Beschluss
16 L 1612/06
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf einen Betriebskostenzuschuss nach dem GTK kann dem Vorbehalt der Mittelbereitstellung durch den Landeshaushalt unterliegen, sodass kein einklagbarer Anspruch besteht.
• Bei einstweiligen Anordnungen ist ein Anordnungsanspruch erforderlich; fehlt eine hinreichend bestimmte Rechtsnorm, ist der Antrag unbegründet.
• Die Förderung von Horten wurde im Land Nordrhein-Westfalen zugunsten der offenen Ganztagsschule zurückgefahren; Horte, die in die offene Ganztagsschule überführt werden können, fallen aus der GTK-Förderung heraus.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Anspruch auf Betriebskostenzuschuss bei Haushaltsvorbehalt und Überführung in offene Ganztagsschule • Ein Anspruch auf einen Betriebskostenzuschuss nach dem GTK kann dem Vorbehalt der Mittelbereitstellung durch den Landeshaushalt unterliegen, sodass kein einklagbarer Anspruch besteht. • Bei einstweiligen Anordnungen ist ein Anordnungsanspruch erforderlich; fehlt eine hinreichend bestimmte Rechtsnorm, ist der Antrag unbegründet. • Die Förderung von Horten wurde im Land Nordrhein-Westfalen zugunsten der offenen Ganztagsschule zurückgefahren; Horte, die in die offene Ganztagsschule überführt werden können, fallen aus der GTK-Förderung heraus. Der Betreiber eines Kinderhorts beantragte einstweilig, der Träger (Antragsgegner) möge den Betriebskostenzuschuss über den 31.12.2006 hinaus sichern. Das Land NRW hatte die Bezuschussung von Horten grundsätzlich vorgesehen, diese Mittelzusage stand jedoch unter dem Vorbehalt der Haushaltsmittel. Parallel wurde die offene Ganztagsschule eingeführt; Horte, die in dieses Angebot überführt werden können, sollten aus der GTK-Förderung entfallen. Die Gebäudewirtschaft des Antragsgegners erklärte, die offene Ganztagsschule könne bis Ende 2006 fertiggestellt werden, und bot an, die Hortkinder ab 1.1.2007 zu übernehmen. Der Antragsteller verlangte deshalb eine einstweilige Anordnung zur Weitergewährung des Zuschusses. • Rechtsgrundlage für einstweilige Anordnungen sind § 123 VwGO sowie die korrespondierenden Regelungen der ZPO; erforderlich ist das Glaubhaftmachen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes. • Es fehlt an einem Anordnungsanspruch, weil die Regelung zum Betriebskostenzuschuss nach § 18 Abs. 2 GTK dem Vorbehalt der Mittelbereitstellung des Landeshaushalts unterliegt und § 18 Abs. 6 GTK den Haushaltsvorbehalt ausdrücklich und uneingeschränkt anordnet. • Die Einführung der offenen Ganztagsschule hat zur Folge, dass eine dauerhafte Förderung von Horten (außer für Kinder mit besonderem Förderbedarf) eingestellt worden ist; Horte, die in die offene Ganztagsschule überführt werden können, fallen aus der GTK-Förderung heraus. • Im vorliegenden Fall ist die Überführbarkeit des Horts in die offene Ganztagsschule gegeben und die Fertigstellung bis Ende 2006 glaubhaft gemacht; der Antragsgegner hat die Aufnahme der Kinder in die offene Ganztagsschule ab 1.1.2007 zugesichert. • Mangels materiell-rechtlichen Anspruchs auf fortgesetzte Zuschussgewährung kann dem Antrag auf einstweilige Anordnung nicht stattgegeben werden; die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Weitergewährung des Betriebskostenzuschusses über den 31.12.2006 hinaus, weil die Zuschussnorm dem Haushaltsvorbehalt unterliegt und keine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage für einen durchsetzbaren Anspruch besteht. Zudem kann der Hort in die offene Ganztagsschule überführt werden; der Antragsgegner hat die Aufnahme der Kinder ab 1.1.2007 zugesichert, sodass eine vorläufige Förderung nicht notwendig erscheint. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde festgesetzt.