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Urteil

27 K 6990/04

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2006:1020.27K6990.04.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d: Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung S. , Flur 00, Flurstücke Nr. 000, 000 und 000 in S. . Die am nördlichen Rand der bebauten Ortslage gelegenen Flurstücke 000 und 000 grenzen mit ihrer Südseite mit einer Frontlänge von 21 Metern bzw. 59 Metern an die E. .-I. -Straße. Das ca. 100 Meter südlich gelegene 23.558 m² große Flurstück 000 befindet sich in einem nach Westen hin zulaufenden Dreieck, dessen nördliche Längsseite durch die Straßen „ X. „ und „N. Straße" sowie die südliche Längsseite von der „T.----straße „ gebildet wird. Das Flurstück grenzt mit einer Länge von 159 Metern an die Straße „ X. „ und mit einer Länge von 8 Metern an die „N. Straße" sowie mit 223 Me- tern an die „T.----straße „. Die 2.364 m² bzw. 1.381 m² großen Flurstücke 000 und 000 sind unbebaut und werden landwirtschaftlich genutzt. Sie liegen im Bereich des seit 1984 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 1.01 S. Ortslage, der für die betreffenden Grundstücke Bauflächen entlang der E. .-I. -Straße festsetzt. Im westlichen Teil des Flurstücks 000 befindet sich zur Straße „ X. „ hin das Wohnhaus der Klägerin sowie südwestlich daran anschließend mehrere Wirt- schaftsgebäude und Silos. Letztere gehören zu einer Hofstelle, die sich auf dem westlich angrenzenden - hier nicht im Streit stehenden - Flurstück 000 befindet. Die übrigen Flächen des Flurstücks 000 sind unbebaut und werden landwirtschaftlich genutzt. Für dieses Grundstück setzte der Bebauungsplan Nr. 1.01 ebenfalls über- baubare Flächen entlang den Straßen „ X. „, „N. Straße" und „T.----straße „ fest. Der zwischen den ausgewiesenen Bauflächen liegende Grundstücksbereich wurde zunächst als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Die seit dem 13. Februar 2004 rechtskräftige zweite Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1.01/3 S. -Mitte weist nunmehr das gesamte Flurstück 000 als Bauland aus. Mit mehreren Abgabenbescheiden vom 12. Februar 2004 zog der Beklagte die Klägerin für die genannten Flurstücke für das Jahr 2004 unter anderem zu Straßen- reinigungs- und Winterdienstgebühren in Höhe von insgesamt 274,64 Euro heran, wobei er für das Flurstück 000 21 laufende Frontmeter entlang der E. .-I1. -Straße bei einem Gebührensatz von 0,53 Euro/m für Winterdienst und 0,16 Euro/m für Stra- ßenreinigung, für das Flurstück 000 59 laufende Frontmeter entlang der E. .-I1. - Straße bei einem Gebührensatz von 0,53 Euro/m Winterdienst und 0,16 Euro/m Straßenreinigung und für das Flurstück 000 223 Frontmeter entlang der T.----straße und 159 Frontmeter entlang der Straße X. bei einem Gebührensatz von je- weils 0,56 Euro/m für Winterdienst sowie 8 Frontmeter entlang der N. Straße bei einem Gebührensatz von 0,53 Euro/m für Winterdienst und 0,16 Euro/m für Straßen- reinigung in Ansatz brachte. Gegen diese Abgabenbescheide legte die Klägerin am 18. Februar 2004 Wider- spruch mit der Begründung ein, nach der Rechtsprechung des OVG NRW dürften für landwirtschaftlich genutzte Flächen innerhalb geschlossener Ortschaften keine Ge- bühren für Straßenreinigung und Winterdienst erhoben werden. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01. September 2004 zurück. Von der Straßenreinigungspflicht seien nur Grundstücke mit rein landwirtschaftlicher Nutzung ausgenommen, wie sie üblicherweise dem Außenbereich zuzuordnen sei. Hingegen fielen landwirtschaftliche Hofstellen nebst ihren Freiflächen sowie andere darüber hinaus gehende wirtschaftliche Aktivitäten, wie z. B. Hofverkaufsstellen, unter den Erschließungsbegriff des Straßenreinigungsgesetzes. Entsprechendes gelte für landwirtschaftliche Flächen, für die bauplanungsrechtlich wegen der Festsetzung eines Bebauungsplanes oder wegen der Lage des Grundstücks im Innenbereich die Möglichkeit der Bebauung bestehe. Die straßenreinigungsrechtliche Erschließung setze nicht voraus, dass die bauliche Nutzungsmöglichkeit auch realisiert werde. Die Klägerin hat am 28. September 2004 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, nach der Rechtsprechung des OVG NRW sei für die Frage des Erschlossenseins des Grundstücks bei landwirtschaftlich genutzten Flächen innerhalb der geschlossenen Ortslage nicht entscheidend, ob das Grundstück bebaubar sei oder nicht. Maßgeblich sei allein die tatsächliche Nutzung. Da die rein landwirtschaftlich genutzte Fläche keinen Sondervorteil von der Reinigung der Straße habe, fehle auch die Rechtfertigung für die Gebührenbelastung. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Abgabenbescheide des Beklagten vom 12. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. September 2004 aufzuheben, soweit darin Straßenreinigungs- bzw. Winterdienstgebühren festgesetzt worden sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des OVG NRW treffe nur auf solche Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage zu, die aufgrund ihrer Zuordnung zum Außenbereich nicht bebaubar seien. Dagegen sei der Entscheidung nicht zu entnehmen, dass auch solche Grundstücke nicht gebührenpflichtig seien, die zwar tatsächlich landwirtschaftlich genutzt würden, aber nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes bebaubar seien. Daher sei für die Beurteilung der straßenreinigungsrechtlichen Erschließung nicht nur auf die gegenwärtige tatsächli- che (landwirtschaftliche) Nutzung abzustellen, sondern auch auf die Nutzungsmöglichkeit. Aufgrund der Bebaubarkeit der Grundstücke sei eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle Nutzung möglich, unabhängig davon, ob diese tatsächlich ausgeübt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin ist nicht begründet. Die angefochtenen Abgabenbescheide des Beklagten vom 12.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2004 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die streitige Gebührenerhebung für Straßenreinigung und Winterdienst ist § 3 StrReinG NRW i. V. m. § 6 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Gemeinde S. vom 16. Dezember 1985 in der Fassung des 13. Nachtrags vom 12. Dezember 2003. Offensichtliche Bedenken gegen die formelle und materielle Wirksamkeit der hier streitentscheidenden Satzungsbestimmungen bestehen nicht. Insbesondere ist der gewählte Fronmetermaßstab und die Abstufung der Höhe des Gebührensatzes nach der Verkehrsbedeutung der Straßen nicht zu beanstanden. Auch wird ein unterschiedlicher Gebührensatz für die Normalreinigung und den Winterdienst festgesetzt. Allerdings ist der in § 4 der Satzung verwendete Grundstücksbegriff, nach der unab- hängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch eine selbständige wirtschaftliche Einheit ein einheitliches Grundstück i. S. d. Satzung darstellt, rechtsfehlerhaft, da nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich das Buchgrundstück Veranlagungsgegenstand in Bezug auf die Straßenreinigungsgebühren ist. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 79/87 -, NWVBl. 1990, 162. Dieser Satzungsmangel führt für sich genommen aber nicht zur Ungültigkeit der Satzung(sbestimmung) bzw. zur Rechtswidrigkeit der Gebührenveranlagung, sondern die Heranziehung hat für das Buchgrundstück zu erfolgen. Nach § 1 Abs. 1 der Satzung i. V. m. § 1 Abs. 1 des StrReinG NRW betreibt die Gemeinde die Reinigung der öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen des Gemeindegebietes, bei Bundes-, und Landes- und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten. Nach § 5 der Satzung i. V. m. § 3 StrReinG NRW erhebt sie hierfür Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG NRW. Gebührenpflichtig ist nach § 7 der Satzung der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks. Diese Voraussetzungen für die Gebührenheranziehung sind erfüllt. Die Grundstücke der Klägerin befinden sich innerhalb der geschlossenen Ortslage (a); sie werden auch durch die gereinigten Straßen erschlossen (b). a) Die zu reinigenden Straßen im Bereich der Grundstücke der Klägerin liegen innerhalb der geschlossenen Ortslage des Ortsteil S. . Geschlossene Ortslage ist nach den in § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StrWG NRW und in § 5 Abs. 4 FStrG enthaltenen Merkmalen derjenige Teil des Gemeindegebiets, der in ge- schlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist; einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Für die stra- ßenrechtliche Abgrenzung ist hierbei auf einen weitläufigen Rahmen örtlicher Bebauung, die sich nur nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereichs gegenüber dem freien Gelände absetzen muss, abzustel- len, vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, NWVBl. 1990, 163 und vom 18. November 1996 - 9 A 5984/94 - GemH 2000,136. Hiervon ausgehend ist anhand der vorgelegten Pläne festzustellen, dass sowohl die „E. . I. -Straße" im Bereich der Flurstücke 000 und 000 als auch die Straße „ X. „, die „N. Straße" und die „T.----straße „ im Bereich des Flurstücks 000 innerhalb der geschlossenen Ortslage liegen. Dies folgt für das Flurstück 000 bereits daraus, dass die dem Grundstück gegenüberliegenden Straßenseiten der Straße X. und die N. Straße zusammenhängend bebaut sind und auch die gegenüberliegende Seite der T.----straße eine nur durch einzelne freie Grundstücke unterbrochene Bebauung aufweist; für die Flurstücke 000 und 000 ergibt sich dies aus der vorhandenen Bebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite der E. .- I. -Straße sowie aus dem Umstand, dass die entlang der nördlichen Grundstücksgrenzen verlaufende Umgehungsstraße eine trennende Wirkung zum freien Gelände Richtung Norden hat. b) Die Grundstücke der Klägerin sind auch im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erschlossen. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW wird ein Grundstück im Sinne der insoweit maßgeblichen Vorschrift des § 3 Abs. 1 StrReinG NRW von der gereinigten Straße erschlossen, wenn es von der Straße rechtlich und tatsächlich für Fahrzeuge oder auch nur fußläufig eine Zugangsmöglichkeit hat und dadurch schlechthin eine innerhalb geschlossener Ortslage übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks ermöglicht wird. Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, NWVBl. 1990, 163 und vom 26. Februar 2003 - 9 A 2355/00 -, NVwZ-RR 2004, 68. Die Rechtfertigung, die Grundeigentümer im Verhältnis zur Allgemeinheit für die Straßenreinigung mit Gebühren zu belasten, besteht darin, dass die Straßenreinigung objektiv im besonderen Interesse der Grundstückseigentümer liegt und sich für sie in Bezug auf die Möglichkeit der wirtschaftlichen und verkehrlichen Nutzung der Grundstücke vorteilhaft auswirkt. Soweit solche besonderen Vorteile nicht vorliegen, kommt mangels Erschlossensein des Grundstücks eine Heranziehung des Grundstückseigentümers nicht in Betracht. Unter Berücksichtigung der Weiterentwicklung der Straßenreinigung von einer ursprünglich rein ordnungsbehördlichen Pflicht zur Gefahrenabwehr zu einem Teil der Daseinvorsorge sind deshalb straßenreinigungsrechtlich erschlossen nur solche Grundstücke, deren Eigentümer von der Straßenreinigung innerhalb der ge- schlossenen Ortslage einen speziellen, sich auf das geordnete Zusammenleben der örtlichen Gemeinschaft auswirkenden Vorteil haben, wie es beispielsweise bei regel- mäßiger Sauberhaltung und Räumung der innerörtlichen Straßen sowohl unter dem Aspekt eines erleichterten Ortsverkehrs für die Einwohner der Gemeinde als auch demjenigen der Hygiene der Fall ist. Hieraus folgt, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine Grundstück einen solchen speziellen Vorteil aus der Straßenreinigung hat und damit straßenreinigungsrechtlich als erschlossen anzusehen ist, - wie bei dem Merkmal der Zugänglichkeit - nicht allein auf die aktuelle tatsächliche Nutzung des Grundstücks, sondern auf dessen gegenwärtige objektive Nutzungsmöglichkeit abzustellen ist. Vgl. ähnlich VG Gießen, Urteil vom 27. Mai 2004 - 10 E 508/04 -; VG Berlin, Urteile vom 12. November 2003 - 1 A 26.00 - und vom 23. November 2005 - 1 A 184.03 - alle aus Juris. Hiervon ausgehend werden die Grundstücke der Klägerin durch die gereinigten Straßen erschlossen, obwohl sie tatsächlich nur landwirtschaftlich genutzt werden. Denn sämtliche Grundstücke liegen außerdem im Bereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes, der dort seit 1984 überbaubare Flächen entlang der Erschließungsstraßen ausweist. Durch die objektiv mögliche Bebaubarkeit der Grundstücke ist eine gegenwärtige Nutzungsmöglichkeit eröffnet, die bei entsprechender Zugänglichkeit der Flächen eine typische wirtschaftliche und sinnvolle Grundstücksnutzung innerhalb geschlossener darstellt. Unabhängig davon, ob der Eigentümer die bauliche Nutzungsmöglichkeit realisiert, erfährt das Grundstück nunmehr durch die Straßenreinigung - im Gegensatz zu einer bloßen landwirtschaftlichen Nutzbarkeit des Grundstücks - einen speziellen sich auf das geordnete Zusammenleben der örtlichen Gemeinschaft auswirkenden Vorteil, weil die Straßenreinigung in diesem Fall der wirtschaftlichen Verwertbarkeit des Grund- stücks zugute kommt. In diesem Fall kann es auch unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gegenüber den anderen Gebührenpflichtigen für die Erhebung der Gebühren nicht ausschlaggebend sein, ob der Eigentümer die objektiv gegebene Nutzbarkeit des Grundstücks realisiert oder nicht. Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht aus dem von ihr in Bezug genommenen Urteil des OVG NRW vom 26. Februar 2003 - 9 A 2355 -, a.a.O.. Der dort entschiedene Sachverhalt ist nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Zwar hat das OVG NRW in diesem Urteil entschieden, dass ein rein landwirtschaftlich genutztes Grundstück durch die gereinigte Straße nicht er- schlossen wird, weil es ihm an einer für geschlossene Ortslagen üblichen und sinnvollen Nutzungsmöglichkeit fehlt. Die Entscheidung betraf aber ausweislich des mitgeteilten Sachverhalts und nach den Gründen ein tatsächlich landwirtschaftlich genutztes Grundstück, dass zwar innerhalb der geschlossenen Ortslage lag, dessen Flächen aber dem Außenbereich zuzuordnen waren. Von daher stellte sich dem OVG NRW die Frage nach einer weitergehenden objektiven und damit die Gebührenpflicht auslösenden Nutzungsmöglichkeit nicht, weil ein solches Außenbereichsgrundstück grundsätzlich nicht bebaubar ist. Auch wenn der Klägerin zuzugeben ist, dass das Urteil nicht zwischen landwirtschaftlich genutzten be- baubaren und nicht bebaubaren Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage unterscheidet, kann dem Urteil unter Berücksichtigung des Vorstehenden nicht entnommen werden, dass das OVG NRW die Erschließung auch bei solchen Grundstücken verneinen wollte, die zwar tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden, für die aber bauplanungsrechtlich - sei es aufgrund eines Bebauungsplans oder aufgrund der Lage im Innenbereich - die objektive Möglichkeit der Bebauung besteht. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass das OVG insoweit von dem von ihm als maßgeblich erachteten Erschließungsbegriff abweichen wollte. Die hier vertretene Auffassung wird im Übrigen durch die Entstehungsgeschichte des heutigen Straßenreinigungsrechts bestätigt. Denn soweit wegen der Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 des preußischen Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Wege vom 01. Juli 1912 (PrGS Nr. 26, S. 187) Eigentümer landwirt- schaftlich genutzter Grundstücke nicht zu den Kosten der Straßenreinigung herangezogen werden konnten, galt diese Regelung bereits nach altem Recht nur für solche feld- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen, die nicht die Eigenschaft von Baustellen hatten. Vgl. Hecht - Hellich, Gesetz über die Reinigung öffentlicher Wege, 3. Aufl. 1930 (unveränderter Nachdruck 1954) § 1 Anm. w) (S. 40 f.). Aus der Gesetzesbegründung der Landesregierung zur Novellierung des Straßenreinigungsgesetzes, vgl. LT-Drucksache 8/33, Seiten 1 und 6 f. ist nichts dafür ersichtlich, dass das heutige Straßenreinigungsgesetz eine hiervon abweichende Regelung treffen sollte. Die Gebührenerhebung im Übrigen entspricht den satzungsrechtlichen Bestimmungen und ist auch insoweit von der Klägerin nicht beanstandet worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.