Beschluss
8 L 1456/06
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2007:0130.8L1456.06.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin im Verfahren 8 K 3820/06 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 1. Februar 2005 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 23. August 2006 wird bezüglich der Nutzungsuntersagung (Ziffer I.) wieder hergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Ziffer II.) angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin im Verfahren 8 K 3820/06 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 1. Februar 2005 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 23. August 2006 wird bezüglich der Nutzungsuntersagung (Ziffer I.) wieder hergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Ziffer II.) angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. G r ü n d e Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin im Verfahren 8 K 3820/06 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 1. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 23. August 2006 bezüglich der Nutzungsuntersagung (Ziffer I.) wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Ziffer II.) anzuordnen, ist zulässig im Hinblick auf die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung ‑VwGO- unter Beachtung der Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO angeordnete sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung und den gesetzlichen Wegfall der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Zwangsgeldandrohung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 8 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung). Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Das Gericht stellt nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels wieder her oder ordnet sie in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO an, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt. Das ist dann der Fall, wenn sich schon bei summarischer Überprüfung feststellen lässt, dass der Bescheid rechtswidrig ist. Umgekehrt hat das private Interesse an einem Aufschub in der Regel zu weichen, wenn der Widerspruch oder die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, weil der angegriffene Verwaltungsakt sich als rechtmäßig erweist und ein besonderes öffentliches Interesse an seiner sofortigen Durchsetzung besteht. Hier erweist sich die Ordnungsverfügung schon deshalb als rechtswidrig, weil sie hinsichtlich der Nutzungsuntersagung die erforderliche Bestimmtheit vermissen lässt. Nach § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen ‑VwVfG NRW- muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass er sein Verhalten danach richten kann. Nicht erforderlich ist, dass der wesentliche Inhalt der Regelung getrennt von den übrigen Teilen des Verwaltungsakts, vor allem auch von seiner Begründung, in einem besonderen Entscheidungssatz nach Art eines Urteilstenors zusammengefasst ist, der alle wesentlichen Punkte vollständig und aus sich allein heraus verständlich wiedergibt. Zur Ermittlung des Inhalts der behördlichen Anordnung darf ergänzend die Begründung des nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblichen Widerspruchsbescheides herangezogen werden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. September 1992 - 1 C 36/89 - Buchholz 451.45 § 16 HwO Nr 8. Bei verbietenden Verwaltungsakten, die mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden können, müssen die Verhaltenspflichten so genau bezeichnet sein, dass sich verlässlich feststellen lässt, ob der Adressat seiner Verpflichtung nachgekommen ist. Das ist hier jedoch nicht möglich. Das von der Antragsgegnerin benutzte Begriffspaar "Versammlungen und ähnliche Veranstaltungen" bezeichnet eine unabsehbare Menge teilweise nicht einmal miteinander vergleichbarer Situationen, so dass sich eine umsetzbare Verhaltens- bzw. Unterlassenspflicht daraus allein nicht ableiten lässt. Diese Beschreibung läßt völlig offen, aus welchem Grund eine Zusammenkunft stattfindet. Eine begriffliche Eingrenzung durch die Definitionen des Versammlungsrecht drängt sich der Kammer deswegen nicht auf. Ebenso wenig läßt sich der Formulierung entnehmen, wann, ab welcher Dauer oder ab welcher Personenzahl das Verbot eingreifen soll. Auch unter Berücksichtigung der sonstigen Ausführungen in der Begründung der Verfügung ist für die Antragstellerin nicht mit der erforderlichen Klarheit zu erkennen, welche Art von Zusammenkünften auf dem Hof die Antragsgegnerin unterbinden will. Die Aufzählung eines Dutzends zum Teil sehr unterschiedlicher Versammlungs- oder Veranstaltungsmöglichkeiten ist nicht geeignet, eine verständliche oder vollstreckbare Handlungsanweisung zu umreissen. Das rein quantitative Merkmal der "mehrstündigen Zusammenkünfte" ist ebenso wenig geeignet, eine handhabbare Konkretisierung herbeizuführen, zumal die Antragsgegnerin unter anderem in ihrem Schreiben an die Antragstellerin vom 28. November 2005 die Schwelle zu der angeblich rechtswidrigen Nutzung bereits nach 20 Minuten bloßen Aufenthalts von Kirchenbesuchern nach dem Gottesdienst für überschritten hält, d. h. zeitlich deutlich vor Ablauf von "mehreren Stunden", und letztlich auch hier völlig ohne Rücksicht auf die Personenzahl oder den Anlass ihres Verweilens auf dem Hof. Schließlich trägt auch der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 23. August 2006 zu keiner Konkretisierung des Verbots bei, da hier einmal von "Versammlungen und Veranstaltungen verschiedenster Art" (S. 4) oder gar "Versammlungen und Veranstaltungen aller Art" (S. 3) die Rede ist. Da aus diesen Gründen die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nutzungsuntersagung wieder herzustellen war, ist sie auch hinsichtlich der zugehörigen Zwangsgeldandrohung anzuordnen. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG.