Urteil
10 K 1014/06
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2006:1213.10K1014.06.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 06.04.2005 und sein Widerspruchsbescheid vom 03.02.2006 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 06.04.2005 und sein Widerspruchsbescheid vom 03.02.2006 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Unter dem 23.03.2000 beantragte die am 00.00.0000 in Dusanbe/Tadschikistan geborene Klägerin die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Dabei leitete sie die deutsche Staatsangehörigkeit von ihrem am 00.00.0000 in Selz/Gebiet Odessa/Ukraine geborenen Vater G. I. bzw. dessen am 00.00.0000 in Selz geborenen Vater G. I. , dem Großvater der Klägerin, her. Der Vater der Klägerin war am 06.04.1993 in das Bundesgebiet eingereist und ihm war unter dem 23.04.1993 seitens des Bundesverwaltungsamtes ein Registrierschein erteilt worden. Unter dem 23.09.1993 stellte der Stadtdirektor der Stadt Ratingen dem Vater der Kläger eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG aus. Der Vater der Klägerin ist am 02.06.1997 in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden. In seinem unter dem 01.03.1991 gestellten Antrag auf Aufnahme als Aussiedler war seitens des Vaters der Klägerin angegeben worden, er sei im Oktober 1944 in Konin/Wartheland/Polen in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden, weil er in Deutschland gewohnt habe. Er habe von März 1944 bis Januar 1945 in Konin gewohnt und von Januar 1945 bis Juni 1945 in Potsdam gelebt. Die Klägerin fügte ihrem Antrag unter anderem bei eine Archivbescheinigung des Innenministeriums der Republik Tadschikistan vom 21.12.1995, derzufolge aus Unterlagen des Innenministeriums hervorgehe, dass die Familie I. einschließlich des Vaters der Klägerin bis zum 25.03.1944 im von den deutschen Truppen besetzten Dorf Selzy gelebt habe. Die Familie sei nach Polen verbracht worden, von da aus am 20.01.1945 nach Deutschland (die Stadt Potsdam). Nach der Repatriierung aus Deutschland im Juni 1945 sei die Familie in die Tadschikische SSR verbracht worden und habe dort bis 1954 unter Kommandanturüberwachung gestanden. Das katholische Pfarramt St. Martin in Potsdam-Bornstädt hatte unter dem 09.10.1991 bestätigt, dass nach den dortigen Taufbüchern Geschwister des Vaters der Klägerin, darunter die am 00.00.0000 geborene N. I. , in der dortigen Pfarrkirche am 01.04.1945 getauft worden waren. In einem Schreiben aus dem Jahre 1998 an seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten gab der Vater der Klägerin an, er sei mit seinen Eltern und Geschwistern im Kreis Konin in Polen eingebürgert worden. Das Deutsche Rote Kreuz teilte dem Vater der Klägerin unter dem 09.05.2000 mit, dass dort Unterlagen darüber vorlägen, dass die Großeltern der Klägerin im Jahre 1956 bei der Deutschen Botschaft in Moskau angegeben haben, dass sie in Grenzhausen/Kreis Konin/Warthegau die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben hätten. In einer dem Bundesverwaltungsamt vorliegenden Tagesliste vom 15.11.1944 ist eine am 04.08.1904 geborener G. I. als Umsiedler im Amtsbezirk Grenzhausen/Kreis Konin verzeichnet. Die Schwester N1. I1. des Vaters der Klägerin erklärte unter dem 18.08.2005 gegenüber dem Bundesverwaltungsamt, ihre Eltern, die Großeltern der Klägerin, hätten gegenüber den Kindern immer versichert, dass sie in Polen eingebürgert worden seien und das sie schon seit 1956 entschlossen gewesen seien, nach Deutschland zu gehen. Mit Bescheid vom 06.04.2005 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, diese sei nicht deutsche Staatsangehörige, weil nicht habe bewiesen werden können, dass ihr Vater bereits im Zeitpunkt ihrer Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit besessen habe. Insbesondere seien im Bundesarchiv keine Unterlagen betreffend die Einbürgerung des Vaters der Klägerin während des zweiten Weltkrieges vorhanden. Nachdem das Bundesverwaltungsamt den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2006 zurückgewiesen hatte, hat die Klägerin am 16.02.2006 Klage erhoben, zu deren Begründung sie insbesondere auf die Tatsache hinweist, dass bereits ihre Großeltern 1956 angegeben hätten, sie seien in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 06.04.2005 und seines Widerspruchsbescheides vom 03.02.2006 zu verpflichten, der Klägerin einen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide und vertritt die Auffassung, auch ihre weiteren Ermittlungen hätten keinen sicheren Nachweis über die Einbürgerung des Vaters der Klägerin während des Zweiten Weltkrieges ergeben. Danach hat die 1937 geborene Schwester des Vaters der Klägerin N1. K. bei Beantragung des Vertriebenenausweises im Jahre 1976 angegeben, sie sei 1944 mit den Eltern in Konin eingebürgert worden. Dieser Umstand war bei Registrierung der Tante der Klägerin als Aussiedlerin von deren Ehemann bestätigt worden. Der Schwiegervater der Tante der Klägerin hatte 1976 angegeben, über ein Einbürgerungsverfahren der Großeltern der Klägerin sei ihm nichts Konkretes bekannt. Frau F. A. erklärte am 07.04.1977 bei der Stadt Ingolstadt, sie nehme an, dass die Familie der Großeltern der Klägerin etwa im August 1944 eingebürgert worden sei. Eine Einbürgerungsurkunde habe sie niemals in Augenschein genommen. Sie habe während des Zusammenlebens mit der Familie in Duschanbe über elf Jahre mehrmals durch Erzählungen von der Einbürgerung erfahren. Frau I2. N2. erklärte am 26.04.1977 bei der Stadtverwaltung Düsseldorf, die großelterliche Familie der Klägerin habe ihr mehrfach geschrieben, sie sei eingebürgert worden. Wann und wo das erfolgt sei, könne sie, Frau N2. , nicht angeben. Sie habe von der Einbürgerung nur im Gespräch bzw. durch den Briefwechsel erfahren. Die Großmutter der Klägerin hatte bei Beantragung eines Vertriebenenausweises im August 1988 angegeben, sie sei am 8. Mai 1945 deutsche Staatsangehörige gewesen. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die vom Bundesverwaltungsamt und der Stadt Ratingen vorgelegten Verwaltungsvorgänge. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist begründet; die Klägerin ist durch die Weigerung der Beklagten, ihr einen Staatsangehörigkeitsausweis im Sinne von § 39 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) vom 13.07.1913 (RGBl. I S. 583) - früher: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) - in der Fassung vom 15.07.1999 (BGBl. I S. 1618) in Verbindung mit den weiterhin anwendbaren §§ 1 Abs. 1 Nr. 6, 2 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen vom 18.06.1975 (GMBl. S. 462) in der Fassung vom 15.07.1977 (GMBl. S. 313) und vom 24.09.1991 (GMBl. S. 741), zu erteilen, in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin deutsche Staatsangehörige ist. Die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG in der im Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden Fassung als eheliches Kind ihres Vaters erworben, denn der Vater der Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit nach Überzeugung des Gerichts im Jahre 1944 gemäß §§ 3 Nr. 5, 16 Abs. 1 RuStAG in der im damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung durch Einbürgerung erworben. Zwar ist diese Einbürgerung nicht durch entsprechende Urkunden belegt, insbesondere verfügt das Bundesarchiv nach seinen Mitteilungen nicht über Unterlagen über die Einbürgerung der Großeltern und des Vaters der Klägerin. Auch ist diese Einbürgerung nicht durch andere Beweismittel, etwa durch Aussagen von bei der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde anwesenden Zeugen, bewiesen. Die richterliche Überzeugung, dass eine bestimmte Person in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden ist bzw. dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, kann indes auch ohne urkundliche Belege aus anderen Umständen gebildet werden, was insbesondere dann gilt, wenn die in Rede stehenden Vorgänge zeitlich besonders weit zurück liegen oder in einer Situation erfolgt sind, aus der heraus das Fehlen von Urkunden erklärlich erscheint - vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.03.1987 -9 B 307.86-, Buchholz 412.3 Nr. 35 zu § 1 BVFG; Urteil vom 10.01.1961 -I C 127.58-, Buchholz 130 Nr. 1 zu § 16 RuStAG-; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.06.2003 -13 S 1181/01-, VBlBW 2004, 229-. Dass die Familie der Klägerin nicht mehr im Besitz von Urkunden über eine Einbürgerung im Jahre 1944 ist, ist aus dem Umstand, dass die Familie nach Ende des Zweiten Weltkrieges aus Deutschland in die frühere Sowjetunion repatriiert worden ist, ohne weiteres erklärlich und von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch nachvollziehbar dargelegt worden. Die Überzeugung des Gerichts, dass die Großeltern der Klägerin und der Vater der Klägerin zusammen mit dessen Geschwistern im Jahre 1944 in Konin/Wartheland eingebürgert worden sind, gründet sich vor allem auf dem Umstand, dass seitens der Großeltern der Klägerin und der Familie der Klägerin über Jahrzehnte widerspruchsfrei bei verschiedenen Gelegenheiten angegeben worden ist, diese Einbürgerung sei erfolgt. Die Großeltern der Klägerin haben nach Auskunft des Deutschen Roten Kreuzes bereits im Jahre 1956 bei ihrem Versuch, eine Übersiedlung nach Deutschland zu erreichen, angegeben, sie seien 1944 eingebürgert worden. Dieser Erklärung ist besondere Bedeutung beizumessen, weil sie noch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Einbürgerung selbst abgegeben worden ist, ohne dass ein Grund ersichtlich wäre, warum die Großeltern der Klägerin, die das Schleusungsverfahren selbst erlebt hatten, insoweit unzutreffende Angaben machen sollten. Die Prozessbevollmächtigte und Tante der Klägerin hat am 05.02.1976 unmittelbar nach ihrer Einreise aus der Sowjetunion in das Bundesgebiet im Grenzdurchgangslager Friedland am 05.02.1976 angegeben, die Einbürgerung der Großeltern der Klägerin und deren Kinder sei 1944 in Konin erfolgt. Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 07.04.1993 hat der Vater der Klägerin in seinem auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG gerichteten Antrag vom 30.09.1993 ebenfalls auf eine Einbürgerung im Mai 1944 hingewiesen, wobei diese Angabe allerdings nicht vollständig übereinstimmte mit dem für den Vater der Klägerin durch die jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin gestellten Aufnahmeantrag vom 01.03.1991, in dem als Zeitpunkt der Einbürgerung der Oktober 1944 genannt war. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat indes deutlich gemacht, dass die von ihr gemachten Angaben ebenso wie die Erklärungen des Vaters der Klägerin zu der Einbürgerung der Familie auf wiederholten Erzählungen ihrer Eltern, der Großeltern der Klägerin, beruhten, dass sie beide nicht etwa über eine eigene Erinnerungen insoweit verfügten. In der mündlichen Verhandlung ist zudem deutlich geworden, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin sich auf Angaben beschränkt, an die sie sich sicher erinnert und nicht etwa im Interesse eines Erfolgs der von ihr für die Klägerin erhobenen Klage darüber hinaus gehende Erklärungen abgegeben hat, was deutlich wurde an dem Umstand, dass sie nicht etwa behauptete, dass von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Familienfoto sei anlässlich der Einbürgerung der Familie entstanden. Dass sich die Familie der Klägerin im Übrigen während des Zweiten Weltkrieges in Deutschland aufgehalten hat, wird bestätigt durch die vorliegenden Bescheinigungen über die Taufe von Geschwistern des Vaters der Klägerin im Frühjahr 1945 in Potsdam. Schließlich kommt auch den Aussagen der beiden in dem von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingeleiteten Verwaltungsverfahren gehörten Zeuginnen für die Überzeugungsbildung des Gerichts Bedeutung zu. Beide Zeuginnen haben sich auf die Angabe beschränkt, ihnen sei seitens der Großeltern der Klägerin wiederholt von deren Einbürgerung berichtet worden, sie haben sich insoweit nicht etwa eigener Kenntnisse berühmt, was die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben bestätigt, zumal die beiden Zeuginnen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin seitens der damals noch in der Sowjetunion lebenden Großmutter der Klägerin benannt worden waren. Schließlich hat auch die Großmutter der Klägerin nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet im Jahre 1988 auf ihre Einbürgerung hingewiesen. Da auch nicht im Ansatz erkennbar ist, aus welchen Umständen eine Einbürgerung der Großeltern der Klägerin und ihrer Kinder im Jahre 1944 nicht hätte erfolgen können, da die deutsche Volkszugehörigkeit der Großeltern der Klägerin außer Zweifel steht, ist mit den glaubhaften Angaben der Großeltern der Klägerin über Jahrzehnte nicht nur in behördlichen Verfahren sondern auch im privaten Umfeld davon auszugehen, dass sie mit ihren Kindern 1944 in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden sind, weshalb auch die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nach ihrem Vater erworben hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.