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Beschluss

33 K 3073/06.PVB

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:0112.33K3073.06PVB.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG unter dem Gesichtspunkt Übertragung einer höher bzw. niedriger zu bewertenden Tätigkeit mitzubestimmen hat, wenn Beschäftigten der Dienststelle der Beteiligten durch organisatorische Maßnahmen Tätigkeiten zugewiesen werden, die zum Bezug oder Wegfall einer (höheren) Funktionsstufe nach § 20 des Tarifvertrages der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) führen. 4 Dieser mit seinen wesentlichen Teilen seit 01. Januar 2006 geltende Tarifvertrag (TV-BA) enthält unter anderem ein neues Eingruppierungs- und Vergütungssystem. Danach werden die bei der Bundesagentur anfallenden Arbeiten bewertet und einer von insgesamt acht Tätigkeitsebenen zugeordnet. Die Beschäftigten werden entsprechend den ihnen zugewiesenen Arbeiten in eine dieser Tätigkeitsebenen eingruppiert. Die Eingruppierung in die jeweilige Tätigkeitsebene wird in den Arbeitsvertrag aufgenommen. Ohne Änderung des Arbeitsvertrages können den Beschäftigten alle einer Tätigkeitsebene zugeordneten Tätigkeiten übertragen werden (§ 14 Abs. 1, 3 und 4 TV-BA). Das Gehalt der Beschäftigten besteht aus dem Festgehalt, der Entlohnung für Funktionsstufen und einer Leistungskomponente (§ 16 Abs. 1 TV-BA). Das Festgehalt wird nach verschiedenen Entwicklungsstufen gezahlt. Es bestimmt sich nach der Tätigkeitsebene, in die der Beschäftigte eingruppiert ist (§ 17 Abs. 1 TV-BA) und steigt entsprechend den Entwicklungsstufen mit der Verweildauer der Beschäftigten in einer Tätigkeitsebene (§ 18 Abs. 6 TV-BA). Der den weiteren Gehaltsbestandteil "Funktionsstufen" regelnde § 20 TV-BA hat folgenden Wortlaut: 5 (1) Beschäftigte erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 als weiteren Gehaltsbestandteil monatlich eine oder mehrere reversible Funktionsstufe/n. 6 (2) Durch Funktionsstufen werden die Wahrnehmung zusätzlich übertragener Aufgaben bzw. Funktionen sowie besondere Schwierigkeitsgrade oder eine - geschäftspolitisch zugewiesene - besondere Bedeutung bestimmter Aufgaben abgegolten. ²Dabei wird betragsmäßig zwischen Funktionsstufe 1 und Funktionsstufe 2 unterschieden. ³Die Kriterien, nach denen die jeweilige Funktionsstufe gezahlt wird, sind in den Funktionsstufentabellen festgelegt (Anlagen 2.1 bis 2.9). 7 (3) In den Fällen, in denen gem. § 14 Abs. 2 ein Eingruppierungsanspruch erwächst, entsteht gleichzeitig ein weiterer Anspruch auf Zahlung einer oder mehrerer gegebenenfalls mit dieser Tätigkeit verbundener Funktionsstufen. Die Höhe des in der jeweiligen Tätigkeitsebene maßgebenden Betrages der Funktionsstufen 1 und 2 ist in den Gehaltstabellen (Anlage 3) festgelegt. ²Bei Vorliegen der Voraussetzungen werden mehrere Funktionsstufen auch nebeneinander gezahlt. ³Die/der Beschäftigte erhält die Funktionsstufe vom Beginn des Monats an, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. 8 (4) Bei Wegfall der Voraussetzungen des Absatzes 2, z. B. auf Grund der Übertragung einer anderen Tätigkeit oder infolge einer Vereinbarung nach Absatz 6, entfällt die Funktionsstufe unmittelbar, ohne dass eine Änderung des Arbeitsvertrages erforderlich ist. ²Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. 9 (5) Verhandlungen über Änderungen und Ergänzungen der Kriterien für die Gewährung von Funktionsstufen sind - ohne dass es einer Kündigung der Anlagen 2.1 bis 2.9 bedarf - jederzeit auf Verlangen einer der Tarifvertragsparteien aufzunehmen. ²Hierzu richten beide Seiten entsprechend bevollmächtigte Tarifkommissionen ein. 10 (6) 11 Nachdem der Beteiligte dem Antragsteller eine Liste von Beschäftigten mitgeteilt hatte, in der Grund und Zeitpunkt des Wegfalls von entfallenen Funktionsstufen aufgeführt waren, und der Antragsteller daraufhin - erfolglos - seine Mitbestimmung reklamiert hatte, hat der Antragsteller am 28. Juni 2006 das Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Die Zuweisung von Tätigkeiten, die bei Beschäftigten der Dienststelle zum Bezug bzw. Wegfall von Funktionsstufen führe, unterliege als Übertragung einer höher bzw. niedriger zu bewertenden Tätigkeit seiner Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG. Tarifpraktisch stellten die Funktionsstufen nichts anderes als differenzierende Untergruppen der - mit nur acht Tätigkeitsebenen ohnehin nur sehr grob gerasterten - primären Eingruppierungsebenen dar. Die Bewertung der Tätigkeit erfolge mit Hilfe der generell - abstrakt vorgegebenen Merkmale der Anlagen 2.1 ff. zum TV-BA. Es werde damit innerhalb der jeweiligen Tätigkeitsebenen eine nach Qualitätsanforderungen aufgebaute Differenzierung vorgenommen, die die "einfachen" Tätigkeiten ohne Zulage belasse und die herausgehobenen Tätigkeiten mit zwei unterschiedlich hohen Mehrvergütungs-Zulagen ausstatte. Im Einzelfall könnten sogar bei entsprechender Aufgabenwahrnehmung mehrere Funktionsstufen kumulieren. Der Charakter der Funktionsstufen als Element einer Binnendifferenzierung innerhalb der Tätigkeitsebenen bedeute zwangsläufig, dass die Übertragung einer nach dem Kriterienkatalog funktionsstufenberechtigenden (Zusatz-)Aufgabe in Bezug auf die vergütungsrechtlichen Konsequenzen die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit auslöse und damit mitbestimmungspflichtig sei. Die Zulage von Funktionsstufen unterscheide sich insoweit von bloßen Leistungszulagen, die nicht unmittelbar auf die tariflich geschuldete Vergütung durchschlage. Entscheidend sei, dass sowohl die Einrichtung der Funktionsstufen selbst als Bestandteil der tariflich geschuldeten Vergütung als auch die abstrakt - generelle Vorgabe der Zuordnungskriterien durch den Tarifvertrag vorgegeben seien. 12 Der Antragsteller beantragt, 13 festzustellen, dass er nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 - Übertragung einer höher bzw. niedriger zu bewertenden Tätigkeit - BPersVG mitzubestimmen hat, wenn Beschäftigten der Agentur für Arbeit L. durch organisatorische Maßnahmen Tätigkeiten zugewiesen werden, die zur Gewährung oder Aberkennung einer (höheren) Funktionsstufe nach § 20 des Tarifvertrags der Bundesagentur für Arbeit führen. 14 Der Beteiligte beantragt, 15 den Antrag abzulehnen. 16 Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Die Zuweisung von Tätigkeiten, die zum Bezug bzw. zum Wegfall von Funktionsstufen führe, falle in das Direktionsrecht des Arbeitgebers und unterliege nicht der Mitbestimmung des Antragstellers. Ebenso wenig wie die Zuordnung von Funktionsstufen unter den Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung unterfalle, liege der Mitbestimmungstatbestand der Übertragung einer höher bzw. niedriger zu bewertenden Tätigkeit vor. Die Funktionsstufen seien mit den nach altem Tarifrecht zu gewährenden Funktionszulagen vergleichbar, deren Zu- oder Aberkennung nicht mitbestimmungspflichtig gewesen sei. Allerdings würden dem Antragsteller gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG alle Änderungen von Funktionsstufen, die bei Beschäftigten der Dienststelle einträten, zur Überwachung des Tarifgefüges mitgeteilt. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beteiligten Bezug genommen. 18 II. 19 Der Antrag ist nicht begründet. Das Zuweisen von Tätigkeiten, die zur Gewährung oder zum Wegfall einer (höheren) Funktionsstufe nach § 20 TV-BA führen, ist nicht mitbestimmungspflichtig. 20 Entgegen der Auffassung des Antragstellers, erfüllt der vorgenannte Sachverhalt nicht den Mitbestimmungstatbestand "Übertragung einer höher bzw. niedriger zu bewerteten Tätigkeit" gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG. Nach der an die Begriffe des Tarifrechts anknüpfenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts ist unter Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit die Übertragung einer Tätigkeit zu verstehen, die zu einem Wechsel der Lohn- oder Vergütungsgruppe führt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08. Oktober 1997 - 6 P 5.95 -, ZfPR 1998, 41, 42 und Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. November 1991 - 4 AZR 29/91 -, Personalvertretung 1992, 524, 526). Diese Voraussetzungen sind nicht nur erfüllt, wenn ein Beschäftigter unmittelbar in eine höhere Vergütungsgruppe eingruppiert wird, sondern auch dann, wenn zwar - zunächst - nur ein Wechsel der Fallgruppe innerhalb derselben Vergütungsgruppe erfolgt, damit aber gleichzeitig die Möglichkeit eines Zeitaufstiegs oder eines Bewährungsaufstiegs eröffnet wird oder auch nur eine vorübergehende Übertragung einer solchen Tätigkeit erfolgt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08. Oktober 1997, a. a. O. S. 42 ff. und - 6 P 9.95 -, ZfPR 1998, 45, 46 ff.). Diesen Tätigkeiten, stehen diejenigen, die zur Gewährung oder zum Wegfall einer (höheren) Funktionsstufe nach § 20 TV-BA führen, nicht gleich. 21 Dies ergibt sich aus den Regelungen des TV-BA. Zwar verwendet dieser Tarifvertrag nicht mehr den im bisherigen Tarifsystem üblichen Begriff "Vergütungsgruppe". Aber an dessen Stelle ist der Begriff "Tätigkeitsebene" getreten. Dies folgt insbesondere aus § 14 Abs. 1 Satz 4 TV-BA, wonach der Beschäftigte in die Tätigkeitsebene eingruppiert ist, der die ihm nicht nur vorübergehend übertragene Tätigkeit zugeordnet ist, sowie aus § 19 Abs. 4 Satz 1 TV-BA, der die Höhergruppierung als "Eingruppierung in eine höhere Tätigkeitsebene" definiert. Die den Tätigkeitsebenen jeweils zugeordneten Funktionsstufen sind keine Eingruppierungsmerkmale und auch nicht - wie § 20 Abs. 5 TV-BA hervorhebt - Gegenstand des Arbeitsvertrages. Dies ist in den den Verfahrensbeteiligten bekannten Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Juli 2006 - PB 21 K 2/06 (Blatt 70 ff. der Gerichtsakte) und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. September 2006 - 33 K 375/06.PVB - (Blatt 116 ff.) im einzelnen überzeugend ausgeführt; die Fachkammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Ausführungen Bezug. Eine höhere oder niedriger zu bewertende Tätigkeit ist damit im Geschäftsbereich der Bundesagentur eine solche, die einer höheren oder niedrigeren Tätigkeitsebene zuzuordnen ist. 22 Der Auffassung des Antragstellers, dass die Funktionsstufen als differenzierende Untergruppen der mit acht Tätigkeitsebenen nur sehr grob gerasterten primären Eingruppierungsebenen anzusehen seien, die mit Hilfe der generell - abstrakt vorgegebenen Merkmale der Anlagen 2.1 ff. zum TV-BA eine höhere oder niedrigere Bewertung der Tätigkeit vornähmen, vermag die Fachkammer nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass die Funktionsstufen aufgrund von abstrakt - generellen Regelungen entweder stellen-unabhängig der Wahrnehmungen im Einzelnen aufgeführter Aufgaben zugeordnet oder mit Tätigkeits- und Kompetenzprofilen innerhalb der Tätigkeitsebenen verbunden werden und sie gemäß § 20 Abs. 1 TV-BA als weiterer Gehaltsbestandteil gelten. Dennoch erfüllt die Zuweisung einer anderen Tätigkeit innerhalb einer Tätigkeitsebene, die zum Be- oder Entzug von Funktionsstufen führt, nicht die Voraussetzungen der Übertragung einer höher bzw. niedriger zu bewertenden Tätigkeit im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG, weil diese Tätigkeit weder zu einer andersstufigen Tätigkeitsebene noch zu einer eigenständigen - tariflich anerkannten - "Zwischenbewertungsstufe" führt, die den bisherigen Fallgruppen mit Zeit- oder Bewährungsaufstieg zu einer höheren Vergütungsgruppe vergleichbar ist. Das Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG bezweckt, dass die Personalvertretung auf die Wahrung des Tarifgefüges in der Dienststelle achtet und zur Wahrung des Friedens der Dienststelle beiträgt, insbesondere Bevorzugungen oder Benachteiligungen einzelner Beschäftigter verhindert, wobei die zu übertragende Tätigkeit eine rechtlich gesicherte Position zum Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe eröffnet bzw. eine solche Chance nimmt (vgl. z. B. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08. Oktober 1997, a. a. O. S. 43 mit weiteren Nachweisen). Eine auf Aufstieg in eine höhere - der früheren "Vergütungsgruppe" entsprechende - Tätigkeitsebene gerichtete, gesicherte Position vermitteln die Funktionsstufen jedoch nicht. Sie gelten gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 TV- BA die Wahrnehmung zusätzlich übertragener Aufgaben bzw. Funktionen, besondere Schwierigkeitsgrade oder eine - geschäftspolitisch zugewiesene - besondere Bedeutung bestimmter Aufgaben ab und sind gemäß § 20 Abs. 1 TV-BA reversibel. Sie entfallen bei der Änderung der Tätigkeit unmittelbar, ohne dass es einer Änderung des Arbeitsvertrages bedarf (§ 20 Abs. 5 TV-BA). In dieser rechtlichen Ausgestaltung sind sie den Funktionszulagen in dem bisherigen Tarifsystem vergleichbar, deren Gewährung oder Wegfall nicht der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG unterlegen hat (vgl. z. B Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. November 1991, a.a.O. S. 525 f.; GKÖD Band V, K § 75 Randnr. 21a mit weiteren Nachweisen). Die Übertragung von Tätigkeiten innerhalb einer Tätigkeitsebene, die zu einem Be- oder Entzug von - insoweit mitbestimmungsfreien - Funktionszulagen führen, unterliegt allein dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Die vom Tarifpartner ver.di in dem Einigungspapier vom 14. Juli 2005 vertretende Rechtsauffassung zur Mitbestimmungspflichtigkeit bei Gewährung und Entzug einer Funktionsstufe ist nicht übereinstimmender Rechtsstandpunkt der Tarifvertragsparteien geworden, wie das Fehlen einer entsprechenden Protokollerklärung in § 20 TV-BA (oder an anderer Stelle dieses Tarifvertrages) belegt. Die Befassung des Antragstellers mit der Übertragung von Tätigkeiten, die zu Änderungen von Funktionsstufen ohne Änderung einer Tätigkeitsebene führen, beschränkt sich auf das Recht auf rechtzeitige Unterrichtung über diese Sachverhalte und Nachprüfung, ob die tarifrechtlichen Vorschriften zutreffend angewandt worden sind. 23 Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.