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Urteil

10 K 6073/05

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Erstattung von Schülerfahrkosten sind nur die in der SchfkVO genannten Fälle notwendig; ein Anspruch setzt Überschreiten der Entfernungsgrenze oder besondere Gefährlichkeit/Ung suitability des Schulwegs voraus (§§ 5, 6 SchfkVO). • Die gelegentliche Vegetationsbewachsung oder landwirtschaftliche Nutzung eines Fußwegs begründet für sich genommen keine besondere Gefährlichkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 SchfkVO. • Die von der Verwaltung festgestellten Nutzungshäufigkeit eines Weges vermindert die Annahme einer schutzlosen Lage und kann die Annahme besonderer Gefährlichkeit ausschließen.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung von Schülerfahrkosten bei nicht überschrittener Entfernung und fehlender besonderer Gefährlichkeit des Schulwegs • Zur Erstattung von Schülerfahrkosten sind nur die in der SchfkVO genannten Fälle notwendig; ein Anspruch setzt Überschreiten der Entfernungsgrenze oder besondere Gefährlichkeit/Ung suitability des Schulwegs voraus (§§ 5, 6 SchfkVO). • Die gelegentliche Vegetationsbewachsung oder landwirtschaftliche Nutzung eines Fußwegs begründet für sich genommen keine besondere Gefährlichkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 SchfkVO. • Die von der Verwaltung festgestellten Nutzungshäufigkeit eines Weges vermindert die Annahme einer schutzlosen Lage und kann die Annahme besonderer Gefährlichkeit ausschließen. Die Kläger beantragten die Erstattung von Schülerfahrkosten für ihre 15-jährige Tochter, die das Geschwister-Scholl-Gymnasium besuchte. Der Beklagte lehnte die Kostenübernahme ab, weil der kürzeste Schulweg unter 3,5 km liegt, wenn der T.-Pfad als geeigneter Weg zugerechnet wird. Die Kläger rügten, der T.-Pfad sei wegen Bewuchs und einer Unterführung für ein 15-jähriges Mädchen zu gefährlich; frühere Überflutungen seien nun durch eine Pumpanlage beseitigt. Der Widerspruch der Kläger wurde zurückgewiesen; das Gericht prüfte die Klage. Streitpunkt war, ob die Voraussetzungen der SchfkVO für eine notwendige Beförderung vorliegen, insbesondere § 5 (Entfernung) oder § 6 (besondere Gefährlichkeit/Ung suitability). • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig; der Widerspruch war entgegen dem Formerfordernis vom Beklagten als formgerecht behandelt und sachlich beschieden worden (§ 68, § 70 VwGO). • Anwendbare Normen: Maßgeblich sind die Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 SchulG (SchfkVO) insbesondere §§ 1,2,4,5,6; danach sind Fahrkosten notwendig bei Überschreiten der Entfernungsgrenze (§ 5 Abs.2) oder bei besonderer Gefährlichkeit/Ungeeignetheit (§ 6 Abs.2). • Entfernungsprüfung: Nach den Ermittlungen des Beklagten liegt der kürzeste Schulweg unterhalb der 3,5‑Kilometer-Grenze, wenn der T.-Pfad mitgerechnet wird; die Kläger haben diesen Befund nicht substantiiert erschüttert (§ 5 Abs.2 SchfkVO). • Gefährlichkeitsprüfung: Die in § 6 Abs.2 Satz 2 SchfkVO genannten typischen Gefährdungsfälle (verkehrsreiche Straße ohne Gehweg, gefahrträchtige Überquerungen) liegen nicht vor. Andere Gefährdungsgründe sind nur ausnahmsweise zu bejahen; frühere Überflutungen sind durch Pumpanlage beseitigt, landwirtschaftliche Nutzung führt allenfalls zu Verschmutzung, nicht aber zu einer vergleichbaren Gefährdung. • Kriminalitätsrisiko: Zwar gehört die Tochter altersbedingt zu einem potenziell risikobelasteten Kreis, jedoch besteht keine schutzlose Lage; Verkehrszählungen zeigen erhebliche Nutzung des T.-Pfades zu den relevanten Zeiten, sodass Hilfeleistung durch Dritte wahrscheinlich ist. Allein das Vorhandensein von Bewuchs reicht nicht für die Annahme einer gesteigerten Wahrscheinlichkeit von Gewalttaten. • Abwägung: Die Voraussetzungen für eine Ausnahmezuständigkeit zur Kostenübernahme nach § 6 Abs.2 SchfkVO sind nicht erfüllt; die Regel, dass Erstattungen unter diesem Gesichtspunkt nur ausnahmsweise erfolgen sollen, ist zu beachten. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erstattung der Schülerfahrkosten, weil der kürzeste Schulweg bei Einbeziehung des T.-Pfades unter der maßgeblichen Entfernungsschwelle liegt und der Schulweg nicht als besonders gefährlich oder ungeeignet im Sinne des § 6 Abs.2 SchfkVO anzusehen ist. Frühere Überflutungen sind durch Baumaßnahmen beseitigt, und die Nutzung des Weges durch zahlreiche Verkehrsteilnehmer verringert die Gefahr einer schutzlosen Lage. Damit liegt kein Ausnahmefall vor, der eine Kostenübernahme rechtfertigen würde; die Kläger tragen die Verfahrenskosten.