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Urteil

25 K 7652/04

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Unterbringung in kommunalen Übergangsheimen kann als Sachleistung nach § 3 Abs. 1 AsylbLG erfolgen; die Behörde kann jedoch rechtsfehlerfrei vom Sachleistungsprinzip abweichen und Gebühren nach kommunalem Gebührenrecht erheben. • Hat ein Sozialleistungsträger die Unterbringungskosten übernommen, fehlt dem Adressaten eines Gebührenbescheids der eigene rechtliche Nachteil für eine Klage. • Ansprüche des Asylbewerbers auf Übernahme von Unterkunftskosten durch den Sozialleistungsträger setzen Mitwirkungspflichten des Asylbewerbers voraus; werden diese nicht erfüllt (z. B. fehlende Ausweispapiere), kann die Behörde den Gebührenpflichtigen unmittelbar in Anspruch nehmen.
Entscheidungsgründe
Gebühren für Unterbringung in Übergangsheim; Abweichung vom Sachleistungsprinzip zulässig • Unterbringung in kommunalen Übergangsheimen kann als Sachleistung nach § 3 Abs. 1 AsylbLG erfolgen; die Behörde kann jedoch rechtsfehlerfrei vom Sachleistungsprinzip abweichen und Gebühren nach kommunalem Gebührenrecht erheben. • Hat ein Sozialleistungsträger die Unterbringungskosten übernommen, fehlt dem Adressaten eines Gebührenbescheids der eigene rechtliche Nachteil für eine Klage. • Ansprüche des Asylbewerbers auf Übernahme von Unterkunftskosten durch den Sozialleistungsträger setzen Mitwirkungspflichten des Asylbewerbers voraus; werden diese nicht erfüllt (z. B. fehlende Ausweispapiere), kann die Behörde den Gebührenpflichtigen unmittelbar in Anspruch nehmen. Der Kläger war als Asylbewerber in kommunalen Übergangsheimen der Beklagten untergebracht. Die Beklagte erließ Gebührenbescheide für die Unterkunftszeiten vom 18.06.2002 bis 07.08.2003 und ab 08.08.2003. Der Kläger rügte fehlende Rechtsgrundlagen und machte geltend, die Unterkunft sei als Sachleistung nach dem AsylbLG zu erbringen. Teile der Gebühren wurden vom Sozialamt übernommen; für zwei Zeiträume im Jahr 2003 blieb der Kläger jedoch mit Gebühren in Höhe von 736,97 EUR belastet, weil er in diesen Zeiten keine gültigen Ausweispapiere vorlegte. Die Beklagte hielt die Gebührenerhebung für rechtmäßig und wies den Widerspruch zurück. Der Kläger begehrt die Aufhebung mehrerer Bescheide mit der Klage. • Keine Klagebefugnis für bereits vom Sozialleistungsträger übernommene Gebühren: Wurden Gebühren vom Sozialamt oder einem anderen Träger bezahlt, fehlt dem Kläger ein eigener wirtschaftlicher Nachteil; eine Rückerstattung müsste an den Sozialleistungsträger erfolgen, nicht an den Kläger. • Rechtmäßige Abweichung vom Sachleistungsprinzip (§ 3 Abs.1 AsylbLG) und gebührenrechtliche Grundlage: Übergangsheime sind keine Erstaufnahmeeinrichtungen nach § 44 AsylVfG; die Behörde durfte vom Sachleistungsprinzip abweichen und Unterkunftskosten nach kommunalem Gebührenrecht berechnen und geltend machen. • Mitwirkungspflichten des Asylbewerbers und Folgen fehlender Mitwirkung (§ 7 AsylbLG kontextuell relevant): Die Übernahme der Gebühren durch den Sozialhilfeträger setzt Mitwirkung des Asylbewerbers voraus, insbesondere Vorlage gültiger Ausweispapiere. Da der Kläger diese Pflichten in den streitigen Zeiträumen nicht erfüllte, war die Beklagte berechtigt, die Gebühren unmittelbar beim Kläger zu erheben. • Angemessenheit der Gebühr: Die vom Gericht überprüften rechtlichen Grundlagen und die Höhe der Nutzungsgebühr ergeben keine Rechtsfehler; die Gebühr war nicht unangemessen hoch. • Kostenfolge: Nach § 154 Abs.1 VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Klage ist abgewiesen. Dort, wo Gebühren bereits vom Sozialleistungsträger übernommen wurden, fehlt dem Kläger ein eigener rechtlicher Nachteil, sodass eine Aufhebung der Bescheide ihm keinen Vorteil verschaffen würde. Für die verbleibenden Zeiträume (01.02.–15.04.2003 und 01.05.–26.05.2003) ist der Kläger in voller Gebührenhöhe von 736,97 EUR als Schuldner betroffen; die Behörde durfte wegen fehlender Mitwirkung des Klägers (keine Vorlage gültiger Ausweispapiere) die Gebühren nicht an den Sozialleistungsträger, sondern an den Kläger richten. Die Abweichung vom Sachleistungsprinzip und die Berechnung nach kommunalem Gebührenrecht waren rechtmäßig, die Gebührenhöhe gerechtfertigt. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.