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Urteil

21 K 2275/06

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Heranziehung eines Studenten mit Nebenwohnung zur kommunalen Zweitwohnungssteuer ist rechtmäßig, solange die Satzung den melderechtlichen Begriff der Nebenwohnung anknüpft. • Die Zweitwohnungssteuer ist eine zulässige örtliche Aufwandsteuer; das bloße Innehaben einer Zweitwohnung ist typisierend Ausdruck wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. • Eine pauschale Ausnahmeregelung für Studierende ist nicht verfassungs- oder höherrangigrechtlich geboten; Härten können durch Maßnahmen nach der Abgabenordnung ausgeglichen werden. • Rückwirkende Festsetzungen innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist sind zulässig.
Entscheidungsgründe
Heranziehung eines Studenten zur Zweitwohnungssteuer rechtmäßig • Die Heranziehung eines Studenten mit Nebenwohnung zur kommunalen Zweitwohnungssteuer ist rechtmäßig, solange die Satzung den melderechtlichen Begriff der Nebenwohnung anknüpft. • Die Zweitwohnungssteuer ist eine zulässige örtliche Aufwandsteuer; das bloße Innehaben einer Zweitwohnung ist typisierend Ausdruck wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. • Eine pauschale Ausnahmeregelung für Studierende ist nicht verfassungs- oder höherrangigrechtlich geboten; Härten können durch Maßnahmen nach der Abgabenordnung ausgeglichen werden. • Rückwirkende Festsetzungen innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist sind zulässig. Die Klägerin, Studentin in Köln, meldete bei ihren Eltern in Meckenheim ihren Hauptwohnsitz und in Köln eine Nebenwohnung. Die Stadt Köln setzte für 2005 und folgende Jahre Zweitwohnungssteuer auf Basis einer angenommenen Nettokaltmiete fest. Die Klägerin widersprach und machte geltend, sie halte sich am Studienort nur zeitweise auf, sei wirtschaftlich nicht leistungsfähig und müsse eine unzulässige Belastung tragen; ferner rügte sie die Rückwirkung der Festsetzung und die fehlende Berücksichtigung besonderer Härten für Studierende. Der Beklagte verwies auf die Satzung, die auf den melderechtlichen Nebenwohnsitz abstellt, und berief sich auf die Einstufung der Steuer als zulässige Aufwandsteuer sowie auf die vierjährige Festsetzungsfrist. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Rechtsgrundlage ist die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Köln in Verbindung mit §§ 3, 2 KAG NRW; danach ist Zweitwohnung u.a. jede dem Melderecht zufolge als Nebenwohnung geführte Wohnung. • Die Satzungsregelungen sind ausreichend bestimmt; sie nennen Tatbestand, Kreis der Steuerpflichtigen, Bemessungsmaßstab und Fälligkeit und erfüllen das Bestimmtheitsgebot. • Die Zweitwohnungssteuer ist als örtliche Aufwandsteuer verfassungsgemäß (Art.105 Abs.2a GG). Maßgeblich ist der äußerlich erkennbare Konsum in Form des Innehabens einer Zweitwohnung als Indikator wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit; es kommt nicht darauf an, wer die Mittel stellt oder aus welchem Zweck die Wohnung unterhalten wird. • Die Tatsache, dass Studierende die Zweitwohnung aus Ausbildungsgründen unterhalten oder die Hauptwohnung im Elternhaus unentgeltlich nutzen, führt nicht zum Wegfall der Steuerpflicht; typisierende Annahmen sind aus Gründen der Praktikabilität zulässig. • Eine generelle Befreiung für Studierende ist nicht geboten; stattdessen bestehen in der Abgabenordnung (z.B. § 163 AO, § 227 AO) Möglichkeiten für Ermessens- oder Billigkeitsentscheidungen im Einzelfall. • Die Anknüpfung an den melderechtlichen Wohnungsbegriff verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz; sie ist praktisch und verwaltungsvereinfachend und ermöglicht eine lückenlose Erfassung der Steuerpflichtigen. • Rückwirkende Festsetzung innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist nach § 169 AO ist zulässig; das Fehlen einer amtswegigen Prüfung nach § 163 AO macht den Bescheid nicht rechtswidrig, zumal die Klägerin keinen Erlassantrag gestellt hat. Die Klage wird abgewiesen. Die Heranziehung der Klägerin zur Zweitwohnungssteuer ist rechtmäßig, weil die Satzung die melderechtliche Nebenwohnung als Zweitwohnung bestimmt und die Zweitwohnungssteuer als zulässige örtliche Aufwandsteuer die typisierende Besteuerung des Innehabens einer Zweitwohnung erlaubt. Dass die Klägerin Studentin ist, im Elternhaus unentgeltlich untergebracht ist oder die Steuer ihren Studienaufwand erhöht, rechtfertigt keine generelle Befreiung; individuelle Härten können über die in der Abgabenordnung vorgesehenen Billigkeits- und Erlassregelungen berücksichtigt werden. Die rückwirkende Festsetzung für 2005 innerhalb der Festsetzungsfrist ist zulässig. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.