Urteil
26 K 6/06
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2006:1023.26K6.06.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt von den Beklagten Erstattung der Kosten, die sie für die Aufenthalte der am 06.05.1989 geborenen O. S. (Hilfeempfängerin) in der Zeit vom 18.10.2001 bis 20.10.2001 im G. -T. -Haus in F. und in der Zeit vom 26.02.2002 bis 30.11.2005 im Haus T1. H. in C. übernommen hat. Die Klägerin beziffert diese Kosten mit insgesamt 167.216,14 EUR. Im Oktober 2001 teilten die Eltern der Hilfeempfängerin der Klägerin mit, sie seien mit einer adäquaten Versorgung und Betreuung ihrer Tochter überfordert. Sie beantragten Jugendhilfe, mit der erreicht werden solle, dass O. eine Betreuungsform erfahre, die sich an ihren Fähigkeiten und Fertigkeiten orientiere. Ausweislich des Hilfeplanes vom 26.10.2001 hatte die Hilfeempfängerin bis zu einer stationären Behandlung in der Rheinischen Landes- und Hochschulklinik (Kinder- und Jugendpsychiatrie Akutstation) ab dem 28.09.2001 im Haushalt ihrer Mutter gelebt. Nach der Trennung der Eltern im Juni 2001 habe die Mutter massive Erziehungsschwierigkeiten sowie Überforderungssituationen im Zusammenleben mit O. formuliert. Die Mutter habe sich nicht weiterhin in der Lage gesehen, auf Ninas Verhaltensweisen adäquat zu reagieren. Ninas Agieren, eine Alltagsgestaltung nach ihren Bedürfnissen und Interessen durchzusetzen, stehe die Mutter hilflos gegenüber. Auch Ninas Schulverweigerung habe die Mutter trotz intensiver Bemühung nicht lösen können. Die Mutter habe deshalb eine Unterbringung in der vorgenannten Klinik mit der Begründung veranlasst, O. habe Selbstmordgedanken geäußert. In der vorgenannten stationären Behandlung befand sich die Hilfeempfängerin seit dem 28.09.2001, mit Unterbrechung vom 17. bis 20.10.2001. Die behandelnde Ärztin Frau Dr. T2. teilte der Klägerin mit Schreiben vom 08.11.2001 mit, vor dem Hintergrund einer primär belasteten Situation in der Herkunftsfamilie habe über ambulante Hilfen seit 1996 eine relative Stabilisierung erreicht werden können. Bereits zum damaligen Zeitpunkt sei bei der Hilfeempfängerin ein erheblicher Entwicklungsrückstand mit einem Gesamt-IQ von 57 festgestellt worden. Die häusliche Situation eskaliere in letzter Zeit häufiger durch fremd- und autoaggressive Handlungen, gleichzeitig fielen zunehmende Integrations- und Steuerungsschwierigkeiten im Rahmen des pubertär gesteigerten sexuellen Antriebes auf. Insgesamt sei aufgrund der kognitiven Einschränkungen eine hochstrukturierte, geschützte, langfristig angelegte Lebensperspektive überfällig. Die Maßnahme stütze sich hierbei im wesentlichen auf die bestehende geistige Behinderung, so dass eine Zuständigkeit nach § 39 BSHG vorliege. Pädagogische und soziale Entwicklungsprobleme sowie die sich daraus ergebenden Auffälligkeiten seien am ehesten Folge der bislang unzureichenden Strukturen angesichts der geistigen Behinderung. Es sei davon auszugehen, dass die Hilfeempfängerin langfristig auch weit über das Erwachsenwerden hinaus einen geschützten und strukturierten Betreuungs- und Förderungsrahmen benötige. Die Leistungsfähigkeit des familiären Systems sei bei weitem überschritten. Erforderlich sei die Unterbringung in einer stationären Einrichtung mit kleinen Gruppen. Aufgrund der an die Grenze zur Lernbehinderung heranreichenden verbalen Fähigkeiten und der zu verarbeitenden sicherlich belasteten eigenen Lebensgeschichte sei darüber hinaus begleitend ein stützendes Einzelbeziehungsangebot auf psychotherapeutischer Grundlage zu empfehlen, um bei der Heranführung an eine aktive und verselbständigende Lebensführung auftretende Konflikte bearbeiten zu können. Im Rahmen der Hilfeplanung am 26.10.2001 wurde beschlossen, der Hilfeempfängerin einen Rahmen zu schaffen, in dem sie unter Berücksichtigung ihrer geistigen Fähigkeiten eine Alltagsgestaltung, verbunden mit klaren Strukturen und Grenzsetzungen erhalte, die sie letztendlich dazu befähige, eine begleitete Lebensführung zu gestalten. Die Unterbringung der Hilfeempfängerin sei zur Zeit auf Dauer angelegt. Ihre Eltern würden umgehend einen Antrag auf Eingliederungshilfe gemäß § 39 BSHG stellen, eventuelle Erstattungsansprüche seien zu klären. Mit Bescheid vom 26.10.2001 - gerichtet an den Vater der Hilfeempfängerin - gewährte die Klägerin die von diesem beantragte Hilfe nach § 27 KJHG i. V. m. § 34 KJHG (Heimerziehung). Am 18.10.2001 wurde die Hilfeempfängerin in der Einrichtung G. -T. -Haus aufgenommen. Am 20.10.2001 erfolgte eine erneute stationäre Aufnahme in der Kinder- und Jugendpsychiatrie, da die Hilfeempfängerin wieder Suizidgedanken geäußert hatte. Mit Schreiben vom 17.07.2002 teilte die Klägerin dem G. -T. -Haus mit, die Klägerin verpflichte sich im Rahmen der wirtschaftlichen Erziehungshilfe die Heimpflegekosten für die Hilfeempfängerin für die Zeit vom 18.10.2001 bis zum 20.10.2001 zu übernehmen. Die Kostenübernahme entfalle, wenn eine Behinderung festgestellt werde, für die Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz zu gewähren sei. Nachdem die Hilfeempfängerin aus der Rheinischen Landesklinik wieder entlassen worden war und sich einige Zeit wiederum bei ihrer Mutter aufgehalten hatte, beantragten ihre Eltern am 26.02.2002 die Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach § 27 KJGH mit der Begründung, ihre Tochter sei sehr auffällig, mit der Hilfe solle erreicht werden, dass sie die notwendige Hilfe und Unterstützung bekomme. Ausweislich des Hilfeplanes vom 20.03.2002 wurde festgehalten, dass im Rahmen der stationären Unterbringung in der Rheinischen Landes- und Hochschulklinik noch einmal benannt worden sei, dass bei der Hilfeempfängerin eine geistige Behinderung bestehe, so dass eine Zuständigkeit nach § 39 BSHG vorliege. Pädagogische und soziale Entwicklungsprobleme sowie die sich daraus ergebenden Auffälligkeiten seien am ehesten Folge der bislang unzureichenden Struktur angesichts der geistigen Behinderung. Da eine Unterbringung der Hilfeempfängerin zunächst aufgrund der fehlenden Kostenzusage des Landschaftsverbandes zunächst nicht habe stattfinden können und der Antrag auf Eingliederungshilfe abgelehnt worden sei, sei zunächst geplant gewesen, sie bis zu einer endgültigen Entscheidung im mütterlichen Haushalt zu belassen. Da nach Rückkehr der Hilfeempfängerin in den mütterlichen Haushalt zunehmend deutlich geworden sei, dass eine Kindeswohlgefährdung nicht auszuschließen sei, sei ab dem 26.02.2002 eine Unterbringung im Haus T1. H. , C. , notwendig geworden. Mit Bescheid vom 16.05.2002 gewährte die Klägerin gegenüber der Mutter der Hilfeempfängerin ab dem 26.02.2002 Hilfe zur Erziehung in der Form der Heimpflege (§ 34 KJHG). Zwischenzeitlich hatten die Eltern der Hilfeempfängerin bei dem Beklagten die Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 39 BSHG beantragt. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 31.01.2002 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Mutter der Hilfeempfängerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2002 zurück und führte zur Begründung aus, dem geltend gemachten Anspruch stehe bereits der Nachranggrundsatz gemäß § 2 BSHG entgegen. Die Klägerin trage ab dem 26.02.2002 die Betreuungskosten für die Hilfeempfängerin im Kinderheim T1. H. in C. im Rahmen des § 42 KJHG. Hierdurch seien die Betreuungskosten durch die Leistungen des Jugendamtes gedeckt. Mit Schreiben vom 16.05.2002 machte die Klägerin bei dem Beklagten Kostenerstattung nach § 104 SGB X geltend. Mit Schreiben vom 12.03.2003 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Ausweislich des Hilfeplans vom 30.07.2002 wurde die Hilfe für die Hilfeempfängerin in Form der Heimerziehung gemäß §§ 27 i. V. m. § 34 KJHG fortgeschrieben. Dies geschah in gleicher Weise in Folge des Hilfeplans vom 15.03.2004. Auch ausweislich dieses Hilfeplans wurde die geleistete Hilfe in Form der Heimerziehung gemäß §§ 27, 34 KJHG für notwendig und geeignet erachtet. Insbesondere wurde ein erzieherischer Bedarf gemäß § 27 KJHG festgestellt. In gleicher Weise attestierte unter dem 01.08.2005 der zuständige Sozialdienst die Weitergewährung der Hilfe bis voraussichtlich Mai 2007 als notwendig und geeignet. Während der gesamten Zeit verblieb O. im genannten Haus T1. H. . Am 06.09.2002 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, ihr Erstattungsanspruch folge aus den §§ 102 ff. SGB X. Die bei der Hilfeempfängerin ergriffenen Maßnahmen basierten hauptsächlich auf deren geistiger Behinderung. Die sozialen und pädagogischen Entwicklungsprobleme bzw. die sich daraus ergebenden Auffälligkeiten seien Folgeerscheinungen dieser geistigen Behinderung. Aus diesem Grunde komme eine sachliche Zuständigkeit der Klägerin gemäß §§ 27, 35 a) SGB VIII nicht in Betracht. Die bloße Übernahme der Kosten durch die Klägerin lasse nicht den Schluss auf deren endgültige Zuständigkeit zu. So habe die Klägerin die Heimkosten für die Unterbringung im G. -T. -Haus in der Zeit vom 18. bis 20.10.2001 vorläufig nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I übernommen. Die Klägerin sei in dieser Sache zuerst angegangen worden. Die Unterbringung im Haus T1. -H. sei erforderlich geworden, da die Hilfeempfängerin Suizidabsichten geäußert habe. Hierbei handle es sich um eine zum Schutz des Kindes ergriffene Maßnahme, die nach § 34 SGB VIII eingeleitet worden sei. Diese Maßnahme sei aufgrund der geistigen Behinderung erforderlich geworden und das Jugendamt der Klägerin habe insoweit auch nur als nachrangig verpflichteter Träger gehandelt. Aus diesem Grund sei der Beklagte gemäß § 39 BSHG sachlich zuständig. O. sei nicht seelisch, sondern geistig behindert. Mit Schreiben vom 03.04.2006 ergänzte die Klägerin, die Unterbringung der Hilfeempfängerin sei aufgrund einer Überforderungssituation der Mutter infolge der Verhaltensauffälligkeiten der Hilfeempfängerin erforderlich geworden. Bereits im Rahmen der vorangegangenen Unterbringung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie der Landes- und Hochschulklinik F. sei gutachterlich festgestellt worden, dass bei der Hilfeempfängerin kein primäres psychisches Problem vorliege, sondern ihre geistige Behinderung ihrer Verhaltensweisen bestimme. Pädagogische und soziale Entwicklungsprobleme sowie die daraus sich ergebenden Auffälligkeiten seien also Folge der unzureichenden Struktur angesichts der geistigen Behinderung. Es liege deshalb keine seelische Behinderung vor, für die eine Zuständigkeit der Klägerin aufgrund der Regelung des § 35a SGB VIII gegeben gewesen sei. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten zu verurteilen, die von der Klägerin im Hilfefall der O. S. in der Zeit vom 18.10.2001 bis 20.10.2001 sowie in der Zeit vom 26.02.2002 bis 30.11.2005 gewährten Leistungen i. H. v. 167.216,14 EUR zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt zur Begründung vor, aufgrund der vorliegenden Defizite liege bei der Hilfeempfängerin schwerpunktmäßig eindeutig eine seelische Behinderung vor. Die Verpflichtung zur Hilfegewährung durch die Klägerin ergebe sich hier aus § 35a SGB VIII. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII gingen die Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht seien, den Leistungen nach dem KJGH vor. Aus dem Umkehrschluss dieser Bestimmung ergebe sich, dass Maßnahmen für junge Menschen, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht seien, in die vorrangige Zuständigkeit der Jugendhilfe fielen. Selbst wenn eine wesentliche geistige Behinderung vorliegen solle, sehe die Rechtsprechung das Schwergewicht der Hilfe im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe. Sei nämlich eine festgestellte geistige oder körperliche Behinderung eines Kindes oder Jugendlichen die Ursache für ein (sekundäres) Erziehungsdefizit und sei deshalb eine Erziehung außerhalb des Elternhauses erforderlich, so liege das Schwergewicht der Hilfe im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe und qualifiziere die Unterbringung als Hilfe zur Erziehung und nicht als Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG a. F.. Der Klägerin stehe somit kein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 102 SGB X gegenüber dem Beklagten zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Mit Beschluss vom 06.12.2005 hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen. Mit Beschluss vom 04.05.2006 hat die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter und nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die ihr während der Unterbringung der O. S. im G. -T. - Haus in F. in der Zeit vom 18.10.2001 bis 20.10.2001 und im Haus T1. H. in C. in der Zeit vom 26.02.2002 bis 30.11.2005 in der Höhe von insgesamt 167.216,14 EUR entstanden sind. Aus § 104 SGB X , auf den sich die Klägerin beruft, lässt sich der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht herleiten. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist ein Leistungsträger, gegen den ein Berechtigter einen Anspruch auf Sozialleistungen hat oder hatte, dem nachrangig verpflichteten Leitungsträger, der dem Berechtigten Leistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, zur Erstattung der Kosten verpflichtet, soweit der vorrangig verpflichtete Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nach Satz 2 nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Das Verhältnis der Ansprüche auf gleichartige Leistungen nach dem SGB VIII und dem BSHG (bzw. SGB XII) zueinander ergibt sich aus § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII a.F (bzw. § 10 Abs. 4 SGB VIII n.F.). Danach gehen Leistungen nach dem SGB VIII den Leistungen nach dem BSHG (bzw. SGB XII) vor. Konkurrieren hingegen Jugendhilfeleistungen mit Eingliederungshilfe nach dem BSHG (bzw. SBG XII) für Kinder und Jugendliche, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, hat die Sozialhilfeleistung Vorrang. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26/98, BVerwGE 109, 325 ff.; OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2002 - 12 A 5322/00 -; vgl. zum Vorrang der Jugendhilfe bei seelischer Behinderung auch Begründung der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Frauen und Jugend (BT-Drucks. 12/3711, 39, 41 und 42). Entscheidend für die Auslegung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ist, dass sich aus der Entstehungsgeschichte sowie nach Sinn und Zweck dieser Norm ergibt, dass der (Bundes-) Gesetzgeber das Verhältnis zwischen der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe (nach den §§ 39 ff. BSHG) nicht absolut, also nicht in dem Sinne geregelt hat, dass bereits das bloße Vorliegen einer - wesentlichen - geistigen (oder körperlichen) Behinderung bzw. des Drohens einer derartigen Behinderung den absoluten Vorrang der Eingliederungshilfe und damit von Leistungen der Sozialhilfe begründet. Den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 11/5948, S. 53 - deutlicher der Entwurf vom 5. August 1988, S. 29) ist nämlich zu entnehmen, dass der (Bundes)Gesetzgeber in § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nur eine generelle Abgrenzung im Hinblick auf Maßnahmen der Eingliederungshilfe hat vornehmen wollen, die konkrete Abgrenzung der Maßnahmen aber angesichts umstrittener Abgrenzungskriterien dem jeweiligen Einzelfall und damit der Praxis überlassen hat. Gegen eine abstrakte Betrachtungsweise spricht auch, dass häufig bei Kindern und Jugendlichen, die körperlich oder geistig behindert oder von dieser Behinderung bedroht sind, eine Gemengelage bezüglich des Erfordernisses, Maßnahmen zur Abwehr eines drohenden bzw. eingetretenen Erziehungsdefizites und ihrer Behinderung zu ergreifen, besteht, wobei das eine (Erziehungsdefizit) durch das andere (Behinde- rung) bedingt sein kann. Hätte aber der Gesetzgeber den geistig oder körperlich - wesentlich - Behinderten (bzw. von einer solchen Behinderung Bedrohten) nur die eine oder die andere Leistungsart (nach dem Bundessozialhilfegesetz bzw. nach dem Jugendhilferecht) zubilligen wollen, so hätte er dies (im Sinne einer gewollten klaren Abgrenzung) im Gesetz - sei es im Achten Buch des Sozialgesetzbuches, sei es im Bundessozialhilfegesetz - zum Ausdruck gebracht. Dies ist aber nicht geschehen. Hat der Gesetzgeber somit (bewusst) bei den geistig behinderten bzw. von einer derartigen Behinderten bedrohten jungen Menschen darauf verzichtet, einen absoluten Vorrang der Leistungen nach dem Jugendhilferecht oder dem Bundessozialhilfegesetz - bezeichnenderweise haben Bestrebungen, mit Ausnahme der seelisch behinderten jungen Menschen alle übrigen Kinder und Jugendlichen der Zuständigkeit der Sozialhilfeträger zuzuweisen, im Gesetzgebungsverfahren keine Mehrheit gefunden (siehe dazu den Bericht des Ausschusses für Frauen und Jugend, BT-Drucks. 12/3711, abgedr. bei Bernzen, in Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, 3. Aufl., Stand: März 1997, Erl. 3 zu § 10 Art. 1 KJHG, S. 7 f.) - vorzuschreiben, so konnten und können einem geistig (wesentlich) behinderten Kind grundsätzlich Leistungen nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches als auch nach den § 39 ff. BSHG (iVm der Eingliederungshilfeverordnung) zustehen (vgl. Mainberger, in: Hauck, SGB VIII, Stand: 1.1.1997, Rdnr. 29 zu § 10). Die Nachrangvorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1996 kann daher ihre Wirkung nur insoweit entfalten, als bei einer konkret als Eingliederungshilfemaßnahme (nach dem Bundessozialhilfegesetz) gewährten Maßnahme bzw. einem Anspruch hierauf (weitere) Maßnahmen nach dem Jugendhilferecht für diese Maßnahme ausscheiden. Die Nachrangvorschrift ist aber nicht in dem Sinne zu verstehen, dass bei einem geistig (wesentlich) behinderten Kind Leistungen der Jugendhilfe von vornherein ausgeschlossen sind. Vielmehr ist, steht die Einordnung von konkret gewährten Leistungen für ein Kind wie hier im Streit, zu fragen, ob das Schwergewicht der Maßnahme im Sozialhilferecht (Eingliederungshilfemaßnahme) oder im Jugendhilferecht (Behebung oder Abwehr eines Erziehungsdefizits) liegt, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.10.1997 - 12 L 549/97 - FEVS 48, 281; ebenso: BayVGH, Urteil 06.04.1995 - 12 B 92.1768 -, FEVS 46, 185 (191)). Liegt der Schwerpunkt im Jugendhilferecht, geht es also etwa darum, einen Anspruch des Kindes auf Erziehung und Sicherstellung seines notwendigen Lebensunterhaltes zu gewährleisten, so ist auch nach der Nachrangsvorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII a.F. bzw § 10 Abs. 4 SGB VIII n.F. die Anwendung des Jugendhilferechtes auf diese Maßnahme nicht ausgeschlossen, vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.12.1994 - 4 M 4924/94 -, FEVS 46, 62 (66. Anders verhält es sich nur, wenn sich die streitige Maßnahme allein als Eingliederungshilfemaßnahme darstellt, die isoliert oder neben Jugendhilfemaßnahmen zu gewähren ist. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist vorliegend ein Vorrang der Sozialhilfeleistung nicht gegeben. Einziger Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei der Hilfeempfängerin um einen geistig behinderten Menschen handelt und deshalb der Beklagte vorrangig zur Leistung verpflichtet gewesen sein könnte, ist die Mitteilung der Frau Dr. T2. vom 08.11.2001, wonach bei der Hilfeempfängerin ein erheblicher Entwicklungsrückstand mit einem Gesamt-IQ von 57 festgestellt worden sei . Dieser Gesamt-IQ liegt im unteren Bereich der Allgemeinen Lernbehinderung (IQ zwischen 55/60 bis 80/85). Vgl. Brühl in LPK-BSHG, 5. Aufl. 1998, § 39 Rdnr. 14. Frau Dr. T2. attestierte mit Rücksicht hierauf eine geistige Behinderung bei der Hilfeempfängerin. Gleichwohl steht diese geistige Behinderung nicht in einer den Vorrang der Sozialhilfeleistung begründenden Weise im Vordergrund. Bei den den Eltern der Hilfeempfängerin gewährten Leistungen (Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII) handelte es sich um typische Maßnahmen der Jugendhilfe und nicht um solche der Eingliederungshilfe (nach Sozialhilferecht), so dass schon aus diesem Gesichtspunkt die Zuständigkeit des Beklagten ausschied. Ausschlaggebend für die Gewährung war die Mitteilung der Eltern der Hilfeempfängerin im Oktober 2001, sie seien mit einer adäquaten Versorgung und Betreuung ihrer Tochter überfordert. Ausweislich des Hilfeplanes vom 26.10.2001 hatte die Mutter der Hilfeempfängerin bereits nach der Trennung der Eltern im Juni 2001 massive Erziehungsschwierigkeiten sowie Überforderungssituationen im Zusammenleben mit der Hilfeempfängerin formuliert. Die Mutter habe sich nicht weiterhin in der Lage gesehen, auf die Verhaltensweisen der Hilfeempfängerin adäquat zu reagieren. Deren Agieren, eine Alltagsgestaltung nach ihren Bedürfnissen und Interessen durchzusetzen, stehe die Mutter hilflos gegenüber. Auch die Schulverweigerung der Hilfeempfängerin habe die Mutter trotz intensiver Bemühung nicht lösen können. Um diese Erziehungsdefizite auszugleichen, gewährte die Klägerin mit Bescheid vom 26.10.2001 - gerichtet an den Vater der Hilfeempfängerin - die begehrte Hilfe zur Erziehung in der Form der Heimerziehung. Diese Form der Hilfe wurde in der Folgezeit - weil sie von der Klägerin für geeignet und notwendig erachtet wurde - ausweislich der genannten Hilfepläne stets fortgeschrieben. Noch im Hilfeplan vom 15.03.2004 wurde der erzieherische Bedarf gemäß § 27 SGB VIII ausdrücklich festgestellt. Ausgeglichen werden sollten - auch nach Auffassung der Klägerin - die sozialen und pädagogischen Entwicklungsprobleme der Hilfeempfängerin. Ausschlaggebend für die Aufnahme in die verschiedenen Heime war dagen nicht, dass der Hilfeempfängerin als Behinderter etwa nach §§ 39 ff. BSHG spezielle Maßnahmen der Eingliederung mit Rücksicht auf ihre geistige Behinderung gewährt gewährt werden mussten. Vielmehr war die Aufnahme in die Heime dadurch notwendig geworden, dass die Eltern der Hilfeempfängerin mit der Erziehung und Betreuung überfordert waren. Die Heimaufnahmen erfolgten daher vornehmlich, weil die Eltern für die Betreuung und Erziehung der Hilfeempfängerin nicht in Betracht kamen, insoweit also ein Erziehungs- und Betreuungsdefizit bestand. Dass die Überforderung der Eltern durch die geistige Behinderung der Hilfeempfängerin ausgelöst worden war, sei der Klägerin durchaus zugestanden. Hierauf lässt die Stellungnahme der Frau Dr. T2. vom 08.11.2001, in der es heißt, pädagogische und soziale Entwicklungsprobleme sowie die sich daraus ergebenden Auffälligkeiten seien am ehesten Folge der bislang unzureichenden Strukturen angesichts der geistigen Behinderung, durchaus schließen. Dies spielt aber letztlich für die Qualifizierung der in den benannten Heimen zugewandten Leistungen der Erziehungshilfe als Maßnahmen der Jugendhilfe keine Rolle. Vielmehr war es für die zu gewährenden staatlichen Hilfen unerheblich, welche Probleme der an sich zur Erziehung und Betreuung des Kindes Berechtigten und Verpflichteten dazu führten, dass sie ihrem Erziehungs- und Betreuungsauftrag nicht nachkommen konnten (weshalb an die Stelle der Eltern staatliche Maßnahmen - hier die Hilfe zur Erziehung im Heim - treten mussten). Entscheidend für die Einordnung der Maßnahme ist allein, dass ein Betreuungs- und Erziehungsdefizit auszugleichen war und von der Klägerin auch ausgeglichen wurde, welches aufgrund der Überforderung der Eltern bestand. Etwas anderes hätte nur gelten können, wenn die Klägerin nachvollziehbar und unter Beifügung fachärztlicher, psychiatrischer oder pädagogischer Stellungnahmen sowie entsprechender Stellungnahmen des Heims und der Schule hätte nachweisen können, dass das Schwergewicht sämtlicher bisheriger Maßnahmen, deren Kosten sie mit der vorliegenden Klage erstattet verlangt, auf dem Gebiet der sozialhilferechtlichen Eingliederung des Kindes wegen seiner Intelligenzminderung gelegen hätte. Hierzu wurde die Klägerin mit Schreiben des Gerichts vom 10.07.2006 unmissverständlich aufgefordert. Die entsprechenden Nachweise hat die Klägerin indes nicht erbracht. Den geltend gemachten Erstattungsanspruch kann die Klägerin - soweit sie vorträgt, sie habe die Heimkosten für die Unterbringung der Hilfeempfängerin im G. -T. -Haus in der Zeit vom 18. bis 20.10.2001 vorläufig nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I übernommen, auch nicht auf § 102 Abs. 1 SGB X stützen, weil der Beklagte - wie aus obigen Ausführungen folgt, nicht der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger ist. Auch auf § 105 Abs. 1 SGB X lässt sich der Erstattungsanspruch nicht stützen. Denn die Klägerin hat die Hilfe zur Erziehung in der Form der Heimunterbringung als zuständiger Jugendhilfeträger erbracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 711, 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO).