OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 3332/06

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:0118.1K3332.06.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin begehrt den Erlass ihrer Industrie- und Handelskammer-Beiträge. 3 Durch Bescheid vom 27. Oktober 2005 zog die Beklagte die Klägerin für das Jahr 2003 unter Zugrundelegung eines von der Finanzverwaltung übermittelten Gewerbeertrages für das Jahr 2003 von 271.948.400,-- € zu einem Beitrag von 788.938,87 € heran, der sich aus einem Grundbeitrag in Höhe von 333,-- € sowie einer Umlage von 788.605,87 € zusammensetzte. 4 Unter dem 05. Juli 2005 hatte zuvor das Finanzamt Siegburg einen Gewerbesteuermessbescheid 2003 erlassen, der - modifiziert durch Bescheid vom 22. August 2005 - einen Gewerbeertrag von 271.948.400,-- € auswies. Durch Bescheid vom 05. September 2005 setzte das Finanzamt Siegburg die Vollziehung des Gewerbesteuermessbetrages 2003 teilweise, nämlich in Höhe von 6.653.785,-- €, aus. 5 Gegen die Höhe der Umlage legte die Klägerin am 22. November 2005 Widerspruch ein. Am 07. Dezember 2005 beantragte sie den Erlass des Kammerbeitrages wegen unbilliger Härte gemäß § 3 Abs. 7 Satz 2 IHK-G der Beitragsordnung der Beklagten. In ihrem Falle liege eine unbillige Härte vor, da der Beitrag in ihrem atypischen Sonderfall dem Normzweck zuwider laufe und dabei als ungerecht erscheine. Zur Begründung trug sie vor, bei der Ermittlung der Höhe der Kammerumlage habe der im Gewerbeertrag enthaltene Erlös aus der Veräußerung der zum steuerlichen Sonderbetriebsvermögen II einzelner Gesellschafter zählenden Beteiligungen an der „I. B. C. GmbH“ von 327.366.286,87 € nicht bzw. nicht in voller Höhe berücksichtigt werden dürfen. Infolge dessen Berücksichtigung in voller Höhe liege ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Der bewusste Veräußerungsgewinn sei nämlich nicht in das Gesamthandsvermögen der Klägerin, sondern in das Privatvermögen dreier ihrer Gesellschafter geflossen. Damit sei es zu keiner relevanten Steigerung der Leistungsfähigkeit der Klägerin gekommen. Die unbillige Härte ergebe sich aus dem Umstand, dass der Beitrag nur aus der Unternehmenssubstanz oder durch Fremdkapitalaufnahme finanziert werden könne. Das der Beklagten im Rahmen der Erlassentscheidung eröffnete Ermessen sei auf Null reduziert. 6 Mit Bescheid vom 14. März 2006 lehnte die Beklagte den Erlassantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, an das Vorliegen einer unbilligen Härte im Rechtssinne seien strenge Anforderungen zu stellen, die vorliegend nicht gegeben seien. Eine sachliche Härte sei im Falle der Klägerin nicht erkennbar; insbesondere entspreche die Anknüpfung des IHK-Beitrages an den Gewerbeertrag gerade dem gesetzgeberischen Willen. Ebenso wenig liege eine persönliche Härte vor, da nicht erkennbar sei, dass die Beitragserhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz der Klägerin vernichte oder ernstlich gefährde. 7 Gegen die Ablehnung des Erlassantrages legte die Klägerin am 13. April 2006 Widerspruch ein, den die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2006, zugestellt am 19. Juni 2006, zurückwies. 8 Die Klägerin hat am 15. Juli 2006 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ergänzend vorträgt, in ihrem Fall seien die Grenzen zulässiger Typisierung infolge Anknüpfung der Beitragsermittlung an außerordentlich große Teile des Gewerbesteuerertrags, mit denen keine Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einhergegangen sei, überschritten. Die dadurch entstandene Härte sei durch eine Billigkeitsmaßnahme zu beseitigen. 9 Die Klägerin beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. März 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2006 zu verpflichten, ihr den Kammerbeitrag für das Beitragsjahr 2003 insoweit zu erlassen, als darin eine Umlage festgesetzt worden ist. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie bezieht sich im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide sowie den Vortrag im Parallelverfahren 1 K 1962/06. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach - und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist unbegründet. 17 Der Bescheid der Beklagten vom 14. März 2006 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 18 Die Klägerin hat keinen Anspruch nach § 3 Abs. 7 Satz 2 IHK-G i.V.m. § 19 Abs. 2 der Beitragsordnung der Beklagten vom 24. November 1998 auf Erlass der Umlage für das Beitragsjahr 2003. Nach der genannten Regelung können Beiträge auf Antrag im Falle einer unbilligen Härte ganz oder teilweise erlassen werden. 19 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 20 Eine - allein geltend gemachte - unbillige Härte aus sachlichen Gründen ist nicht erkennbar. 21 Sachliche Unbilligkeit setzt voraus, dass die Einziehung der Abgabe im Einzelfall, vor allem im Hinblick auf den normativen Zweck ihrer Erhebung, nicht mehr zu rechtfertigen ist oder dass sie den Wertungen des Normgebers zuwiderläuft. Bei einer Billigkeitsprüfung müssen grundsätzlich solche Härten außer Betracht bleiben, die der gesetzliche Tatbestand „normalerweise“ mit sich bringt, m. a. W., hat der Normgeber bei dem Erlass einer Abgabenvorschrift vorausgesehen, dass ihre Anwendung in bestimmten Fällen Härten mit sich bringt, diese Härten aber in Kauf genommen, so kommt die Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme aus sachlichen Gründen grundsätzlich nicht in Betracht. 22 Vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 24. April 2001 ‑ 11 A 11224/00.OVG ‑, Gewerbe-Archiv (GewArch.) 2001, 344, 346. 23 Eine unbillige Härte liegt deshalb nur dann vor, wenn die Heranziehung eines Kammerzugehörigen zu Kammerbeiträgen wegen atypischer Umstände im Einzelfall ungerecht und als Zufallsprodukt erscheint. 24 VG Darmstadt, Gerichtsbescheid vom 10. März 1995 ‑ 3 E 1191/94 (1) ‑, GewArch. 1995, 483. 25 Eine Billigkeitsmaßnahme darf nicht dazu führen, die generelle Gültigkeitsanordnung des den Beitragsanspruch begründenden Gesetzes bzw. der Satzung zu unterlaufen. Hieraus folgt, dass die gesetzliche/satzungsmäßige Verknüpfung der vom Finanzamt festgesetzten Gewerbesteuer als Ausgangspunkt der Festsetzung des Kammerbeitrages im Erlassverfahren nicht zu überprüfen ist. 26 Das Erlassverfahren ist zudem nicht dazu geeignet, Einwände gegen das Gewerbesteuerrecht zu berücksichtigen oder indirekt den Gewerbeertrag zu korrigieren, 27 vgl. OVG Koblenz, a.a.O.; Frentzel/Jäkel/Junge, IHK-G, 06. Auflage, § 3 Rdn. 143. 28 Dass die Höhe des Beitrages die Unbilligkeit begründen könnte, ist schon deshalb ausgeschlossen, weil nach den Bestimmungen des IHK-G, der Beitragsordnung und der Wirtschaftssatzung der Beklagten alle Mitglieder, die einen gleich hohen Gewerbeertrag erzielt haben, den gleichen Beitrag zu zahlen haben. Ebenso ist die Art des gewerblichen Vorgangs, aus dem der Gewerbeertrag entstanden ist, für das Erlassverfahren ohne Bedeutung, 29 vgl. OVG Koblenz, a.a.O. 30 Dass ein gewerbliches Unternehmen - wie die Klägerin angibt - etwa wegen wirtschaftlich schwieriger Zeiten keine Gewinne erwirtschaften kann, aus denen die öffentlichen Abgaben gezahlt werden könnten, ist kein atypischer Fall. Zudem spricht gegen die Annahme einer unbilligen Härte in derartigen Fällen, dass das Unternehmen nicht daran gehindert ist, die mit der Zugehörigkeit zur Beklagten verbundenen Vorteile - wie etwa die Beratungstätigkeit der Beklagten - in Anspruch zu nehmen. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.