Urteil
15 K 2247/05
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2006:1207.15K2247.05.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. T a t b e s t a n d : Der Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung mit Ablauf des 00.00.0000 als Regierungsdirektor (BesGr. A 15 BBesO) in den Diensten der Beklagten. Mit Bezügemitteilung für den Monat Dezember 2004 teilte das Bundesamt für G2. – Bundesbesoldungsstelle – dem Kläger mit, dass die Sonderzahlung 2004 aufgrund des Bundessonderzahlungsgesetzes vom 29.12.2003 gegenüber der Sonderzuwendung 2003 niedriger ausfalle. Im Falle des Klägers wurde die Sonderzahlung in Höhe von (zunächst) 961,35 Euro berechnet. Da der Kläger die Berechnung der Sonderzahlung nicht nachvollziehen konnte und die Neuregelung der Sonderzahlung für verfassungswidrig hielt, legte er mit Schreiben vom 01.12.2004 Widerspruch gegen die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge und der ihm zustehenden Sonderzahlung ein. Mit Schreiben vom 02.02.2005 begründete er seinen Widerspruch. Die Sonderzahlung gehöre zur beamtenrechtlichen Versorgung. Die Versorgungsbezüge seien Alimentationsleistung und somit sei auch die Sonderzahlung im Kernbestand durch Art. 33 GG geschützt. Die bisher zur Frage einer verfassungsrechtlichen Garantie der Sonderzuwendung herangezogene Verfassungsrechtsprechung aus den Jahren 1967 und 1977 könne nicht mehr zur Begründung der Kürzungsvorschriften und Änderung der Sonderzahlung herangezogen werden. § 4a BSZG sei ebenfalls verfassungswidrig, da es den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums widerspreche, die Alimentation des Staates für seine Beamten an Festsetzungen des Sozialstaates zu koppeln. Der Staat müsse für die Alimentation seine eigenen Feststellungen treffen. Die unterschiedlichen Versorgungssysteme (beamtenrechtliche Versorgung und Rentenversicherung) rechtfertigten auch eine unterschiedliche Behandlung. Der Gesetzgeber verkenne, dass es nicht geboten sei, im Hinblick auf die Eigenständigkeit der versorgungsrechtlichen Rechtssysteme ähnliche Sachverhalte in den verschiedenen Ordnungsbereichen wirkungsgleich zu regeln. Da das Bundesamt der G2. bei der Berechnung der dem Kläger zustehenden Sonderzuwendung übersehen hatte, dass er „erst“ im Mai 2004 in den Ruhestand getreten war und die Berechnung des Abzuges nach § 4a BSZG fälschlicherweise für die Monate April bis Dezember 2004 statt für die Monate Mai bis Dezember 2004 vorgenommen worden war, erfolgte eine Neuberechnung. Die dem Kläger für das Jahr 2204 zustehende Sonderzuwendung wurde auf 983,36 Euro erhöht. Mit den Januarbezügen erhielt er daraufhin eine Nachzahlung in entsprechender Höhe Mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 11.03.2005 wurde der Widerspruch des Klägers gegen die Höhe der Sonderzuwendung für das Jahr 2004 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 4 Abs. 1 BSZG derjenige, der am 01. Dezember zum Personenkreis nach § 1 Nr. 4 BSZG gehöre, vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 4,17 % der Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr habe. Gemäß § 4a BSZG vermindere sich der Betrag nach § 4 Abs. 1 BSZG um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI der für das Kalenderjahr gezahlten Versorgungsbezüge (§ 4 Abs. 2 BSZG) und des Betrages nach § 4 Abs. 1 Satz 1. Die Verminderung betrage gemäß § 4a Abs. 2 BSZG höchstens den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI der Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 SGB XI). Der Betrag nach § 4a Abs. 1 Satz 1 vermindere sich gemäß § 4a Abs. 3 BSZG im Jahr 2004 um 0,85 der Versorgungsbezüge für die Monate April bis Dezember 2004 und das sich aus den Versorgungsbezügen für die Monate April bis Dezember 2004 ergebenden Betrages nach § 4 Abs. 1 Satz 1. Die Verminderung betrage höchstens 0,85 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Pflichtversicherung (§ 55 Abs. 2 SGB XI), höchstens 266,79 Euro. Unter Anwendung dieser Vorschriften sei die dem Kläger für das Jahr 2004 zustehende Sonderzuwendung auf 983,36 Euro festgesetzt worden. Die jährliche Sonderzuwendung sei, wie das Urlaubsgeld, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützt. Insoweit gebe es keinen zu beachtenden hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums. Durch die Kürzung der Sonderzahlung werde die verfassungsrechtlich garantierte Pflicht des Dienstherrn zur amtsangemessenen Alimentation des Beamten und seiner Familie (noch) nicht verletzt. Einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Erhalt des Besitzstandes in Bezug auf ein einmal erreichtes Einkommen gebe es nicht. Der vom Bundesbesoldungsgesetzgeber sicher zu stellende amtsangemessene Lebensunterhalt, dessen Umfang u.a. auch an den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen orientiert sei, solle gewahrt bleiben. Soweit der Kläger auf die Verfassungswidrigkeit des § 4a BSZG hinweise, übersehe er, dass es nicht die Aufgabe der Widerspruchsbehörde sei, formelle Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit Grundrechten zu prüfen. Die Widerspruchsbehörde habe daher – soweit nicht anderslautende Entscheidungen des BVerfG bestünden – von der Verfassungsmäßigkeit des § 4a BSZG auszugehen und die Rechtmäßigkeitskontrolle des Verwaltungsaktes auf dessen Vereinbarkeit mit dem BSZG zu beschränken. Der Kläger hat am 13.04.2005 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er habe als Sonderzuwendung einen um rund 65 Prozent verminderten Betrag erhalten und dies stelle einen ganz erheblichen Einschnitt in seine wirtschaftlichen Verhältnisse dar, mit dem er nicht gerechnet habe. Vor Inkrafttreten des BSZG habe er lediglich eine Verminderung der Höhe um rund 25 Prozent erwartet. Insoweit verstoße das BSZG gegen den verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes. Zudem verstoße die Neuregelung gegen Art. 33 Abs. 5 GG, da die Sonderzahlung gemäß § 2 Abs. 2 BeamtVG vollwertiger Bestandteil der beamtenrechtlichen Versorgung sei und die Versorgung der pensionierten Beamten einer der hergebrachten Grundsätze des Beamtenrechts sei. Die Beklagte weise in ihrem Widerspruchsbescheid zwar auf eine Entscheidung des BVerfG aus dem Jahre 1977 hin, nach der Sonderzuwendungen an Beamte nicht in den „Schutzbereich“ des Art. 33 Abs. 5 fallen sollten. Jedoch sei auch die Praxis der Sonderzahlungen mittlerweile derart rechtlich verfestigt, dass die Inhalte einer 28 Jahre alten Entscheidung nicht einfach auf die heutige Situation übertragen werden könnten. Der Auffassung der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid, dass die verfassungsrechtliche Pflicht des Dienstherrn zur amtsangemessenen Alimentation des Beamten noch nicht verletzt sei, könne nicht gefolgt werden. Das Bundesverfassungsgericht habe sich in seinem Urteil vom 27.09.2005 – 2 BvR 1387/02 – ausführlich mit der Kürzung der Versorgungsbezüge beschäftigt. Wenn das Gericht auch die untere Grenze der Alimentation nicht ausdrücklich ausgeführt habe, habe es doch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Grenze bei der Kürzung „noch“ gerade eben eingehalten worden sei und damit kein Spielraum für weitere Kürzungen bestehe. Außerdem könnten nach Auffassung der Bundesverfassungsgerichts die Enge der staatlichen Haushalte und die steigenden Ausgaben für die Versorgung nicht als ausreichende Begründung für die Kürzung der Versorgung angesehen werden. Er vergleiche zudem seinen Anspruch auf Sonderzahlung im Rahmen der Versorgung nicht mit den tariflichen Ansprüchen aktiver Tarifmitarbeiter, sondern mit den Ansprüchen aus der Rentenversicherung gesetzlich Versicherter. Bei den tariflichen Mitarbeitern der öffentlich-rechtlichen Körperschaften unterliege die tarifliche Sonderzahlung im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenze der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beiträge für die Sonderzahlung der tariflichen Mitarbeiter flössen in die Gesamtsumme der Beitragszahlungen ein und erhöhten im gesetzlichen Rahmen die Höhe des Rentenanspruchs. Somit erhielten die tariflichen Mitarbeiter des Bundes nach dem Ausscheiden aus dem Dienst auch den Anteil der Sonderzahlung im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung und der staatlichen Zusatzversicherung (VBL). Entsprechend müssten die während der Dienstzeit erdienten versorgungsrechtlichen Anteile der während der aktiven Dienstzeit erhaltenen Sonderzuwendungen/Sonderzahlungen dem Versorgungsempfänger auch im Rahmen der Versorgung zufließen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Im Übrigen könne die Kürzung der Versorgungsbezüge verfassungsrechtlich unbedenklich allein unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und des damit verbundenen Satzes der Versorgungsbezüge erfolgen. Zudem sei insbesondere auch die Vorschrift des § 4a BSZG verfassungswidrig, da diese Vorschrift auf § 55 Abs. 1 SGB XI Bezug nehme. § 55 Abs. 1 SGB XI habe jedoch mit dem öffentlichen Dienstrecht nichts zu tun, daher sei die Einbeziehung dieser Vorschrift in das Beamtenrecht über die Brücke des § 4a BSZG systemfremd und unzulässig. U.A. auch deshalb, da durch eine Verweisung im BSZG eine Vorschrift für anwendbar erklärt werde, die nach dem in Bezug genommenen Gesetz für den betroffenen Personenkreis ausdrücklich nicht anwendbar sei. Der Staat müsse bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge im Versorgungsrecht seine eigenen Feststellungen treffen. Da nach § 6 SGB V die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung ausdrücklich auf Beamte keine Anwendung fänden, könne auch § 4a BSZG nicht auf die Vorschriften des § 55 SGB XI verweisen, der auf den Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Krankenversicherung beruhe. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2005 zu verpflichten, dem Kläger den Differenzbetrag zwischen dem Betrag der zum 01.12.2004 fällig gewesenen jährlichen Sonderzuwendung auf der Basis des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.12.1998 und dem Betrag, der nach dem Bundessonderzahlungsgesetz vom 29.12.2003 gezahlt worden ist, nachzuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt vertiefend vor, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Sonderzuwendung nach wie vor Gültigkeit habe. Sie habe sich insbesondere nicht durch Zeitablauf überholt. Auch § 4a BSZG sei rechtmäßig. Ziel dieser Regelung sei eine Entlastung des Bundeshaushaltes. Der monatliche Beitrag der Rentner zur sozialen Pflegeversicherung sei bislang zu gleichen Teilen von den Rentnern selbst und der gesetzlichen Rentenversicherung getragen worden. Ab dem 01.04.2004 sei der monatliche Betrag in voller Höhe von den Rentnern zu erbringen. Diese Veränderung werde durch § 4a BSZG wirkungsgleich auf die Versorgungsträger übertragen. Die Umsetzung erfolge, indem die zusätzlichen monatlichen Beitragsanteile einmal jährlich von der Sonderzahlung einbehalten würden. Diese Verminderung der Sonderzahlung zum Zwecke der Entlastung des Bundeshaushaltes sei rechtmäßig. Die Verweisung auf andere Rechtsnormen sei ein hergebrachtes Instrument der Gesetzgebungstechnik. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung einer höheren Sonderzahlung für das Jahr 2004 auf der Grundlage des noch für das Jahr 2003 geltenden Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.12.1998. Der diesen Anspruch ablehnende Widerspruchsbescheid vom 11.03.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Entgegen der Ansicht des Klägers ist weder die durch § 4 BSZG bewirkte Verminderung der Höhe der noch im Jahre 2003 gezahlten Sonderzuwendung (bzw. jetzt Sonderzahlung) für das Jahr 2004 noch die weitere Kürzung durch § 4 a BSZG als Verstoß gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG und als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz im Sinne des Art. 3 GG verfassungswidrig. Durch Art. 18 Abs. 1 des Bundesbesoldungs- und –versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 wurde das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.12.1998 aufgehoben. Mit Wirkung vom 01.01.2004 wurde das aufgehobene Gesetz durch das Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG) ersetzt. Nach § 4 Abs. 1 dieses neuen Bundessonderzahlungsgesetzes haben Versorgungsempfänger Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 4,17 Prozent ihrer Versorgungsbezüge vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften. Gemäß § 4a Abs. 1 dieses Gesetzes (Abzug für Pflegeleistungen) – diese Norm wurde mit Wirkung vom 01.11.2004 durch das Gesetz zur wirkungsgleichen Übertragung von Regelungen der sozialen Pflegeversicherung in das Dienstrecht und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften eingefügt - vermindert sich der Betrag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 darüber hinaus um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch der für das Kalenderjahr gezahlten Versorgungsbezüge (§ 4 Abs. 2) und des Betrages nach § 4 Abs. 1 Satz 1. Nach § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes entspricht dieser zusätzlich Minderungsbetrag für das Jahr 2004 – und auch für 2005 - 0,85 Prozent der Sonderzahlung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes. Diese Neuregelung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Versorgungsregelungen, unter denen er in das Beamtenverhältnis bzw. den Ruhestand (ein)getreten ist, ihm unverändert erhalten bleiben, vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 – 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76,256. Der Gesetzgeber hat vielmehr einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten den besonderen Gegebenheiten, den tatsächlichen Notwendigkeiten sowie den fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann, vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 – 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256. Auch Art. 33 Abs. 5 GG garantiert vor allem nicht die unverminderte Höhe der Bezüge. Die Alimentation ist ein Maßstabsbegriff, der nicht statisch, sondern entsprechend den jeweiligen Zeitverhältnissen zu konkretisieren ist. Der Gesetzgeber darf sie kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Das kann vor allem dann der Fall sein, wenn er mit der Neufestsetzung der Bezüge oder der Umgestaltung ihrer Berechnungslage unerwünschte Vergünstigungen abbaut oder der Änderung solcher Umstände Rechnung trägt, die auch für die Bemessung der Amtsangemessenheit der Alimentation maßgeblich sind, vgl. BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 – 2 BvR 1387/02 -. Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung und diesen zu Grunde liegenden Entwicklungen können Anlass bieten, sie in der Beamtenversorgung systemkonform nachzuführen. Die Berücksichtigungsfähigkeit von Einschnitten in die Alterseinkünfte der Rentner beruht auf der herausragenden Bedeutung der Einkommen der privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer für die verfassungsrechtlich gebotene Alimentierung, vgl. BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 – 2 BvR 1387/02 -. Mit dem Gesetz zur wirkungsgleichen Übertragung von Regelungen der sozialen Pflegeversicherung in das Dienstrecht, mit dem § 4a BSZG in das BSZG eingefügt worden ist, hat sich der Gesetzgeber folglich an Umständen orientiert, die für die Bemessung der Amtsangemessenheit der Alimentation von Bedeutung sind. Grund für die Einfügung des § 4a BSZG war, dass die Rentner ab dem 01.04.2004 die Pflegeversicherungsbeiträge voll zu tragen hatten und sich die Rentenversicherung hieran nicht mehr hälftig beteiligte. Dies sollte wirkungs- und zeitgleich auch auf die Versorgungsempfänger des Bundes übertragen werden. Die Versorgungsempfänger leisteten bisher einen Beitrag zur privaten Pflegeversicherung, der dem von den Rentnern getragenen hälftigen Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung entsprach. Die Pflegekosten werden den Versorgungsempfängern von der privaten Pflegeversicherung und im Wege der Beihilfe von ihren Dienstherren erstattet. Die heutigen Versorgungsempfänger haben jedoch ebenso wie die heutigen Rentner regelmäßig nicht oder nur für kurze Zeit eigene Beiträge zur Finanzierung der Pflegeleistungen geleistet. Der Gesetzgeber sah es daher als geboten an, dass sich die Versorgungsempfänger ab dem 01.04.2004 in gleichem Maße wie die Rentner an der Finanzierung der Pflegeleistungen beteiligen. Daher wurden die Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes bis zur Beitragsbemessungsgrenze der sozialen Pflegeversicherung im Jahre 2004 und auch 2005 um 0,85 % reduziert und dieser Betrag von der Sonderzahlung für die entsprechenden Jahre einbehalten. Dass sich der Versorgungsgesetzgeber damit an die für die Rentner geltende Entwicklung angelehnt hat, ist nach dem oben Gesagten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass § 4 a BSZG bei der Berechnung des Prozentsatzes auf § 55 SGB XI Bezug nimmt, schadet entgegen der Ansicht des Klägers nicht. Da eine wirkungsgleiche Übertragung der für die Rentner geltenden Rechtslage im Hinblick auf die Pflegeversicherungslasten auch auf die Versorgungsempfänger gewollt ist, ist es nicht zu beanstanden, dass das BSZG in diesem Bereich auch auf die Regelungen verweist, die für die gesetzlich Rentenversicherten Anwendung finden. Damit wird sowohl – im Hinblick auf die gebotene Gleichbehandlung – sowohl eine Besser- als auch Schlechterstellung vermieden. Die Verweisung auf andere Rechtsnormen ist im Übrigen ein hergebrachtes Instrument der Gesetzgebungstechnik. Insgesamt stellt sich die Minderung der Sonderzahlung auf der Grundlage des § 4a BSZG darüber hinaus als weitere Minderung der Sonderzahlung für Versorgungsempfänger dar. Die in den §§ 4 und 4a des neuen Bundessonderzahlungsgesetzes geregelte Minderung der Sonderzahlung für das Jahr 2004 im Vergleich zum Jahr 2003, in dem noch das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.12.1998 galt, verstößt nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Insbesondere liegt eine Verletzung des Alimentationsprinzips auch diesbezüglich nicht vor. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gehört die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten – auch dem Beamtem im Ruhestand - und seiner Familie angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Zur Besoldung rechnen die Dienstbezüge an den Beamten und an die zu seinem Hausstand zählenden Familienmitglieder (Ehegatte und Kinder). Die Besoldung und Versorgung der Beamten wird nicht (nur) als Gegenleistung für dessen Dienste eingeordnet, vielmehr besteht im Rahmen der Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation die Pflicht des Dienstherrn bzw. Gesetzgebers einen angemessenen Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards sowie entsprechend dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit zu gewähren. Der Beamte muss außer den Grundbedürfnissen ein „Minimum an Lebenskomfort“ befriedigen können, BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300 (315). Einerseits darf der Kernbestand der Alimentation nicht entzogen werden, vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.05.1963 – 2 BvR 481/60, BVerfGE 16, 94 (112 f,); Urteil vom 28.02.1980 – 1 BvL 17/77 u.a., 1 BvR 807/78, BVerfGE 53, 257 (307), andererseits ist der Gesetzgeber aber auch nicht schlechthin zur Aufrechterhaltung eines erworbenen Besitzstandes in bezug auf ein einmal erreichtes Einkommen verpflichtet, BVerfG, Beschluss vom 03.07.1985 – 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 (267); Beschluss vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a., BVerfGE 99, 300 (314). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.03.1977 – 2 BvR 1039,1045/75 -, BVerfGE 44, 249 (263) schützt Art. 33 Abs. 5 GG nicht das sog. 13. Monatsgehalt, wie auch nicht das Urlaubsgeld, Überstundenvergütung bzw. den Essenskostenzuschuss. Die Sonderzuwendung im bisher gezahlten Umfang gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Denn mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Die Sicherung eines Rechtsanspruchs eines einzelnen Beamten auf ein summenmäßig fest begrenztes Gehalt ist weder vor noch während der Geltung der Weimarer Verfassung maßgeblicher Grundsatz für die Regelung der besoldungsrechtlichen Verhältnisse des Berufsbeamtentums gewesen. Ein solcher Grundsatz galt allein für die Gewährung eines „amtsangemessenen“ Lebensunterhalts. Die entsprechenden Regelungen können, ohne dass die verfassungsrechtliche Garantie berührt wird, daher jederzeit geändert werden, BVerfG, Beschluss vom 30.03.1977 – 2 vR 1039,1045/75, BVerfGE 44, 249 (263); Beschluss vom 10.10.1978 – 2 BvL 10/77 -, BVerfGE 49, 260 (272); Beschluss vom 30.09.1987 – 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256 (310). Folgerichtig kann die aus Art. 33 Abs. 5 GG hervorgehende Rechtsstellungsgarantie keinen Anspruch des Beamten auf Bestandsschutz für gewährte Sonderzahlungen begründen, vgl. hierzu auch VG Köln, Urteil vom 23.03.2006 – 15 K 719/05 -; VG Koblenz, Urteil vom 27.10.2005 – 2 K 295/05.KO; OVG Koblenz, Beschluss vom 24.01.2006 – 10 A 11636/05.OVG; VG Regensburg, Urteil vom 16.11.2005 – RO 1 K 05.389 -; VG Trier, Urteil vom 23.03.2006 – 1 K 642/05.TR; VG Karlsruhe, Urteil vom 04.04.2006 – 11 K 1136/05 -; VG Stuttgart, Urteil vom 13.04.2006 – 17 K 4295/05 -; VG Hannover, Urteil vom 26.04.2006 – 13 A 1016/05 -. Es ist kein überzeugender Grund dafür ersichtlich, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum (Nicht-)Bestandsschutz der Sonderzahlung durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums aus den Jahren 1977 und 1987 heute keine Anwendung mehr finden könnten, da sich die verfassungsrechtlich geschützten Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums nicht verändert haben. Vorliegend ließe sich dementsprechend selbst unter Berücksichtigung des völligen Wegfalls der Sonderzuwendung im Jahre 2004 für Versorgungsempfänger noch nicht feststellen, dass der amtsangemessene Unterhalt der Versorgungsempfänger im Allgemeinen nicht mehr gewährleistet sein könnte, erst recht nicht nach einer „bloßen“ Verminderung der Sonderzahlung um wenige Prozente. Insofern hat der Kläger zwar behauptet, nicht aber substantiiert dargelegt, dass er hinsichtlich seiner nunmehr gekürzten Versorgung um ca. 1.200 Euro nicht mehr amtsangemessen alimentiert würde. Die Kürzung der Sonderzahlung für das Jahr 2004 ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz liegt hiernach vor, wenn der Gesetzgeber unter Überschreitung der ihm in diesem Zusammenhang zustehenden Gestaltungsfreiheit Übereinstimmungen oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, das sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 – 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 (240). Soweit die Kürzung der Sonderzahlung für das Jahr 2004 Versorgungsempfänger mehr als aktive Beamte betrifft, verstößt dies nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 geregelten allgemeinen Gleichheitssatz. Die Gruppe der aktiven Beamten und der Versorgungsempfänger muss nicht (immer) gleich behandelt werden. Denn der Bemessung der Besoldung und der Versorgungsbezüge liegen wesentlich unterschiedliche Lebenssachverhalte zugrunde. Gleiches gilt für die Rüge des Klägers, es liege eine Ungleichbehandlung gegenüber den Angestellten vor. Auch diese verschiedenen Gruppen müssen nicht immer gleich behandelt werden. Der Bemessung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge und der Rentenansprüche der Angestellten liegen gleichfalls wesentlich unterschiedliche Lebenssachverhalte zugrunde. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des Vortrags des Klägers, er sei gegenüber den gesetzlich Versicherten in der Rentenversicherung benachteiligt. Dem Rentenversicherungssystem und der Beamtenversorgung liegen unterschiedliche Sachverhalte zugrunde, so dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes schon aus diesem Grunde ausscheidet. Vertrauensgesichtspunkte sprechen ebenfalls nicht gegen die Verfassungsmäßigkeit der vorliegenden Regelungen. Die Regelungen greifen nicht nachträglich in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände nachteilig ändernd ein. Vielmehr knüpfen sie allenfalls an vor dem In-Kraft-Treten verwirklichte Gegebenheiten (Rückanknüpfung) an und stellen sich als sogenannte unechte Rückwirkung dar. Bei der unechten Rückwirkung kann der Gesetzgeber aus sachlichen Gründen und ohne Verstoß gegen rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebote Änderungen an der bisherigen Rechtslage vornehmen, vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.2003 – 9 CN 2/02 -, NVwZ-RR 2003, 522. So kann er etwa aus konjunkturell bedingten Gründen, im Interesse des Allgemeinwohls bzw. um bestimmte soziale Gegebenheiten in einem gewissen Sinn beeinflussen zu können, die Rechtsordnung ändern. Diesen Maßgaben wird die erfolgte Senkung des Sonderzahlungsbetrages gerecht. Ebenso wie die bis zum Jahre 2003 gewährte jährliche Sonderzuwendung stellt die Sonderzahlung eine zusätzliche besondere Zahlung an den Beamten dar, die „soweit“ sie gewährt wird in der Höhe gesetzlich streng begrenzt ist und angesichts ihrer Entstehungsgeschichte (als Ablösung vom „Weihnachtsgeld“) in der Zwecksetzung als Anerkennung geleisteter Dienste sowie auch in die Zukunft gerichtete Treueprämie erfolgt. Ein besonderer Vertrauensschutz in ihren Fortbestand in der Zukunft gibt es auf der Grundlage der oben dargestellten Grundsätze zu Art. 33 Abs. 5 GG nicht. Da mithin gegen die Regelungen der §§ 4, 4a BSZG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, war die Beklagte gehalten, auf der Grundlage dieser Neuregelung die dem Kläger zustehende Sonderzahlung für das Jahr 2004 zu berechnen. Weitere Rechtsanwendungsfehler – etwa hinsichtlich der Höhe der Berechung - sind weder gerügt noch sonst erkennbar. Nach alledem ist die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gestellt und begründet werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis zu 1.200 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Nach den Berechnungen des Klägers in seinem Schreiben vom 07.06.2005 würde der Unterschiedsbetrag zwischen der Sonderzahlung 2003 und 2004 etwa 1.138,00 Euro ausmachen. Es ist daher gerechtfertigt, den Streitwert auf bis zu 1.200,00 Euro festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.