Urteil
15 K 5253/05
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2006:1214.15K5253.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger stand bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Mai 2005 als Technischer Regierungshauptsekretär (A 8) in den Diensten der Beklagten. Seine Dienststelle war das T. in C. . Mit Bescheid vom 27.04.2005 der Wehrbereichsverwaltung West wurden die Ruhestandsbezüge des Klägers mit Wirkung vom 01.06.2005 berechnet und mit Bescheid vom 23.05.2005 wurden festgestellt, dass die Versorgungsbezüge teilweise der Ruhensregelung nach § 55 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) unterliegen, aufgrund eines Anspruches auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 01.06.2005. Die Rente des Klägers wurde von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund) mit Rentenbescheid vom 03.02.2005 in Höhe von 243,77 Euro monatlich bewilligt. Infolgedessen erhält er als gekürzte Versorgungsbezüge 1.594,41 Euro monatlich seit Juni 2005 ausbezahlt. 3 Mit Schreiben vom 13.06.2005 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 23.05.2005 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass sich sein Widerspruch nicht gegen Substanz und Rechenwerk des Bescheides richte, als vielmehr gegen die praktische Handhabung der Auszahlung. Während seine Versorgungsbezüge zum Monatsersten, würde die Rente zum Monatsletzten ausgezahlt werden. Im Vergleich zu Versorgungsempfängern, die keinen gesetzlichen Rentenanspruch hätten, sei er daher benachteiligt. Er müsse, wenn auch nur einen Monat, eine finanzielle Einbuße hinnehmen. Er sei also durch die Rente der BfA schlechter gestellt, als wenn er diese Rente nicht erhalten würde. 4 Mit Schreiben vom 27.06.2005 erläuterte die Beklagte dem Kläger die rechtlichen Hintergründe der Auszahlungsmodalitäten; sie legte dar, dass gemäß § 49 Abs. 4 BeamtVG die Versorgungsbezüge für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt, nämlich monatlich im Voraus zu zahlen seien, wie die Dienstbezüge der aktiven Beamten. Die Renten würden aber zum Ende des Monats fällig. 5 Mit Email vom 02.07.2005 bestand der Kläger gegenüber der Beklagten auf einem rechtsmittelfähigen Bescheid. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2005, zugestellt per Postzustellungsurkunde am 02.08.2005, wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Dabei wurde ausgeführt, dass gemäß § 118 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VI, Renten am Ende des Monats fällig werden, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzung erfüllt seien. Sie werden am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt. Diese Vorschriften seien anders als die schon im Schreiben vom 27.06.2005 ausgeführten Rechtsvorschriften zum Fälligkeitsdatum und Auszahlungsdatum der Versorgungsbezüge. Da der Anspruch auf Versorgungsbezüge mit dem Anspruch auf Rente ab dem 01.06.2005 zusammentreffe, seien die Versorgungsbezüge ab diesem Zeitpunkt gemäß § 55 BeamtVG teilweise zum Ruhen zu bringen. Dabei sei die unterschiedliche Fälligkeit der Leistungen nicht relevant. 7 Am 02.09.2005 hat der Kläger Klage erhoben. 8 Er begründet die Klage wie folgt: 9 Die Beklagte stelle statt auf den Bezugszeitraum der Rente auf den Zahlungszeitraum ab. Dieses sei fehlerhaft; schon der Wortlaut des § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG verwende das Verb „gezahlt“ und stelle damit auf die Zahlung ab und nicht auf den Bezugszeitraum. Im Übrigen seien Versorgungsempfänger mit anrechenbaren Renten gegenüber den Versorgungsempfängern ohne Rente benachteiligt, da letztere ihre Versorgungsbezüge in voller Höhe am Monatsanfang ausgezahlt bekämen. Darin liege eine Verletzung der Alimentationspflicht. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Bescheid der Beklagten vom 23.05.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2005 aufzuheben und festzustellen, dass die Ruhensregelung des § 55 BeamtVG nur insoweit anzuwenden ist, wie die Rente zum gleichen Zeitpunkt wie die erworbenen Versorgungsbezüge bezahlt werden. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide, insbesondere des Widerspruchsbescheides. Sie hält im Übrigen die geringe Verschiebung der Auszahlung der gesamten Versorgungsbezüge für hinnehmbar, darin liege keine Verletzung der Alimentationspflicht. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. 18 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anwendung des § 55 Beamtenversorgungsgesetz -BeamtVG – vom 24.08.1976, zuletzt geändert durch Artikel 6 Gesetz vom 19.07.2006 (BGBl. I 1652) erst an dem Tag, an dem ihm die Rente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ausgezahlt wird, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl I 686) - VwGO -. Der Bescheid der Beklagten vom 23.05.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 19 Der Kläger greift das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nicht an, er rügt auch nicht, in welcher Höhe die Anrechnung erfolgt. Sein Begehren ist vielmehr, dass die Anrechnung der Rente auf seine Versorgungsbezüge erst für den der Rentenzahlung folgenden Monat erfolge, damit ihm zum Monatsanfang die vollen Versorgungsbezüge zur Verfügung stünden. Für die folgenden Monate wäre dann die Ruhensvorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG anzuwenden. 20 Entgegen der Auffassung des Klägers kann sein Begehren nicht auf den Wortlaut des 21 § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gestützt werden, insbesondere nicht auf die Verwendung des Partizips „gezahlt“ gestützt werden. Das Partizip „gezahlt“ ist in der streitgegenständlichen Norm Teil des Verbs und bezieht sich allein auf das Substantiv „Versorgungsbezüge“. Ob die Renten gezahlt werden oder ob auf sie nur ein Anspruch besteht, ist nach § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG für die Anwendung der Ruhensregel der Versorgungsbezüge gerade nicht beachtlich. Auch aus der Überschrift der Norm „Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Renten“ folgt nichts Anderes. Aus dieser Formulierung kann nicht abgeleitet werden, dass die Beklagte verpflichtet ist, erst nach Auszahlung der Rente die Ruhensvorschrift anzuwenden. Auch die Argumentation des Klägers, dass Bezugs- und Zahlungszeitraum der Rente auseinander fielen, überzeugt nicht. Laut Rentenbescheid vom 03.02.2005 beginnt die Rente am 01.06.2005. Die Rentenzahlung und die Versorgungsbezüge wurden zum selben Monat aufgenommen und im selben Monat, wenn auch an unterschiedlichen Tagen ausgezahlt. Bezugszeitraum und Zahlungszeiträume der Rente und der Versorgung sind identisch. 22 Dass die monatliche Betrachtungsweise der Beklagten bei Anwendung des § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG dem gesetzgeberischen Willen entspricht, lässt sich § 53 Abs. 7 Satz 4 BeamtVG entnehmen. Dieser Paragraph regelt das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbseinkommen bzw. Erwerbsersatzeinkommen. Die Berücksichtigung dieser Einkommen erfolgt ausdrücklich monatsbezogen. Mit anderen Worten: das Erwerbseinkommen für einen Kalendermonat wird auf die Versorgungsbezüge desselben Monats angerechnet. Dass andere Grundsätze für § 55 BeamtVG gelten, ist bei der vergleichbaren Interessenlage nicht anzunehmen. 23 Die unterschiedlichen Auszahlungszeitpunkte der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Versorgungsbezüge sind vom Kläger hinzunehmen. Eine Verletzung der Alimentationspflicht des Dienstherrn ist darin nicht zu erkennen. 24 Das Alimentationsprinzip gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus ein Minimum an Lebenskomfort ermöglicht. Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz vom 23.05.1949 (BGBl I 1) - GG - resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum, 25 s. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 29.05.2005 - Beschluss vom 11.06.1958, - 1 BvR 1/52, 1 BvR 46/52 – abgedruckt in amtlicher Sammlung BVerfGE 8, 1, 14 ff; BVerfG, Beschluss vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75 - BVerfGE 44, 249, 265 f.; ständige Rechtsprechung). 26 Das BVerfG hat die Kürzung von Versorgungsbezügen nach § 55 BeamtVG für verfassungsgemäß gehalten. Insbesondere darf der Dienstherr seiner Alimentationspflicht auch durch Verweis auf eine andere öffentliche Kasse nachkommen, 27 BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR933/82 -, BVerfGE 76, 255. 28 Der Grundsatz der monatlichen Vorauszahlung gehört nicht zum Kern der Alimentationspflicht des Dienstherrn. Es ist dem Dienstherrn nicht verwehrt, den Zeitpunkt der Auszahlung der Besoldung oder davon unabhängig den der Versorgung zu ändern und von dem gegenwärtigen Grundsatz der monatlichen Vorauszahlung nach § 3 Abs. 5 Bundesbesoldungsgesetz vom 23. Mai 1975 (BGBl I 1975 1173, 1174) - BBesG -, der nach § 49 Abs. 5 BeamtVG auch für die Versorgungsbezüge gilt, abzuweichen. 29 Ferner ist eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes, Art. 3 Abs. 1 GG, durch den unterschiedlichen Fälligkeitszeitpunkt der gesetzlichen Rente und der Versorgungsbezüge nicht zu erkennen. Für das Gericht ist schon zweifelhaft, ob die aus Sicht eines Versorgungsempfänger „um 30 Tage verzögerte“ Auszahlung der Rente überhaupt ein rechtlich bedeutender Nachteil ist. Wenn man dieses zugunsten des Klägers unterstellt, dann ist diese Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt. Denn anders als bei Versorgungsempfängern ohne Ansprüche gegen die gesetzliche Rentenversicherung bezieht die Gruppe der Versorgungsempfänger mit Rentenberechtigung eine Alimentation aus zwei verschiedenen öffentlichen Kassen, deren Verfahren in unterschiedlichen Gesetzen, einmal Sozialgesetzbuch 6. Buch einmal BeamtVG, geregelt werden und die daher nicht in ihrem Verfahren völlig übereinstimmen. Dieses ist aus Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht zu verlangen. 30 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 32 Das Gericht hat keinen Anlass gesehen, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, da es die Zulassungsgründe des § 124 a VwGO nicht für gegeben erachtet. Insbesondere liegt nach seiner Auffassung eine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht vor.