegen einer Zerstörung ihres Werkes verliere. Bis zum Bau der Autobahn A 4 n bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, den Lagerplatz in den hinteren östlichen Bereich zu verlegen. Angesichts der engen zeitlichen Abfolge der Baumaßnahmen dürfte dieser Zwischenschritt eher eine theoretische Option darstellen. Sollte eine Verlagerung des Lagerplatzes somit nicht möglich sein und bereits dieser Verlust die Existenz des Betriebes nachhaltig gefährden, so käme eine Betriebsverlagerung mit entsprechenden Entschädigungsleistungen in Betracht. Eine derartige Auflage sei in den Planfeststellungsbeschluss aufzunehmen. Im Übrigen bestehe dem Grunde nach ein anteiliger oder ggf. dann sogar vollständiger Anspruch auf Entschädigung. Insgesamt träten aber auch bei der Annahme einer Existenzgefährdung die Interessen der Klägerin - günstige Liefer- und Marktbedingungen des Standorts, ggf. auch Erhalt der Arbeitsplätze - hinter dem öffentlichen Interesse der Energieversorgung der Bevölkerung und positiver Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt zurück. Dies gelte sowohl angesichts der Dimension als auch der Qualität der jeweiligen Auswirkungen. Auch sei zu berücksichtigen, dass sich keine Variante anbiete, die diesen Konflikt umgehe. Durch die geplante Verlegung der A 4 werde tatsächlich die gesamte weitere Produktion an diesem Standort nicht mehr möglich sein. Die Klägerin selbst habe darauf in dem Schreiben vom 13. Dezember 2002 hingewiesen. Eine endgültige Regelung sei daher unausweichlich in dem nachfolgenden Planfeststellungsverfahren betreffend die A 4 zu treffen. 14 Mit Planfeststellungsbeschluss vom 3. August 2005 stellte die Beklagte den Plan der Beigeladenen zur Verlegung der Hambachbahn im Bereich des Tagebaus Hambach fest. Die durch den Planfeststellungsbeschluss genehmigte neue Trasse führt über das Betriebsgelände der Klägerin und hat den Wegfall der Lagerfläche für den von der Klägerin produzierten Kalksandstein zur Folge. In den Nebenbestimmungen zu der Planfeststellung stellte die Beklagte unter Abschnitt A I Nr. 6.12 Ziffer 3 fest, dass die Klägerin dem Grunde nach einen Anspruch auf Entschädigung habe, soweit Betriebsflächen vorhabensbedingt in Anspruch genommen würden. Sollte die Produktion und Lagerung der Produkte und Güter nicht mehr möglich sein, sei eine Betriebsverlagerung zu prüfen. In der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses führte die Beklagte unter Abschnitt C Nr. 8.2 aus, das Werk der Klägerin werde von der Verlegung der Hambachbahn betroffen. Die Klägerin habe für den angesprochenen Verlust von Betriebsteilen dem Grunde nach einen Anspruch auf Entschädigung. Der Planfeststellungsbeschluss wurde der Klägerin am 12. September 2005 zugestellt. 15 Am 12. Oktober 2005 hat die Klägerin Klage erhoben. 16 Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Der Planfeststellungsbeschluss leide an einem nicht unerheblichen Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 18 Abs. 1 Satz 1 Allgemeines Eisenbahngesetz. Gegenstand der Abwägung sei die gerechte Abwägung aller von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange. Eine Abwägung hinsichtlich der Rechte der Klägerin sei nicht erfolgt. Die Beklagte habe lediglich deklaratorisch festgestellt, dass das Grundstück der Klägerin betroffen sei und dem Grunde nach ein Ausgleichsanspruch bestehe. Eine nachvollziehbare Abwägung, die sich mit den Einwänden der Klägerin und dem diesbezüglichen Vorbringen der Beigeladenen auseinandersetze, sei aus dem Planfeststellungsbeschluss nicht erkennbar. Die Feststellung der Beklagten in Abschnitt C Nr. 2, die durch die Planfeststellung mittelbar zu erreichenden Ziele der Energieversorgung und Umsetzung der Ziele der Raumordnung wögen schwerer als alles Vorgetragene, lasse nicht erkennen, ob die Beklagte auch die Einwendungen der Klägerin berücksichtigt habe. Besonders auffällig sei, dass die Beklagte in dem Planfeststellungsbeschluss auf die anderen privaten Einwender ausführlich eingehe, während die Klägerin lediglich kurz Erwähnung finde. 17 Die Beklagte habe die von der Klägerin geltend gemachte Beeinträchtigung von Grundstück und Betrieb weder pflichtgemäß aufgeklärt noch als gegeben unterstellt. Nach dem Vorbringen der Klägerin und der Aktenlage hätte die Beklagte unschwer eine Betroffenheit der Klägerin in Art. 14 Grundgesetz in den Ausprägungen Grundstückseigentum und eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb feststellen können. Selbst wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung nur eine Prognoseentscheidung hinsichtlich der Auswirkungen der Trassenverlegung auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin möglich gewesen wäre, hätte die Beklagte eine solche Prognoseentscheidung zugunsten der Klägerin einstellen müssen. 18 Da die Klägerin eine vollständige Zerstörung ihres Werkes, also eine Enteignung, geltend gemacht habe, müsse die fachplanerische Abwägung zugleich den Anforderungen an eine enteignungsrechtliche Abwägung genügen. Sie unterliege gesteigerten Anforderungen, weil zu prüfen sei, ob das Gemeinwohl im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz die konkrete Enteignung erfordere. Die Planungsbehörde könne nur dann zutreffend über Planungsalternativen entscheiden, wenn sie eine etwaige Existenzgefährdung in den Blick genommen habe. 19 Auch der Vermerk vom 2. Juni 2005 lasse eine ausreichende Abwägung nicht erkennen. Es sei bereits zweifelhaft, ob eine eventuelle Abwägung, die nicht in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses enthalten sei und auf die der Beschluss noch nicht einmal Bezug nehme, überhaupt zum Nachweis einer ausreichenden Berücksichtigung der betroffenen Belange geeignet sei. Abgesehen davon genügten die Ausführungen des Vermerks auch inhaltlich nicht den Anforderungen an eine Abwägung mit enteignungsrechtlichem Bezug. Eine Bewertung und Einschätzung der Belange der Klägerin erfolge ebenso wenig wie eine Gegenüberstellung zu den verfolgten Interessen. Die Beklagte verweise lediglich auf entsprechende Regelungen, die im nachfolgenden Verfahren für die Verlegung der Autobahn A 4 zu treffen seien. Der Hinweis auf einen Entschädigungsanspruch und der Verweis auf eine zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfende Betriebsverlagerung könnten eine Abwägung jedoch nicht ersetzen. Für die Planfeststellung gelte als Grundsatz das Verbot eines Konflikttransfers. Auch der Hinweis auf Seite 3 des Vermerks, es sei zu berücksichtigen, dass sich keine Variante anbiete, die diesen Konflikt umgehe, sei unzutreffend. Auch wenn nur eine einzige Trassenführung zu realisieren sein sollte, bleibe die immer zur Wahl stehende Alternative, das Vorhaben nicht zu verwirklichen. 20 Die Klägerin habe nach alledem einen Anspruch auf Wiederholung der Verfahrensschritte im Rahmen eines Fehlerbehebungsverfahrens. Bis dahin sei die Nichtvollziehbarkeit des fehlerhaften Planfeststellungsbeschlusses festzustellen. 21 Die Klägerin beantragt, 22 1. die Nichtvollziehbarkeit der Planfeststellung „Neubau der Hambachbahn im Tagebau Hambach" festzustellen, 23 2. die Beklagte zu verpflichten, ein ergänzendes Fehlerbehebungsverfahren durchzuführen. 24 Die Beklagte beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Zur Begründung führt die Beklagte im Wesentlichen aus: Sie habe alle erkennbaren privaten und öffentlichen Belange bei der Abwägung berücksichtigt und die in das Verfahren eingeführten oder sich darüber hinaus anbietenden Trassenvarianten in die Prüfung einbezogen. 27 Die planfestgestellte Trasse führe zwar über einen Teil des Betriebsgeländes der Klägerin, die weitere Produktion werde dadurch jedoch noch nicht zwingend unmöglich. Von dem Betriebsgelände der Klägerin sei ausschließlich der Lagerplatz für die Kalksandsteinproduktion betroffen. In der Einwendung vom 13. Dezember 2002 habe die Klägerin differenziert zwischen dem Fall, dass sie die Kalksandsteinprodukte mangels eines alternativen Lagerplatzes nicht mehr in N. lagern könne und der vollständigen Zerstörung des Werkes als Folge einer Verlegung der Autobahn A 4. Zwar habe sie vorgetragen, dass der Betrieb des Werkes bei einem ersatzlosen Wegfall des Lagerplatzes unmöglich werde, eine weitere Substantiierung dieses Vortrags sei jedoch nicht erfolgt. Die Beigeladene habe darauf hingewiesen, dass aufgrund der möglichen Verlegung der Bundesautobahn A 4 eine dauerhafte Komplettlösung gesucht werde. Denkbar sei beispielsweise eine ortsnahe Verlagerung der Betriebsstätte. Die Klägerin habe sich zu diesem Lösungsansatz nicht geäußert, insbesondere keine Zweifel an der Durchführbarkeit dieses Vorhabens geltend gemacht. Sie habe auch nicht an dem Erörterungstermin teilgenommen, bei dem über weitere Lösungsansätze hätte diskutiert werden können. 28 Auf dieser Grundlage seien die Belange der Klägerin bei der Beschlusserarbeitung sowie im Beschluss selbst in die Abwägung einbezogen worden. Aus dem Vermerk vom 2. Juni 2005 werde deutlich, welche Betroffenheit bei der Klägerin vorliege und unter welchen Bedingungen und Prognosegesichtspunkten sich diese Betroffenheit realisieren werde. Demnach sei allein durch die Verlegung der Hambachbahn noch nicht von einer Existenzgefährdung auszugehen. Aus diesem Grunde werde in dem Planfeststellungsbeschluss eine Betroffenheit der Klägerin sowie dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung festgestellt. Dass die Belange der Klägerin insgesamt, auch im Falle einer Existenzgefährdung, hinter den Belangen der Beigeladenen zurückstehen müssten, ergebe sich aus der Gesamtabwägung in dem Planfeststellungsbeschluss und aus dem Vermerk vom 2. Juni 2005. Die öffentlich-rechtlichen Belange der Sicherung der Energieversorgung und die privaten Belange der Beigeladenen seien in der Summe letztlich gewichtiger und höher zu bewerten. Entsprechende Ausführungen seien in dem Planfeststellungsbeschluss erfolgt. In dem Vermerk vom 2. Juni 2005 habe man zur Situation der Klägerin konkret auf die Dimension und auf die Qualität der jeweiligen Auswirkungen abgestellt. Die Notwendigkeit der Trassenführung in der planfestgestellten Lage sei ausgiebig und nachvollziehbar in dem Planfeststellungsbeschluss dargelegt worden. Eine andere, die Belange der Klägerin schonende und insgesamt besser geeignete Trasse habe sich nach der Variantenprüfung nicht angeboten. Die Beigeladene habe bei der Variantenauswahl die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit unter Beachtung der technischen und rechtlichen Möglichkeiten eingehalten. 29 Eine Existenzgefährdung trete auf jeden Fall durch die zeitlich nachfolgende Entscheidung zur Verlegung der Autobahn A 4 ein. Über deren Folgen sei dann auch erst in diesem Verfahren zu entscheiden. 30 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, 31 die Klage abzuweisen. 32 Sie führt aus: Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abwägung sei nicht allein auf die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses abzustellen. Insbesondere durch den Vermerk der Beklagten vom 2. Juni 2005 werde eine ordnungsgemäße Abwägung dokumentiert. Selbst wenn die auf die Klägerin bezogenen Erwägungen in den Planfeststellungsbeschluss hätten aufgenommen werden müssen, folge jedenfalls aus dem Vermerk, dass der Planfeststellungsbeschluss nicht an einem offensichtlichen Abwägungsmangel leide, der auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sei. 33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 34 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 35 Die zulässige Klage ist unbegründet. 36 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses und auf Durchführung eines ergänzenden Fehlerbehebungsverfahrens. Der Planfeststellungsbeschluss ist in dem hier zu überprüfenden Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. 37 Ein - rechtserheblicher - Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ist nicht erkennbar und im Übrigen auch nicht von der Klägerin dargetan. Der Planfeststellungsbeschluss ist materiell-rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Einen Verstoß gegen Planungsleitsätze oder Bedenken hinsichtlich der Planrechtfertigung hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Der von der Klägerin - allein - gerügte Verstoß gegen das Abwägungsgebot liegt nicht vor. 38 Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) in der hier maßgeblichen, im Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung vom 27. Juli 2001 sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das in dieser Regelung niedergelegte fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, alle erforderlichen Belange in die Abwägung eingestellt, die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange nicht verkannt werden und der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. 39 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 07. Juli 1978 - IV C 79.76 -, BVerwGE 56, 110; BVerwG, Urteil vom 05.12.1986 - 4 C 13/85 -, BVerwGE 75, 214 ff. 40 Diese höchstrichterlich entwickelten Grundsätze hat die Beklagte bei der Abwägung der privaten Belange der Klägerin beachtet. 41 Die Beklagte hat die Belange der Klägerin in jeder Hinsicht gesehen und in ihre Abwägung eingestellt. Das folgt zum einem aus dem Vermerk vom 02. Juni 2005, in dem die Beklagte zur grundstücksrelevanten Betroffenheit einzelner Einwender Stellung nimmt, spiegelt sich aber auch in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses wider. 42 In dem Vermerk vom 02. Juni 2005 setzt die Beklagte sich mit den Einwendungen der Klägerin und der Erwiderung der Beigeladenen detailliert auseinander. Die wesentlichen Argumente beider werden dargestellt. Die Beklagte weist darauf hin, dass bei keinem Betrieb konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Existenzgefährdung allein aufgrund der Inanspruchnahme von Grundeigentum für die Trassenverlegung bestünden, sieht jedoch zugleich auch, dass der Betrieb der Klägerin insoweit einen Grenzfall darstellt. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass durch die geplante Trassenverlegung selbst nur die Lagerflächen der Klägerin betroffen seien. Die möglichen Folgen dieses Betriebsflächenverlusts werden von ihr erschöpfend dargestellt, insbesondere weist sie darauf hin, dass bei nicht realisierbarer Verlegung des Lagerplatzes und hierdurch eintretender Existenzgefährdung eine Betriebsverlagerung und ggf. entsprechende Entschädigungsleistungen in Betracht zu ziehen seien. 43 Eine weitere Sachverhaltsermittlung konnte von der Beklagten nicht verlangt werden, insbesondere ist nicht erkennbar, dass sich andere, von der Beklagten nicht berücksichtigte Flächen als Ersatzlagerplatz angeboten hätten. Die von der Klägerin angeführte „Null-Variante „(= Nichtdurchführung des Vorhabens) hat die Beklagte in ihre Erwägungen ebenfalls eingestellt, vgl. S. 38 des Planfeststellungsbeschlusses. Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung stand jedoch vor allem entgegen, dass die Frage der Realisierbarkeit einer Ersatzlagerfläche letztlich von der Frage abhängt, ob die Planfeststellung für die Verlegung der A 4 auch tatsächlich entsprechend der bereits erfolgten Linienbestimmung erfolgt und ggf. wann die Umsetzung des bislang noch nicht ergangenen Planfeststellungsbeschlusses erfolgt. Diese künftige Entwicklung, die sich auf die Belange der Klägerin auswirkt, hat die Beklagte im Rahmen des ihr Möglichen in die Abwägung einbezogen. 44 Entgegen der Auffassung der Klägerin darf der Vermerk vom 02. Juni 2005 zur Überprüfung des Abwägungsvorganges herangezogen werden. Es ist nicht allein auf die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses abzustellen. Zwar sind dort grundsätzlich alle wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die eine Planfeststellungsbehörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Ein Mangel in der Begründung stellt für sich gesehen zunächst jedoch lediglich eine Verletzung des Verwaltungsverfahrens dar und führt nicht zwangsläufig zu einem Rechtsmangel der Planung. Trägt die tatsächlich gegebene Begründung nicht die erforderliche Abwägung, so ist anhand anderer Umstände zu prüfen, ob die Planfeststellungsbehörde den Anforderungen des Abwägungsgebots entsprochen hat. Erst wenn auch das zu verneinen ist, besteht ein ggf. zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führender Fehler. 45 BVerwG, Beschluss v. 05.10.1990 - 4 B 249/89 -, NVwZ-RR 1991, 118 ff.; ähnlich auch BVerwG, Urteil v. 26.07.1989 - 4 C 35/88 -, BVerwGE 82, 246 ff. 46 Vorliegend kann dahin gestellt bleiben, ob es ausreicht, wenn die maßgeblichen Einzelheiten lediglich aus den Akten ersichtlich sind und dort abgewogen wurden, 47 bezweifelt von BVerwG, Urteil vom 05.12.1986 - 4 C 13/85 -, BVerwGE 75, 214 ff., 48 weil sich jedenfalls aus der Zusammenschau von Vermerk und Planfeststellungsbeschluss ergibt, dass die Beklagte sich mit den Belangen der Klägerin ausreichend auseinandergesetzt hat. Die Beklagte war nicht verpflichtet, in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses erneut zu jedem Vorbringen gesondert und ausführlich Stellung nehmen. Allerdings muss aus dem Gesamtzusammenhang deutlich werden, dass sich die Behörde mit den rechtzeitig erhobenen Einwendungen und den mit ihnen vorgebrachten abwägungserheblichen Belangen befasst hat. 49 Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. Auflage, § 74 Rdnr. 81. 50 Das ist vorliegend der Fall: Auf S. 145 ff. des Planfeststellungsbeschlusses hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Inanspruchnahme von Grundeigentum im geplanten Umfang für die Trassenverlegung unvermeidbar und daher erforderlich sei. Soweit möglich, werde den Betroffenen Ersatzland angeboten. Eine mögliche Existenzgefährdung sei jeweils im Rahmen der Eigentumseingriffe geprüft worden. Bei keinem Betrieb seien Anhaltspunkte für eine solche Gefährdung allein aufgrund der Trassenverlegung festgestellt worden. Eine weitere wirtschaftliche Ausübung sei in jedem Fall gegeben. Dafür sei in der Regel die Bereitstellung von Ersatzland hilfreich. Sollten sich infolge weiterer Eingriffe in der Addition Belastungen ergeben, die eine Existenzgefährdung möglich erscheinen ließen, so sei dies in dem jeweiligen Verfahren zu regeln, in dem die Schwelle überschritten werde. Dass die Beklagte bei dieser zusammenfassenden Darstellung auch die Belange der Klägerin berücksichtigt hat, ergibt sich nicht zuletzt aus dem Hinweis auf Seite 169 des Planfeststellungsbeschlusses, das Werk der Klägerin sei betroffen und die Klägerin habe für den angesprochenen Verlust von Betriebsteilen dem Grunde nach einen Anspruch auf Entschädigung. Überdies folgt aus der Nebenbestimmung in Abschnitt A I Nr. 6.12 Ziffer 3 (S. 23 des Planfeststellungsbeschlusses), dass die Beklagte die in dem Vermerk angesprochenen möglichen Folgen des Verlusts der Lagerfläche im Planfeststellungsbeschluss selbst ebenfalls berücksichtigt hat. 51 Die Beklagte hat die Belange der Klägerin auch nicht in ihrer Bedeutung verkannt oder diese bei der Abwägung unverhältnismäßig zurückgesetzt. Es gehört zu den Merkmalen jeder Planung, dass sich die Behörde bei der Kollision verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise die Zurücksetzung eines anderen entscheiden darf. Ein eindeutiges Übergewicht der für das Vorhaben sprechenden Belange braucht nicht vorzuliegen. Zu beurteilen ist vielmehr, ob einzelnen Belangen eine Bedeutung beigemessen worden ist, die zu der ihnen zukommenden objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht. 52 BVerwG, Urteil v. 05.12.1986 - 4 C 13/85 -, BVerwGE 75, 214 ff. 53 Vorliegend hat die Beklagte die Enteignungsvorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 22 Abs. 1 und 2 AEG auch in Bezug auf die Klägerin gesehen und vor allem ausweislich des Vermerks geprüft, ob das Gemeinwohl i.S.v. Art. 14 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz die konkrete Enteignung erfordert. Eine Fehlgewichtung ist nicht erkennbar. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargetan, dass der Fall der Klägerin einen Grenzfall darstellt und dabei auch die Möglichkeit einer Existenzgefährdung in ihre Erwägungen einbezogen. Insbesondere hat sie darauf hingewiesen, dass die Interessen der Klägerin nicht nur in Bezug auf den absehbaren Verlust von Grundeigentum, sondern auch unter Annahme einer Existenzbedrohung des Gewerbebetriebes hinter dem öffentlichen Interesse der Energieversorgung und positiver Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt zurückzustehen hätten und dies nachvollziehbar mit der Dimension und der Qualität der jeweiligen Auswirkungen begründet. 54 Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch kein Verstoß gegen das Verbot des Konflikttransfers vor. Insbesondere in Bezug auf die Belange der Klägerin hat die Beklagte die Problembewältigung nicht unzulässig aufgeschoben, weil die Frage der Realisierbarkeit eines Ersatzlagerplatzes - wie bereits ausgeführt - letztlich maßgeblich von dem Ausgang des Planfeststellungsverfahrens für die Verlegung der A 4 abhängt. Die Ausführungen in dem Vermerk belegen vielmehr umgekehrt, dass die Beklagte in ihre Erwägungen bereits mögliche Auswirkungen eines anderen Planfeststellungsverfahrens eingestellt hat. 55 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit ihrerseits einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO.