Urteil
23 K 1813/03
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine rückwirkende kommunale Vergnügungssteuersatzung ist auf Verfassungs- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte zu prüfen; mangelhafte Abwägung macht sie unwirksam.
• Die Verwendung des Spieleinsatzes als Steuerbemessungsgrundlage ist nicht per se unzulässig, verlangt aber eine tragfähige Tatsachengrundlage; ebenso ist ein willkürlich angesetzter Prozentsatz (Steuersatz) nicht mit Art. 3 GG vereinbar.
• Bei Schätzung nach § 162 AO sind alle zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen zu treffen; eine Schätzung, die faktisch die Steuer selbst reproduziert und sich jeder Nachprüfung entzieht, ist rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit rückwirkender Vergnügungssteuersatzung und rechtswidrige Schätzung • Eine rückwirkende kommunale Vergnügungssteuersatzung ist auf Verfassungs- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte zu prüfen; mangelhafte Abwägung macht sie unwirksam. • Die Verwendung des Spieleinsatzes als Steuerbemessungsgrundlage ist nicht per se unzulässig, verlangt aber eine tragfähige Tatsachengrundlage; ebenso ist ein willkürlich angesetzter Prozentsatz (Steuersatz) nicht mit Art. 3 GG vereinbar. • Bei Schätzung nach § 162 AO sind alle zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen zu treffen; eine Schätzung, die faktisch die Steuer selbst reproduziert und sich jeder Nachprüfung entzieht, ist rechtswidrig. Die Klägerin betreibt das Aufstellergeschäft für Spielgeräte in Spielhallen und Gaststätten und wurde für 2003 zur Vergnügungssteuer herangezogen. Der Beklagte setzte mittels Bescheid zunächst eine Steuer nach dem Stückzahlmaßstab fest und erhöhte diese nach Berichtigungen. Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts änderte die Stadt Köln rückwirkend zum 1.1.2003 die Satzung und stellte auf den Spieleinsatz als Bemessungsgrundlage um; die Klägerin reichte die angeforderten Zählwerksausdrucke nicht ein. Der Beklagte erließ daraufhin einen Abänderungsbescheid, der die Steuer nach Schätzung des Spieleinsatzes auf 110.976 EUR festsetzte. Die Klägerin focht an und nahm Teile der Klage zurück; sie rügt insbesondere die fehlende Wirksamkeit der rückwirkenden Satzung und die rechtswidrige Schätzung nach § 162 AO. • Zulässigkeit: Die Einbeziehung des Abänderungsbescheids in die Klage war als Klageänderung zulässig und ein erneutes Widerspruchsverfahren ist aus Verfahrensökonomie nicht erforderlich (§ 91 VwGO). • Materielle Prüfung der rückwirkenden Satzung: Der Satzungsgeber hat bei Wahl der Bemessungsgrundlage und Festsetzung des Steuersatzes das verfassungsrechtliche Abwägungsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt, weil er unzureichende Tatsachengrundlagen nicht hinreichend ermittelte und gewichtete. • Spieleinsatz als Maßstab: Die Umstellung auf den Spieleinsatz ist rechtlich nicht ausgeschlossen, aber der Rat hat die praktischen Erhebungsprobleme für vergangene Zeiträume und die Gefahr nicht als Vergnügungsaufwand anzurechnender Einwürfe (z. B. Prüfgeld) nicht geprüft. Diese Versäumnisse machen § 3 VStS unwirksam. • Festsetzung des Steuersatzes: Der Steuersatz von 5% des Spieleinsatzes ist willkürlich, weil er auf veralteten, nicht nachvollziehbar verallgemeinerbaren Daten beruhte und keine ausreichende Tatsachenermittlung für Köln erfolgte; damit verletzt die Satzung Art. 3 Abs. 1 GG. • Auswirkung der Mängel: §§ 3 und 4 VStS sind zwingende Satzungsbestandteile; ihre Unwirksamkeit führt zur Gesamtnichtigkeit der rückwirkenden Satzung. Zudem war die zuvor angewandte Stückzahlregelung für Gewinnspielgeräte nach BVerwG-Richtlinien in der konkreten Kölner Situation nicht mehr tragfähig. • Fehlerhafte Schätzung: Die Schätzung des Spieleinsatzes im Abänderungsbescheid entspricht nicht den Anforderungen des § 162 AO. Der Beklagte stützte die Schätzung faktisch auf die zuvor festgesetzte Steuer (ergebnisorientiert) statt auf konkrete, nachvollziehbare Tatsachen oder Vergleichswerte; insoweit wurden nicht alle zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen ausgeschöpft. • Rechtsfolge: Mangels tragfähiger Rechtsgrundlage und mangelhafter Schätzung sind die streitigen Bescheide rechtswidrig und heben sich auf (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Klage war insoweit einzustellen, als sie zurückgenommen wurde. Soweit streitig, wurden der Vergnügungssteuerbescheid vom 6.1.2003, der Widerspruchsbescheid vom 26.2.2003 und der Abänderungsbescheid vom 5.2.2007 aufgehoben, soweit sie eine Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte in Höhe von 110.976 EUR festsetzen. Begründend hat das Gericht festgestellt, dass die rückwirkende Satzung materiell unwirksam ist, weil Rat und Verwaltung die gebotene Abwägung und Tatsachenermittlung bei Wahl von Bemessungsgrundlage und Steuersatz nicht vorgenommen haben, und dass die vom Beklagten vorgenommene Schätzung des Spieleinsatzes den Anforderungen des § 162 AO nicht genügte. Die Kosten des Verfahrens wurden unter den Parteien aufgeteilt; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.