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Beschluss

16 L 188/07

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Bewilligung weiterer Abschlagszahlungen auf einen Betriebskostenzuschuss ist unbegründet, wenn für den streitigen Zeitraum keine Rechtsgrundlage besteht. • Ein Förderanspruch nach § 18 Abs. 2 GTK steht unter dem Haushaltsvorbehalt des § 18 Abs. 6 GTK; die Gewährung eines Betriebskostenzuschusses endet, wenn der Hort in die Offene Ganztagsschule überführt wird. • Für die Gewährung einstweiliger Anordnungen sind sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i.V.m. §§ 920, 924 ZPO).
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Bewilligung von Abschlagszahlungen bei Überführung in Offene Ganztagsschule • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Bewilligung weiterer Abschlagszahlungen auf einen Betriebskostenzuschuss ist unbegründet, wenn für den streitigen Zeitraum keine Rechtsgrundlage besteht. • Ein Förderanspruch nach § 18 Abs. 2 GTK steht unter dem Haushaltsvorbehalt des § 18 Abs. 6 GTK; die Gewährung eines Betriebskostenzuschusses endet, wenn der Hort in die Offene Ganztagsschule überführt wird. • Für die Gewährung einstweiliger Anordnungen sind sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i.V.m. §§ 920, 924 ZPO). Der Antragsteller begehrte in einem Eilverfahren die vorläufige Bewilligung weiterer Abschlagszahlungen auf den Betriebskostenzuschuss 2007 für den Zeitraum 01.08.2007 bis 31.12.2007. Er beantragte zudem Prozesskostenhilfe und die Beiordnung einer Rechtsanwältin. Der Antragsgegner erklärte, dass der Hort des Antragstellers zum 01.08.2007 in die Offene Ganztagsschule überführt wird und die Kinder übernommen werden. Der Antragsteller stützte seinen Anspruch auf die allgemeine Förderregelung des § 18 GTK. Das Gericht prüfte, ob ein Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft gemacht wurden und ob aufgrund der Überführung des Horts weiterhin ein Anspruch auf Betriebskostenzuschuss bestehe. Schließlich setzte das Gericht den Streitwert fest und entschied über die Kosten. • Rechtliche Zulässigkeit: Nach § 123 Abs. 1 S.2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands möglich; maßgeblich sind Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und -grund (§ 123 Abs.3 VwGO i.V.m. §§ 920, 924 ZPO). • Fehlender Anordnungsanspruch: Es besteht kein Anspruch des Antragstellers auf weitere Abschlagszahlungen für den Zeitraum 01.08.2007–31.12.2007, weil keine Anspruchsgrundlage gegeben ist. • Haushaltsvorbehalt: Der Förderanspruch aus § 18 Abs.2 GTK unterliegt dem Vorbehalt der Mittelbereitstellung; § 18 Abs.6 GTK ordnet den Haushaltsvorbehalt für Betriebskostenzuschüsse ausdrücklich an. • Wirkung der Überführung: Mit der Einführung der Offenen Ganztagsschule hat das Land die Bezuschussung von Horten grundsätzlich eingestellt; die Förderung endet, sobald der Hort in die Offene Ganztagsschule überführt wird. • Glaubhaftmachung nicht erbracht: Da der Hort zum 01.08.2007 in die Offene Ganztagsschule überführt wird und die Kinder übernommen werden, fehlt die rechtliche Grundlage für die begehrten Abschlagszahlungen; somit besteht weder ein hinreichend glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund. • Folgenprozessuale Regelungen: Die Prozesskostenhilfe und Beiordnung wurden abgelehnt mangels Aussicht auf Erfolg; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs.1 VwGO; der Streitwert wurde aus §§ 53 Abs.3, 52 Abs.1 GKG bemessen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin sowie der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurden abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Begründend liegt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg vor, weil für den Zeitraum ab 01.08.2007 kein Anspruch auf Betriebskostenzuschuss besteht. Entscheidend ist, dass der Hort in die Offene Ganztagsschule überführt wird und die Förderregelung nach dem GTK dem Haushaltsvorbehalt unterliegt, sodass die begehrten Abschlagszahlungen rechtlich nicht durchsetzbar sind.