Urteil
27 K 5735/04
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2006:1020.27K5735.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten um die Anrechnung von Einkommen des Klägers auf seine Versorgungsbezüge, die er als ehemaliger Berufssoldat im Dienst der Beklagten seit dem 1. April 1993 nach der Besoldungsgruppe A 9 erhält. 3 Der Kläger ist seit 1972 als Geschäftsführer bei dem T. e.V. (im Folgenden: T1. ) ehrenamtlich tätig. Dieser Verein pflegt die Traditionen früherer preußischer Garderegimenter und den Zusammenhalt unter den aktiven und ehemaligen Soldaten des Wachbataillons des Bundesverteidigungsministeriums (im Folgenden: BMVg). 4 Eng verbunden mit dem T1. war und ist die Stiftung des S. (im Folgenden: W. ). Diese Stiftung geht zurück auf den preußischen General v. S. , der 1796 aus seinem Vermögen verschiedene Grundstücke in Berlin und Potsdam stiftete, um die Bildung und Erziehung der Kinder einfacher Soldaten in "seinem" Garderegiment zu fördern. Diese Grundstücke standen zunächst im Eigentum des preußischen Militärfiskus und wurden später in die Stiftung eingebracht, die nach der Stiftungsverfassung vom März 1935 unter der Aufsicht und Führung des Reichswehrministeriums stand und als Stiftung des öffentlichen Rechts qualifiziert wurde. 1951 erklärte der Magistrat von Groß-Berlin (ehemalige DDR) die Stiftung für aufgelöst; die Grundstücke wurden seitdem im Grundbuch als Volkseigentum geführt. Seit 1990 bemühte sich der Kläger mit Hilfe eines Rechtsbeistandes darum, diese Grundstücke wieder in das Eigentum der Stiftung zurückzuführen. Im Mai 1993 trat ein nach den Bestimmungen der Stiftungsverfassung des W. von 1935 neu gebildeter Vorstand erstmals zu einer Vorstandssitzung zusammen, bestellte den Kläger zu ihrem Geschäftsführer und beschloss am 27. Juli 1993 eine neue Stiftungsverfassung sowie eine Geschäftsordnung für den Geschäftsführer. Auf Antrag vom 10. Dezember 1993 genehmigte das BMVg mit Schreiben vom 2. Mai 1994 die Stiftung und bezeichnete sie als "öffentlich-rechtliche Stiftung des Bundes mit Aufgaben im sozialen Bereich der Bundeswehr im Sinn der Stiftungsverfassung aus dem Jahr 1935 und in der den heutigen Gegebenheiten in der Bundeswehr angepassten Stiftungsverfassung aus dem Jahr 1993" unter seiner Aufsicht. Die 1994 nochmals geänderte Stiftungsverfassung wurde am 20. Januar 1995 ebenfalls durch das BMVg genehmigt. 5 Der W. schloss im Dezember 1994 mit einer Gruppe von privaten Investoren einen Vertrag zur Durchführung von Investitionsvorhaben auf den bis 1951 zum Stiftungsvermögen gehörenden Grundstücken. Durch diesen Vertrag, in dem der W. als öffentlich-rechtliche Stiftung bezeichnet wurde, wurden ihm Geldmittel in Höhe von mehreren Millionen DM als Gegenleistung dafür versprochen und später zur Verfügung gestellt, dass er dem Verkauf des Grundstücks in Berlin durch die Bundesrepublik Deutschland, der das Grundstück zugeordnet worden war, an eine Investorengruppe zustimmte und auf den potentiellen Anspruch auf Rückübertragung dieses Grundstücks endgültig verzichtete. Einen als "Liquiditätsvorsorge" bezeichneten Teilbetrag stellte der Investor dem W. zur Verfügung, um damit u.a. die Kosten für den hauptamtlichen Geschäftsführer abzudecken (Ziffer 10 des Vertrages). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 1110 bis 1120 der Beiakte 17 ergänzend Bezug genommen. 6 Im Zusammenhang mit den Tätigkeiten für den T1. und den W. erhält der Kläger seit dem 1. Oktober 1992 auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen zwischen ihm und dem T1. bzw. W. vom 1. Oktober 1992, 2. Januar 1995 und 1. Oktober 1996 eine Vergütung. Diese betrug zunächst 3.000,- DM nebst Auslagen und Spesen. Mit Vertrag vom 2. Januar 1995 wurde vereinbart, dass er entsprechend der Besoldungsgruppe A 13g vergütet wird. Zum 1. Januar 1997 wurde eine Vergütung in Höhe von 7.500,- DM nebst Auslagen und Spesen vereinbart. Bezüglich der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf Bl. 104 bis 105 der Gerichtsakte und Bl. 97 bis 100 der Beiakte 1 Bezug genommen. 7 Im Vorfeld seiner Zurruhesetzung erklärte der Kläger auf Nachfrage der Wehrbereichsverwaltung West (im Folgenden: WBV West) als der für seine Besoldung und Versorgung zuständigen Stelle mit Schreiben vom 25. Januar 1993, dass er seit dem 01. Oktober 1992 ein Einkommen in Höhe von monatlich 3.000 DM aus einer Beschäftigung beim T1. beziehe. Auf diese Erklärung verwies er bei weiteren Nachfragen der WBV West im Jahr 1999 und in den Jahren 2002/ 2003 mehrfach. Auf der Grundlage dieser Erklärung regelte die WBV West mit Bescheiden vom 17. und 18. Juli 2001 seine Versorgungsbezüge dahingehend, dass das Einkommen aus der Beschäftigung beim T1. längstens bis zum 31. Dezember 2005 nicht auf seine Versorgungsbezüge angerechnet werde, weil es außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werde und die Versorgungsbezüge keine Sozialbestandteile enthielten. 8 Im Dezember 2002 wurde die WBV West durch das BMVg darauf aufmerksam gemacht, dass der Kläger nicht nur beim T1. , sondern auch beim W. tätig sei. Nachdem sie den Kläger aufgefordert hatte, diese Tätigkeiten näher zu erläutern und entsprechende Unterlagen vorzulegen, reichte er die vertraglichen Vereinbarungen vom 02. Januar 1995 und 01. Oktober 1996 ein. Weiter wies er darauf hin, dass sein Einkommen nicht auf die Versorgungsbezüge anzurechnen sei. Es werde allein aus der Liquiditätsvorsorge gezahlt, die ein privater Investor zweckgebunden zunächst dem T1. zur Verfügung gestellt habe und die vom W. nur treuhänderisch verwaltet würde, um die Ansprüche auf Rückübertragung der Vermögenswerte der Stiftung durchsetzen zu können. 9 Nachdem die WBV West dem Kläger darauf mitgeteilt hatte, dass sie davon ausgehe, dass sein gesamtes Einkommen auf die Versorgungsbezüge anzurechnen sei, regelte sie mit Bescheid vom 17. November 2003 seine Versorgungsbezüge rückwirkend ab dem 1. Januar 1995 unter Anrechnung der gesamten vertraglich vereinbarten Vergütung aus der Tätigkeit beim W. neu. Dieses erhalte er für eine Tätigkeit bei einer Stiftung des öffentlichen Rechts. Es sei daher Verwendungseinkommen im Sinn der Ruhensregelung des § 53 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in der jeweils geltenden Fassung. Wegen der näheren Begründung und der Berechnung der dem Kläger nach der Ruhensregelung noch zustehenden Versorgungsbezüge wird auf den Inhalt des angegriffenen Bescheids und der dem Bescheid beigefügten Berechnung (Blatt 191 bis 206 der Beiakte 1) ergänzend Bezug genommen. Aufgrund dieser Ruhensregelung wurden dem Kläger ab dem 1. Dezember 2003 seine Versorgungsbezüge lediglich in Höhe der Mindestbelassung von 20 % ausgezahlt. 10 Am 17. Dezember 2003 legte der Kläger Widerspruch ein, zu dessen Begründung er im Wesentlichen ausführte: Die rückwirkend durchgeführte Kürzung der monatlichen Ruhestandsbezüge ab dem 1. Januar 1995 und die entsprechend verringerte Zahlung ab Dezember 2003 sei rechtswidrig. Das Einkommen aus seiner Tätigkeit für den W. sei nicht als Verwendungseinkommen anzusehen. Auch wenn der W. eine öffentlich-rechtliche Stiftung sei, unterscheide sie sich von anderen öffentlich- rechtlichen Stiftungen wesentlich dadurch, dass sie das derzeitige Stiftungsvermögen selbst von privaten Investoren beschafft habe und die Stiftung daher weitgehend Elemente einer privaten Stiftung aufweise. Entsprechend werde seine Vergütung allein aus Mitteln bezahlt, die die privaten Investoren als Liquiditätsvorsorge zur Verfügung gestellt hätten. Durch die Zahlung der Aufwandsentschädigung würden also die öffentlichen Haushalte nicht doppelt belastet, so dass die durchgeführte Anrechnung auch nicht dem Sinn und Zweck der Ruhensregelungen entspreche. Weiterhin sei das Einkommen auch deshalb nicht anzurechnen, weil er es nicht in erster Linie für seine Tätigkeit für den W. , sondern als Geschäftsführer des T1. und damit außerhalb des öffentlichen Dienstes erziele. Selbst wenn man die Tätigkeit für den W. als eine Verwendung im öffentlichen Dienst ansähe, müsse das Einkommen nach dem Anteil der jeweiligen Tätigkeiten für den W. einerseits und den T1. andererseits aufgeteilt und dürfe daher nur anteilig angerechnet werden. Die rückwirkende Kürzung der Versorgungsbezüge verstoße auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Das BMVg, das die Stiftungsaufsicht über den W. ausübe, sei nämlich bereits im Oktober 1994 darüber unterrichtet worden, dass er auch die Aufgaben des Geschäftsführers der Stiftung übernommen habe, und ausdrücklich darum gebeten worden zu klären, ob dies Konsequenzen für seine Versorgungsbezüge habe. Daraufhin habe das BMVg in der Besprechung am 27. August 1996 die Höhe der ihm gewährten Aufwandsvergütung als sachgerecht bestätigt, aber sich zur Frage der Anrechenbarkeit dieser Zahlung auf seine Versorgungsbezüge nicht geäußert. Er sei daher in dem guten Glauben gewesen, dass eine Anrechnung der Vergütung auf seine Versorgung nicht stattfinde, weil die doppelte Geschäftsführertätigkeit nicht dem öffentlichen Dienst zuzurechnen sei. 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 01. Juli 2004 wies die WBV West den Widerspruch zurück und führte zur Begründung unter anderem aus, dass der W. gemäß § 1 der Stiftungsverfassung eine gemeinnützige und mildtätige Stiftung des öffentlichen Rechts sei. Für diese Einordnung sei rechtlich unbeachtlich, dass die Stiftung keine laufenden Zuwendungen der öffentlichen Hand erhalte. Der Kläger sei für sie mindestens seit dem 01. Januar 1995 als Geschäftsführer tätig. Sein Gehalt werde aus Mitteln bestritten, die im Eigentum der Stiftung stünden. Hierzu zählten auch die Mittel, die aus steuerrechtlichen und buchungstechnischen Gründen als "Liquiditätsvorsorge" geführt würden und nicht dem Stiftungskapital zuzuführen seien. Die von der Stiftung gezahlte Vergütung sei in voller Höhe und nicht nur anteilig zu berücksichtigen. Die Tätigkeiten des Klägers für den T1. zählten entweder zu seinen Pflichten als Geschäftsführer der Stiftung oder er erhalte die Vergütung alleine für die Geschäftsführung des W. . Die rückwirkende Anwendung der Ruhensregelung verstoße letztendlich auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil er seine Anzeigepflichten gegenüber der WBV West als der für die Regelung der Versorgungsbezüge zuständigen Behörde nicht erfüllt habe. Von einer Ausnahmegenehmigung durch das ehemalige Stiftungsaufsichtsreferat des BMVg sei weder dort noch bei der WBV West etwas bekannt. Vielmehr sei ihm ausdrücklich geraten worden, Fragen der Anrechnung beim zuständigen Referat klären zu lassen. Dies sei nicht geschehen. 12 Gegen den dem Kläger am 06. Juli 2004 zugestellten Bescheid hat er am 05. August 2004 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit bei der Arbeit für den T1. gelegen habe und liege. Er habe nach der Satzung des T1. auch die Aufgabe, den W. zu verwalten. Als diese satzungsmäßige Aufgabe durch die Möglichkeit der Rückführung eines Grundstücks am Pariser Platz in Berlin besonders bedeutsam geworden sei, habe der T1. mit ihm am 01. Oktober 1992 einen Vertrag geschlossen, der durch die Verträge vom 02. Januar 1995 und 10. Oktober 1996 lediglich fortgeschrieben und angepasst worden sei. Auf dieser vertraglichen Grundlage sei er ununterbrochen bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt für den T1. tätig. Er bleibe auch deshalb an den T1. angebunden, weil das Restitutionsverfahren zur Rückführung des besagten Grundstücks in das Vermögen des W. nicht abgeschlossen sei und damit auch noch nicht entgültig feststehe, dass die Stiftung fortbestehe. Hilfsweise werde bestritten, dass die Stiftung tatsächlich rechtlich wieder existent sei und unter den Begriff des "öffentlichen Dienstes" falle. Die Frage, ob der W. 1951 durch die DDR-Behörden rechtswirksam aufgelöst und heute eine öffentlich-rechtliche Stiftung oder eine solche des Privatrechts sei, sei auch zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung umstritten. Letztendlich begegne § 53 SVG mit Blick auf Artikel 33 Abs. 5 GG, das Recht zur entgeltlichen Verwertung der Arbeitskraft aus Art. 12 Abs. 1 GG und das Gleichheitsgebot in Art. 3 Abs. 1 GG erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. 13 Der Kläger beantragt, 14 den Bescheid der WBV West vom 17. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Juli 2004 aufzuheben. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide und führt ergänzend aus, dass der Kläger hauptsächlich als Geschäftsführer der Stiftung tätig sei. Wesentliche Aufgabe als Geschäftsführer des T1. sei allein die Herausgabe der Verbandszeitschrift, die im Verhältnis zu der Tätigkeit als Geschäftsführer der Stiftung vernachlässigbar sei. Daher sei das gesamte Einkommen auf die Versorgungsbezüge anzurechnen. Dieses anrechenbare Einkommen erreiche die Höchstgrenze, so dass die Versorgungsbezüge des Klägers bis zum 31. Dezember 1998 vollständig ruhten. Ab dem 01. Januar 1999 stehe ihm nach § 53 SVG in der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung die Mindestversorgung in Höhe von 20 % der Versorgungsbezüge zu. Da diese Regelung günstiger als die Regelung in § 53 SVG a.F. sei, komme es auf die Übergangsregelung des § 96 Abs. 4 SVG nicht an. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelungen beständen nicht. Der verfassungsrechtlich geschützte Kernbereich der Versorgungsbezüge werde durch die Ruhensregelung nicht beeinträchtigt. Dem Kläger ständen mit dem zahlbaren Teil der Versorgungsbezüge und seinem Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst mehr Mittel zur Verfügung als der standes- und amtsgemäßen Versorgung entsprächen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (18 Hefte) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. 19 Der angefochtene Bescheid der WBV West vom 17. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juli 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit beim S. sind seit dem 1. Januar 1995 zu Recht in voller Höhe auf seine Versorgungsbezüge angerechnet worden. 20 1. Rechtsgrundlage für die Anwendung der Ruhensregelung für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1998 ist § 53 SVG in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung (a.F.). 21 Nach dieser Bestimmung, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, 22 - so zu dem inhaltlich mit § 53 Abs. 5 Satz 1 SVG a.F. übereinstimmenden § 158 Abs. 1, 5 Satz 1 BBG a.F schon BVerwG, Urteil vom 8. März 1961 -VI C 83.59-, BVerwGE 12, 102 ff.; Urteil vom 24. November 1966 - II C 119.64 -, BVerwGE 25, 291-299; Urteil vom 29. Mai 1980 - 6 C 43/78 -, mit weiteren Nachweisen, Buchholz 232.5 § 53 BeamtVG Nr. 2; Urteil vom 10. März 1987- 2 C 21/85 -, NVwZ 1988, 67; vgl. zu § 53 SVG a.F. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1984 - 6 C 45/82 -, Buchholz 238.41 § 53 SVG Nr. 4; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. November 1980 - 2 BvL 7/76 -, BVerfGE 55,207(239). 23 erhält ein Versorgungsberechtigter, der ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst bezieht, neben diesem Einkommen seine Versorgungsbezüge nur bis zu der in den Absätzen 2 und 4 der Vorschrift festgelegten Höchstgrenze. 24 Die Voraussetzungen für eine Ruhensregelung nach § 53 SVG a.F. sind erfüllt. Der Kläger bezieht seit Januar 1995 das angerechnete Einkommen in voller Höhe für seine Tätigkeit als hauptamtlicher Geschäftsführer des W. (a). Diese Tätigkeit stellt eine Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinn dieser Norm dar (b). Der Anwendung der Ruhensregelung steht weder deren Sinn und Zweck (c) noch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen (d). 25 (a) Der Kläger ist seit Januar 1995 jedenfalls auch für den W. tätig. Unter dem 2. Januar 1995 schloss er - wenn auch unter dem Briefkopf des T1. - nicht nur mit diesem, sondern - wie sich aus der Bezeichnung der Vertragspartner und der Bezugnahme auf die Stiftungsverfassung des W. in der Vereinbarung ergibt - ausdrücklich auch mit dem W. einen Vertrag über den Umfang seiner Tätigkeit für beide Organisationen und die dafür geschuldete Vergütung ab. Dem Kläger wurden also mit dem Vertrag nicht nur Tätigkeiten für den T1. , sondern insbesondere auch Tätigkeiten für den W. übertragen. Neben der Geschäftsführung für die beiden Organisationen gemäß der Satzung bzw. Stiftungsverfassung und der Redaktionsverantwortung für das Mitteilungsblatt des T1. sollte er insbesondere den Vorstand des W. bei der Rückführung der gesamten Vermögenswerte des W. entsprechend dessen Stiftungsverfassung vom 27. Juli 1993 und bei der Verwaltung des Teilvermögens entsprechend dem Vertrag vom 8. Dezember 1994 zwischen der Stiftung und den Investoren beraten. 26 Der W. ist auch als eine gegenüber dem T1. eigenständige, am Rechtsverkehr teilnehmende Rechtspersönlichkeit existent. Er ist spätestens mit dem Bescheid des BMVg vom 2. Mai 1994 und der Genehmigung der Stiftungsverfassung vom 25. Januar 1995 (wieder) rechtsfähig (geworden). Auf Antrag vom 10. Dezember 1993 des Vorstands des W. , der sich im Mai 1993 nach den Bestimmungen der Stiftungsverfassung von 1935 neu gebildet und am 27. Juli 1993 eine neue Stiftungsverfassung beschlossen hatte, genehmigte das BMVg mit Schreiben vom 2. Mai 1994 die Stiftung und bezeichnete sie als "öffentlich-rechtliche Stiftung des Bundes mit Aufgaben im sozialen Bereich der Bundeswehr im Sinn der Stiftungsverfassung aus dem Jahr 1935 und in der den heutigen Gegebenheiten in der Bundeswehr angepassten Stiftungsverfassung aus dem Jahr 1993" unter seiner Aufsicht. Am 20. Januar 1995 wurde die 1994 nochmals geänderte Stiftungsverfassung ebenfalls durch das BMVg genehmigt. 27 Damit lagen ab Mai 1994, spätestens jedoch mit der Genehmigung der Stiftungsverfassung am 20. Januar 1995, die erforderlichen Elemente für die Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts 28 - vgl. hierzu Wolff/ Bachoff/ Stober, Verwaltungsrecht, Band II, 5. Aufl. 1987, § 103 II.; Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2001, vor § 80 Rz. 63,64 - 29 (wieder) vor: der Stiftungsakt des Stifters - das Vermächtnis des ursprünglichen Stifters, einer Privatperson, aus dem Jahr 1796 -, der unbegrenzt fortwirkte, und die staatliche Genehmigung, in der die Stiftung ausdrücklich als eine solche des öffentlichen Rechts bezeichnet wird. Letztendlich standen der Stiftung mit dem Abschluss des Vertrages vom 8. Dezember 1994 mit zukünftigen Investoren zur Durchführung von Investitionsvorhaben auf den bis 1951 zum Stiftungsvermögen gehörenden Grundstücken in Berlin und Potsdam auch wieder finanzielle Mittel zur Verfügung, um damit die Stiftungsaufgaben nach dem Willen des Stifters fortführen zu können. 30 Mit der Genehmigung durch das BMVg, die nicht nichtig ist, ist der W. (wieder) existent (geworden) und trat daher ab Mai 1994 als eigenständige Rechtspersönlichkeit nach außen hin im Rechtsverkehr unter eigenem Namen und als Stiftung des öffentlichen Rechts auf. So schloss sie insbesondere den Vertrag vom 8. Dezember 1994 im eigenen Namen als Stiftung des öffentlichen Rechts ab. Eine Vertretung im Rechtsverkehr durch den T1. war weder in der Stiftungsverfassung von 1935 noch in der vom Juli 1993 vorgesehen. Auch für eine Rechtsnachfolge des T1. in die Rechte des W. geben weder die vom Kläger vorgelegten Unterlagen noch der sonstige Akteninhalt etwas her. 31 Damit konnte die Stiftung selbst im Januar 1995 mit dem Kläger den Vertrag über seine Tätigkeit bei ihr schließen. Soweit zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 2. Januar 1995 die Stiftungsverfassung noch nicht vom BMVg genehmigt war - dies geschah erst am 20. Januar 1995 -, ist der Vertrag möglicherweise zunächst schwebend unwirksam gewesen (§§ 182,184 BGB), hat jedoch mit der Genehmigung rückwirkend volle Wirksamkeit erlangt. 32 Ist der Vertrag vom 2. Januar 1995 nicht nur mit dem T1. , sondern auch mit dem W. geschlossen worden, kann entgegen der Ansicht des Klägers nicht davon ausgegangen werden, dass damit der Vertrag vom Oktober 1992 zwischen ihm und dem T1. lediglich fortgeschrieben werden sollte. Dagegen spricht im Übrigen auch, dass dem Kläger neue Aufgaben übertragen wurden. Zu der im Vertrag von 1992 genannten Beratung des Vorstands des T1. bei der Rückführung der Vermögenswerte in den W. sollte der Kläger nunmehr zusätzlich das Teilvermögen des W. entsprechend dessen Stiftungsverfassung verwalten, den Vertrag vom 8. Dezember 1994 abwickeln und die Geschäftsführung des T1. und des W. sowie die Redaktionsverantwortung für das Nachrichtenblatt des T1. "Der Gardist" übernehmen. Auch die Vergütung, die Vertragsdauer und die Erlöschensgründe wurden gegenüber dem Vertrag vom Oktober 1992 neu geregelt. Damit wurde das Vertragsverhältnis in allen für die Erbringung der Leistung wesentlichen Punkten auf eine neue Grundlage gestellt. Konsequenterweise und bezeichnenderweise ist diese Vereinbarung dann auch mit "Vertrag" überschrieben, der zwischen den Vertragsparteien "geschlossen" wird, und spricht im Gegensatz zu der dann folgenden Vertragsveränderung vom 1. Oktober 1996 nicht nur von einer "Anpassung" des ursprünglich geschlossenen Vertrages. 33 Bei der Ruhensregelung ist als Einkommen des Klägers auch die gesamte vereinbarte Vergütung zu berücksichtigen und nicht anteilig aufzuteilen nach dem Verhältnis des Umfangs seiner Tätigkeiten für den W. einerseits und den T1. andererseits. 34 Zwar wird der Kläger nach dem Wortlaut der Verträge vom 2. Januar 1995 und 1. Oktober 1996 sowohl für die Tätigkeiten für den W. als auch für die für den T1. vergütet. In einem solchen Fall ist für die Ruhensberechnung eine Aufteilung des Einkommens des Versorgungsberechtigten grundsätzlich möglich. Soweit die Arbeitgeber eine Vereinbarung darüber getroffen haben, in welchem Umfang sie die entstehenden Lasten zu tragen haben, ist diese Regelung grundsätzlich auch für die Aufteilung des Einkommens im Rahmen der Ruhensregelung maßgebend. Fehlt - wie hier - eine solche Vereinbarung über die Verteilung der Lasten, kann zwar regelmäßig davon ausgegangen werden, dass jeder Schuldner /Arbeitgeber zu gleichen Teilen verpflichtet ist. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1985 - 6 C 86/83 -, BVerwGE 72, 174-183. 36 Im vorliegenden Fall sprechen jedoch die Umstände, insbesondere die Satzungs- bzw. Stiftungsverfassung des T1. / W. und die Entstehungsgeschichte der Vereinbarungen über die Vergütung dafür, dass der Kläger die Vergütung ausschließlich für seine Tätigkeit für den W. erhält. 37 Die Vereinsatzung des T1. sah in der Fassung vom 17. Januar 1990 und 3. September 1992 keine hauptamtliche Geschäftsführung vor, sondern übertrug die laufenden Geschäfte der Verwaltung dem gesamten Vorstand, zu dem der Geschäftsführer gehörte. Das Aufgabengebiet des Geschäftsführers wurde in § 8 Abs. 2 der Satzung wie folgt beschrieben: "Der Geschäftsführer führt die Mitgliederkartei, Akten und das Archiv des Bundes. Er fertigt die Protokolle der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen, diese werden von ihm und dem Vorsitzenden unterschrieben." Dieser Aufgabenkreis rechtfertigt weder vom zeitlichen noch vom sonstigen Umfang her die Beschäftigung eines hauptamtlichen Geschäftsführers. Auch die Finanzmittel, die dem T1. zur Verfügung standen und stehen, erlauben - soweit ersichtlich - nicht, einen Geschäftsführer hauptamtlich zu beschäftigen und ihn hierfür zu vergüten. Entsprechend ist der Kläger, der bereits seit 1972 für den T1. als Geschäftsführer tätig war, bis 1992 für diese Tätigkeit nicht vergütet worden. Eine Vergütung des Klägers wurde erstmals im Oktober 1992 vereinbart. Auslöser für diese Vereinbarung waren nach dem Protokoll über die Vorstandssitzung des T1. vom 3. Juli 1992 jedoch nicht veränderte Anforderungen hinsichtlich der in § 8 der Satzung beschriebenen satzungsmäßigen Aufgaben als Geschäftsführer des T1. , sondern die zeitlich und inhaltlich komplexen Anforderungen an den Kläger im Zusammenhang mit der Rückführung der Vermögenswerte des W. . Damit und mit der dargelegten Satzungsregelung übereinstimmend sollte er ab Oktober 1992 das Honorar "für seine Beratertätigkeit zur Rückführung des Vermögens des "W. " in den T1. ab dem 1. Oktober 1992" erhalten. Der Vertrag betraf also nicht die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer des T1. , sondern die davon unabhängige und darüber hinausgehende beratende Tätigkeit im Zusammenhang mit der Reaktivierung und Verwaltung des W. . Damit erfolgte aber auch die im Vertrag vereinbarte Vergütung allein für diese arbeits- und zeitintensive Betreuung der Aktivitäten rund um die ehemaligen Vermögenswerte des W. . Dafür spricht nicht zuletzt auch, dass die Vergütung ausschließlich aus den Mitteln gezahlt wurde, die von den zukünftigen Investoren als "Liquiditätsvorsorge" allein für diesen Zweck zur Verfügung gestellt worden waren. 38 Die von diesem Vertrag erfasste und vergütete Tätigkeit ist jedoch nach der (Wieder)Errichtung des W. ausschließlich Aufgabe des W. und seines Geschäftsführers. So sieht auch die Geschäftsordnung des T1. vom 31. Mai 1995 als Aufgabe des Geschäftsführers des T1. nur (noch) die Koordinierung der übergreifenden Aufgaben des T1. / W. vor, während die Aufgaben im Zusammenhang mit der Reaktivierung und dem Vermögen des W. nach der im Juli 1993 erlassenen Geschäftsordnung für den Geschäftsführer des W. (wie auch später erlassenen Geschäftsordnungen) allein Aufgabe des Geschäftsführers der Stiftung sind. Im Gegensatz zu der Satzung des T1. sieht die Stiftungsverfassung des W. auch die Einsetzung eines hauptamtlichen Geschäftsführers gerade vor. Letztendlich gehören die Mittel der "Liquiditätsvorsorge", aus denen der Kläger bezahlt wird, nach der (Wieder)Errichtung des W. ausschließlich in das Vermögen des W. , wie sich eindeutig aus dem mit den Investoren geschlossenen Vertrag vom 8. Dezember 1994 ergibt. 39 (b) Die Tätigkeit des Klägers beim W. stellt auch eine Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 SVG a.F. dar. 40 Eine Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne dieser Regelung ist nach § 53 Abs. 5 Satz 1 SVG a.F. unter anderem jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Reichsgebiet oder ihrer Verbände. 41 Der W. ist als eine Stiftung des öffentlichen Rechts anzusehen. 42 Zwar mag fraglich sein, ob er materiell die Kriterien erfüllt, die für eine Einordnung einer Stiftung in den Bereich des öffentlichen Rechts sprechen. 43 Vgl. zu den Kriterien insbesondere BVerfG gerade zum vRLF, Entscheidung vom 6. November 1962 - 2 BvR 151/60 -, BVerfGE 15, 46 ff. (nachgewiesen bei juris). 44 Formal ist er jedenfalls als Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet worden. 45 Ist der W. 1951 nicht wirksam aufgelöst worden, weil die Entscheidung des Magistrats von Groß-Berlin (ehemalige DDR) nichtig war, bedurfte es keiner (Wieder) Errichtung und Genehmigung durch das BMVg, sondern er hat als eine Stiftung des öffentlichen Rechts ununterbrochen weiterexistiert. Einer Einrichtung, die durch staatlichen Verleihungsakt ausdrücklich als Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts gegründet worden ist, verbleibt diese Rechtsstellung nämlich ohne Rücksicht auf ihre Aufgabenstellung so lange, bis der Rechtsakt, auf dem sie beruht, außer Kraft gesetzt wird. 46 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1980 - 6 C 43/78 -, m.w.N., Buchholz 232.5 § 53 BeamtVG Nr. 2. 47 Dies gilt auch für eine Stiftung, da die Unterschiede zwischen Anstalt und Stiftung nicht so erheblich sind, als dass sie im Hinblick auf die Frage der Rechtsstellung und deren Fortdauer erheblich sind. 48 Nichts anderes ergibt sich, wenn man davon ausgeht, dass der W. 1951 wirksam aufgelöst worden ist. Zwar konnte er dann als bundesunmittelbare öffentlich- rechtliche Stiftung nur unter der Voraussetzung des Art. 87 Abs. 3 GG neu errichtet werden. Jedoch ist die 1994 erfolgte Genehmigung des W. durch das BMVg als Stiftung des öffentlichen Rechts als Verwaltungsakt zu qualifizieren, der gemäß § 42 VwVfG wirksam ist und damit Außenwirkung entfaltet. Von einer Nichtigkeit dieses Verwaltungsakts i.S.d. § 44 VwVfG kann nicht ausgegangen werden, obwohl unter diesen Voraussetzungen die Errichtung durch schlichte Genehmigung des BMVg wohl einen schwerwiegenden Fehler darstellt. Dieser Fehler ist angesichts der offenen und schwierigen Rechtsfragen um die Auflösung der Stiftung im Jahr 1935 und die mögliche Weiterexistenz jedoch nicht im Sinn des § 44 VwVfG offenkundig. 49 Daher ist bis auf weiteres von der Rechtsform als öffentlich-rechtliche Stiftung auszugehen, ohne dass es erheblich ist, ob der W. 1951 wirksam aufgelöst worden ist. 50 (c) Die Anwendung der Ruhensvorschriften führt auch nicht zu einem vom Sinn der gesetzlichen Regelung nicht mehr gedeckten Ergebnis. Insbesondere steht der Anwendung nicht entgegen, dass die Stiftung nach Angaben des Klägers seine Vergütung allein aus der von privaten Investoren aufgebrachten "Liquiditätsvorsorge" zahlt. 51 Nach dem Wortlaut der Regelung, dem im Besoldungs- und Versorgungsrecht ein besonderes Gewicht zukommt, weshalb einer erweiternden, einengenden oder entsprechenden Auslegung von Regelungen in diesem Bereich enge Grenzen gezogen sind 52 - ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 - 2 C 15/04 -, mit zahlreichen Nachweisen, NVwZ 2006, 606, 607 -, 53 kommt es für ihre Anwendbarkeit im Interesse einer klaren Abgrenzung ausschließlich auf die Rechtsform desjenigen an, für den die Tätigkeit ausgeübt wird. Einschränkungen etwa im Hinblick auf die rechtliche Grundlage der ausgeübten Tätigkeit, ihre Art, den Zweck oder insbesondere die Finanzierung der öffentlichen Einrichtung sieht der Wortlaut der Vorschrift nicht vor. Maßgebend sind nicht die Finanzierungsquellen, sondern die Ausgestaltung als öffentlich-rechtliche Organisation. 54 So zur im Wortlaut gleichlautenden Anrechnungsregelung in § 72 Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (Anrechnung von Einkommen aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst) BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 17.02 -, ZBR 2004,52,53. 55 Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Beschäftigung bei einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, Körperschaft oder Stiftung nicht zwangsläufig zur Anwendung der Ruhensvorschriften führen muss, wenn man den den Ruhensvorschriften innewohnenden Sinn berücksichtigt, nämlich dass das Verwendungseinkommen ebenso wie Versorgungsbezüge aus öffentlichen Mitteln fließen und dass diese, als Ganzes betrachtet, durch den Unterhalt eines Beamten bzw. Soldaten nicht zweimal belastet werden sollen, obwohl nur einer Körperschaft Dienste geleistet werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden die öffentlichen Mittel - als Ganzes betrachtet - dann durch das Verwendungseinkommen des Versorgungsberechtigten doppelt belastet, wenn die öffentliche Einrichtung, in deren Dienst der Versorgungsberechtigte tätig wird, und der Träger der Versorgungslast zumindest teilweise einer einheitlichen Finanz- und Wirtschaftshoheit unterliegen, so dass ein Austausch der Mittel, sei es durch Finanzausgleich, Steuern oder Beiträge, sei es durch Subventionen oder andere Zuschüsse, tatsächlich erfolgt oder doch möglich ist. Dabei ist jedoch nicht zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall ein solcher Austausch tatsächlich stattgefunden hat oder mit Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit stattfinden wird, ob eine solche Doppelbelastung also tatsächlich eintritt. Es würde den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität widersprechen, wenn die Behörde bei der Anwendung der Ruhensregelung bei jeder juristischen Person des öffentlichen Rechts prüfen müsste, ob die Rechtsform - noch - zu Recht besteht und konkret ein Austausch von öffentlichen Mitteln möglich ist. Nur dann, wenn ohne weitere Feststellungen eindeutig erkennbar ist, dass ein Austausch öffentlicher Mittel nicht erfolgen kann, stellt die Tätigkeit bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts keinen öffentlichen Dienst im Sinne der Ruhensvorschrift dar. 56 So zu der Anrechnungsregelung in § 158 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1980 - 6 C 43/78 - mit zahlreichen Nachweisen -, nachgewiesen bei juris; Urteil vom 23. Oktober 1985 - 6 C 86/83 -, nachgewiesen bei juris, Rz. 24. 57 Nach diesen Grundsätzen ist es rechtlich unerheblich, dass das Einkommen des Klägers allein aus Mitteln finanziert wird, die der Stiftung von einem privaten Investor zur Verfügung gestellt worden sind. Es ist auch nicht vorgetragen noch eindeutig erkennbar, dass ein Austausch von öffentlichen Mitteln zwischen der Stiftung und der Bundesrepublik Deutschland überhaupt nicht möglich ist. Vielmehr findet bereits jetzt - wenn auch in sehr begrenztem Umfang - ein Austausch öffentlicher Mittel zwischen der Stiftung und dem Bundeshaushalt insoweit statt, als der Stiftung durch Nutzungsvertrag aus dem Mai 1997 die Geschäftsräume im Erdgeschoss eines Gebäudes in der Julius-Leber-Kaserne (Gebäude 38) "wegen dringendem Bundesinteresse" unentgeltlich zur Nutzung überlassen worden sind. Für die übrigen Räume des Gebäudes - wohl weitere Geschäfts- und Wohnräume - ist mit Blick auf die Übernahme der Betriebskosten und baulicher Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen ein erheblich unter der ortsüblichen Miete liegendes Nutzungsentgelt vereinbart worden. Darüber hinaus sind die gesamten Finanzmittel der Stiftung von dem Investor als Gegenleistung dafür zur Verfügung gestellt worden, dass die Stiftung auf Rückübertragungsansprüche bezüglich eines Grundstücks in Berlin verzichtet und dem Verkauf dieses Grundstücks zugestimmt hat, das bisher dem Bundesvermögen zugeordnet ist. Die ihr zur Verfügung gestellten Finanzmittel stehen also in engem Zusammenhang mit einer Rechtsposition, die möglicherweise allein dem Bund zusteht und aus der er allein wirtschaftlichen Nutzen ziehen darf. Sollte sich die Rechtsansicht der Stiftung hinsichtlich ihrer Eigentümerstellung an diesem Grundstück endgültig als unzutreffend erweisen, wofür nach dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 24. Mai 2006 - VG 29 A 214.01-) einiges spricht, sind ihr die gesamten Finanzmittel, die ihr zur Verfügung stehen, bei wirtschaftlicher Betrachtung aus dem Bundeshaushalt zugeflossen. Bei dieser Sachlage widerspricht es nicht dem Sinn und Zweck der Ruhensvorschriften, wenn die Tätigkeit bei ihr als eine Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne der Begriffsbestimmung des § 53 SVG angesehen wird. 58 (d) Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken, dass das Ruhen der Versorgungsbezüge rückwirkend und anders als im Bescheid vom Januar 2001 geregelt worden ist. Dieser rückwirkenden Regelung steht insbesondere nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. 59 Die für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte entwickelten Rechtsgrundsätze über den Schutz des Vertrauens des Begünstigten auf den Fortbestand des ihn begünstigenden Verwaltungsaktes gelten bei Anwendung der Ruhensvorschriften grundsätzlich nicht, weil die Festsetzung und Zahlung von Versorgungsbezügen ebenso wie die Ruhensberechnung selbst unter dem gesetzlichen Vorbehalt stehen, dass die Bezüge infolge späterer Anwendung der Ruhensvorschriften gekürzt und die Überzahlungen zurückgefordert werden. Soweit Verwendungseinkommen auf Versorgungsbezüge anzurechnen ist, steht der Auszahlung kraft Gesetzes ein rechtliches Hindernis entgegen. 60 BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 - 2 C 15/04 -, nachgewiesen bei juris (=ZBR 2006, 267-268). 61 Die Anwendung der Ruhensvorschriften kann zwar im Einzelfall mit dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar sein, wenn eine Versorgungsbehörde den Versorgungsberechtigten zuvor durch ihr eigenes Verhalten in den Glauben versetzt hatte, dass er damit nicht mehr zu rechnen brauche (venire contra factum proprium). Hiervon kann aber schon im Hinblick darauf, dass die Ruhensregelungen zwingendes Recht sind, nur in den Fällen die Rede sein, in denen die Versorgungsbehörde vor der Anwendung der Ruhensvorschrift dem Versorgungsberechtigten gegenüber durch einen ausdrücklichen Bescheid (sog "Negativbescheid") die Anwendbarkeit der Ruhensvorschrift verneinte oder in denen sie die rückwirkende Anwendung der Ruhensvorschrift ohne erkennbaren Grund nach Festsetzung der Bezüge so ungewöhnlich lange verzögerte, dass dieser Verzögerung der Aussagewert eines Negativbescheides beizumessen ist. 62 Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1980 - 6 C 43/78 -, a.a.O., Rz. 34 63 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger hat entgegen den ihm erteilten Hinweisen die Veränderungen seines Einkommens und seiner Verträge der WBV West nicht mitgeteilt, sondern auf Nachfrage jeweils nur auf die ursprünglich mit dem T1. getroffene Vereinbarung verwiesen. Dass der Kläger zwischenzeitlich daneben als Geschäftsführer des W. eingesetzt worden war und hierfür eine erheblich höhere als die ursprünglich vereinbarte Vergütung erhielt, hat er ihr nicht mitgeteilt. Da die WBV West für die Regelung der Versorgungsbezüge allein zuständig ist, kann den Kläger auch nicht entlasten, dass dem BMVg im Rahmen der Stiftungsaufsicht diese Umstände bekannt geworden sind und der Kläger (möglicherweise) sogar um rechtliche Prüfung der Auswirkungen dieser Veränderungen auf seine Versorgungsbezüge gebeten hat. Das BMVg konnte und musste davon ausgehen, dass der Kläger seinen Mitteilungspflichten gegenüber der WBV West ordnungsgemäß nachgekommen war. War der WBV West mithin diese Änderung der vertraglichen Grundlagen für die Tätigkeit des Klägers bei der 2001 durchgeführten Ruhensregelung nicht bekannt, kann man dieser nicht die Aussagekraft eines Negativbescheides beimessen. 64 Im Übrigen kann der Umstand, dass die Beklagte möglicherweise bereits seit 1995 Kenntnis über Art und Höhe der Vergütung des Klägers hatte, im Rahmen der Rückforderung, über die gesondert entschieden wird, bei der Frage der verschärften Haftung oder bei der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen sein. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf ein Gespräch am 27. August 1996 im BMVg verweist, ist anzumerken, dass nach dem vom Kläger vorgelegten Gesprächsprotokoll dabei zwar über die Höhe der Vergütung gesprochen und gemeinsam festgestellt worden ist, dass dieses Gehalt aus den Mitteln der Liquiditätsvorsorge gezahlt wird; zu den rechtlichen Konsequenzen für die Versorgungsbezüge des Klägers verhielt sich das Gespräch jedoch nach dem Protokoll gerade nicht. 65 2. Für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 findet die Anrechnung des Einkommens auf die Versorgungsbezüge des Klägers ihre rechtliche Grundlage in § 96 Abs. 4 SVG i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, ber. S. 1909), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), i.V.m. § 53 Abs. 1 SVG a.F. oder in § 53 SVG n.F. Nach diesen Bestimmungen finden für die Berechnung und Anrechnung von Einkommen auf die Versorgung für die vor dem 1. Januar 1999 eingetretenen Versorgungsfälle und damit auch die Versorgung des zum 31. März 1993 in den Ruhestand getretenen Klägers u.a. die Regelungen der §§ 53, 54 SVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung längstens für sieben weitere Jahre Anwendung, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist und solange eine am 31. Dezember 1998 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit des Versorgungsempfängers andauert. Da der Kläger seine Tätigkeit beim W. seit Januar 1995 bis heute ununterbrochen wahrgenommen hat, ist § 96 Abs. 4 SVG daher insoweit unstreitig erfüllt. Weiter hat die Beklagte durch eine Vergleichsberechnung ermittelt, ob die Regelung des § 53 SVG a.F. oder die des § 53 SVG n.F. für den Kläger günstiger ist, und den günstigeren Ruhensbetrag in die Gesamtberechnung eingestellt. 66 Nach alledem war der Beklagte gemäß § 53 SVG a.F. bzw. § 53 SVG n.F. berechtigt, das Verwendungseinkommen des Klägers aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer des W. auf sein Ruhegehalt anzurechnen. Da der Kläger gegen das Rechenwerk des angefochtenen Ruhensbescheides keine Einwendungen erhoben hat und auch sonst gegen die Richtigkeit dieser Berechnungen keine Bedenken bestehen, stellt sich der Bescheid insgesamt als rechtmäßig dar. 67 Daher ist die Klage insgesamt abzuweisen mit der Folge, dass der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.