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Beschluss

34 K 2149/06.PVL

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2007:0214.34K2149.06PVL.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Einführung des Pilotprojekts „EMiL" bei der Bezirksregierung Köln für den Bereich der Gesamtschulen dem Mitbestimmungs- recht des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG unterliegt.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Einführung des Pilotprojekts „EMiL" bei der Bezirksregierung Köln für den Bereich der Gesamtschulen dem Mitbestimmungs- recht des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG unterliegt. G r ü n d e I. Das Land Nordrhein-Westfalen betreibt die Einführung einer umfangreichen Personal- und Stellenverwaltungssoftware (PersNRW) für die gesamte Landesverwaltung. Auch im Lehrerbereich ist der Einsatz dieser Software vorgesehen. Diese Soft- ware zerfällt in zwei Module, das Personalbearbeitungsmodell EMiL und das Stellenverwaltungsmodul SVS. Die Einführung der Software betreibt jedes Ressort eigenverantwortlich für seinen Geschäftsbereich. Während das Stellenverwaltungsmodul SVS nach den Angaben des Beteiligten noch keine Einsatzreife für den Schulbe- reich besitzt, wurde das Personalmodul EMiL seit Anfang 2005 in der Schulabteilung der Bezirksregierung Köln von den dorti- gen Bediensteten zunächst ohne Echtdaten einem intensiven Praxistest unterzogen. Nachdem der Software einvernehmlich von der testenden Behörde (Bezirksregierung Köln) und dem Entwickler, dem GGRZ Köln, die Praxistauglichkeit bescheinigt worden ist, ist mit einem Echtbetrieb in der Schulform Gesamtschule am 10.01.2007 begonnen worden. Dieser soll - den erfolg- reichen Pilotbetrieb (mit Echtdaten) vorausgesetzt - dann sukzessive auf alle Schulformen ausgeweitet werden, bis zur vollen Einführung des Programms in allen Schulaufsichtsbehörden. Der Beteiligte geht davon aus, dass das Programm EMiL im Spät- sommer/Herbst 2007 einsatzreif sein werde. Ein Mitbestimmungsverfahren gem. § 72 Abs. 3 Ziff. 3 LPVG für die Bearbeiter ist für den Praxistest und den sich daran anschließenden Pilotbetrieb vom EMiL durchgeführt worden. Der Hauptpersonalrat der Verwaltung beim Innenministerium stimmte dem geplanten Pilotbetrieb am 11.01.2005 zu, allerdings beschränkt auf den Pilotbetrieb Bezirksregierung Köln/Schulabteilung/Schulform Gesamtschule (sowie zwei weiteren Pilotverfahren Bezirksregierung Arnsberg/Dez. 11 und Innenministerium). Der Beteiligte geht davon aus, dass vor einer Ausweitung eine erneute Beteiligung des Hauptpersonalrats durch das MSW beim Innenministerium vorgesehen und erforderlich sei. Was die Frage der Mitbestimmung zu dem Personalmodul EMiL nach § 72 Abs. 3 Ziff. 1 LPVG (Verarbeitung personenbe- zogener Daten) anbetrifft, wurde weder seitens des Ministeriums noch seitens des Beteiligten ein Mitbestimmungsverfahren eingeleitet. Einen diesbezüglichen Antrag des Hauptpersonalrats für Pädagoginnen und Pädagogen an Gesamtschulen beim Ministerium für Schule und Weiterbildung lehnte das VG Düsseldorf - 34 K 2451/05.PVL - mit Beschluss vom 24.11.2005 ab und führte zur Begründung aus, der Antragsteller (HPR) sei nicht die zur Beteiligung an der streitigen Maßnahme berufene Personalvertretung. Zwar sei die Einführung des umstrittenen Programmmoduls im Pilotbetrieb, also mit echten Daten bei der Personalsachbearbeitung, wenn auch zunächst nur auf Probe und beschränkt auf die Abteilung einer Mittelbehörde, im Grund- satz eine mitbestimmungsrelevante Maßnahme. Der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG erfasse uneinge- schränkt jede Einführung und Anwendung der automatisierten Datenverarbeitung, also auch den vorläufigen, befristeten und vorübergehenden Betrieb und den Betrieb zur Probe. Gegenstand der Mitbestimmung könne im Schulbereich aber gegenwärtig nur der Pilotbetrieb in der Schulabteilung der Bezirksregierung L sein. Ab wann und in welcher Form das Programm landesweit eingesetzt werde, könne naturgemäß erst entschieden werden, wenn der Pilotbetrieb erfolgreich laufe. Dementsprechend sei die Maßnahme zur Ausweitung des Programms erst entscheidungsreif, wenn die Phase des Pilotbetriebs erfolgreich abge- schlossen sei. Die Entscheidung über den Einsatz des Programms im Pilotbetrieb durch Bedienstete der Bezirksregierung und für Gesamtschullehrer, für die die Schulabteilung der Bezirksregierung die personalaktenführende Dienststelle sei, sei keine personalvertretungsrechtlich relevante Maßnahme des Ministeriums. Für das Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung bei personenbezogenen Daten, wie sie durch das Programm bei der Personalsachberatung erfasst würden, gelte § 2 Abs. 3 VO-DV II. Danach entscheide über die automatisierte Verarbeitung in Behörden, die keine Schulen seien, der Leiter der Behör- de. Dies sei der Regierungspräsident. Ob er dabei im Benehmen, im Einverständnis, auf Anregung oder auf Weisung des Minis- teriums handele, sei ohne Bedeutung. Denn regelmäßig treffe der Dienststellenleiter einer nachgeordneten Behörde auch im Falle einer intern ergangenen Weisung seine Entscheidung eigenverantwortlich. Dem Regierungspräsidenten stehe als zustän- diger Personalrat derjenige bei der Bezirksregierung gegenüber, nicht der Hauptpersonalrat. Beteiligt werde derjenige Personal- rat, der dem Dienststellenleiter zugeordnet sei, der die mitbestimmungspflichtige Maßnahme beabsichtige. Die Stufenvertretung werde nur beteiligt, wenn die Dienststelle selbst nicht zur Entscheidung befugt sei, § 78 Abs. 1 Satz 1 LPVG. Dies sei hier nicht der Fall, § 2 Abs. 3 VO-DV II. Auch aus § 78 Abs. 1 Satz 2 LPVG ergebe sich kein Beteiligungsrecht des Hauptpersonalrats. Diese Vorschrift setze voraus, dass die oberste Landesbehörde, das beteiligte Ministerium, eine Entscheidung mit Wirkung über ihren Geschäftsbereich hinaus treffe. Die streitige automatisierte Datenverarbeitung im Pilotbetrieb betreffe den Schulbe- reich und damit ausschließlich den Geschäftsbereich des Beteiligten. Gegen diesen Beschluss hat der Hauptpersonalrat am 18.01.2006 Beschwerde eingelegt, über die bisher noch nicht ent- schieden worden ist. Mit dem vorliegenden Antrag erstrebt der Bezirkspersonalrat die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens im Hinblick auf § 72 Abs. 3 Ziff. 1 LPVG. Zur Begründung machen seine Prozessbevollmächtigten geltend: Zwar stehe § 72 Abs. 3 Ziff. 1 LPVG unter einem Gesetzes- und Tarifvorbehalt. Der Mitbestimmungstatbestand dieser Vorschrift könne grundsätzlich nur dann in Betracht kommen, wenn in diesem Zusammenhang nicht bereits eine gesetzliche oder tarifliche Regelung bestehe. Bestünden gesetzliche Vorschriften oder tarifvertragliche Bestimmungen für die betroffenen Sachverhalte, hätten diese Regelungen Vor- rang vor dem Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung, was sich aus § 72 Abs. 3 LPVG selbst ergäbe. Als entgegenste- hende gesetzliche Regelung komme hier die Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassener Daten der Lehrerinnen und Lehrer (VO-DV II) in Betracht. Dabei sei zunächst festzuhalten, dass unter gesetzliche Regelungen im Sinne des § 72 Abs. 3 LPVG nicht nur formelle Gesetze fielen, sondern jedes Gesetz im materiellen Sinne, also auch Rechtsverordnungen. In diesem Zusammenhang sei auf die VO-DV II zurückzugreifen. Die VO-DV II regele grundsätzlich die Verarbeitung der im Rahmen der Anlagen der Verordnung aufgeführten Daten. Die VO-DV II führe konkret Daten auf, die durch Schulen, Schulaufsichtsbehör- den, Studienseminare oder Prüfungsämter gespeichert werden dürften. Unter die VO-DV II fielen z. B. Daten zur Ausbildung, zum Beschäftigungsverhältnis oder zur Unterrichtserteilung. Neben diesen durch die VO-DV II geregelten Daten könnten durch EMiL weitere Daten unter dem Feld „Bemerkungen" gespeichert werden. Unter diesem Feld könnten beliebige Anmerkungen gespeichert werden, auf die der Gesetzesvorbehalt des § 72 Abs. 3 LPVG keine Anwendung finde. Hierdurch bestehe die Möglichkeit, Daten zu erfassen, die nicht durch die VO-DV II abgedeckt seien. Gem. Ziff. 1 des § 72 Abs. 3 LPVG sei die Einführung und die wesentliche Änderung und Erweiterung der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten mitbestimmungspflichtig. Unstreitig sei, dass das Programm EMiL personenbezogene Daten von Beschäftigten speichere, die im Rahmen des Programms EMiL gespeicherten Daten kämen einer elektronischen Personalakte gleich. Nach Auffassung des Antragstellers handele es sich bei der Erfassung und Bearbeitung der Daten durch EMiL um eine automatisierte Verarbeitung der Daten im Sinne des § 72 Abs. 3 Ziff. 1 LPVG. Anders als im Zusammenhang mit dem Programm „OLIVER", bei dem es sich lediglich um eine Ausfüll- hilfe für die Betroffenen gehandelt habe, handele es sich bei dem Programm EMiL um ein Programm, welches Daten speichere, übermittele, verändere, lösche und verknüpfe. Diese Tätigkeiten seien Merkmale der Datenverarbeitung, was sich u. a. aus dem Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen ergäbe. Der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Ziff. 1 LPVG greife grundsätz- lich in den Fällen, in denen Datenverarbeitungsprogramme es ermöglichten, gespeicherte Informationen nach einheitlichen Kriterien auszuwerten. Eine solche Auswertungsmöglichkeit der Daten sei bei dem Programm EMiL gegeben, was insbesonde- re durch die Funktionalität „freie Auswertung" deutlich werde. Durch diese Funktion könnten beliebige Gruppen nach einheitli- chen Auswahlkriterien zusammengestellt werden, wodurch eine Auswertung im eigentlichen Sinne gegeben sei. Dem trat der Beteiligte wie folgt entgegen: Seiner Auffassung nach unterliege für die Lehrerpersonalräte weder der geplante Pilotbetrieb noch die weitere Einführung von EMiL der Mitbestimmung. Der Antragsteller weise selbst zutreffend darauf hin, dass der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Ziff. 1 LPVG unter dem Vorbehalt der einschlägigen Rechtsverordnung VO-DV II stehe. Diese Rechtsverordnung regele verbindlich und abschließend die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer. Ausweitungen und Erweiterungen der zu verarbeitenden Daten bedürften einer Änderung der Rechts- verordnung und könnten aufgrund der gesetzlichen Rechtsgrundlage, §§ 19 a, b Schulverwaltungsgesetz, auch gar nicht im Wege der Mitbestimmung vorgenommen werden. Insoweit gehe der Hinweis des Antragstellers auf die beliebigen Anmerkun- gen in den an mehreren Stellen vorhandenen Feldern „Bemerkungen" fehl. Die Existenz dieser Felder erkläre sich daraus, dass die Anforderungen an die Anwendung von EMiL von einer Facharbeitergruppe des gesamten Landes erarbeitet worden seien und andere Verwaltungsbereiche diese Felder für erforderlich hielten. Es handele sich deshalb um eine landeseinheitlich konzi- pierte Software. Für den Schulbereich seien die freien Felder jedoch nicht erforderlich und seien in der VO-DV II auch nicht entsprechend geregelt. Die rechtliche Konsequenz für den Schulbereich sei deshalb Folgende: Ein Beschreiben dieser freien Bemerkungsfelder sei für die Personalsachbearbeiter im Lehrerbereich wegen der fehlenden Rechtsgrundlage unzulässig und könne wegen des Erfordernisses, die Zulässigkeit ihrer Verwendung nur durch Rechtsverordnung regeln zu können, auch nicht im Wege der Mitbestimmung eröffnet werden. Aus der Existenz dieser Felder die Mitbestimmung einzufordern verkenne die gesetzlichen Gegebenheiten der Datenverarbeitung im Lehrerbereich. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass der Entwick- ler gebeten worden sei, technische Vorkehrungen in der Software zu treffen, dass die Bearbeiter im Schulbereich diese Felder nicht beschreiben könnten, um auch faktisch Missbräuchen vorzubeugen. Auch unter dem Gesichtspunkt „Auswertungen" werde eine Mitbestimmung nicht eröffnet. Mit der Änderungsverordnung vom 11.10.2004 sei in § 1 Abs. 3 der Satz angefügt worden „die Verarbeitung umfasst auch die Auswertung der Daten, die zur Erfüllung der durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben erforderlich sind." Mit dieser Neuregelung sei klargestellt, dass auch die Auswertungen der Daten zur Datenverarbeitung gehörten und durch diese Verordnung geregelt seien. Aufgrund des Gesetzes und Tarifvorbehaltes sei somit auch die Frage der Auswertungen der Mitbestimmung entzogen. Im Übrigen werde der Begriff „freie Auswertungen" missverstanden. Er sei zu verstehen in Abgrenzung zu fest hinterlegten Standardauswertungen typischer Fragestellungen, die bei der Programmentwicklung bekannt seien, weil sie im dienstlichen Zusammenhang immer wieder aufträten. Die freie Auswertung biete dagegen die Möglichkeit, neuen und bei der Programmentwicklung noch nicht bekannten Fragestellungen grundsätzlich Rechnung tragen zu können und die vorhandenen Datenfelder unter neuen Gesichts- punkten miteinander verknüpfen zu können. Völlig frei seien die Anwender dabei nicht. Zum einen müsse die dadurch bereitge- stellte verknüpfte Information zur Erfüllung der durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben erforderlich sein und zum anderen dürfe nur der Anwender die Auswertung einsehen, der dazu die Berechtigung habe, also nur derjenige, der zu der konkreten Aufgabenerledigung berufen sei. Dies werde durch das in der Anwendung hinterlegte Rechtekonzept sichergestellt. Demgegenüber vertritt der Antragsteller die Ansicht, zunächst sei festzuhalten, dass auch der Beteiligte selbst die Möglich- keit faktischer Missbräuche durch das Beschreiben der freien Bemerkungsfelder einräume. Diese Missbrauchsmöglichkeit sei nur durch technische Vorkehrungen in der Software auszuschließen, was momentan jedoch lediglich als Absicht in Aussicht gestellt werde. Diese faktische Missbrauchsmöglichkeit reiche aus, das Mitbestimmungsrecht gem. § 72 Abs. 3 Ziff. 1 LPVG auszulösen. Allein die Tatsache, dass ein Beschreiben der freien Bemerkungsfelder für die Personalsachbearbeiter im Lehrer- bereich wegen der fehlenden Rechtsgrundlage unzulässig sei, könne nicht zum Ausschluss des Mitbestimmungsrechts führen. Die Gegenseite vertrete die Auffassung, dass durch die Änderungsverordnung vom 11.10.2004 und die Einführung des § 1 Abs. 3 letzter Satz klargestellt worden sei, dass auch die Auswertung der Daten zur Datenverarbeitung gehöre und durch die Verordnung geregelt sei. Diese Auffassung sei nicht haltbar. Zwar sei es richtig, dass grundsätzlich auch die Auswertung von Daten zur Datenverarbeitung im weiteren Sinne gehöre; dies bedeute jedoch nicht, dass der neueingefügte Satz in § 1 Abs. 3 dazu führe, dass alle möglichen denkbaren Auswertungen von dieser Regelung umfasst seien. Die freien Auswertungen führ- ten, wie auch die Gegenseite zugestehe, zu einer großen Anzahl von Auswertungsmöglichkeiten. Der Anwender habe hier die Möglichkeit, jede denkbare Kombination von Daten abzufragen. Der Einwand, dass die verknüpften Informationen zur Erfüllung der durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben erforderlich sein müssten, helfe nicht weiter. Rein tatsächlich bestehe die Möglichkeit einer freien Auswertung. Dies reiche bereits aus, um den Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Ziff. 1 LPVG auszulösen. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Einführung des Pilotprojekts „EMiL" bei der Bezirksregierung Köln für den Bereich der Ge- samtschulen dem Mitbestimmungsrecht des § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG unterliegt. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - auch der Verfahren 34 K 3303/05.PVL und 34 L 86/07.PVL - Be- zug genommen. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. Zunächst bestehen gegen die Zulässigkeit des Antrags keine Bedenken. Insoweit schließt sich die Kammer der Rechtauffassung des VG Düsseldorf vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2005 - 34 K 2451/05.PVL - an, die sie für zutreffend hält und auf die Bezug genommen wird. Vorliegend geht es um eine Maßnahme im ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Köln, der der Antragsteller als zuständiger Personalrat gegenübersteht. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg, da die Einführung des Pilotprojekts „EMiL" bei der Bezirksregierung Köln für den Bereich der Gesamtschulen dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG unterliegt. Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen in Rationalisierungs-, Technologie und Organisationsangelegenheiten bei Einführung, Anwendung, wesentlicher Änderung oder Erweiterung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten. Darüber, dass dieser Mitbestimmungstatbestand von seinem Wortlaut her die in Rede stehende Einführung des Pilotprojekts „EMiL" erfasst, besteht zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten kein Streit. Vielmehr ist der Beteiligte der Ansicht, der Mitbestimmung des Antragstellers stehe der sich aus dem Einleitungssatz des § 72 Abs. 3 LPVG ergebende Gesetzesvorbehalt entgegen, da der in Rede stehende Sachverhalt durch die VO-DV II vollständig und umfassend geregelt sei. Dies trifft nach Auffassung der Kammer indes nicht zu. Die Kammer folgt dabei den Ausführungen des OVG NW, vgl. OVG NW, Beschluss vom 29.01.2007 - 1 A 152/06.PVL -, die sie auch im vorliegenden Fall für einschlägig und überzeugend hält. Das OVG NW hat in dieser Entscheidung bezogen auf das Personalinformationssystem PersIM, dessen sich der Beteiligte in seinem Schuldezernat seit 2001 bedient, u. a. ausgeführt: „Dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers steht nicht - worum hier im Kern allein gestritten wird - der sich aus dem Einleitungssatz des § 72 Abs. 3 LPVG NRW ergebende Gesetzesvorbehalt entgegen. Als vorrangige gesetzliche Regelung in Betracht kommt im vorliegendem Zusammenhang allein die Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer (VO-DV II) vom 22. Juli 1996 (GV. NRW. S. 310), und zwar - bezogen auf den mitbestimmungsrelevanten Zeitraum - hier in der Fassung der Änderung vom 11. Oktober 2004 (GV.NRW.S.581). Zwar stellt diese Verordnung ein Gesetz im Sinne des Einleitungssatzes des § 72 Abs. 3 LPVG NRW dar, da darunter jedes materielle Gesetz und damit auch eine Rechtsverordnung zu verstehen ist. Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 72 Rn. 279. Die Verordnung schließt jedoch ihrem Inhalt nach das in Rede stehende Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nicht aus. Eine die Mitbestimmung ausschließende gesetzliche Regelung besteht nur dann, wenn ein Sachverhalt unmittelbar durch Gesetz geregelt ist, es also zum Vollzug der Regelung keines besonderen Ausführungsaktes bedarf. Darüber hinaus besitzt die gesetzliche Regelung nur dann Ausschließungscharakter, wenn sie vollständig, umfassend und erschöpfend ist. Fehlt es hingegen an einer solchen erschöpfenden Regelung und bleibt für den Dienststellenleiter bei der näheren Ausgestaltung der Maßnahme noch ein Spielraum, so verbleibt es bei der Mitbe- stimmung des Personalrats, wenn - wie hier - die übrigen Voraussetzungen des Mitbestimmungstatbestandes erfüllt sind. Vgl. zum Ganzen: Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 72 Rn. 284 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerwG. Betreffend welche Umstände das Gesetz eine vollständige Regelung treffen muss, um die Mitbestimmung auszuschließen, bestimmt sich näher nach dem Inhalt des jeweiligen Mitbestimmungstatbestandes. Bezieht sich dieser allein auf Grundsätze bzw. allgemeine Regelungen, so hängt das Durchgreifen des Gesetzesvorbehalts konsequenterweise nicht davon ab, ob in dem Gesetz einzelfallbezogene Vorgaben vorhanden sind. Auf der anderen Seite muss die gesetzliche Regelung aber sämtliche Bereiche der jeweils in Rede stehenden Mitbestim- mungstatbestände erschöpfend abdecken, darf zu den mitbestimmungsrelevanten Punkten also keine weitere Ausgestaltungsmöglichkeit des Dienststellenleiters eröffnen. In Anwendung auf den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus: Zwar beschränkt sich die Mitbestimmung nach § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW prinzipiell auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten „allgemein" betreffende Umstände, wobei sie den kollektiven Schutz der Beschäftigten auf dem Gebiet des Datenschutzes im Arbeitsleben im Blick hat. Vgl. Beschluss des Fachsenats vom 20. Januar 2000 - 1 A 128/98.PVL -, a.a.O. Daraus lässt sich aber nicht, wie die Fachkammer zumindest ansatzweise argumentiert hat, ableiten, dass es im Rahmen der dort normierten, recht ausdifferenzierten Mitbestimmungstatbestände allein maßgeblich darauf ankäme, welche Daten von der automatisierten Verarbeitung erfasst werden und ob diese Daten in der gesetzlichen Regelung vollständig berücksichtigt sind. Vielmehr fällt auch das „Wie" der Verarbeitung einschließlich der Auswertung der relevanten Daten mit in den von dem vorgenannten Schutzzweck der Mitbestimmung berührten Bereich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn insoweit über den Einzelfall hinaus reichende, für alle betroffenen Beschäftigten verallgemeinerungsfähige Fragen in Rede stehen. Zu den letztgenannten Fragen zählen u. a. die vom Antragsteller zur Begründung der Ablehnung der Zustimmung geltend gemachten Gesichtspunkte der Löschung der Daten und des Umfangs bzw. von Einschränkungen der Zugriffsrechte personalverwaltender Stellen, hier speziell des Dezernates 47.1.3 des Beteiligten. Die Regelungen der VO-DV II in der hier anwendbaren Fassung 2004 enthalten namentlich betreffend die zwei vorgenannten Aspekte keine erschöpfenden, einer weiteren Ausgestaltung durch den Beteiligten nicht mehr zugängliche Regelungen. Ganz eindeutig ist dies mit Blick auf eine Konkretisierung der innerbehördlichen Zugriffsberechtigung bestimmter Verwaltungseinheiten oder Funktionen bei dem Beteiligten im Zusammenhang mit dem Lesen und Auswerten der persönlichen Daten. Namentlich gibt die Verordnung an keiner Stelle bindend vor, welche Dezernate der Personalverwaltung umfassenden Zugriff auf alle bzw. welche Daten haben müssen. Sie beschränkt sich statt dessen auf eine allgemeine Vorgabe, welche an die Erforderlichkeit für die jeweilige Aufgabenerfüllung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 VO-DV II) anknüpft. Dass dies - auch einzellfallübergreifend - noch weiter konkretisiert werden kann, zeigt der konkrete Streit zwischen den Beteiligten um etwaige, sachlich gerechtfertigte Begrenzungen der Zugriffsrechte. Was die Löschung der Daten betrifft, regelt § 9 Abs. 1 Satz 3 VO-DV II zwar unmittelbar und exakt die „Aufbewahrungsfristen". Diese behandeln aber die sich im Zusammenhang mit der Löschung der Daten betreffenden Fragestellungen nicht erschöpfend. So knüpfen sie etwa mit dem Beginn des Fristenlaufs an andere Umstände an, welche ihrerseits wieder auf den unbestimmten Rechtsbegriff der Erforderlichkeit zur Aufgabenerfüllung bezogen sind (§ 9 Abs. 3 VO-DV II). Außerdem ist in der Verordnung nicht geregelt, welche Wege beschritten werden müssen, um verfahrenstechnisch abzusichern, dass die Löschung der Daten auch tatsächlich zu den jeweils in der Verordnung bestimmten Zeitpunkten erfolgt (Stichwort: „Löschungsroutine"). Namentlich in jenem Zusammenhang bleibt somit noch hinreichend Raum für die weitere Ausgestaltung." Aus diesen Gründen scheidet die VO-DV II auch für die Einführung des Pilotprojekts EMiL als entgegenstehender Gesetzesvorbehalt aus mit der Folge, dass die Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats nach § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG unterliegt. Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.