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Urteil

11 K 4094/05

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2006:0904.11K4094.05.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass der Kläger für die mit Antrag vom 08.02.2005 beantragte Errichtung einer Werbestaubschutz- plane an einem Baugerüst vor dem Wohn - / Geschäftshaus M. -straße 00 in Köln für die Zeit vom 01.06.2005 bis 30.08.2005 einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW bedurfte.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Kläger für die mit Antrag vom 08.02.2005 beantragte Errichtung einer Werbestaubschutz- plane an einem Baugerüst vor dem Wohn - / Geschäftshaus M. -straße 00 in Köln für die Zeit vom 01.06.2005 bis 30.08.2005 einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW bedurfte. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Mit Bauantrag vom 08.02.2005 beantragte der Kläger, ihm eine befristete Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbestaubschutzplane in der Zeit vom 01.06.2006 bis 30.08.2005 zu erteilen. In dieser Zeit sollte am Gebäude M.-----straße 00 eine Fassadensanierung durchgeführt werden; für die Durchführung der Fassadensanierung war die Errichtung eines Baugerüstes erforderlich. An diesem Baugerüst sollte im fraglichen Zeitraum ein Werbeplakat in der Größe von 12m x 12m aufgehängt werden. Das Vorhaben ist in einer Bildmontage auf Blatt 8 des Verwaltungsvorgangs (VV) dargestellt. Das zu sanierende Gebäude M.-----straße 00 liegt in einem Kreuzungsbereich; zur näheren Lage wird auf die Flurkarte Bezug genommen (VV 6). Der Bauantrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung gestellte, dass die straßen- bzw. straßenverkehrsrechtliche Genehmigung tatsächlich erteilt werde. Unter dem 09.03.2005 lehnte der Beklagte den Antrag vom 14.02.2005 auf der Grundlage von § 18 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NRW ab. Zur Begründung wurde im Bescheid darauf hingewiesen, dass sich der Standort der Werbestaubschutzplane im öffentlichen Straßenland befinde und damit die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nötig sei. Die beantragte Sondernutzungserlaubnis könne aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Straßenverkehrs nicht erteilt werden. Die Kreuzung „S.---straße /C. Straße/M.-----straße /N.----- straße „ sei in den vergangenen Jahren mehrfach als Unfallhäufungsstelle gemeldet worden. Im Jahr 2002 hätten sich drei Unfälle mit hohem Sachschaden ereignet. Da die Verkehrsströme der M.-----straße durch das Werbestaubschutznetz zusätzlich abgelenkt werden könnten, könne der Installation nicht zugestimmt werden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2005 als unbegründet zurück (VV 25). Zur Begründung wurden die im Ausgangsbescheid enthaltenen Ausführungen ergänzt und vertieft. Am 11.06.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung macht er geltend: Der Beklagte habe die Sondernutzungserlaubnis ermessensfehlerhaft verweigert. Mit der ablehnenden Entscheidung weiche er in nicht nachvollziehbarer Weise von der bisher geübten großzügigen Genehmigungspraxis ab. Bei dem fraglichen Bereich handele es sich nicht um eine Unfallhäufungsstelle. In den vergangenen Jahres könne nicht von einer stark auftretenden Unfallhäufigkeit gesprochen werden. Unter Hinweis auf zahlreiche Vergleichsfälle ist der Kläger der Meinung, die Genehmigung hätte erteilt werden müssen. Er hat zunächst beantragt, festzustellen, dass die Verweigerung der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis durch Bescheide des Beklagten vom 09.03.2005 und mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2005 rechtswidrig war. Nunmehr beantragt er festzustellen, dass für die Errichtung eines Werbeplakates am beantragten Standort M. -straße 00 eine Sondernutzungserlaubnis nicht nötig sei, wenn das Werbeplakat über dem sogenannten Lichtraumprofil aufgehängt wird, hilfsweise, festzustellen, dass die Verweigerung der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis durch Bescheide des Beklagten vom 09.03.2005 und mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2005 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er widerspricht der Änderung der Klage mit dem Hauptantrag in einen Feststel- lungsantrag und macht im Übrigen ergänzend geltend, dass der Knoten S.---straße / C. Straße/M.-----straße /N.-----straße in der Vergangenheit verstärkt als Unfall- häufungsstelle in Erscheinung getreten sei. Vor diesem Hintergrund sei die Verweigerung der Sondernutzungserlaubnis rechtmäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und die Niederschrift über den Ortstermin vom 23.08.2006 ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist mit der Klageänderung zulässig und im Hauptantrag begründet. Die bereits im Ortstermin am 23.08.2006 angekündigte Umstellung des Klageantrags in einen Feststellungsantrag, dass es einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis nicht bedurft habe, ist zulässig. Die Klageänderung ist auf jeden Fall gem. § 263 ZPO, § 173 VwGO sachdienlich, da der zwischen den Beteiligten bestehende Streit durch die Vorfrage, ob es überhaupt einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis bedarf, beigelegt wird. Zudem war es dem Beklagten seit dem Ortstermin vom 23.08.2006 möglich, sich auf die angekündigte Klageänderung einzustellen, so dass seine Rechtsverteidigung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Der Feststellungsantrag ist zulässig; das gem. § 43 VwGO nötige Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass zukünftig der Streit vermieden werden kann, ob in vergleichbaren Fällen die Anbringung einer Werbestaubschutzplane an einem Baugerüst einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis bedarf. Der Beklagte geht davon aus. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Einer Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Straßen- und Wegegesetz des Landes NRW bedarf nur, wer eine Straße über den Gemeingebrauch nutzt. Zur Straße gehört zwar nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 auch der Luftraum über dem Straßenkörper. Zum Luftraum über dem Straßenkörper ist aber nur der Raum zu zählen, der von festen Hindernissen im Querschnitt der Straßen freigehalten werden muss (Sicherheitsraum oder Lichtraumprofil). Das Maß des über einer Straße freizuhaltenden Sicherheitsraumes ist allerdings nicht einheitlich zu beurteilen. Vorrangig für die technische Bemessung des Sicherheitsraumes sind die Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Querschnitte RAS-Q in der hier maßgeblichen Fas- sung von 1996 heranzuziehen — vgl. Wiesinger/Markuske, Straßenrecht, 2003, S. 73 unter 2.2.2; Fickert, Straßenrecht in NRW, 3. Auflage 1989, § 2 Randnummer 49 —. Dieses Lichtraumprofil, also der zum Luftraum über dem Straßenkörper gehörende Raum im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Straßen- und Wegegesetz NRW wird bei Geh-wegen mit mindestens mit 2,50 Meter berechnet — so die Richtlinien für die Anlage von Straßen RAS, Teil: Querschnitte RAS - Q 96, S. 9, 10— zum Teil wird für Gehwege ein lichtes Maß von 3,50 m über dem Gehweg verlangt — so Wiesinger/Markuske a.a.O. S. 73 —. Da die Beteiligten in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Gerichts im Ortstermin übereinstimmend davon ausgehen, dass die die Werbestaubschutzplane deutlich über dem Maß von 3,50 Meter ausgeführt werden soll, befindet sich die Anlage damit auf jeden Fall außerhalb des zum Straßenraum gehörenden Luftraums. Damit ist zur Überzeugung des Gerichts eine Genehmigungsbedürftigkeit nach § 18 Straßen- und Wegegesetz nicht gegeben. Offen bleiben kann, ob das Baugerüst wegen seiner Errichtung im Gehwegbereich einer Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW bedarf oder gemäß § 21 Straßen- und Wegegesetz i.V.m. § 32, § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO eine die Sondernutzungserlaubnis verdrängende Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde erforderlich ist. Auf die Genehmigungsfreiheit der Werbestaubschutzplane unter straßenrechtlichen Gesichtspunkten hat dies keinen Einfluss. Auch die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 31. August 2006 (GA / 107) erwähnten Entscheidungen ändern daran nichts: An der baurechtlichen Einordnung der Werbezwecken dienenden Werbestaubschutzplane hat auch das Gericht keinen Zweifel; schließlich betrifft die erwähnte Entscheidung des Hessischen VGH — Beschluss vom 24. 2. 1998 — 5 N 3469/94 —, KStZ 2000, S. 36 — den hier nicht vorliegenden Fall, dass in jenem Fall auch die Werbetafel auf dem Bauzaun (nicht — wie hier — auf einem deutlich höheren Baugerüst), damit ersichtlich im Lichtraumprofil der Straße und folglich „im Straßenraum" ausgeführt werden sollte. Da die Klage mit dem Hauptantrag erfolgreich ist, ist der Hilfsantrag nicht zur Genehmigung gestellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.