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Urteil

26 K 6419/05

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2006:0921.26K6419.05.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die von ihm für den Hilfefall N. am 1. Juni 1999 aufgewendeten Erstattungskosten in Höhe von 8.448,79 Euro (16.524,39 DM) zurück zu erstatten und Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.450,00 Euro vorläufig vollstreckbar

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die von ihm für den Hilfefall N. am 1. Juni 1999 aufgewendeten Erstattungskosten in Höhe von 8.448,79 Euro (16.524,39 DM) zurück zu erstatten und Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.450,00 Euro vorläufig vollstreckbar Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten Rückerstattung der Kosten, die er der Beklagten am 1. Juni 1999 im Jugendhilfefall Z. N. , geb. am 30. Juli 1978, erstattet hat. Der Kläger hat diese Kosten mit 8.448,79 Euro beziffert. Ferner begehrt er die Zahlung von 5 % Prozesszinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. Z. N. reiste am 21. September 1987 aus dem Iran in die Bundesrepublik Deutschland ein und lebte seit diesem Zeitpunkt bis zum 8. Juli 1988 ununterbrochen im Haushalt seines Onkels, Herrn B. N. , in der J. . 0, L. . Der Vater von Z. N. verstarb 1980 oder 1981 im Iran; die Mutter lebt weiterhin im Iran. Der Onkel fühlte sich für seinen Neffen verantwortlich. Am 8. Juli 1988 wurde Z. N. im Kinderhaus T. in M. untergebracht. Nachdem der Minderjährige am 23. August 1988 zunächst wieder in den Haushalt des Onkels entlassen wurde, erfolgte am 3. Oktober 1988 eine erneute Heimaufnahme, diesmal im Kinderheim in L. -T1. . Für die Zeit vom 8. Juli 1988 bis zum 23. August 1988 sowie für die Zeit ab dem 3. Oktober 1988 gewährte die Beklagte für den damals minderjährigen Z. N. Jugendhilfe in Form der Heimerziehung. Mit Schreiben vom 25. Juli 1988 beantragte die Beklagte bei dem Kläger Erstattung der ihr für die Jugendhilfegewährung entstehenden Kosten gemäß §§ 108, 103 Abs.1 BSHG / § 83 JWG. Mit Schreiben vom 17. März 1989 erkannte der Kläger gegenüber der Beklagten die Verpflichtung zur beantragten Kostenerstattung gemäß § 83 JWG i.V.m. Abschnitt 9 BSHG für die Zeit der Jugendhilfegewährung vom 8. Juli 1988 bis 23. August 1988 sowie für die Zeit ab 3. Oktober 1988 bis auf weiteres an. In der Folgezeit erstattete der Kläger der Beklagten die für die Hilfegewährung jeweils entstandenen Kosten. Am 3. Juli 1992 wurde Z. N. in ein anderes Heim nach C. verlegt. Daraufhin beantragte die Beklagte mit Schreiben vom 24. November 1992 beim Kläger Erstattung der ihr für Zeit ab dem 3. Juli 1992 entstandenen Kosten gemäß § 97 Abs.2 KJHG. Mit Schreiben vom 8. September 1992 erkannte der Kläger gegenüber der Beklagten die Verpflichtung zur beantragten Kostenerstattung für die Zeit der Jugendhilfegewährung ab dem 3. Juli 1992 gemäß Art. 14 KJHG an. In der Folgezeit erstattete der Kläger der Beklagten die für die Hilfegewährung jeweils entstandenen Kosten. Nach der Novellierung des KJHG zum 1. April 1993 beantragte die Beklagte beim Kläger mit Schreiben vom 5. Juli 1993 Erstattung der ihr für die Jugendhilfegewährung entstandenen Kosten gemäß § 89e Abs.2 KJHG. Die Beklagte begründete ihren Antrag damit, dass sich ihre örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des minderjährigen Hilfeempfängers vor Beginn der Hilfegewährung richte. Diesen habe der Hilfeempfänger im Haushalt seines Onkels in L. begründet. Hierbei handele es sich um eine Einrichtung i.S.d. § 89e KJHG. Zudem sei ein erstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, weil der davor begründete gewöhnliche Aufenthalt von Z. N. im Ausland gewesen sei. Mit Schreiben vom 21. Juli 1993 erkannte der Kläger gegenüber der Beklagten die Verpflichtung zur beantragten Kostenerstattung gemäß § 89e KJHG für die Zeit ab dem 1. April 1993 an und erstattete der Beklagten in der Folgezeit die jeweils für die Hilfegewährung entstandenen Kosten. Für die Zeit vom 30. Juli 1996 bis zum 31. Januar 1997 gewährte die Beklagte Z. N. die Hilfe als Hilfe für junge Volljährige über die Volljährigkeit des Hilfeempfängers hinaus. Am 31. Januar 1997 wurde die Hilfe eingestellt. Mit Schreiben vom 28. Oktober 1996 und 17. Dezember 1997 beantragte die Beklagte beim Kläger Erstattung der ihr für die Hilfegewährung über die Volljährigkeit hinaus entstandenen Kosten gemäß § 89e KJHG. Zur Begründung ihres Antrages auf Kostenerstattung führte die Beklagte unter anderem an, dass sie gemäß § 86a Abs.4 KJHG weiterhin für die Hilfegewährung zuständig bleibe und daher auch weiterhin einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger gemäß § 89e Abs.2 KJHG habe. Mit Schreiben vom 23. November 1998 erkannte der Kläger gegenüber der Beklagten die Verpflichtung zur beantragten Kostenerstattung gemäß § 89e Abs.2 KJHG für die Zeit der Hilfegewährung vom 30. Juli 1996 bis 31. Januar 1997 an. Die für diesen Zeitraum von der Beklagten geltend gemachten Kosten in Höhe von 16.524,39 DM (= 8.448,79 Euro) wurden vom Kläger am 1. Juni 1999 erstattet. Mit Urteil vom 17. Juli 2003 (- 12 A 183/00 -) stellte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen fest, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt nur dann in einer "anderen Familie" i.S.d. § 89e Abs.1 SGB VIII begründet werde, wenn die Aufnahme in diese Familie unter Mitwirkung des Jugendhilfeträgers erfolge. Mit Rundschreiben vom 1. Oktober 2003 setzte der Kläger die Beklagte über dieses - zum damaligen Zeitpunkt nicht rechtskräftige - Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in Kenntnis. Unter Hinweis auf dieses Urteil widerrief der Kläger mit Schreiben vom 27. November 2003 vorsorglich sein zuvor gegenüber der Beklagten abgegebenes Kostenanerkenntnis und kündigte zugleich die Rückforderung der nach dem 1. Januar 1999 erstatteten Beträge für den Fall an, dass das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts im Revisionsverfahren bestätigen sollte. Zur Begründung führte der Kläger an, dass sich die vom ihm bis dahin an die Beklagte geleisteten Erstattungen aufgrund der oben genannten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts als zu Unrecht erfolgte Zahlungen darstellen und daher die Voraussetzungen für einen Rückerstattungsanspruch gemäß § 112 SGB X gegeben seien. Zudem bat er die Beklagte zur Sicherung etwaiger Rückerstattungsansprüche hinsichtlich der Erstattungen aus dem Jahre 1999 auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Entsprechend dieses Vorschlages erklärte die Beklagte unter dem 9. Dezember 2003 und 17. August 2005 wie in 65 weiteren Fällen den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bezüglich des im Jahre 1999 erstatteten Betrages in Höhe von 8.448,79 Euro. Mit Schreiben vom 18. Mai 2004 machte die Beklagte gegenüber dem Kläger geltend, dass - ungeachtet der damals noch ausstehenden revisionsgerichtlichen Klärung bezüglich der Auslegung des Begriffes der "anderen Familie" i.S.d. § 89e SGB VIII - das vom Kläger rückwirkend geltend gemachte Rückerstattungsverlangen gegen Treu und Glauben verstoße, da die den Erstattungsleistungen zugrundeliegenden Kostenanerkenntnisse sowie die anschließenden Erstattungsleistungen ohne Vorbehalt erfolgt seien. Mit Urteil vom 25. Oktober 2004 - 5 C 39.03 - entschied das Bundesverwaltungsgericht darüber, unter welchen Voraussetzungen es sich um eine kostenmäßig geschützte "andere Familie" i.S.d. § 89e SGB VIII handele. Voraussetzung für das Vorliegen einer "anderen Familie" i.S.d. § 89e SGB VIII sei demnach, dass die betreffende Familie ihre Funktion gewissermaßen in institutionalisierter Weise ausübe. "Andere Familien" i.S.d. genannten Vorschrift seien daher nur solche Familien, die ihre Bereitschaft, eine Person aufzunehmen und zu betreuen, nicht auf eine ganz bestimmte Person - aus persönlichen, insbesondere familiären Gründen - beschränken, sondern grundsätzlich auswahloffen seien. Die Aufnahme in die Familie müsse einen "über eine innerfamiliäre Hilfe hinausgehenden institutionellen Charakter" aufweisen. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalens sei hingegen nicht erforderlich, dass der Aufenthalt in der betreffenden Familie jugendhilferechtlich, also unter Mitwirkung des Jugendhilfeträgers, veranlasst worden sei. Das vorgenannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Kläger Mitte Februar 2005 bekannt. Mit Rundschreiben vom 16. Februar 2005 setzte der Kläger die Beklagte über das Urteil in Kenntnis. Mit Schreiben vom 24. Mai 2005 forderte der Kläger die Beklagte auf, die erstatteten Beträge zurück zu erstatten. Zur Begründung führte er unter Hinweis auf das oben genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts an, dass für die von ihm in der Vergangenheit an die Beklagte geleisteten Erstattungen die Voraussetzungen nicht vorlagen und daher ein Rückerstattungsanspruch gemäß § 112 SGB X bestehe, da die Erstattungen zu Unrecht erfolgt seien. Des Weiteren führte der Kläger in Erwiderung auf das Schreiben der Beklagten vom 18. Mai 2004 an, dass das Rückerstattungsbegehren seiner Ansicht nach nicht gegen Treu und Glauben verstoße. Die Grundsätze von Treu und Glauben und damit der Vertrauensschutz finde bei öffentlich-rechtlichen Trägern untereinander nur eingeschränkt Anwendung. Vertrauensschutz könne ihm gegenüber allenfalls geltend gemacht werden, wenn er sich rechtsmissbräuchlich verhalten und der Beklagten dadurch Rechtsnachteile zugefügt hätte. Dem Kläger könne jedoch kein treuwidriges Verhalten unterstellt werden, da die Erstattung gemäß der damaligen allgemeinen Rechtsmeinung und der gefestigten Spruchpraxis erfolgt sei. Zudem erfolge die Umsetzung des Rückerstattungsanspruchs gemäß § 112 SGB X aus Gesetzmäßigkeitsprinzipien und könne auch von daher nicht treuwidrig sein. Mit Schreiben vom 6. Juni 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie dessen Rückerstattungsforderung nicht anerkenne. Sie begründete dies damit, dass keine Rückforderungsansprüche bestünden, da der Kläger die Kostenerstattung aufgrund der damaligen überwiegenden Rechtsauffassung und der Entscheidungspraxis anerkannt habe. Am 4. November 2005 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger wiederholt und vertieft zur Klagebegründung seines auf § 112 SGB X gestützten Erstattungsbegehrens seine bisherigen Ausführungen. Insbesondere trägt er vor, dass die von ihm an die Beklagte geleistete Kostenerstattung zu Unrecht erfolgt sei, da die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung gemäß § 89e SGB VIII nicht vorgelegen haben, da die Unterbringung des minderjährigen Z. N. bei seinem Onkel entsprechend den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts keine Aufnahme in eine "andere Familie" i.S.d. § 89e SGB VIII darstelle. Die Bereitschaft des Onkels, ein Kind aufzunehmen, sei auf seinen Neffen beschränkt und daher nicht auswahloffen gewesen; ein institutioneller Charakter der Familie sei mithin nicht gegeben. Vielmehr sei die Aufnahme in den Haushalt des Onkels ausschließlich aufgrund verwandtschaftlicher Beziehungen erfolgt. Zudem werde der Rückerstattungsanspruch nicht durch das seitens des Klägers gegenüber der Beklagten abgegebene Kostenanerkenntnis oder durch die bereits erfolgte Zahlung der Erstattungsbeträge eingeschränkt. Das Anerkenntnis habe keinen rechtsbegründeten sondern lediglich deklaratorischen Charakter. Sonstige Ausschlussgründe für den Rückerstattungsanspruch seien ebenfalls nicht gegeben. Insbesondere ein Ausschluss des Rückerstattungsanspruchs unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben käme allenfalls bei vorsätzlichem Handeln oder Rechtsmissbrauch in Betracht. Der Kläger habe jedoch weder vorsätzlich noch rechtsmissbräuchlich gehandelt, insbesondere da die Kostenerstattung in Übereinstimmung mit der überwiegenden Fachliteratur und der zum damaligen Zeitpunkt gefestigten Rechtsprechung erfolgt sei. Abschließend weist der Kläger darauf hin, dass die Beklagte ihm gegenüber wirksam auf die nach § 113 SGB X mögliche Einrede der Verjährung verzichtet habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm die für den Hilfefall N. am 1. Juni 1999 aufgewendeten Erstattungskosten in Höhe von 8.448,79 Euro (16.524,39 DM) zurück zu erstatten und Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ebenfalls ihre bisherigen Ausführungen. Insbesondere trägt sie vor, der Kläger habe ihr gegenüber keinen Anspruch auf Rückerstattung gemäß § 112 SGB X für die zuvor geleistete Kostenerstattung, da die Zahlungen aufgrund der vom Kläger abgegebenen Anerkenntniserklärungen nicht zu Unrecht erfolgt seien. Abgesehen davon komme eine Minderung oder ein Wegfall des etwaigen Rückerstattungsanspruchs in Betracht, da das Rückforderungsverlangen des Klägers gegen den in § 242 BGB verankerten - und für das gesamte öffentliche Recht geltenden - Grundsatz von Treu und Glauben verstoße und rechtsmissbräuchlich sei. Denn der Kläger habe jahrelang in Übereinstimmung mit der Beklagten und mit anderen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe sowie im Einklang mit der in der Literatur herrschenden Meinung, der Rechtsprechung und der gefestigten Spruchpraxis der Zentralen Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten die Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 89e SGB VIII unabhängig davon bejaht, ob die Aufnahme in eine "andere Familie" auswahloffen und damit in institutionalisierter Weise erfolgte. Auf Grundlage dieser gemeinsamen Rechtsauffassung seien zwischen der Beklagten und dem Kläger über Jahre hinweg zahlreiche Fälle einvernehmlich abgewickelt worden. Auf diese gleichbleibende Auslegung der Kostenerstattung nach § 89e SGB VIII habe sich die Beklagte eingerichtet und darauf vertraut. Des Weiteren führt die Beklagte zur Begründung an, dass die Rückforderungen des Klägers eine "doppelte" finanzielle Belastung der Beklagten darstellen, da der Kläger als umlagefinanzierter Verband entsprechende Umlagen von der Beklagten erhalten habe, um seinen bisherigen Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können. Hinsichtlich des Zinsanspruchs führt die Beklagte aus, in vorliegendem Fall könnten Prozesszinsen nur in Höhe von 4 % geltend gemacht werden, da es sich um eine Forderung handele, die bereits vor dem 1. Mai 2000 fällig gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückerstattung der von ihm im Hilfefall Z. N. an die Beklagte geleisteten Erstattungszahlungen und auf Zahlung von Prozesszinsen. Der Rückerstattungsanspruch folgt aus § 112 SGB X, auf den sich der Kläger bei der Geltendmachung seines Rückerstattungsanspruchs berufen und auf den er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Bezug genommen hat. A. Nach § 112 SGB X sind gezahlte Beträge zurück zu erstatten, soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist. Zu Unrecht ist eine Erstattung dann erfolgt, wenn sie nicht der objektiven Rechtslage entspricht, also wenn der Erstattungsempfänger nach dem im Erstattungszeitpunkt maßgebenden Recht keinen Anspruch gegen den Erstattungsleistenden auf die durchgeführte Erstattung hatte. Dieser Tatbestand ist hier gegeben. Die vom Kläger an die Beklagte für den Jugendhilfefall Z. N. am 1. Juni 1999 geleistete Kostenerstattung erfolgte zu Unrecht, weil die Beklagte gegen den Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten hatte. 1. Die Beklagte hatte gegenüber dem Kläger zum Einen keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten aus § 89e Abs.2 SGB VIII, da dessen Voraussetzungen nicht vorlagen. Nach § 89e Abs.2 i.V.m. Abs.1 SGB VIII ist der überörtliche Träger dem zuständigen örtlichen Träger unter anderem dann zur Erstattung der Kosten verpflichtet, wenn sich die Zuständigkeit des örtlichen Trägers nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen richtet, dieser gewöhnliche Aufenthalt in einer anderen Familie begründet worden ist, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, und kein örtlicher Träger vorhanden ist, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in die andere Familie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. a) Die Zuständigkeit der Beklagten richtete sich für die ab dem 30. Juli 1996 geleistete Hilfegewährung nach § 86a Abs.4 i.V.m. § 86 Abs.4 SGB VIII und somit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers vor Beginn der Leistung. Ausgehend von der Legaldefinition in § 30 Abs.3 Satz 2 SGB I, hier anwendbar nach § 37 Satz 1 SGB I, begründete Z. N. diesen gewöhnlichen Aufenthalt bei seinem Onkel in L. . b) Allerdings wurde dieser gewöhnliche Aufenthalt nicht in einer "anderen Familie" i.S.d. § 89e Abs.1 SGB VIII begründet, da der Haushalt des Onkels in Bezug auf Z. N. keine "andere Familie" i.S.d. § 89e Abs.1 SGB VIII darstellte. Denn Voraussetzung für das Vorliegen einer "anderen Familie" i.S.d. § 89e SGB VIII ist, dass die betreffende Familie ihre Funktion gewissermaßen in institutionalisierter Weise ausübt. "Andere Familien" i.S.d. genannten Vorschrift sind deshalb nur solche Familien, die ihre Bereitschaft, eine Person aufzunehmen und zu betreuen, nicht auf eine ganz bestimmte Person - aus persönlichen, insbesondere familiären Gründen - beschränken, sondern grundsätzlich auswahloffen sind. Die Aufnahme in die Familie muss also einen über eine innerfamiliäre Hilfe hinausgehenden institutionellen Charakter aufweisen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2004 - 5 C 39.03 -, NJW 2005, 1593f.; BVerwG, Urteil vom 2. Juni 2005 - 5 C 1.04 -, NJW 2005, 2794f.; VGH München, Urteil vom 27. April 2006 - 12 B 04.3126 -, JURIS. Dies ist hier nicht der Fall. Die Aufnahme des Z. N. in den Haushalt seines Onkels erfolgte ausschließlich aufgrund verwandtschaftlicher Beziehungen und der bestehenden familiären Bindung. Der Onkel fühlte sich nach eigenen Angaben für seinen Neffen verantwortlich und wollte ihn vor dem iranischen Militärdienst bewahren. Die Bereitschaft des Onkels, ein Kind aufzunehmen, war also auf seinen Neffen beschränkt und erfolgte mithin nicht auswahloffen, d.h. der Onkel wurde nicht in institutionalisierter Weise tätig. Da somit die Voraussetzungen des § 89e Abs.2 i.V.m. Abs.1 SGB VIII nicht vorliegen, hat die Beklagte gegen den Kläger hieraus keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten. 2. Die Beklagte hat gegen den Kläger zum Anderen auch keinen Anspruch auf Kostenerstattung aus dem vom Kläger mit Schreiben vom 23. November 1998 erklärten Kostenanerkenntnis. Denn bei diesem Schreiben, in dem der Kläger unter Bezugnahme auf § 89e SGB VIII gegenüber der Beklagten seine Verpflichtung zur Kostenerstattung anerkannte, handelt es sich allenfalls um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, nicht jedoch um ein schuldbegründendes, konstitutives Anerkenntnis, das unabhängig von einem ggf. bestehenden Schuldgrund bzw. einer gesetzlichen Verpflichtung eine neue, selbständige Zahlungsverpflichtung schaffen sollte. Denn der Kläger stellte in besagtem Schreiben lediglich - klarstellend - fest, dass er "gem. § 89e Abs.2 KJHG" zur Kostenerstattung verpflichtet ist. Dieses Anerkenntnis gewährleistet der Beklagten jedoch keine Rechtssicherheit dahingehend, dass der von ihr geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch auf Dauer und unabhängig davon besteht, ob die in der maßgebenden gesetzlichen Kostenerstattungsvorschrift genannten Voraussetzungen vorliegen. Das Anerkenntnis stellt damit keine selbständige und von § 89e SGB VIII unabhängige Grundlage für das von der Beklagten geltend gemachte Erstattungsbegehren dar und entfaltet daher auch keine anspruchsbegründete Wirkung auf Zahlung der Erstattung. Vgl. VGH München, Urteil vom 23. September 2003 - 12 B 01.241 -, JURIS; OVG Hamburg, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 4 Bf 355/01 -, ZFSH/SGB 2004, 428 ff.. Da die Beklagte gegen den Kläger somit keinen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Hilfegewährung hatte, ist die vom Kläger an die Beklagte geleistete Kostenerstattung im Hilfefall N. zu Unrecht erfolgt, so dass der Kläger gegen die Beklagte gemäß § 112 SGB X einen Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten und geltend gemachten Kostenerstattung hat. Sonstige Voraussetzungen für eine Rückerstattung enthält § 112 SGB X nicht; insbesondere fehlen Vertrauensschutzregelungen wie beispielsweise in § 45 Abs. 2 SGB X. B. Der bestehende Rückerstattungsanspruch ist weder weggefallen noch bestehen Minderungsgründe. 1. Ein Wegfall oder eine Minderung des Rückerstattungsanspruchs ist nicht unter dem Gesichtpunkt von Treu und Glauben gegeben. Denn das vom Kläger geltend gemachte Rückerstattungsverlangen verstößt nicht gegen Treu und Glauben, weil der Kläger weder rechtsmissbräuchlich noch widersprüchlich gehandelt hat. Eine Minderung oder Wegfall des Rückerstattungsanspruches unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben käme allenfalls bei Rechtsmissbrauch (Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit) oder widersprüchlichem Verhalten seitens des Klägers in Betracht. Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 30.03.2000 - 12 A 12373/99 - ZFSH/SGB 2000, 552 ff. (554); Klattenhoff in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB X, Rdnr. 11 zu § 112 SGB X. a) Die Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs an sich stellt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers dar, da es sich bei dem Rückerstattungsanspruch des § 112 SGB X um einen gesetzlich normierten, öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruch handelt, dessen Geltendmachung grundsätzlich nicht treuwidrig ist. Vgl. Klattenhoff in Hauck/Noftz, a.a.O.. Vielmehr stellt die Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs die Umsetzung des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs.3 GG) dar, dem sowohl der Kläger als auch die Beklagte als öffentliche Rechtsträger unterworfen sind. b) Dass der Kläger den Rückerstattungsanspruch geltend macht, obwohl er in der Vergangenheit - irrtümlich - selbst von der Rechtmäßigkeit der erfolgten Erstattung ausgegangen ist, führt ebenfalls nicht zu einem rechtsmissbräuchlichen oder widersprüchlichen Verhalten auf Seiten des Klägers. Der Sinn und Zweck des § 112 SGB X würde nämlich ins Leere laufen, wenn die Geltendmachung einer zuvor irrtümlich geleisteten Erstattung als widersprüchliches Verhalten und damit als Wegfall- oder Minderungsgrund des Rückerstattungsanspruchs gewertet würden. Denn § 112 SGB X bezweckt gerade, dass die Erstattungsleistungen eines Leistungsträgers, der irrtümlich von einer Erstattungspflicht ausging, von dem vermeintlich erstattungsberechtigten Leistungsträger zurück zu erstatten sind. Vgl. v. Wulffen, Kommentar zum SGB X, 5. Auflage 2005, Rdnr.2 zu § 112 SGB X; Gesetzesbegründung zu § 118 SGB X, BT-Drucksache 9/95, S.27. Es ist Kennzeichen einer "zu Unrecht" geleisteten Erstattung i.S.d. § 112 SGB X, dass der erstattende Leistungsträger zum Zeitpunkt der Erstattung - irrtümlich - von deren Rechtmäßigkeit ausgegangen ist und sich erst im Nachhinein herausstellt, dass eine Erstattungspflicht tatsächlich nicht bestanden hat. Dies ist in vorliegendem Fall gegeben. Der Kläger ging zum Zeitpunkt der Erstattung irrtümlich von deren Rechtmäßigkeit aus, insbesondere weil die Erstattung in Übereinstimmung mit der damals zu § 89e SGB VIII gefestigten Rechtsauslegung der zentralen Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten und der hierzu in der Literatur herrschenden Meinung erfolgte. Anhaltspunkte dafür, dass er bereits zum damaligen Zeitpunkt an der Rechtmäßigkeit der durchgeführten Erstattung zweifelte oder gar von deren Rechtswidrigkeit ausging, liegen nicht vor. Erst im Nachhinein, nämlich durch die beiden oben angeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2004 (- 5 C 39.03 -) und vom 2. Juni 2005 (- 5 C 1.04 -), stellte sich heraus, dass die zuvor vorgenommene Rechtsauslegung zu § 89e SGB VIII falsch war und die darauf gestützten Erstattungen daher zu Unrecht erfolgt sind. Dieser Rechtsirrtum des Klägers, dem im Übrigen auch die Beklagte selbst unterlegen ist, stellt indessen kein rechtsmissbräuchliches Handeln dar und führt daher auch nicht zu einer Minderung oder einem Wegfall des Rückerstattungsanspruchs. Vgl. Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 05.06.2002 - 5 K 3184/01.KO -. Auch die Tatsache, dass es sich vorliegend um einen abgeschlossenen in der Vergangenheit liegenden Fall der Gewährung von Jugendhilfeleistungen handelt, vermag eine andere Betrachtung nicht zu rechtfertigen. Denn es kann für den hier in Rede stehenden Rückerstattungsanspruch aus § 112 SGB X keinen Unterschied machen, ob die Hilfegewährung noch andauert oder bereits abgeschlossen ist. Für den Rückerstattungsanspruch nach § 112 SGB X ist lediglich entscheidend, ob - wie vorliegend - eine Erstattung in der Vergangenheit zu Unrecht geleistet wurde. Überdies ist die Beklagte - was die in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Zeiträume betrifft über die Verjährungsvorschrift des § 113 SGB X ausreichend geschützt. Dem Vorbringen der Beklagten, die Rückforderungen des Klägers bedeuteten eine "doppelte" finanzielle Belastung der Beklagten, da der Kläger als umlagefinanzierter Verband entsprechende Umlagen von der Beklagten erhalten habe, um seinen bisherigen Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können, vermag das Gericht ebenfalls nicht zu folgen. Von einer doppelten Belastung der Beklagten kann schon deshalb keine Rede sein, weil sie nur dasjenige zu erstatten hat, was sie (aus den vorhandenen Mitteln der Umlage) - wie gezeigt - unberechtigt von dem Kläger erhalten hat. Diesem Argument der Beklagten zu folgen, hieße überdies, die übrigen an der Umlage beteiligten Träger übermäßig und ungerechtfertigt zu belasten, weil diese bei Verneinung des Rückerstattungsanspruchs des Klägers zu höheren Umlagen veranlasst wären. C. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückerstattung der von ihm im Jahre 1999 geleisteten Kostenerstattung ist auch durchsetzbar, da die Beklagte diesbezüglich gegenüber dem Kläger wirksam auf die nach § 113 Abs.1 Satz 2 SGB X mögliche Einrede der Verjährung verzichtet hat. Der Kläger kann die Verzinsung seines Erstattungsanspruches ab Rechtshängigkeit der Forderung verlangen. Der Zinssatz nach § 288 Abs.1 S 1 BGB i.H.v. 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gilt aufgrund von Art. 229, § 1 Abs. 1 S 3 EGBGB für Forderungen, die seit dem 01.05.2000 fällig geworden sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs.1 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO).