Urteil
10 K 4864/06
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2007:0314.10K4864.06.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Der am 07.12.1974 in M. /Peru als eheliches Kind seines peruanischen Vaters und seiner unter anderem die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Mutter ge- borene Kläger beantragte am 03.08.1993 seine Einbürgerung nach § 13 RuStAG, nachdem seiner Mutter und seiner 1976 geborenen Schwester am 04.05.1992 ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt worden war. Diesen Antrag nahm er zu- rück, nachdem ihm das Bundesverwaltungsamt mitgeteilt hatte, dass sein Antrag keine Erfolgsaussichten habe. Mit am 05.05.2003 eingegangenem anwaltlichen Schreiben vom 30.04.2003 be- antragte der Kläger beim Bundesverwaltungsamt, ihm einen Staatsangehörigkeits- ausweis zu erteilen. Das Bundesverwaltungsamt lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 23.11.2005 ab und führte zur Begründung aus, der Kläger könne als vor dem 01.01.1975 ehelich geborenes Kind gemäß § 4 RuStAG in der bis zum 31.12.1974 geltenden Fassung die deutsche Staatsangehörigkeit nur vom Vater ableiten, es sei, dass er anderenfalls staatenlos geblieben wäre. Da er durch die Geburt in Peru nach dem Territorialprinzip die peruanische Staatsangehörigkeit erworben habe, sei er nicht staatenlos geblieben, weshalb er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht von seiner Mutter herleiten könne. Es sei weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass der Vater des Klägers die deutsche Staatsangehörigkeit habe. Ein Erklärungserwerb nach Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 komme für ihn nicht in Betracht, weil er eine solche Erklärung nicht innerhalb der grundsätzlich bis zum 31.12.1977 geltenden Erklärungsfrist abgegeben habe. Da er im betreffenden Zeitraum das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, habe dieses Erklärungsrecht gemäß Art. 3 Abs. 5 RuStA- ÄndG 1974 seinen Eltern zugestanden. Anhaltspunkte für das Vorliegen anderer Er- werbsgründe der deutschen Staatsangehörigkeit seien weder ersichtlich noch gel- tend gemacht. Mit dem dagegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass § 4 RuStAG nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei und darüber hinaus ge- gen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoße. Bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 16.03.2005 hatte der Kläger auf das be- reits diskutierte Antidiskriminierungsgesetz hingewiesen. Der Kläger hat am 14.11.2006 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein bis- heriges Vorbringen wiederholt und vertiefend vorträgt, er sei ohne sein Verschulden außer Stande gewesen, die Erklärungsfrist nach Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 ein- zuhalten. Seine Mutter habe erst im Oktober 1998 einen deutschen Staatsangehö- rigkeitsausweis erhalten und bis 2002 in Peru gelebt. Dabei müsse auch berücksich- tigt werden, dass der Kläger lediglich 25 Tage vor dem 01.01.1975 geboren sei. Das mangelnde Verschulden des Klägers sei auch durch den der Regelung des Art. 3 Abs. 5 Satz 1 und 2 RuStAÄndG 1974 zugrundeliegenden Minderjährigenschutz ge- boten. Da die Beklagte dem Kläger bereits 1993 den Ablauf der Erklärungsfrist ent- gegengehalten habe, habe dadurch dieses unverschuldete Hindernis fortbestanden mit der Folge, dass auch die sechsmonatige Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 nicht habe eingreifen können, weshalb eine ordnungsgemäße Er- klärung nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 vorliege. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.11.2005 und des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2006 zu verpflichten, dem Kläger einen deutschen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen ihres während des ge- richtlichen Verfahrens erlassenen Widerspruchsbescheides vom 27.11.2006, der die Ausführungen des ablehnenden Bescheides vom 23.11.2005 vertieft und darüber hinaus ausführt, der Kläger könne sich nicht auf europäisches Gemeinschaftsrecht berufen, weil er ausschließlich peruanischer Staatsangehöriger sei, während es nur europäischen Bürgern möglich sei, sich unmittelbar auf gemeinschaftsrechtliche Vor- schriften zu berufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Ge- richtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug ge- nommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet, weil der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 23.11.2005 und der im Laufe des Verfahrens ergangene und deshalb auch nach Erheben einer Untätigkeitsklage zu berücksichtigende Widerspruchsbescheid vom 27.11.2006 rechtmäßig sind und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises, weil er kein deutscher Staatsangehöriger ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des ablehnenden Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 23.11.2005 und seines Widerspruchsbescheids vom 27.11.2006 Bezug genommen. Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass die Erklärungsfrist gemäß Art. 3 RuStAÄndG 1974 bereits deshalb abgelaufen ist, weil der Kläger zumindest die sechsmonatige Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 nicht eingehalten hatte. Anlass für seine Erziehungsberechtigten, sich über die Möglichkeiten eines Staatsangehörigkeitserwerbs zu informieren, bestand allerspätestens mit Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises für seine Mutter und seine Schwester unter dem 04.05.1992; der Hinweis des Klägers auf den seiner Mutter und seiner Schwester unter dem 08.10.1998 ausgestellten Staatsangehörigkeitsausweis ist irreführend und geht fehl, weil dieser aufgrund der Befristung des ersten Staatsangehörigkeitsausweises bis zum 03.05.1997 ausgestellt wurde. Auch der Hinweis des Klägers auf europäisches Gemeinschaftsrecht verhilft seiner Klage nicht zum Erfolg. Der vom Europäischen Gerichtshof herausgearbeitete Gleichbehandlungsgrund- satz betrifft nicht die den Erwerb der Staatsangehörigkeit betreffenden Regelungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Abgesehen davon, dass nach vielen Stimmen in der Literatur insbesondere Art. 12 EGV nur Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft berechtige, vgl. die Nachweise bei von Bogdandy in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Band I EUV/EGV, 29. Ergänzungslieferung - Stand: Dezember 2005 -, Art. 12 EGV Rdnr. 30, und der Europäische Gerichtshof bislang regelmäßig Diskriminierungen von Drittstaatern als gemeinschaftsrechtskonform angesehen hat, vgl. die Nachweise bei von Bogdandy a.a.O., Art. 12 EGV Rdnr. 30, können gemeinschaftsrechtliche Regelungen überhaupt nur auf Sachverhalte Anwendung finden, die in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Regelungen fallen. Vgl. dazu von Bogdandy a.a.O. Art. 12 EGV Rdnr. 33 f. Dazu gehören jedoch nicht die Regelungen zum Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit. Dies wird in der Erklärung der Regierungskonferenz zur Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats, die der Schlussakte der Konferenz von Maastricht zum Vertrag über die Europäische Union vom 07.02.1992 (ABl. 1992 C 191/1 (98)) beigefügt wurde, ausdrücklich hervorgehoben. Dort heißt es: Die Konferenz erklärt, daß bei Bezugnahme des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf die Staatsangehörigkeit der Mitgliedstaaten die Frage, welchem Mitgliedstaat eine Person angehört, allein durch Bezug auf das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats geregelt wird. Die Mitgliedstaaten können zur Unterrichtung in einer Erklärung gegenüber dem Vorsitz angeben, wer für die Zwecke der Gemeinschaft als ihr Staatsangehöriger anzusehen ist, und ihre Erklärung erforderlichenfalls ändern." Nochmals klargestellt wurde dieser Grundsatz durch einen Beschluss der im Europäischen Rat vereinigten Staats- und Regierungschefs im Anschluss an die erste (ablehnende) dänische Volksabstimmung zum Vertrag von Maastricht, vgl. Europäischer Rat von Edinburgh, Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Bulletin EG 12 - 1992, Ziffer I.35 (S. 26) - zitiert nach Magiera in: Streinz, Vertrag über die Europäische Union und Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Kommentar (2003), Art. 17 EGV Rdnr. 27 und Kaufmann-Bühler in: Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, Kommentar, 3. Aufl. (2003), Art. 17 EGV Rdnr. 4. Dort heißt es: Die Frage, ob eine Person die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, wird einzig und allein auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats geregelt." Entsprechende Erklärungen, wer für die Gemeinschaftszwecke als sein Staatsbürger anzusehen ist, haben unter anderem die Bundesrepublik Deutschland, vgl. BGBl. 1957 II, S. 764, aufgrund Art. 116 Abs. 1 GG und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, vgl. ABl. 1972 L 73/196; ABl. 1983 C 23/1, aufgrund seiner kolonialen Vergangenheit abgegeben, die in der Praxis von den Mitgliedstaaten, vgl. Magiera a.a.O., Art. 17 EGV Rdnr. 27, und von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, vgl. Urteil vom 20.02.2001 - Rs. C - 192/99 (Kaur) -, Slg. 2001, I - 1237 Rdnr. 19 (zu den o.g. Erklärungen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland), unbeanstandet geblieben sind. Zugleich hat der Europäische Gerichtshof in seiner letztgenannten Entscheidung auf sein Urteil vom 07.07.1992 - Rs. C - 369/90 (Micheletti u.a.) -, Slg. 1992, I - 4239 Rdnr. 10; so auch Urteil vom 11.11.1999 - Rs. C - 179/98 (Mesbah) -, Slg. 1999, I - 7955 Rdnr. 29 und die Schlussanträge des Generalanwalts Giuseppe Tesauro in der Rechtssache C - 369/90 (Micheletti u.a.) -, Slg. 1992, I - 4239 (4254), Bezug genommen, in dem er ausgeführt hat: Die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit unterliegt nach dem internationalen Recht der Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten; von dieser Zuständigkeit ist unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts Gebrauch zu machen." Da der erste Halbsatz der zitierten Ausführungen aufgrund der Billigung von die Staatsangehörigkeit betreffenden Erklärungen der Mitgliedstaaten die Unanwendbar- keit des Gemeinschaftsrechts auf das Staatsangehörigkeitsrecht bestätigt, kann sich die im zweiten Halbsatz zum Ausdruck gebrachte Beachtlichkeit des Gemeinschaftsrechts nur auf andere Gemeinschaftsrechte beziehen, weil anderenfalls das nationale Recht der Mitgliedstaaten im Widerspruch zum ersten Halbsatz nicht allein für den Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit zuständig wäre. Die Einschränkung des zweiten Halbsatzes entspricht vielmehr den allgemeinen Grundsätzen, die das Verhalten der Mitgliedstaaten auch in Bereichen binden, die zwar in ihre Zuständigkeit fallen, sich jedoch auf die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts auswirken. Zu diesen allgemeinen Grundsätzen gehört vor allem der Grundsatz der Loyalität (Gemeinschaftstreue"). Vgl. Schwarze, EU-Kommentar, 1. Aufl. (2000), Art. 17 EGV Rdnr. 4. So bedeutet die Modifizierung der alleinigen Zuständigkeit der (Mitglied-)Staaten für den Erwerb der Staatsangehörigkeit etwa, dass ein Mitgliedstaat die Wirkungen der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats nicht dadurch einengen darf, dass er für deren Anerkennung zusätzliche Voraussetzungen aufstellt. Vgl. EuGH, Urteil vom 07.07.1992 a.a.O. Rdnr. 10; Streinz in: Streinz a.a.O. Art. 12 EGV Rdnr. 31; Magiera a.a.O. Art. 17 EGV Rdnr. 27; Kaufmann- Bühler a.a.O. Art. 17 EGV Rdnr. 4; Schwarze a.a.O. Art. 17 EGV Rdnr. 4. Dass die erforderliche Beachtung des Gemeinschaftsrechts nicht zugunsten anderer Staaten oder deren Staatsangehöriger gilt, wird auch durch die Recht- sprechung des EuGH, Urteil vom 11.11.1999 a.a.O. Rdnr. 35, 39, verdeutlicht, nach der ein Mitgliedstaat gemeinschaftsrechtlich nicht gehalten ist, die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats im Verhältnis zur eigenen Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats anzuerkennen. Soweit in der Literatur vertreten wird, dass das Urteil des EuGH vom 07.07.1992 a.a.O., durch den Vertrag von Amsterdam vom 02.10.1997 zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte (ABl. 1997 Nr. C 340) überholt sei, vgl. d´Oliveira in: O´Keeffe/Twomey (Hrsg.), Legal Issues, 1999, S. 395 (402 f.) - zitiert nach Magiera a.a.O., Art. 17 EGV Rdnr. 27 FN 64, spricht dagegen die nachfolgende Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 20.02.2001 a.a.O., die die bisherigen Grundsätze aufrecht erhält und zudem die Erklärungen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu der Frage, welche Personen gemeinschaftsrechtlich als seine Staatsangehörigen gelten sollen, für maßgeblich erachtet. So zu Recht Magiera a.a.O. Art. 17 EGV Rdnr. 27 FN 64. Ist nach alldem die Frage des Besitzes der Staatsangehörigkeit keine Frage des Rechts der Europäischen Gemeinschaft, vgl. Kaufmann-Bühler a.a.O. Art. 17 EGV Rdnr. 3, sondern bestimmt sich die Staatsangehörigkeit - im Einklang mit den Regeln des (vom Gemeinschaftsrecht zu unterscheidenden) Völkerrechts - nach dem jeweiligen Recht des Mitgliedstaats, vgl. von Bogdandy a.a.O. Art. 12 EGV Rdnr. 29; Streinz a.a.O. Art. 12 EGV Rdnr. 31; Magiera a.a.O. Art. 17 EGV Rdnr. 27; Zuleeg in: von der Gro- eben/Schwarze, Kommentar zum Vertrag über die Europäische Union und zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, 6. Aufl. (2003), Art. 12 EGV Rdnr. 9; Kaufmann-Bühler a.a.O. Art. 17 EGV Rdnr. 3; Schwarze a.a.O. Art. 17 EGV Rdnr. 4, kann der Kläger als Staatsangehöriger eines nicht der Europäischen Union zugehörenden Staats aus dem gemeinschaftsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz keine Rechte für sich herleiten. Dasselbe gilt hinsichtlich der erforderlichen Beachtung des Gemeinschaftsrechts beim Gebrauchmachen der Mitgliedstaaten von ihrer alleinigen Zuständigkeit im Staatsangehörigkeitsrecht, weil die damit zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsätze allein der Wirksamkeit bereits bestehender Gemeinschaftsrechte dienen und nicht dazu bestimmt sind, Personen, die allein die Staatsangehörigkeit dritter Staaten besitzen, die Begründung nicht gemeinschaftlicher Rechte zu erleichtern. Kann schon deshalb die vom Kläger angesprochene Richtlinie 2000/43/EG des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 29.06.2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180/22) der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, kommt ungeachtet der Frage ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit hinzu, dass sie nach ihrem Art. 1 die Schaffung eines Rahmens zur Bekämpfung (allein) der Diskriminierung aufgrund der Rasse und der ethnischen Herkunft im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten bezweckt und gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 nicht die staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen, sondern bestimmte zivilrechtliche und Beschäftigungsverhältnisse erfasst. Die Richtlinie betrifft gemäß ihrem Art. 3 Abs. 2 ausdrücklich nicht unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Der Kläger kann auch aus dem in Umsetzung dieser Richtlinie verabschiedeten Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897) - AGG - nichts zu seinen Gunsten herleiten. Dieses Gesetz geht zwar im Vergleich zur o.g. Richtlinie über deren Zweck hinaus, indem es auch auf die Benachteiligung aus anderen als in der Richtlinie genannten Merkmalen abstellt, hält sich aber im Rahmen deren Anwendungsbereichs, weil auch § 2 Abs. 1 AAG allein bestimmte zivilrechtliche, insbesondere Beschäftigungs-, Verhältnisse sowie öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse erfasst. Das Gericht weist ergänzend darauf hin, dass die Regelungen des Art. 3 RuStAÄndG 1974 auch nicht gegen Art. 5 Abs. 1 des von der Bundesrepublik Deutschland am 04.02.2002 gezeichneten Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit (EuÜSt) der Mitgliedstaaten des Europarats und weiterer unterzeichnender Staaten vom 06.11.1997 (ETS Nr. 166) verstoßen. Nach dieser Vorschrift dürfen die Bestimmungen eines Vertragsstaats betreffend die Staatsangehörigkeit keine Unterscheidungen oder Praktiken enthalten, die eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, der Religion, der Rasse, der Hautfarbe, der nationalen Herkunft oder der Volkszugehörigkeit beinhalten. Unter einer Diskriminierung versteht man eine zurücksetzende Behandlung von Personen im Vergleich zu anderen Personen, die von der Rechtsordnung oder der Gesellschaft nicht gebilligt wird. Vgl. für das insoweit vergleichbare europäische Gemeinschaftsrecht: Zuleeg a.a.O. Art. 13 EGV Rdnr. 1 m.w.N. Danach ist eine Unterscheidung, die aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist, keine Diskriminierung. So liegt der Fall bei Art. 3 RuStAÄndG 1974 nach der Rechtsprechung des BVerfG, Beschluss vom 24.01.2001 - 2 BvR 1362/99 - (juris), und des BVerwG, Urteil vom 16.11.2006 - 5 C 19.06 - (juris); Beschluss vom 22.01.1999 - 2 BvR 729/96 -, NVwZ-RR 1999, 403 -; Urteil vom 24.10.1995 - 1 C 29.94 -, DVBl. 1996, 615 -, u.a. im Hinblick auf Art. 3 GG, der insoweit Art. 5 Abs. 1 EuÜSt vergleichbar ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.