Urteil
14 K 3800/04
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2006:0925.14K3800.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d Die Klägerin beantragte am 21.02.2002 bei der Beklagten die Gewährung einer Zuwendung für die Sanierung des in Bergisch Gladbach-H. gelegenen kieselrotbelasteten Sportplatzes L. auf der Grundlage der Richtlinien des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen für die Gefahrenermittlung und Sanierung von Altlasten i.d.F. vom 31.05.1995 (Förderrichtlinien). Dem Antrag lag eine Kostenermittlung der Firma H1. GmbH vom 18.02.2002 zugrunde. Diese Kostenermittlung ging aufgrund zuvor durchgeführter Voruntersuchungen davon aus, dass die zu sanierenden Flächen (Spielfläche; Rand/Zuschauerbereich; Nebenfläche/Bereich Umkleide und Sportheim) gleichmäßige Kieselrotbelastungen aufwiesen und in einer Sanierungstiefe von 0,20 m ausgehoben werden mussten. Die Gesamtkubatur des zu entsorgenden kieselrothaltigen Materials wurde mit 2.376 m³ beziffert. Die Tonnage des Kieselrots wurde bei einem Gewichtsquotienten von 1,4 auf 3.326,40 t geschätzt. 2 Nach vorheriger fachlicher Prüfung des Antrags durch das Staatliche Umweltamt Köln (StUA Köln) gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 10.09.2002 eine Zuwendung in Höhe von 196.800,00 EUR als Anteilsfinanzierung von 80 % der als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtkosten in Höhe von 246.000,00 EUR. Bestandteil des Zuwendungsbescheides waren die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G). Als Bewilligungszeitraum wurde die Zeit vom 10.09.2002 bis zum 31.12.2002 festgelegt. 3 Die bezuschussten Sanierungsarbeiten ließ die Klägerin in der Zeit vom 09.12.2002 bis zum 31.12.2002 durchführen. Mit Schreiben vom 19.12.2002 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass nach Abräumen von knapp der Hälfte des Sportplatzes abzusehen sei, dass möglicherweise erheblich mehr belastete Materialien anfallen würden. Dies liege vor allem an der sehr unterschiedlichen Einbaustärke des Tennenbelages, die zwischen 0,10 und 0,35 m kleinräumig stark schwanke. Zudem seien die seitlichen Stehtribünenbereiche fast ausschließlich mit Tennenbelagmaterial hergestellt, was so nicht zu erwarten gewesen sei. Da es sich derzeit lediglich um Schätzungen handele, sei erst nach Beendigung der Bauarbeiten mit gesicherten Kostenangaben zu rechnen. Sie - die Klägerin - gehe davon aus, dass ein Änderungsantrag auf Erhöhung der Subvention auch erst nach Beendigung der Arbeiten gestellt werden könne. Sie werde sich sobald wie möglich mit der Beklagten in Verbindung setzen. 4 Nach Abschluss der Arbeiten bezifferte die Klägerin die Gesamtkosten des Projekts auf 470.240,09 EUR und beantragte im Februar 2003 wegen der durch die Mengenmehrung entstandenen Mehrkosten eine weitere Zuwendung in Höhe von 179.392,07 EUR. 5 Das mit der fachlichen Prüfung des Förderantrags beauftragte StUA Köln äußerte mit seiner Stellungnahme vom 26.02.2003 Bedenken an der Zuwendungsfähigkeit der geltend gemachten Mehrkosten, weil nachträglich ohne weitere Untersuchungen nicht mehr festgestellt werden könne, ob nur Kieselrot oder auch anderes Material abgetragen worden sei. Eine vom StUA durchgeführte optische Überprüfung von 9 Kieselrot-Rückstellproben", die von der Entsorgungsdeponie Hünxe zur Verfügung gestellt worden waren, ergab ausweislich des Prüfungsvermerks vom 26.03.2003, dass bei 4 Proben ein Verdacht auf Kieselrotbestandteile bestand. Bei 5 Proben waren Kieselrotanteile weniger wahrscheinlich. 6 Die Beklagte lehnte den Zuwendungsantrag der Klägerin mit Bescheid vom 28.07.2003 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Klägerin gegen die ihr nach Ziff. 5.13 ANBest-G obliegenden Mitteilungspflichten verstoßen habe. Dem Schreiben der Klägerin vom 19.12.2002 sei nicht zu entnehmen gewesen, dass die Mengenmehrungen so gravierend ausfallen würden. Dem StUA Köln sei nicht ermöglicht worden, die veränderte Situation vor Ort in Augenschein zu nehmen. Die Klägerin hätte die Arbeiten unterbrechen müssen, weil eine akute Gefahrenlage nicht bestanden habe. Aufgrund der nachträglich vom StUA Köln durchgeführten Überprüfung sei eine fachlich positive Bewertung nicht möglich. 7 Am 11.08.2003 legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass sie die Sanierungsmaßnahme nach Eingang des Zuwendungsbescheides gem. VOB/A wegen Dringlichkeit der Maßnahme beschränkt ausgeschrieben habe. Vor Baubeginn habe für sie kein Anlass bestanden, an der Richtigkeit der von der Firma H1. GmbH durchgeführten Voruntersuchungen zu zweifeln. Den ihr obliegenden Mitteilungspflichten habe sie mit dem Schreiben vom 19.12.2002 genügt, weil eine genaue Größenordnung der Mehrmengen zu der Zeit nicht abschätzbar gewesen sei. Es sei nicht sachgerecht gewesen, die Sanierungsarbeiten zu unterbrechen. Die unmittelbar an einem Park-and-Ride- Parkplatz gelegene Baustelle hätte dann nur mit einem Bauzaun gesichert werden können. Die unter dem 14.10.2003 von der H1. GmbH gefertigte Stellungnahme belege, dass tatsächlich nur kieselrot-belastetes Material abgetragen und entsorgt worden sei. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Klägerin die ihr obliegenden Mitteilungspflichten verletzt habe. Sie habe das StUA nicht ausreichend über das Ausmaß der Mengenmehrungen informiert. Die Klägerin hätte die Arbeiten stoppen müssen, bis geklärt worden sei, ob die Subvention hätte erhöht werden können. Stillstandzeiten wären dadurch nur in geringem Umfang angefallen. Die Klägerin hätte dem StUA rechtzeitig Gelegenheit zur Prüfung der Zuwendungsfähigkeit der Mehrkosten geben müssen. Es liege nicht im Ermessen des Zuwendungsempfängers, welchen Prüfungsumfang das StUA Köln und die Bewilligungsbehörde benötigten, um die Förderfähigkeit eines Erhöhungs- oder Zuwendungsantrages beurteilen zu können. Das Versäumnis der nicht rechtzeitigen Einbindung des StUA Köln könne nicht nachträglich kompensiert werden. Selbst wenn nachträglich eine Überprüfung unter fachlichen Aspekten möglich gewesen wäre, hätte die nicht rechtzeitige Einbindung des StUA zu einer Ablehnung des Förderantrages geführt. Eine Erhöhung der Subvention komme auch wegen eines Verstoßes gegen die Vergabevorschriften nicht in Betracht. Während der Zeit nach Zugang des Zuwendungsbescheides am 20.09.2002 bis zur Zuschlagserteilung hätte eine nach der VOB/A grundsätzlich gebotene öffentliche Ausschreibung der Sanierungsmaßnahme erfolgen können. 9 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 27.04.2004 hat die Klägerin am 24.05.2004 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Ablehnung ihres Förderantrages sei fehlerhaft. Die Beklagte habe auf ihr Schreiben vom 19.12.2002 pflichtwidrig nicht reagiert. Hätte sie reagiert, hätte sie - die Klägerin - einen Baustopp veranlassen können, um der Beklagten Gelegenheit zur Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen zu geben. Ein Verstoß gegen die ihr auferlegten Mitteilungspflichten sei nicht gegeben. Sie habe die Beklagte bereits mit ihrem Schreiben vom 19.12.2002 darauf hingewiesen, dass erheblich mehr belastete Materialien anfallen würden. Eine Pflicht zur Einschaltung des StUA Köln habe nicht bestanden. Die ANBest-G begründeten keine Mitteilungspflicht an das StUA Köln. Ein Baustopp sei nicht sachgerecht gewesen, weil die Baustelle in einem Wohngebiet unmittelbar an einem stark frequentierten Park-and-Ride-Parkplatz gelegen habe und eine plötzlich unterbrochene brach liegende Baumaßnahme Kinder zum Erkunden und Spielen eingeladen hätte. Ein Baustopp hätte zudem immense Mehrkosten verursacht, weil eine auftraggeberseitig angeordnete Still- standzeit vergütungspflichtig gewesen sei. Durch die Stellungnahme der H1. GmbH von Oktober 2003 sei zudem belegt, dass nur Kieselrot abgefahren und entsorgt worden sei. Ein Verstoß gegen Vergabevorschriften liege ebenfalls nicht vor. Eine öffentliche Ausschreibung sei unzweckmäßig gewesen, weil der Zuwendungsbescheid vom 10.09.2002 den Bewilligungszeitraum bis zum 31.12.2002 begrenzt habe. Ein Vertreter der Beklagten habe in einem Telefonat am 18.12.2002 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Baumaßnahme bis zum 31.12.2002 habe abgeschlossen sein müssen. 10 Die Klägerin beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 28.07.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2004 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 06.02.2003 eine weitere Subvention in Höhe von 179.392,07 EUR zu bewilligen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Ihrer Auffassung nach ist der Antrag der Klägerin ermessensfehlerfrei abgelehnt worden. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Gründe der angefochtenen Bescheide. Die Klägerin habe gegen die ihr obliegenden Mitteilungspflichten verstoßen. In einem mit ihr am 18.12.2002 geführten Telefonat habe sie keine Angaben zum Ausmaß der Mehrmengen gemacht. Auch ihr Schreiben vom 19.12.2003 sei unpräzise. Ihr - der Beklagten - könne nicht vorgeworfen werden, auf das Schreiben vom 19.12.2002 nicht reagiert zu haben. Die Klägerin habe ihr nach Versand des Schreibens keine Zeit für eine entsprechende Prüfung gelassen, sondern habe die Baumaßnahme unbeirrt fortgesetzt und innerhalb weniger Tage abgeschlossen. Aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 19.12.2002 habe sie das ihr eingeräumte Förderermessen nicht ausüben müssen, weil das Schreiben nicht die für einen Förderantrag erforderlichen Angaben enthalten habe. Im Jahre 2006 stehe haushaltsrechtlich kein gesonderter Ansatz mehr für Kieselrot- Sanierungsmaßnahmen zur Verfügung. Kieselrotmaßnahmen würden nunmehr aus dem Fördertopf für Altlasten und Bodenschutz bestritten. Alle Fördermittel seien zur Zeit komplett verplant. Ob noch neue Maßnahmen bewilligt werden könnten, entscheide sich erst nach Auswertung der Mittelbewirtschaftung durch das Umweltministerium voraussichtlich Ende September 2006. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Subvention noch einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Gewährung einer weiteren Subvention. Der ablehnende Bescheid vom 28.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2004 ist im Ergebnis ermessensfehlerfrei. Ein Zuwendungsempfänger hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Gewährung einer auf der Grundlage von Richtlinien vergebenen Subvention. Er kann lediglich verlangen, dass haushaltsmäßig bereit gestellte Mittel der haushaltsrechtlichen Zweckbindung entsprechend gleichmäßig, d.h. den Vorgaben des Gleichheitssatzes des Art. 3 GG genügend vergeben werden. Maßgeblich ist insoweit nicht der Wortlaut der Förderrichtlinien, sondern die durch die Förderrichtlinien gesteuerte tatsächliche Vergabepraxis, 18 vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.08.1992 - 3 B 76/92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 310; VGH B.-W., Urteil vom 21.08.1990 - 10 S 1389/89 - . 19 Die Beklagte gewährte Zuwendungen für die Sanierung kieselrot verunreinigter Flächen ausweislich der durch die Förderrichtlinien dokumentierten Vergabepraxis nur dann, wenn die Zuwendungsfähigkeit des Sanierungsvorhabens vor seiner Ausführung durch das StUA Köln geprüft worden war (vgl. Ziff. 6.1 der Förderrichtlinien). Aufgrund nachträglicher Überprüfung der Förderungsfähigkeit erfolgte keine Mittelgewährung. Diese Vergabepraxis ist nicht sachwidrig. Die vor Durchführung der Sanierungsmaßnahme vom zuständigen StUA durchzuführende fachliche Prüfung stellt eine zweckentsprechende Verwendung der bereit gestellten Haushaltsmittel sicher. Dass die Beklagte Zuwendungen nicht aufgrund einer erst nachträglich durchgeführten Prüfung der Zuwendungsfähigkeit gewährte, ist angesichts des formalisierten auf Verwaltungsvereinfachung angelegten Subventionsverfahrens nicht zu beanstanden. Die Praxis der vorherigen fachlichen Prüfung enthebt die Bewilligungsbehörde von aufwändigen nachträglichen, gegebenenfalls nur mit hohem Personalaufwand zu führenden Untersuchungen. Dass die Beklagte Belege Dritter - wie die Stellungnahme der H1. GmbH vom 14.10.2003 - nicht für eine Mittelbewilligung ausreichen ließ, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beklagte durfte berücksichtigen, dass eine vorherige behördliche Prüfung eine größere Richtigkeitsgewähr bietet als nachträglich angefertigte Untersuchungsberichte Dritter, die - wie vorliegend die von der Klägerin auch mit den Voruntersuchungen beauftragte Firma H1. GmbH -möglicherweise ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Subventionsverfahrens besitzen. 20 Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der Vergabepraxis der Beklagten nicht. Sie hat der Beklagten und dem StUA Köln nicht Gelegenheit gegeben, die mit dem Erhöhungsantrag vom Februar 2003 geltend gemachten Mehrkosten für die Sanierung des Sportplatzes L. fachlich auf ihre Förderungsfähigkeit hin zu überprüfen. Sie hat die Sanierungsarbeiten nach dem Hinweis des mit der Sanierung beauftragten Unternehmens, dass Mehrmengen kieselrotbelasteten Materials entstehen, nicht unterbrochen, um dem StUA Köln eine fachliche Überprüfung des erhöhten Kostenaufwandes zu ermöglichen. Sie hat mit Schreiben vom 19.12.2002, das bei der Beklagten am 23.12.2002 eingegangen ist, lediglich angekündigt, dass möglicherweise erheblich mehr belastete Materialien anfallen würden. Die Bauarbeiten hat sie ohne Unterbrechung fortgesetzt und bereits eine Woche nach Eingang ihres Schreibens vom 19.02.2002 am 31.12.2002 abgeschlossen. Be- gründeter Anlass zur kurzfristigen Reaktion auf das Schreiben vom 19.12.2002 bestand für die Beklagte nicht, weil die Klägerin sich darin nicht nach einem zuwendungskonformen Verhalten erkundigte. Vielmehr teilte sie der Beklagten die fristgemäße Beendigung der Arbeiten als ihre feststehende Entscheidung mit. 21 Es bestand auch kein sachlicher Grund, aufgrund dessen die Beklagte gehalten war, eine Zuwendung unter Abweichung von ihrer ständigen Vergabepraxis auch ohne eine vorherige durch das StUA durchgeführte fachliche Prüfung zu bewilligen. Insbesondere war im Dezember 2002, als die Klägerin von dem mit der Sanierung beauftragten Unternehmen von der Entstehung voraussichtlicher Mehrmengen erfahren hatte, keine besondere Gefahrenlage gegeben, die es gebot, die begonnenen Sanierungsarbeiten ohne Unterbrechung fortzusetzen. Hiergegen spricht bereits, dass die Kieselrotbelastung des Sportplatzes L. ausweislich des Schreibens des Rheinisch Bergischen Kreises vom 10.05.2001 bereits seit 1991 bekannt war und die Klägerin mit dem Beginn der Sanierung bis Dezember 2002 zugewartet hat. 22 Der von ihren Vertretern in der mündlichen Verhandlung gemachte Einwand der Klägerin, dass die Förderfähigkeit ihres Erhöhungsantrages nicht erneut hätte geprüft werden müssen, weil die Zuwendungsfähigkeit der Sanierungsmaßnahme bereits mit dem Zuwendungsbescheid vom 10.09.2002 anerkannt worden sei, greift nicht durch. Insoweit verkennt die Klägerin, dass der Zuwendungsbescheid unter Zugrundelegung der von der Firma H1. GmbH erstellten Kostenermittlung vom 18.02.2002 die zuwendungsfähigen Kosten auf 246.000,00 EUR beschränkt. Die über diesen Betrag hinaus gehenden Mehrkosten stellen ein neues Sanierungsvorhaben dar, dessen Zuwendungsfähigkeit die Beklagte und das StUA in einem weiteren Antragsverfahren zu überprüfen hatte. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.