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Urteil

18 K 1195/06

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2007:0126.18K1195.06.00
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Tenor

Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 31.1.2006 und vom 24.2.2006 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung nach § 6 AEG zum Betreiben einer Eisenbahninfrastruk- tur auf der Strecke Osberghausen - Waldbröl hinsichtlich der zeitlichen Befristung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾ und die Klägerin zu ¼.

Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 31.1.2006 und vom 24.2.2006 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung nach § 6 AEG zum Betreiben einer Eisenbahninfrastruk- tur auf der Strecke Osberghausen - Waldbröl hinsichtlich der zeitlichen Befristung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾ und die Klägerin zu ¼. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist ein nach § 6 AEG genehmigtes privates Eisenbahnverkehrsun- ternehmen. Darüber hinaus betätigt sie sich auf der Strecke Osberghausen - Wald- bröl als öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Dabei handelt es sich um einen Streckenabschnitt der vor ca. 100 Jahren eröffneten Wiehltalbahn. Hinsichtlich dieser Strecke hatte das Eisenbahnbundesamt mit Bescheid vom 7.11.1997 der Deutschen Bahn AG eine Stilllegungsgenehmigung erteilt. Mit Bescheid vom 4.3.1999 erteilte das beklagte Land der Klägerin eine Geneh- migung zum Betreiben einer Verkehrsinfrastruktur des öffentlichen Verkehrs auf die- ser Strecke. Diese Genehmigung wurde in der Folgezeit immer wieder verlängert, zuletzt bis zum 28.2.2007. Mit Schreiben vom 24.1.2006 bat die Klägerin um Erteilung einer auf 50 Jahre befris- teten Betriebsgenehmigung. Mit den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheiden vom 31.1.2006 und vom 24.2.2006 wurde die Genehmigung nur jeweils um einen Monat verlängert. Gegen diese - kurze - zeitliche Befristung wendet sich die Klägerin mit der Klage. Hintergrund der zeitlichen Befristung ist, dass der Mietvertrag vom 26.11.1998 zwischen dem Förderkreis zur Rettung der Wiehltalbahn e. V., mit dem die Klägerin ausweislich des Vertrages vom 13.12.1998 kooperiert, und der DB Immobilien GmbH - als Verwalterin der im Eigentum der Deutschen Bahn AG stehenden Grundstücke - auf der sich die Eisenbahninfrastruktur befindet, in der jüngsten Fassung so ausges- taltet war, dass er sich jeweils um einen Monat verlängerte, wenn er nicht - mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist - zum Monatsende gekündigt wurde. Am 27.2.2006 und am 24.3.2006 hat die Klägerin gegen die Bescheide vom 31.1.2006 und vom 24.2.2006, mit denen die Betriebserlaubnis bis zum 28.2.2006 bzw. bis zum 31.3.2006 verlängert wurde, Klage erhoben. Die Klägerin macht geltend, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Be- triebserlaubnis seien in § 6 Abs. 2 AEG abschließend aufgezählt. Danach müsse der Eisenbahninfrastrukturunternehmer ( im folgenden EIU ) zuverlässig, finanziell leis- tungsfähig und fachkundig sein. Die zivilrechtliche Berechtigung des EIU an den Grundstücken, auf denen sich die Schienen befänden, sei dem gegenüber nicht Ge- nehmigungsvoraussetzung und könne deshalb auch nicht bei der Prüfung der Befris- tung berücksichtigt werden. Gemäß § 6 Abs. 6 Nr. 2 AEG solle die Geltungsdauer der Genehmigung in der Regel höchstens 50 Jahre betragen. Das beklagte Land erteile die Genehmigungen auch regelmäßig für 50 Jahre. Es sei nicht nachvollzieh- bar, weshalb das beklagte Land nunmehr nur noch monatliche Genehmigungen er- teile. Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Widmung seien die jeweiligen Grundstücksei- gentümer unabhängig von einem zivilrechtlichen Mietvertrag verpflichtet, den Eisen- bahnbetrieb auf ihren Grundstücken zu dulden, so dass es auf die Gültigkeit eines Mietvertrages insoweit nicht ankomme. Wenn man eine anderweitige Nutzung der Grundstücke anstrebe, müssten die öf- fentlich-rechtliche Widmung sowie die entsprechende Planfeststellung rückgängig gemacht werden. Nachdem die Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien des vorgenannten Mietvertrages hinsichtlich des Kaufs der von dem Mietvertrag erfassten Grundstücke gescheitert waren, hat die DB Immobilien Services GmbH mit den angrenzenden Gemeinden Waldbröl, Wiehl, Morsbach und Reichshof - ausweislich des Schriftsat- zes der Rechtsanwälte Lenz und Johlen vom 25.1.2007 - unter dem 15.12.2006 hin- sichtlich aller Grundstücke, auf denen sich die Eisenbahninfrastruktur der Wiehltal- bahn befindet, einen Kaufvertrag geschlossen. Unter dem 25.1.2007 haben die Gemeinde Reichshof, die Stadt Waldbröl und die Stadt Wiehl den Mietvertrag mit dem Förderkreis zur Rettung der Wiehltalbahn e. V. gekündigt. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide vom 31.1.2006 und vom 24.2.2006 , soweit darin der Antrag der Klägerin auf Verlänge- rung der Genehmigung abgelehnt worden ist, zu verpflichten, die der Klä- gerin mit Bescheid vom 4.3.1999 erteilte Genehmigung in der Fassung des Bescheides vom 31.10.2005 zum Betreiben einer öffentlichen Eisen- bahninfrastruktur auf der Strecke Osberghausen - Waldbröl bis zum 31.1.2056 zu verlängern. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist der Auffassung, die Erteilung einer Betriebsgenehmigung setze eine zivilrechtliche Berechtigung voraus. Insoweit bestehe Akzessorietät. Deshalb könne die Betriebsgenehmigung nicht für einen langen Zeitraum erteilt werden, wenn der Mietvertrag zwischen dem Grundstückseigentümer und dem EIU eine monatliche Kündigungsfrist vorsehe oder gar nicht mehr verlängert werden solle. Dass eine Akzessorietät bestehe, zeige sich schon an dem kritischen Fall, in dem Anträge mehrerer EIU vorlägen, die jeweils für die selbe Strecke eine Betriebsgenehmigung erstrebten, jedoch nicht über einen Mietvertrag mit dem Grundstückseigentümer verfügten. In diesem Fall sei unklar, welchem EIU die Genehmigung zu erteilen sei. Ferner sei zu beachten, dass das EIU nach Erteilung einer Betriebsgenehmigung auch eine Verkehrssicherungspflicht habe, der es nur nachkommen könne, wenn ihm auch die zivilrechtlichen Betretens- und Benutzungsrechte zustünden. Anders als bei anderen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen sei für die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Genehmigung zum Betrieb einer Infrastruktur auch die zivilrechtliche Berechtigung zu prüfen, weil das EIU mit der Genehmigung auch einer Betriebspflicht unterliege, der es nur bei Vorliegen einer zivilrechtlichen Berechtigung genügen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und des von dem beklagten Land vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist hinsichtlich beider angefochtener Bescheide zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die Bescheide vom 31.1.2006 und 24.2.2006 sind hinsichtlich der Befristung rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat insoweit zwar keinen Anspruch auf Verpflichtung zur Erteilung einer Betriebsgenehmigung für 50 Jahre, jedoch steht ihr bezüglich der Befristung ein Anspruch auf Neubescheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu. Dass die Klägerin die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung gemäß § 6 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27.12.1993 (BGBl. I 2378, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.12.2006, BGBl. I 2833) (AEG) auch in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum erfüllt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung haben sich auch im vorliegenden Verfahren nicht ergeben. Die in § 6 AEG normierten Genehmigungsvoraussetzungen sind zur Überzeugung des Gerichts abschließend. Namentlich stellt sich die zivilrechtliche Berechtigung des EIU an der Infrastruktur nicht als weiteres ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung dar. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ergibt sich ein solches - von der Systematik der Erteilung sonstiger öffentlich-rechtlicher Genehmigungen vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 31.7.1992, 4 B 140/92 abweichendes - Erfordernis nicht aus der besonderen Systematik des Eisenbahnrechts. Soweit das beklagte Land darauf hingewiesen hat, dass das EIU mit der Erteilung einer Betriebsgenehmigung nach § 6 AEG auch einer Betriebspflicht unterliege, ist bereits zweifelhaft, woraus sich eine derartige Betriebspflicht unmittelbar vor der erstmaligen Betriebsaufnahme ergeben soll. § 6 AEG ist eine derartige Betriebspflicht nicht zu entnehmen. Auch die Stillle- gungsgenehmigung des § 11 AEG ist so ausgestaltet, dass die Einstellung des Eisenbahnbetriebs genehmigungspflichtig ist. Eine Verpflichtung zur erstmaligen Betriebsaufnahme wird sich daraus nicht ableiten lassen. Aber selbst wenn es eine vom beklagten Land angenommene Betriebsaufnahmepflicht gäbe, stünde dieser jedenfalls nicht denknotwendig das Fehlen einer zivilrechtlichen Berechtigung entgegen. Denn mit der öffentlich- rechtlichen Planfeststellung und Widmung des Eisenbahngeländes hat der Eigentümer der Grundstücke die Pflicht, das Betreiben des Eisenbahnverkehrs zu dulden. Insoweit sind die Grundstücke - unabhängig von einer zivilrechtlichen Berechtigung - mit einer öffentlich-rechtlichen Last belegt, die nur durch eine Freistellung nach § 23 AEG beseitigt werden kann. Das EIU wäre also nicht wegen Fehlens einer zivilrechtlichen Berechtigung von vornherein gehindert, den Betrieb aufzunehmen. Aus den selben Gründen wäre das EIU auch nicht gehindert, einer Verkehrssicherungspflicht zu genügen. Soweit das beklagte Land ferner angeführt hat, die Prüfung der zivilrechtlichen Berechtigung sei gerade im Eisenbahnrecht deshalb erforderlich, weil ansonsten nicht feststehe, wie bei Vorliegen mehrerer Anträge zu entscheiden sei, rechtfertigt auch dieser Gedanke zur Überzeugung des Gerichts keine abweichende Beurteilung. Wie auch sonst bei der Erteilung von öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, etwa im Gaststättenrecht und im Baurecht ist zu prüfen, ob der Antragsteller durch die Erteilung einer Genehmigung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Verbesserung seiner Rechtsposition erreichen kann, weil ihm die zivilrechtliche Berechtigung offensichtlich fehlt. BVerwG, Beschluss vom 31.7.1992, - 4 B 140 /92 -. Ist die Frage, ob eine zivilrechtliche Berechtigung vorliegt, nicht offensichtlich zu verneinen, so kommt eine Genehmigung unter Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen in Betracht. Bei Vorliegen mehrerer Anträge ist nach sachgerechten Kriterien eine Auswahl zu treffen. Vor allem in den Fällen, in denen ggf. mehrere Antragsteller das Vorliegen einer zivilrechtlichen Berechtigung für ein- und dieselben Grundstücke behaupten, ist es nicht Aufgabe der Genehmigungsbehörden, schwierige zivilrechtliche Fragen bei der Erteilung der Genehmigung zu entscheiden. Eine Ausnahme ergibt sich nur dann, wenn die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eine Berücksichtigung der zivilrechtlichen Umstände gebieten. So verhält es sich etwa bei der Stilllegungsgenehmigung. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AEG muss das EIU darlegen, dass Übernahmeverhandlungen mit Dritten erfolglos geblieben sind. Dass die vorgenannte Vorschrift eine Bezugnahme auf zivilrechtliche Gegebenheiten vorsieht, ist entgegen der Auffassung des beklagten Landes kein Beleg dafür, dass die zivilrechtlichen Berechtigungen Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung seien. Vielmehr sind diese nur zu berücksichtigen, wenn das Gesetz ausdrücklich die Prüfung der zivilrechtlichen Voraussetzungen vorsieht. Das Vorliegen einer zivilrechtlichen Berechtigung ist mithin nicht Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung nach § 6 AEG. Ferner lässt sich nicht feststellen, dass die oben genannte Ausnahme vorläge, dass nämlich das Fehlen einer zivilrechtlichen Berechtigung hier offensichtlich wäre und dazu führte, dass die Klägerin durch die Erteilung der Betriebsgenehmigung ihre Rechtsstellung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt verbessern könnte. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass hier nicht abschließend geklärt werden kann, ob die Kündigung des Mietvertrages wirksam ist. Hierbei fällt etwa auf, dass ausweislich des Schreibens der Rechtsanwälte Lenz und Johlen vom 25.1.2007 nicht alle Eigentümergemeinden den Mietvertrag mit dem Förderkreis gekündigt haben. Angesichts der öffentlichen-rechtlichen Pflicht der Grundstückseigentümer, den Eisenbahnbetrieb so lange zu dulden wie keine Freistellung nach § 23 AEG erfolgt ist, vgl. dazu Kunz, Eisenbahnrecht, Anmerkungen 1 und 2 zu § 23 Abs. 1 AEG und Anmerkung 2 h zu § 23 AEG, könnte die Rechtsstellung der Klägerin durch die Erteilung der Betriebsgenehmigung auch dann verbessert werden, wenn die Kündigung des Mietvertrages durch drei Eigentümergemeinden wirksam wäre. Denn sie wäre befugt, mit der Betriebsgenehmigung Eisenbahnbetrieb auf der Strecke durchzuführen. Dem beklagten Land ist bei der Entscheidung über die Befristung der Betriebsgenehmigung Ermessen eingeräumt. Dies ergibt sich schon aus der Formu- lierung des § 6 Abs. 6 AEG, wonach die Geltungsdauer der Genehmigung bei EIU in der Regel höchstens 50 Jahre betragen soll. Da das Vorliegen einer zivilrechtlichen Berechtigung nicht - ungeschriebene - Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung nach § 6 AEG ist, das beklagte Land jedoch - auch nach den Angaben seines Terminsvertreters in der mündlichen Verhandlung vom 26.1.2007 - hiervon ausgegangen ist und deshalb ein Ermessen gar nicht betätigt hat, war die Entscheidung bezüglich der Befristung der Genehmigung wegen Ermessensausfalls aufzuheben. Das beklagte Land war zur Neubescheidung des Antrages der Klägerin zu verpflichten. Das ihm dabei in § 6 Abs. 6 AEG eingeräumte Ermessen ist vorliegend nicht auf Null reduziert. Dies gilt sowohl für die von der Klägerin erstrebte Erteilung der Genehmigung für eine Dauer von 50 Jahren als auch für die von dem beklagten Land angesetzte Dauer von jeweils einem Monat wie auch für jede andere Frist. Zur Überzeugung der erkennenden Kammer liegt hier nicht ein Regelfall vor, der ohne weitere Prüfung die Anordnung der Regelhöchstbefristung von 50 Jahren gebietet. Angesichts der Veräußerung der Grundstücke, auf denen sich die Infrastruktur befindet, und der offenbar bereits genutzten Möglichkeit der Eigentümergemeinden, einen Antrag auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG zu stellen, besteht bei der Ermessensausübung ein Anknüpfungspunkt für ein Abweichen von der gesetzlich vorgesehenen Höchstregeldauer. Angesichts dieser Konstellation ist es gerechtfertigt, für die Betriebsgenehmigung, die ja ihrerseits Investitionssicherheit gewähren soll, einen von der gesetzlichen Höchstregeldauer abweichenden Zeitraum zu wählen. Ein strikter Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung für 50 Jahre ergibt sich auch nicht aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar entspricht es der Verwaltungspraxis des beklagten Landes, regelmäßig eine Betriebserlaubnis für 50 Jahre zu erteilen. Die oben geschilderten Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles stellen sich aber als sachlicher Grund für ein Ab- weichen von dieser Praxis dar. Umgekehrt liegt auch kein Fall vor, in dem etwa eine Befristung auf jeweils nur einen Monat nach § 6 Abs. 6 AEG in rechtmäßiger Weise erfolgen konnte. Angesichts der gesetzlich vorgegebenen Regelhöchstdauer von 50 Jahren für eine Infrastrukturbetriebsgenehmigung und der für den Betrieb notwendigen Investitionssicherheit, der Langlebigkeit der Infrastruktur und der langen Amortisationszeiträume vgl. dazu Kunz, Eisenbahnrecht, Anmerkung 1 zu § 6 Abs. 6 AEG konnte eine derart außergewöhnlich kurze Befristung hier nicht gewählt werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten tatsächlichen Entwicklungen, nämlich des Eigentumsübergangs und der Kündigung des Mietvertrages der drei Eigentümergemeinden gegenüber dem Förderkreis zur Rettung der Wiehltalbahn e. V. . Da die zivilrechtliche Berechtigung des EIU bei Vorliegen einer öffentlich- rechtlichen Widmung nicht zwingende Voraussetzung für die Durchführung des Eisenbahnbetriebs auf fremdem Eigentum ist, steht dieser Umstand selbst bei unterstellter Wirksamkeit der Kündigung der Erteilung der Betriebsgenehmigung auch mittelfristig nicht entgegen. Dabei ist vor allem in den Blick zu nehmen, dass derzeit noch nicht geklärt ist, ob Anträge auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG Erfolg haben werden. Denn dafür müsste im Rahmen des Verfahrens nach § 23 Abs. 1 AEG - auch unter Berücksichtigung einer von der Klägerin nach § 23 Abs. 2 Satz 1 AEG abzugebenden Stellungnahme - festgestellt werden, dass kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. Schließlich ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich einer anderen zu wählenden Frist. Da dem beklagten Land bei der Bestimmung der konkreten Befristung - wie dargelegt - Ermessen eingeräumt ist, ist das Gericht nicht befugt, seinerseits eine Verpflichtung zur Erteilung einer Genehmigung für einen bestimmten Zeitraum auszusprechen. Vielmehr war das beklagte Land zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Befristung der Genehmigung zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Bei der Bestimmung des Umfangs des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens hat die Kammer berücksichtigt, dass eine Befristung der Betriebsgenehmigung auf nur einen Monat so stark von der gesetzlich vorgesehenen Höchstregeldauer abweicht, dass dies nahezu einer Versagung der Betriebsgenehmigung gleichkam, die nach der Rechtsauffassung der Kammer nicht gerechtfertigt war.