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Beschluss

5 L 1606/06

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2006:1115.5L1606.06.00
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Tenor

1.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Dieckmann aus Bonn wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Dieckmann aus Bonn wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil das Rechtsschutzbegehren aus den nachfolgenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 11.10.2006 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6.10.2006 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Die im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, da sich die angefochtene Ordnungsverfügung als rechtmäßig erweist und im Widerspruchsverfahren Bestand haben wird. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist nicht bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Antragsteller vor deren Erlass nicht gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG angehört wurde. Ein möglicher Verfahrensfehler wäre nämlich nach § 45 Abs.1 Nr.3, Abs. 2 VwVfG geheilt. Nach dieser Regelung kann die erforderliche Anhörung eines Beteiligten bis zum Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Hier hat die Antragsgegnerin zu den Einwänden des Antragstellers Stellung genommen und damit unter Einbeziehung der Argumente des Antragstellers ihre Entscheidung nochmals kritisch hinterfragt. Damit ist aber den Anforderungen an eine Anhörung nach § 28 VwVfG Genüge getan. Die Ordnungsverfügung ist auch materiell nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst für die Ausweisung des Antragstellers. Der Antragsteller erfüllt den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG. Nach § 54 Nr. 5 AufenthG wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Die Voraussetzungen einer Ausweisung nach dieser Vorschrift sind im Fall des Antragstellers erfüllt. Beim Antragsteller rechtfertigen Tatsachen die Schlussfolgerung, dass er als Mitglied und nach eigenen Angaben „Vordenker" der FIS nicht unerhebliche Kontakte zur GIA unterhielt und zuletzt die GSPC als Koordinator unterstützt hat. Die insbesondere in den Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts gegen den Antragsteller und Personen aus seinem Umkreis festgestellten Tatsachen - die der Antragsteller selbst weitgehend nicht bestreitet - und die Schlussfolgerungen, die daraus zu ziehen sind, hat die Antragsgegnerin in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, so dass sie vorliegend nicht mehr erneut ausgebreitet werden müssen. Der Ausweisung steht dabei nicht entgegen, dass der Antragsteller wegen dieser Aktivitäten für die GSPC nicht strafrechtlich verurteilt ist. Für die Ausweisung nach § 54 Nr. 5 AufenthG ist eine strafrechtliche Verurteilung wegen der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nicht erforderlich. Nach der eindeutigen Gesetzesfassung reicht es vielmehr bereits aus, wenn in der Person des Ausländers Tatsachen vorliegen, die -wie vorliegend- nach vernünftiger Wertung den Schluss zulassen, dass der Ausländer eine Organisation im Sinne § 54 Nr. 5 AufenthG unterstützt hat. Die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK steht in diesem Zusammenhang der Ausweisung nicht entgegen, weil die Ausweisung eine ordnungsrechtliche und keine strafrechtliche Maßnahme ist. Bei der GSPC handelt es sich auch um eine Organisation im Sinne § 54 Nr.5 AufenthG. Soweit der Antragsteller im Verfahren betreffend den Widerruf der Asylanerkennung vortragen lässt, die Einschätzung der GSPC als terroristische Organisation sei nicht berechtigt, denn sie sei in der „Terrorliste" des Rates der Europäischen Union nicht aufgeführt und werde nur nach der unmaßgeblichen Einschätzung der US-Regierung als terroristische Vereinigung angesehen, kann darin angesichts der im angefochtenen Bescheid dargelegten Erkenntnislage der deutschen Sicherheitsbehörden und des jüngst öffentlich erklärten Zusammenschlusses von GSPC und „al Qaida" kein sachlicher Einwand gesehen werden. Allerdings handelt es sich bei den den Ausweisungstatbestand ausfüllenden Umständen in der Tat um zurückliegende Tatsachen, denn nach der Auskunft des Generalbundesanwalts an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 31.05.2005 hat der Antragsteller nach seiner Erkenntnis sowie der Feststellung von Bundesnachrichtendienst und Bundesamt für Verfassungsschutz nach Inkrafttreten des § 129b StGB sein Verhalten in Bezug auf die GSPC verändert. Seit April 2003 hätten danach überhaupt keine Aktivitäten (Telefonate) mit GSPC-Hintergrund mehr festgestellt werden können. Gleichwohl ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass diese Unterstützungshandlungen eine gegenwärtige Gefährlichkeit i.S.v. § 54 Nr. 5, 2. Halbsatz AufenthG begründen. Der Begriff der Gefährlichkeit ist unter Rückgriff auf den im allgemeinen Polizeirecht entwickelten Gefahrenbegriff zu bestimmen. Danach genügen reine Vermutungen nicht, vielmehr muss eine auf Tatsachen gestützte, nicht bloß entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts bestehen. Bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ist eine Differenzierung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips erforderlich. Wegen des hohen Ranges des Schutzgutes und wegen der Art sowie des Ausmaßes der Schäden, die terroristische Anschläge zur Folge haben können, sind im vorliegenden Zusammenhang die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts allerdings nur gering. Eine die Ausweisung ermöglichende Gefahr für die Sicherheit kann danach etwa vorliegen, wenn damit rechnet werden muss, dass der Ausländer von terroristischen Gewalttätern als Anlaufstelle oder Kontaktperson benutzt wird. Vgl. zum Ganzen: BVerwG Urteil vom 17.03.1981 - BVerwGE 62, 36, Bay VGH Urteil vom 09.05.2005 -24 B 03.3295 - DVBl 2005, 1219, Hier ist bei der Beurteilung der gegenwärtigen Gefährlichkeit von den nachgewiesenen Unterstützungshandlungen des Antragstellers für die GSPC in der Vergangenheit auszugehen. Zutreffend hat die Antragsgegnerin hierauf aufbauend darauf hingewiesen, dass es an nachvollziehbaren Anhaltspunkten für eine Abkehr des Antragstellers von seinen sicherheitsgefährdenden Bestrebungen fehlt. Der Umstand, dass den Sicherheitsbehörden keine neue Erkenntnisse vorliegen, belegt im Fall des Antragstellers auch nach Auffassung des Gerichts allein, dass der Antragsteller in der Lage ist, sein Verhalten den durch die Ermittlungen der Sicherheitsbehörden gesetzten Rahmenbedingungen anzupassen. Etwaige verbale Distanzierungen vom Terrorismus, wie sie etwa in der Beschuldigtenvernehmung vom 02.09.2003 entnommen werden könnten, blieben blass und mehrdeutig. Auch das Antragsvorbringen, das sich gegen eine diesbezügliche „Beweislast" verwahrt und der Antragsgegnerin reine „Spekulation" vorwirft, enthält insoweit nichts Substantielles. Festzuhalten ist danach aber, dass die bisher ermittelten Tatsachen den durchaus naheliegenden Schluss rechtfertigen, dass der Antragsteller auch in Zukunft die GSPC oder vergleichbare Vereinigungen im Umfeld islamistischen Terrors bei weiteren sich bietenden Gelegenheiten unterstützen wird. Angesichts der Größe des möglichen Schadens - die vom Schwager des Antragstellers, B. N. , geplanten Terroranschläge können hier einen Anhaltspunkt bieten - hat die Antragsgegnerin danach zu Recht eine nach den dargestellten Maßstäben sich potentiell jederzeit realisierbare gegenwärtige Gefährlichkeit des Antragstellers angenommen. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers geltend macht, im Falle des Antragstellers sei § 5 Abs. 4 Satz 2 AufenthG anzuwenden, lässt sich aus dieser Vorschrift - unabhängig von der Frage, welche Bedeutung diese Vorschrift für die Ausweisung nach § 54 Nr. 5 AufenthG hat - in diesem Zusammenhang nichts zugunsten des Antragstellers ableiten. Diese Vorschrift setzt nämlich zunächst einmal voraus, dass sich der Antragsteller den zuständigen Behörden offenbart hat. Davon kann nach den aus den Akten ersichtlichen Umständen keine Rede sein. Der Antragsteller hat sich nicht von sich aus den deutschen Sicherheitsbehörden als Unterstützer einer Terrororganisation offenbart. Die Sicherheitsbehörden sind vielmehr umgekehrt im Rahmen ihrer Ermittlungen aufgrund der vielfältigen persönlichen und telefonischen Kontakte des Antragstellers zu terroristischen Straftätern auf diesen gestoßen. Dafür, dass der Antragsteller glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen hätte, gibt es - wie bereits dargelegt - keine hinreichenden Anhaltspunkte. Das Antragsvorbringen lässt schließlich nicht erkennen, worin im Falle des Antragsstellers ein begründeter Einzelfall i.S. § 5 Abs. 4 Satz 2 AufenthG liegen soll. Wie die Antragsgegnerin weiter zutreffend ausgeführt hat, genießt der Antragsteller den besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG (Asylgewährung). Folge ist, dass der Kläger nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann. Solche Gründe liegen dann vor, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers ein deutliches Übergewicht hat. Vgl. BVerwG Urteil vom 05.05.1998 - 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 Nach diesen Maßstäben liegen hier schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, welche die Ausweisung des Antragstellers sogar unter Zurückstellung des Asylgrundrechts rechtfertigen. Wie bereits dargelegt, gehen vom Antragsteller nicht hinnehmbare Gefahren für die Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland aus. Unter Berücksichtigung, dass der Antragsteller den Mantel des Asylrechts für die Unterstützung von als terroristisch einzustufenden Organisationen ausnutzt und mit Blick auf die Gefahr, die von terroristischen Anschlägen der GSPC oder ihr nahestehender Gruppen und Personen ausgeht, hat die öffentliche Sicherheit im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz vor der Ausweisung ein deutliches Übergewicht. Die danach zulässige Ermessensausweisung ist hier fehlerfrei erfolgt. Die Antragsgegnerin hat sich ausführlich mit den für und gegen die Ausweisung sprechenden Umständen beschäftigt. Auch insoweit kann auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheides Bezug genommen werden. Ermessensfehler, die im Rahmen des § 114 VwGO beachtlich wären, sind nicht erkennbar. Solche hat der Antragsteller selbst auch nicht aufgezeigt. Die Ausweisung des Antragsteller erweist sich schließlich auch im Lichte des Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) nicht als unverhältnismäßig oder sonstwie fehlerhaft. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist geklärt, dass Art. 8 EMRK die Ausweisung oder Abschiebung eines Ausländers nicht schlechthin untersagt, sondern lediglich an die Voraussetzung knüpft, dass diese nur zu einem der in Art. 8 Abs. 2 EMRK zugelassenen Ziele und nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit erfolgen darf. Dies bedeutet, dass Art. 8 EMRK kein absolutes Ausweisungsverbot enthält, vielmehr besondere Anforderungen an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit stellt. Dabei ist zunächst die familiäre Situation und die Dauer des Aufenthalts in Deutschland zu untersuchen, daneben die Schwere der begangenen Vergehen zu prüfen und schließlich ein gerechtes Gleichgewicht der unterschiedlichen beteiligten Interessen herzustellen. Vgl.: EGMR, Urteil vom 31.10.2002 - Beschwerde Nr. 37295/97 Yildiz ./. Österreich - InfAuslR 2003, 126. Vorliegend ist danach zunächst davon auszugehen, dass die Anwesenheit von Helfern des internationalen Terrorismus Sicherheitsbelange der Bundesrepublik Deutschland in besonderer Weise beeinträchtigt. Demgegenüber wiegen hier die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts des Antragstellers und dessen familiäre Situation nicht so schwer, als dass die Ausweisung unterbleiben müsste. Eine Integration des Antragstellers und seiner Familie in die deutschen Lebensverhältnisse hat trotz langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts nicht stattgefunden. Der Antragsteller besucht, obwohl er seit 1992 im Bundesgebiet lebt, nach eigenen Angaben derzeit einen Sprachkurs der Grundstufe II/ A2. Er hat damit während seines weit über ein Jahrzehnt dauernden Aufenthalts im Bundesgebiet nicht einmal elementare Kenntnisse der deutschen Sprache erworben. Eine Arbeitstelle hat der Antragsteller nicht inne und es ist auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass er während seines Aufenthalts in Deutschland überhaupt einmal einer Arbeit nachgegangen wäre. Der Aufenthaltstatus aufgrund von Familienasyls, den die Familienangehörigen des Antragstellers derzeit noch innehaben, hindert bei einem so hohen Gefährdungspotential, wie es im Falle terroristischer Aktionen angenommen werden muss, schließlich die Ausweisung des Antragstellers ebenfalls nicht. Gemessen an den Maßstäben des Art. 8 EMRK ist die Familie des Antragstellers auch nicht derart in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert, dass die Führung einer familiären Lebensgemeinschaft nur hier möglich erschiene. So haben ausweislich des angefochtenen Bescheides die Kinder des Antragstellers (soweit sie damals schulpflichtig waren) bis zum Jahre 2003 die „König - Fahd - Akademie" in Bonn-Bad Godesberg besucht. Zum Profil dieser Schule gehörte es, Kindern, die sich mit ihren Eltern vorübergehend in Deutschland aufhalten, zur Vermeidung einer andernfalls erforderlichen Eingliederung in das deutsche Schulsystem und die deutschen Lebensverhältnisse eine schulische Ausbildung nach dem saudischen Lehrplan zu ermöglichen. Zwei Kinder des Antragsteller besuchen weiter eine libysche Schule in Bonn. Eine Ausreise mit ihrer Familie wäre ihnen unter diesem Gesichtspunkt ohne weiteres zuzumuten. Nach alledem ist die Ausweisung des Antragsteller nicht zu beanstanden. Die Meldepflicht gemäß Nr. 3 des Bescheides beruht auf § 54a Abs.1 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift unterliegt ein Ausländer, gegen den eine vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5, 5a oder eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG besteht, der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Hier hat die Antragsgegnerin von der durch diese Vorschrift eröffneten Möglichkeit einer anderweitigen Bestimmung rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Die Aufforderung an den Antragsteller, sich unter Vorlage eines amtlichen Identifikationspapiers täglich bei der Polizeiwache Innenstadt der Bonner Polizei zu melden, ist nicht zu beanstanden. Da die bisherigen Erkenntnisse auf eine Koordinationstätigkeit des Antragstellers für die GSPC schließen lassen und der Antragsteller sich nach den vom Antragsgegner im Rahmen der Ausweisung näher dargelegten Erkenntnisse im Umfeld dieser in ganz Europa agierenden terroristischen Organisation bewegt, erscheint es dringend geboten, mehrtägige unbeobachtete Reisebewegungen des Antragstellers zu erschweren bzw. diese zumindest den Sicherheitsbehörden sofort bekannt werden zu lassen. Der Eingriff, der mit dieser Maßnahme verbunden ist, ist auf der anderen Seite nicht derart schwerwiegend, dass die Erfüllung der Meldepflicht dem Antragsteller unzumutbar wäre. Soweit der Antragsteller geltend gemacht hat, er besuche während der Zeit, in der er sich bei der Polizei melden solle, einen Deutschkurs, ist schon zweifelhaft, ob dieser Einwand nicht „an den Haaren herbeigezogen" ist. Der Antragsteller hält sich schließlich seit 1992 dauernd im Bundesgebiet auf und hatte somit in der Vergangenheit ausreichend Gelegenheit, Deutsch zu lernen, wenn ihm daran gelegen gewesen wäre. Unabhängig davon hat aber die Antragsgegnerin den in der Ordnungsverfügung genannten Zeitrahmen inzwischen entsprechend angepasst, so dass die Polizeidienststelle problemlos im Anschluss an den Deutschkurs aufgesucht werden kann. Dies erspart dem Antragsteller sogar eine zusätzliche Wegstrecke von der Wohnung zur Polizeidienststelle. Die Aufenthaltsbeschränkung auf das Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn entspricht der gesetzlichen Regelung des § 54a Abs. 2 AufenthG und ist damit rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Aus der rechtmäßigen Aufenthaltsbeschränkung folgt gleichzeitig die Rechtfertigung für das Verlangen der Antragsgegnerin nach Aushändigung des dem Antragsteller erteilten Reiseausweises für Flüchtlinge. Die Überlassung des Reiseausweises an die Antragsgegnerin soll - wie in den Gründen des angefochtenen Bescheides ausführlich dargelegt - verhindern, dass der Antragsteller diesen zu Reisen u.a. ins Ausland nutzt. Sein Einbehalt ist danach zur Durchsetzung und Sicherung der Aufenthaltsbeschränkung erforderlich. Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides ist damit von der Ermächtigungsgrundlage des § 48 Abs. 1 AufenthG gedeckt. Mit der (derzeit fehlenden) Verpflichtung zur Abgabe des Reiseausweises nach §§ 73 Abs. 6, 72 Abs.2 AsylVfG, auf die der Antragsteller verweist, hat die Maßnahme erkennbar nichts zu tun. Art. 28 GK ist nicht verletzt. Der Aushändigung des Ausweises an den Antagsteller stehen vielmehr zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegen (Art. 28 Abs.1 GK). Art. 28 GK entbindet nach der ausdrücklichen Regelung in Art. 2 GK nicht von der Verpflichtung, die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Aufnahmelandes zu beachten. Ein Anspruch auf Aushändigung des Reiseausweises hat der Antragsteller aus internationalem Recht demnach nicht. Ob der Einzug des Passes zur Verhinderung von Reisen im Gegenteil sogar einer internationalen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland entspricht, braucht in diesem Zusammenhang nicht näher untersucht zu werden. Die Abschiebungsandrohung ist nach den Maßgaben des Bescheids nicht zu beanstanden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Punkte 1, 3, 4 und 5 der Verfügung ist ausreichend im Sinne § 80 Abs. 3 VwGO begründet und in der Sache ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach alledem war der Antrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.