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Beschluss

16 L 1612/06

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2006:1129.16L1612.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 79.393,42 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der zulässige auf die Bewilligung eines Betriebskostenzuschusses gerichtete An- trag, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, den vom Antragsteller betriebenen Kinderhort im Rahmen eines Betriebs- kostenzuschusses über den 31.12.2006 hinaus zu fördern, 4 hat keinen Erfolg. 5 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Re- gelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zu- lässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Ab- wendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Ein nach dieser Vorschrift zulässiger Antrag ist begründet, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft ge- macht werden kann ( vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920, 924 ZPO ). 6 Vorliegend mangelt es an einem Anordnungsanspruch. 7 Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Bewilligung eines Betriebskostenzuschusses für den von ihm betriebenen Hort über den 31.12.2006 hinaus. Für den geltend gemachten Anspruch existiert keine hinreichend bestimmte Rechtsnorm. 8 Zwar sieht § 18 Abs. 2 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein- Westfalen - GTK - grundsätzlich einen Zuschuss des örtlichen Trägers an den Träger einer Einrichtung vor. Dieser Anspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt der Mittelbereitstellung durch den Landeshaushalt. § 18 Abs. 6 GTK ordnet den Haushaltsvorbehalt ausdrücklich und uneingeschränkt für jede Betriebskostenbezu- schussung an, 9 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.2.2006, Az.: 12 A 3739/ 05. 10 Das Land Nordrhein- Westfalen hat mit der Einführung der offenen Ganztags- schule, 11 vgl. zuletzt: RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiter- bildung vom 26.1.2006 ( Abl. NRW. S. 29 ), 12 die Bezuschussung von Horten - mit Ausnahme der Horte für Kinder mit beson- derem Förderbedarf, zu dem der Hort des Antragstellers nicht zählt - eingestellt. So- bald ein Hort in die offene Ganztagsschule überführt werden kann, soll er aus der Förderung des GTK herausfallen, 13 vgl. Schreiben des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein- Westfalen vom 28. Mai 2004 an die Landesjugendämter in Köln und Münster. 14 Der Hort des Antragstellers kann zum 31.12.2006 in die offene Ganztagsschule überführt werden. Entsprechend dem Schreiben der Gebäudewirtschaft des An- tragsgegners vom 19.10.2006 an die Schulleitung der Grundschule C. Str. 00 kann die Fertigstellung der offenen Ganztagsschule bis Ende 2006 erreicht werden. Der Antragsgegner hat gegenüber dem Antragsteller zugleich zugesichert, dass alle Kinder, die derzeit noch den Hort besuchen, ab dem 1.1.2007 in die offene Ganz- tagsschule übernommen werden können. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG; sie entspricht angesichts der Vorläufigkeit der erstrebten Regelung dem hälftigen Betrag des auf den Zeitraum vom 1.1.2007 - 31.7.2007 mit Antrag vom 23.4.2006 beantragten Ab- schlages.