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Urteil

3 K 7963/04.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:0321.3K7963.04A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 25.10.2004 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 00.00.0000 in Karliova geborene Kläger reiste nach eigenen Angaben am 10.10.2003 per Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland ein. 3 Mit Schreiben vom 28.10.2003 beantragten seine Prozessbevollmächtigten seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung trugen sie u. a. vor: Der Kläger, der (nur religiös) verheiratet sei und zwei Kinder habe, entstamme einer patriotisch- kurdischen Familie aus Hasanova im Kreis Karliova/Bingöl, wo er die Grundschule absolviert habe. Das Haus der Familie liege etwas außerhalb des Dorfes und sei seit langem ein Anlaufpunkt der PKK-Guerilla gewesen, die von der Familie nach Kräften unterstützt worden sei. Der Onkel T. U. habe 1995 vor politischer Verfolgung flüchten müssen und sei in Deutschland als Asylberechtigter anerkannt. Obwohl sich nach der Verhaftung Öcalans und seinem Friedensaufruf die Guerillas weitgehend zurückgezogen hätten, seien - wenn auch seltener und in meist kleineren Gruppen - noch Kämpfer im Dorf vorbeigekommen. Im August 2002 hätten Guerillas den Kläger beauftragt, Lebensmittel und Kleidung zu beschaffen, die er innerhalb von vier Tagen in der Kreisstadt gekauft habe. Dabei müsse er sich irgendwie verdächtig gemacht haben. Denn kurz darauf hätten Sicherheitskräfte das Haus gestürmt und ihn zur Kreisgendarmeriewache Karliova mitgenommen. Es habe eine Anzeige vorgelegen, dass er die Terroristen unterstütze. Der Kläger habe jeden Kontakt zur PKK geleugnet und sei am nächsten Tag wieder freigekommen. Im Juli 2003 habe der Kläger - wie üblich und andere Dorfbewohner auch - beim örtlichen Lebensmittelhändler Waren bestellt. Als diese eingetroffen seien, sei gerade für die Guerilla gesammelt worden und die Leute hätten etwas von den Einkäufen abgegeben. Drei Tage später habe es in der Nähe des Dorfes ein Gefecht gegeben, bei dem zwei Guerillas getötet worden seien. Die Sicherheitskräfte hätten dabei Tüten des Händlers gefunden, unter denen sich die Bestellliste mit den Namen der Einkäufer befunden habe, die daraufhin allesamt festgenommen worden seien. Da alle übereinstimmend ausgesagt hätten, dass es sich um ganz normale Haushaltseinkäufe gehandelt habe, seien sie nach drei Tagen freigekommen. 4 Am 04.07.2003 seien drei Guerillas zu dem Kläger gekommen. Sie hätten ihn gebeten, ihnen das Haus von T. L. zu zeigen, das etwa eine halbe Stunde Fußweg entfernt in dem Weiler Yukari Cir liege. Der Kläger habe sie dorthin geführt. In der Nähe des Hauses hätten sie zwei Söhne von T. L. getroffen, die mit der Schafherde draußen gewesen seien. Der Kläger habe sie bekannt gemacht und sich sodann auf den Rückweg begeben. Unterwegs habe er Schüsse gehört und Angst bekommen. Er habe schnell zu Hause seine Frau abgeholt und sei mir ihr an den Rand des Dorfes gegangen, von wo aus sie einen Cousin geholt hätten, der die Lage in Yukari Cir erkundet habe. Dieser habe von dem entfernten Verwandten N. H. erfahren, dass T. L. einen der Guerillas getötet habe, die beiden anderen seien geflohen. Die Söhne hätten erzählt, dass der Kläger die Guerillas dorthin gebracht habe und für das Geschehene verantwortlich sei. Daraufhin habe sich der Kläger in einem Nachbardorf versteckt. Von dort aus habe er in Erfahrung gebracht, dass später das Militär gekommen sei und zwölf Personen festgenommen habe, darunter auch seinen Vater und seine Frau. Später habe dann die ÖZGÜR POLITIKA vom 00.00.0000 hierüber berichtet. Der Vater sei am nächsten Tag freigelassen worden und habe telefonisch berichtet, dass der Kläger beschuldigt werde, den Terroristen zu helfen. Solange er sich nicht stelle, werde man seine Frau festhalten. Die Frau sei dann aber doch nach drei Tagen auf freien Fuß gekommen. Die Sicherheitskräfte vermuteten, dass sich der Kläger bei den Guerillas in den Bergen aufhalte. Nach einer Woche sei es bei ihm noch einmal zu einer Hausdurchsuchung gekommen. Der Kläger sei daraufhin nach Istanbul geflohen und habe sich, nachdem sich die Razzien bei ihm zu Hause wiederholt hätten, zur Flucht ins Ausland entschlossen. Mit Hilfe professioneller Schlepper sei er am 10.10.2003 per Flugzeug Istanbul - Düsseldorf mit gefälschtem Pass ins Bundesgebiet gelangt. 5 Diesem Schreiben war beigefügt ein Artikel der Zeitschrift ÖZGÜR POLITIKA sowie dessen Übersetzung. 6 Am 05.11.2003 wurde der Kläger im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) persönlich angehört. Er gab u. a. an: Er habe seinen Nüfus in Istanbul vernichtet. Sein Bruder habe ihm geholfen, einen gefälschten Personalausweis zu bekommen, damit habe er sich in Istanbul ausgewiesen. Er habe etwa bis zum 04.07.2003 in seinem Heimatdorf gelebt. Er selbst, seine Frau und seine Kinder hätten im Hause seines Vaters gewohnt. In Istanbul habe er bei einem Freund seines Bruders gewohnt. Dies sei im Stadtteil Ümraniye gewesen. Die genaue Adresse wisse er nicht. Sein Bruder B. U. sei seit etwa vier bis fünf Jahren in Deutschland. Er habe zunächst ein Asylverfahren betrieben, aber während des laufenden Verfahrens eine deutsche Staatsangehörige geheiratet. Er lebe in Gelsenkirchen. Seine Schwester N1. D. sei im Wege der Familienzusammenführung nach Deutschland gekommen. Ihr Ehemann sei asylberechtigt. Sein Onkel T. U. sei seit etwa neun Jahren in Deutschland und Asylberechtigter. Seine Schwester und sein Onkel wohnten ebenfalls in Gelsenkirchen. In der Türkei habe er noch drei Brüder und eine Schwester. Seine Brüder hießen G. , Z. und M. O. . Seine Schwester heiße N2. . Außer seinem Bruder O. wohnten alle seine Geschwister noch im Dorf. Sein Bruder O. habe in Istanbul einen Frisörsalon. Die übrigen Geschwister arbeiteten alle in der Landwirtschaft. 7 Er sei nicht Mitglied einer politischen Partei, aber ein Patriot. Er habe Sympathien für die Guerilla. Sympathisant sei er etwa seit fünf bis sechs Jahren. Politisch aktiv sei er nur in der Weise gewesen, dass er die Guerilla, die ihn aufgesucht hätten, unterstützt habe. Die Guerillas seien ins Dorf gekommen. Da ihr Haus außerhalb des Dorfes liege, sei es für die Guerilla günstig gewesen, sie aufzusuchen. Sie seien zu seinem Vater gekommen. Da er aber mit den Eltern zusammengewohnt habe und der älteste Sohn sei, hätten sie auch mit ihm Gespräche geführt. Die Guerilla seien meist im Frühjahr gekommen, manchmal einmal im Monat, manchmal zweimal. Wenn sie irgendetwas benötigt hätte, hätten sie es ihnen besorgt. Er selbst habe drei bis vier Mal für sie Sachen geholt. Es gebe natürlich auch andere Leute im Dorf, die die Guerilla unterstützten. Sie seien nicht die einzigen gewesen. Sie hätten für gewöhnlich Tee, Zucker, Nudeln, Mekap-Schuhe, Pullover und Winterjacken besorgt, mal etwa 70 Paar Mekap-Schuhe, drei bis vier Sack Zucker, dreißig bis vierzig Pullover und Winterjacken in der gleichen Anzahl. Diese Dinge habe er in Karliova gekauft. Er habe diese Sachen nicht an einem Tag gekauft. Vielmehr habe er etwa vier bis fünf Tage Zeit gehabt. Er habe dann jeden Tag etwas gekauft. Manchmal habe man ihm auch zwei Wochen Zeit gelassen. Er habe die Sachen dann im Stall versteckt. An einem bestimmten Tag seien dann die Guerilla gekommen und hätten die Sachen mit Pferden abgeholt. Er habe die Sachen in kleinen Mengen gekauft, so als würde er sie für sich selbst kaufen, etwa einen Sack Zucker, 2 bis 3 Paar Schuhe und Jacken. Es seien etwa jeweils 4 - 6 Guerillas gekommen. Es habe sich um unterschiedliche Personen gehandelt, es sei aber immer einer dabei gewesen, der sie gekannt habe. Er habe dies gemacht, weil die Guerillas für ihre Sache kämpften. Über die PKK/KADEK wisse er, dass sie für die Belange der Kurden kämpften, damit die Kurden befreit würden. Politische Kenntnisse habe er aber nicht. 8 Er sei zweimal festgenommen worden. Die erste Festnahme sei am 25.08.2002 gewesen. Er sei für einen Tag festgehalten worden. Er habe seinerzeit Sachen für die Guerilla geholt und abgegeben. Wahrscheinlich sei er angezeigt worden. In diesem Zusammenhang sei er festgenommen und befragt worden. 9 Die zweite Festnahme sei am 10.06.2003 gewesen. Er sei für drei Tage festgehalten worden. Damals seien viele Personen aus dem Dorf festgenommen worden. Die Dörfler hätten ihre Lebensmittelbestellungen gemacht und der örtliche Lebensmittelhändler habe die Sachen in Karliova gekauft und ins Dorf gebracht. Seine Frau habe die Sachen, die sie für sich bestellt hätten, beim Laden abgeholt. Zufällig hätten andere Dorfbewohner zu der Zeit auch Sachen für die Guerilla gesammelt. Von den Sachen, die bestellt worden seien, seien einige an die Guerilla gegeben worden. Die Sachen, die gesammelt worden seien, seien an T. L. gegeben worden. Dieser habe die Sachen aufbewahren sollen, bis die Guerilla am 10.06.2003 gekommen sei, um die Sachen abzuholen. Sie hätten T. L. für einen Patrioten gehalten. Er habe die Sachen am 10.06.2003 den Guerilla übergeben, aber trotzdem die Behörden informiert. Es sei dann zu einem Gefecht zwischen Guerillas und Soldaten gekommen. Auch Dorfschützer hätten sich daran beteiligt. Bei dem Gefecht seien zwei Guerillas getötet worden. Zwei andere seien entkommen. Bei den getöteten Guerillas seien dann die Sachen entdeckt worden. Bei ihnen habe sich auch eine Händlerbestellliste befunden. Gegen Mittag hätten die Soldaten ihr Dorf überfallen. Sie hätten ihn mitgenommen und seine Hände gefesselt. Er sei in die Mitte des Dorfes gebracht worden. Alle Leute, deren Namen auf dieser Händlerliste gewesen seien, seien zu dieser Stelle gebracht worden. Ihnen sei vorgehalten worden, dass sie Terroristen unterstützten und dass, wenn es so weiter gehe, man das Dorf zerstören werde. Sie seien dann zu einem Fahrzeug gebracht worden. Sie seien sechs Personen gewesen. In dem Militärfahrzeug habe man ihnen Augenbinden angelegt und sie seien zur Militärwache in Karliova gebracht worden. Sie hätten ihm seine privaten Sachen abgenommen, er sei dann von zwei Personen gepackt worden und habe eine Treppe hinuntergehen müssen. Insgesamt sei er drei Tage auf der Wache festgehalten worden. Ein Verfahren sei gegen ihn nicht eingeleitet worden. 10 Zur Ausreise sei es folgendermaßen gekommen: Am 04.07.2003 sei abends an die Tür geklopft worden. Als er geöffnet habe, seien dort drei Guerilla gewesen. Sie hätten ihn gefragt, ob er sie zum Haus von T. L. bringe. Erst habe er Angst gehabt, sich dann aber doch entschlossen, sie zu begleiten. Er habe die Söhne von T. in der Nähe seines Hauses getroffen, bei der Herde. Er habe die Söhne angesprochen und gesagt, dass die Guerillas mit seinem Vater reden wollten. Er habe die Guerillas bei ihnen zurückgelassen und sei nach Hause gegangen. Als er noch etwa 200 Meter von seinem Haus entfernt gewesen sei, habe er Schüsse gehört. Er habe Angst bekommen und sei schnell nach Hause gegangen. Er habe seiner Frau gesagt, dass sie seinen Cousin N3. benachrichtigen solle, der bei ihnen im Dorf gewohnt habe. Dieser sei etwa ¼ Stunde später gekommen. Er habe ihn über die Lage informiert und ihn gebeten nachzuforschen, was passiert sei. Sie hätten einen Treffpunkt in der Nähe des Dorfes ausgemacht. N3. sei zum Haus von N. H. gegangen. Er sei mit diesem etwa zwei Stunden später zum Treffpunkt gekommen. N. habe berichtet, dass T. L. einen Guerilla getötet habe, zwei Guerillas seien weggelaufen. Die Söhne von T. hätten angegeben, dass er die Guerilla dorthin gebracht habe. N. habe gesagt, dass er für die ganze Sache verantwortliche gehalten würde und dass er fliehen müsse, bevor die Sicherheitskräfte kämen. Er sei schnell nach Hause gegangen und habe seine Frau informiert. Dann sei er mit dem Pferd ins Nachbardorf geritten. In diesem Dorf habe ein Schwager gewohnt, den er nach Karliova geschickt habe, um herauszufinden, was passiert sei. Sein Schwager habe ihm nach seiner Rückkehr berichtet, dass in ihrem Dorf eine Razzia gewesen sei. Zwölf Personen seien festgenommen worden. Unter diesen seien sein Vater und seine Frau gewesen. Sein Vater sei einen Tag festgehalten worden. Sein Vater habe ihn angerufen und ihm berichtet, man habe ihm vorgehalten, dass sein Sohn mit den Terroristen zusammenarbeite. Er habe die Terroristen zu T. begleitet. Sei würden seine Frau so lange festhalten, bis er sich stelle. Seine Frau wurde für drei Tage festgehalten. Man habe ihr das gleiche vorgehalten wie seinem Vater. Die Sicherheitskräfte hätten geglaubt, dass er sich der Guerilla angeschlossen habe. Er habe vier oder fünf Tage beim Schwager im Nachbardorf gelebt. Dann habe er erfahren, dass es in seinem Heimatdorf noch mal eine Razzia gegeben habe. Sein Vater habe ihn von Karliova aus angerufen und darüber informiert. Er sei etwa 10 Tage im Nachbardorf geblieben. Als sein Schwager, der Viehhändler sei, einen Viehtransport nach Malatya gehabt habe, sei er mit ihm dorthin gefahren. In Malatya habe er ein Ticket gelöst und sei nach Istanbul gefahren. In Istanbul habe er seinen Bruder aufgesucht und ihm alles erzählt. Dieser habe gesagt, dass es besser wäre, wenn er nicht bei ihm, sondern woanders wohne. Er habe organisiert, dass er bei einem seiner Freunde wohnen konnte. Sein Vater und sein Bruder hätten in ständigem telefonischen Kontakt gestanden. Fünf oder sechs Wochen später habe es eine erneute Razzia in ihrem Haus gegeben. Sein Vater habe seinem Bruder mitgeteilt, dass es unter diesen Umständen ausgeschlossen wäre, dass er weiter in der Türkei bliebe. Daraufhin sei seine Ausreise organisiert worden. Dies sei sein Ausreisegrund und dass er zweimal festgenommen worden sei, einmal für einen Tag und einmal für drei Tage festgehalten worden sei. 11 In ihrer Gegend habe kein Ausnahmezustand mehr geherrscht. Es hätten sich aber trotzdem viele Soldaten dort aufgehalten. Die Soldaten hätten eine Einheit in Karliova gehabt. Karliova sei etwa eine halbe Stunde Autofahrt von ihrem Dorf entfernt. Zu Razzien und Durchsuchungen sei es unterschiedlich gekommen. Die Soldaten seien gekommen, wenn sie irgendetwas gehört hätten oder wenn jemand eine Anzeige gemacht habe. Ansonsten seien sie routinemäßig alle ein oder zwei Monate gekommen. Sie hätten die Häuser durchsucht, die Sachen beschädigt und die Leute beschimpft. Weil es in ihrem Dorf keinen Dorfschützer gegeben habe, hätten sie versucht, das Dorf unter Druck zu setzen. Sie hätten regelmäßig bestimmte Familien aufgesucht, meistens die Familien U. und N4. . Zwar seien auch die anderen Dorfbewohner betroffen gewesen, die Sicherheitskräfte hätten diese Familien aber als terroristische Familien bezeichnet. Für den Fall seiner Rückkehr befürchte er, verhaftet und mehrere Jahre inhaftiert zu werden. Man beschuldige ihn, die Terroristen unterstützt zu haben. Es sei bekannt geworden, dass er die Guerilla zu T. gebracht habe. Warum T. auf die Guerilla geschossen habe, wisse er nicht. Er vermute, dass T. gewusst habe, dass die Guerilla wiederum gewusst hätten, dass er ein Verräter sei. 12 Mit Bescheid vom 25.10.2004 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab. Zugleich stellte es fest, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen nicht vor. Der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. 13 Am 10.11.2004 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung seine Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen auf das Vorbringen des Klägers im Vorverfahren Bezug nehmen. 14 Der Kläger beantragt, 15 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 25.10.2004 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind und weiter festzustellen, dass für ihn Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2- 7 AufenthG vorliegen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie stützt sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 21 Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. 22 Nach Art. 16 a Grundgesetz (GG) i. V. m. den Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) werden politisch Verfolgte auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt. Politisch Verfolgter ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will, 23 ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 08.11.1983 - 9 C 93.83 -,BVerwGE 68, 171 (172 f) m. w. N. 24 Begründet ist die Furcht vor politischer Verfolgung dann, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Ist ein Asylbewerber in seiner Heimat bereits verfolgt worden, so ist ihm die Rückkehr nur dann zuzumuten, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Für eine Anerkennung genügt es in diesem Fall, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung als nicht ganz entfernt erscheinen lassen (herabgesetzter Wahrscheinlichkeitsmaßstab), 25 vgl. BVerwG, Urteile vom 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, NJW 1983, 2588; und vom 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169. 26 Eine Asylberechtigung kommt auch dann in Betracht, wenn die Verfolgungssituation auf sog. objektiven Nachfluchtgründen beruht, die durch Vorgänge oder Ereignisse im Heimatland unabhängig von der Person des Asylbewerbers ausgelöst werden. Handelt es sich um sog. subjektive Nachfluchtgründe, die der Asylsuchende erst nach dem Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat, kann eine Asylberechtigung in aller Regel nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die selbstgeschaffenen Nachfluchtgründe sich als Ausdruck und Fortführung einer schon im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen, 27 vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.11.1986 - 2 BvR 1058.85 -, DVBl 1987, 130. 28 Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers gestützt wird, genügt es für die Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass die Asylgründe glaubhaft gemacht sind. Die Glaubhaftmachung setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung der Gründe mit Einzelheiten voraus. Widersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden in Frage stellen. Soweit die asylbegründenden Tatsachen auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, hat der Asylsuchende demgegenüber den vollen Beweis zu führen, 29 vgl. BVerwG, Urteile vom 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, BVerwGE 55, 82; vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180; OVG Münster, Urteil vom 25.08.1981 - 18 A 10037/80 -, InfAuslR 1982, 43. 30 Maßgeblicher Zeitraum für die Feststellung, ob einem Asylsuchenden politische Verfolgung droht, ist der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung. Erforderlich ist eine Zukunftsprognose, die auf eine absehbare Zeit ausgerichtet ist, 31 BVerwG, Urteil vom 31.03.1981 - 9 C 286.80 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz) 402.24 Nr. 27 zu § 28 AuslG; BVerfG, Urteil vom 02.07.1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80, BVerfGE 54, 341 (359 f). 32 In Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger politisch vorverfolgt ausgereist und es kann eine Wiederholung von asylrechtlich erheblichen Verfolgungsmaßnahmen im Falle seiner Rückkehr in die Türkei nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Dies folgt zur Überzeugung der Kammer aus den Gesamtumständen des vorliegenden Falles. 33 Der Kläger ist zur Überzeugung der Kammer wegen der ihm und seiner Familie seitens des türkischen Staates unterstellten Unterstützung der PKK bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei in asylrechtlich erheblicher Art und Weise verfolgt worden. Er hat glaubhaft gemacht, dass er wegen der ihm unterstellten Nähe zu den Guerillas in der Türkei bereits zweimal inhaftiert worden ist und kurz vor einer erneuten Verhaftung stand. Dabei hat der in der mündlichen Verhandlung nochmals detailliert dargelegt, wie es zu den einzelnen Inhaftierungen gekommen war und wie es ihm dabei ergangen ist. So hat er u. a. geschildert, dass er bei der Festnahme am 10.06.2003 massivst beleidigt und wiederholt mit Gummiknüppeln geschlagen worden sei. Sie hätten ihn überwiegend auf Kopf und Rücken geschlagen. Auch habe er sich nackt ausziehen müssen, woraufhin er mit Wasser bespritzt worden sei. Nach seiner Freilassung habe er ein bis zwei Wochen das Bett hüten müssen. 34 Das Gericht hat keinen Anlass, diese Angaben des Klägers in Zweifel zu ziehen. Sie stimmen zum einen genau mit seinen immerhin 3 ½ Jahren zurückliegenden Angaben beim Bundesamt überein, ohne dass das Vorbringen auswendig gelernt wirkte, was auch in Anbetracht der Länge des Vortrags und der unzähligen Details angesichts der Schulbildung des Klägers (5 Jahre Grundschule) von vornherein unwahrscheinlich ist. Dabei hat der Kläger seinen Vortrag zu keinem Zeitpunkt zu steigern versucht, sein Vorbringen aber mit so vielen Einzelheiten unterlegt und dabei ein solches Maß an persönlicher Betroffenheit zum Ausdruck gebracht, dass dies ebenfalls die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens unterstreicht. Letzteres zeigte sich insbesondere in seinen Äußerungen, er leide noch heute ab und an an Kopfweh und auch psychisch gehe es ihm nicht besonders gut. 35 Die von dem Kläger erlittenen Misshandlungen sind schließlich auch als Maßnahmen einer politischen Verfolgung einzustufen, weil sie dazu dienten, den Kläger in seiner vermuteten politischen Überzeugung zu treffen. Die Schwelle zum asylrechtlich erheblichen ist von der Intensität der Eingriffe her nach der Überzeugung der Kammer erreicht. Der Kläger, der während seiner Inhaftierungen wiederholt und massivst geschlagen worden ist, musste ernsthaft befürchten, eine neuerliche Verhaftung, die ihm wegen der Vorfälle um T. L. drohte, nicht zu überleben. Eine solche neuerliche Verhaftung konnte ihm daher nicht zugemutet werden. Nach alledem ist der Kläger politisch vorverfolgt ausgereist, wobei auch der notwendige Kausalzusammenhang gegeben ist. Denn er hat sich bis zuletzt in der Türkei in einer ausweglosen, existenzbedrohlichen Situation befunden, da er glaubhaft geschildert hat, insbesondere nach den neuerlichen Vorkommnissen am 04.07.2003 keinen anderen Ausweg mehr gesehen zu haben als die Türkei zu verlassen. 36 Bei dieser Sachlage ist dem Kläger eine Rückkehr in die Türkei nicht zuzumuten, da er dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einleitung von Verfolgungsmaßnahmen zu erwarten hat. Denn es ist davon auszugehen, dass der Kläger in den Augen der politischen Behörden als Sympathisant der PKK gilt, weshalb er ernsthaft befürchten muss, bei einer Rückkehr zumindest Verhören unter Anwendung menschenrechtswidriger Methoden ausgesetzt zu sein. Denn die Kammer ist trotz der zwischenzeitlich vorgenommenen Verfassungs- und Gesetzesänderungen zur Verbesserung der Menschenrechtslage sowie zur Eindämmung der Folter davon überzeugt, dass jedenfalls für solche Asylbewerber, die bereits vor ihrer Ausreise als Unterstützer der PKK - zu Recht oder zu Unrecht - in den Blick der türkischen Behörden geraten sind, nach wie vor eine große Gefahr schwerwiegender Übergriffe besteht, weshalb sie dem türkischen Staat nicht überantwortet werden können. 37 Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 19.04.2005 - 8 A 273/04.A -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.03.2006 - 10 A 10665/05 -; amnesty international, Länderkurzinfo der Koordinationsgruppe Türkei der deutschen Sektion vom 31.07.2006. 38 Der Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ist auch nicht aufgrund der Drittstaatenregelung im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG ausgeschlossen. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft machen können, dass er auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. 39 Aus den aufgezeigten Gründen sind auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.