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Beschluss

23 L 1070/06

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2006:0829.23L1070.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 22.05.2006 gegen den Vergnügungssteuerbescheid der Antragsgeg- nerin vom 21.04.2006 in der Fassung des Abänderungsbescheides vom 19.07.2006 wird insoweit angeordnet, als darin ein Verspätungszuschlag in Höhe von 50,00 EUR festgesetzt worden ist. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 575,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Das vorläufige Rechtsschutzgesuch mit dem sinngemäßen Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 22.05.2006 gegen den Vergnügungssteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 21.04.2006 in der Fassung des Abänderungsbescheides vom 19.07.2006 an- zuordnen, 4 ist zulässig, aber ganz überwiegend nicht begründet. 5 Im Falle der Erhebung von öffentlichen Abgaben i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschie- bende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Dies setzt in ent- sprechender Anwendung des in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO verankerten Prüfungs- maßstabs voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abgabenbescheides bestehen oder dass die Vollziehung für den Abgabenschuldner eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, 6 zur entsprechenden Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NVwZ - RR1994, 617; Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflage 2006, § 80 Randziffer 141; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage 1998, Randziffer 851; Kopp/Schenke VwGO, 14. Auflage 2005, § 80 Randziffer 157 jeweils m.w.N.. 7 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abgabenbescheides bestehen nur, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Miss- erfolg. Die Intensität der gerichtlichen Prüfung des Streitstoffes richtet sich dabei nach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Es sind vornehmlich sol- che Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides geltend macht, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Ferner kön- nen weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen werden, noch sind schwie- rige Rechtsfragen abschließend zu klären. Soweit es um die Anwendbarkeit der dem angegriffenen Abgabenbescheid zugrundeliegenden gemeindlichen Satzung geht, ist in aller Regel von ihrer Wirksamkeit als Rechtsnorm auszugehen; etwas anderes gilt nur dann, wenn sich Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Satzung bei summa- rischer Prüfung geradezu aufdrängen, 8 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994, a.a.O. ; Puttler, a.a.O., § 80 Randziffer 143; Finkelnburg/Jank, a.a.O., Randziffer 852 jeweils m.w.N.. 9 Gemessen daran ergeben sich hier zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Steuerbescheides vom 21.04.2006 in der Fas- sung des Abänderungsbescheides vom 19.07.2006, soweit darin eine Vergnügungs- steuer für die Monate Januar bis März 2006 in Höhe von 1.500,00 EUR festgesetzt worden ist. Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage insoweit in der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Bundesstadt Bonn (Vergnügungsteuersatzung - VStS) vom 16. Dezember 2005. Die von der Antragstellerin aufgestellten Apparate mit Gewinnmöglichkeit unterliegen nach § 1 Nr. 5 dieser Satzung der Besteuerung. Steuerschuldner ist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Halter der Apparate (Aufsteller), wobei Halter der Eigentümer bzw. derjenige ist, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wurde (§ 3 Abs. 1 Satz 3 der Satzung). Die Besteuerung von Apparaten ist im einzelnen weiter in § 8 der Satzung geregelt. Die Steuer für die Benutzung von Apparaten nach § 1 Nr. 5 mit Geld- oder Sachgewinnmöglichkeiten beträgt Fünf vom Hundert der Summe der von den Benutzern aufgewendeten Beträge (Spieleinsatz). Spieleinsatz ist alles, was vom Spieler für die Benutzung des Apparates aufgewendet wird. Dies sind insbesondere der auf den Zählwerksausdrucken ausgewiesene Spieleinwurf sowie erhobene Eintrittsgelder oder Aufwendungen für Kundenkarten (§ 8 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 der Satzung). Der Spieleinsatz nach § 8 Abs. 1 ist durch Steueranmeldung auf amtlichem Vordruck der Bundesstadt Bonn je Kalendermonat oder auf Antrag je Kalenderjahr zu erklären und durch Zählwerksausdrucke nachzuweisen (§ 8 Abs. 8 Satz 1 der Satzung). Der Steueranspruch entsteht nach § 11 Abs. 1 der Satzung mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes. Wird die Vergnügungssteuer - wie hier - nach dem Spieleinsatz (§ 8 Abs. 1 der Satzung) monatlich erhoben, so ist diese mit Abgabe der Steuererklärung, spätestens bis zum 15. Kalendertag des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Kalendermonats zu entrichten (§ 11 Abs. 3 Satz 1 der Satzung). Verstößt der Veranstalter gegen eine Bestimmung der Satzung und sind infolgedessen Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, so wird die Steuer gemäß § 162 Abgabenordnung (AO) geschätzt (§ 12 Abs. 1 der Satzung). 10 Bei der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass diese Rechtsgrundlage mit höherrangigem Recht unvereinbar ist. Der Charakter einer öffentlichen Aufwandsteuer i. S .v. Art. 105 Abs. 2 a GG wird offensichtlich gewahrt. Der Satzungsgeber hat hier einen Steuermaßstab gewählt, der sich eng am wirklichen Vergnügungsaufwand orientiert, welcher zweifellos der sachgerechteste Maßstab für eine Vergnügungssteuer ist, 11 BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76, 93. 12 Der vom Satzungsgeber gewählte Maßstab des Spieleinsatzes knüpft an den Einspielergebnissen der aufgestellten Spielgeräte an und erfasst den letztlich zu be- steuernden Vergnügungsaufwand der Spieler ungleich wirklichkeitsnäher als der in der Vergangenheit gewählte pauschale Stückzahlmaßstab. Im Ergebnis bildet er auch den Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers proportional ab. Denn der hohe Aufwand des Vielspielenden schlägt sich in höheren Einspielergebnissen des Aufstellers nieder und führt folglich zu einer entsprechend höheren Besteuerung, 13 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 38. 14 Die Einwände der Antragstellerin greifen demgegenüber nicht durch. Sie hat entgegen § 8 Abs. 8 Satz 1 VStS die Spieleinsätze für die Benutzung des von ihr aufgestellten Apparate in den Monaten Januar, Februar und März 2006 in den amtlichen Vordrucken der Bundesstadt Bonn nicht erklärt und auch nicht durch Zählwerksausdrucke nachgewiesen. Einen konkreten Grund, weshalb sie diese Verpflichtung nicht erfüllen kann, wie sie geltend macht, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Im übrigen hat die Antragsgegnerin insoweit im angefochtenen Bescheid zu Recht auf die Möglichkeit des § 8 Abs. 9 Satz 1 der Satzung hingewiesen. Wegen dieses Pflichtenverstoßes hat die Antragsgegnerin die Besteue- rungsgrundlagen hier zu Recht auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 VStS geschätzt, wobei sie sich an der oberen Grenze der von anderen Automatenaufstellern erklärten Spieleinsätze orientiert hat. Ernstliche Zweifel hieran sind bei summarischer Prüfung nicht erkennbar, werden von der Antragstellerin im übrigen auch nicht aufgezeigt. 15 Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Steuerbescheides vom 21.04.2006 in der Fassung des Abänderungsbescheides vom 19.07.2006, soweit darin eine Vergnügungssteuer für die Monate November und Dezember 2005 in Höhe von 750,00 EUR festgesetzt worden ist. Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage insoweit in der 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Bundesstadt Bonn (Vergnügungsteuersatzung - VStS) vom 16. Dezember 2005, welche die Vergnügungssteuersatzung vom 13. Dezember 2002, geändert durch Satzung vom 10. Dezember 2004, rückwirkend zum 1. Januar 2003 geändert hat. Die Besteuerung von Apparaten mit Gewinnmöglichkeiten ist im einzelnen in § 8 Abs. 1 dieser Änderungssatzung geregelt. Die Steuer für die Benutzung entsprechender Apparate beträgt Fünf vom Hundert der Summe der von den Benutzern aufgewendeten Beträge (Spieleinsatz). Spieleinsatz ist alles, was vom Spieler für die Benutzung des Apparates aufgewendet wird. Dies sind insbesondere der auf den Zählwerksausdrucken ausgewiesene Spieleinwurf sowie erhobene Eintrittsgelder oder Aufwendungen für Kundenkarten (§ 8 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 der Satzung). Der Veranstalter hat dem Kassen- und Steueramt Steuererklärungen über den Spieleinsatz sämtlicher Apparate mit Gewinnmöglichkeit für die einzelnen Besteuerungszeiträume (Kalenderjahr) auf amtlichen Vordruck unter Beifügung entsprechender Belege (Zählwerksausdrucke) bis spätestens zu dem von der Stadt festzusetzenden Termin einzureichen (§ 8a Abs. 1 Satz 1 der Änderungssatzung). Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin hier zuletzt mit Schreiben vom 09.02. 2006 eine Frist zur Abgabe der entsprechenden Erklärung bis zum 20.02.2006 gesetzt. Auch nach Ablauf dieser Frist ist die Antragstellerin dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Bei dieser Sachlage durfte die Antragsgegnerin die Besteuerungsgrundlagen für die Monate November und Dezember 2005 auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NRW i.V.m. § 162 AO schätzen. 16 Das Gericht kann bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht feststellen, dass die vom Satzungsgeber vorgenommene Änderung der Vergnügungssteuersatzung zum 1. Januar 2003 gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstößt. Es handelt sich um einen Fall der grundgesetzlich grundsätzlich zulässigen unechten Rückwirkung. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich beeinträchtigt, 17 vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94-, BVerfGE 101, 239, 263; Beschluss, vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 -, BVerfGE 95, 64, 86. 18 So liegt der Fall hier. Der Satzungsgeber hat ausweislich des der Kammer vorliegenden Satzungsvorgangs die Vergnügungssteuersatzung vom 13. Dezember 2002 rückwirkend zum 1. Januar 2003 geändert, um einen rechtswirksamen Besteuerungsmaßstab zur Festsetzung der Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit zu erhalten. Der bisherige Besteuerungsmaßstab wird von ihm damit selbst verworfen, mit der Folge, dass er noch nicht unanfechtbar abgeschlossenen Steuerfällen nicht zugrunde gelegt werden kann. Vielmehr regelt die Änderungssatzung mit ihrem Inkrafttreten noch nicht beendete Sachverhalte und Rechtsbeziehungen anders. Eine derartige unechte Rückwirkung ist nur dann ausnahmsweise unzulässig, wenn im Einzelfall dem Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Norm Vorrang einzuräumen ist, 19 ständige Rechtsprechung vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 9. März 1971 - 2 BvR 326 u.a./69, BVerfGE 30, 20, 268. 20 Dafür ist hier in der Person der Antragstellerin nichts ersichtlich. Ein etwaiges Vertrauen ihrerseits, wegen der möglichen Fehlerhaftigkeit des alten Besteuerungsmaßstabes von einer Abgabepflicht überhaupt verschont zu bleiben, ist nicht schutzwürdig, weil sie seit dem Inkrafttreten der Vergnügungssteuersatzung vom 13. Dezember 2002 als Aufstellerin von Apparaten mit Gewinnmöglichkeiten mit einer Besteuerung durch die Antragsgegnerin rechnen musste. 21 Dass die Vollziehung der festgesetzten Steuer in Höhe von insgesamt 2.250,00 EUR für sie eine unbillige Härte i. S. v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zur Folge hätte, macht die Antragstellerin selbst nicht geltend. 22 Das Gericht hat hingegen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides vom 21. April 2006, soweit darin ein Verspätungszuschlag in Höhe von 50,00 EUR festgesetzt worden ist. Nach § 12 Abs. 2 VStS kann gemäß § 152 Abgabenordnung (AO) ein Verspätungszuschlag erhoben werden, wenn der Steuerschuldner die in dieser Satzung angegebenen Fristen nicht wahrt. Die gleiche Befugnis hat die Antragsgegnerin für vor dem 1. Januar 2006 liegende Besteuerungszeiträume auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 Nr. 4 a KAG NRW i.V.m. § 152 AO. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags erfolgt damit nicht automatisch. Es handelt sich vielmehr um eine Ermessensentscheidung, die insbesondere die Ursachen und die eventuelle Entschuldbarkeit einer Fristüberschreitung berücksichtigen muss (vgl. § 152 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 AO). Die konkrete Ermessensausübung ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG NRW i. V. m. § 121 Abs. 1 AO zu begründen. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Der angefochtene Bescheid lässt nicht erkennen, weshalb ein Verspätungszuschlag in dieser Höhe gegen die Antragstellerin erhoben wird. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. 24 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 3 GKG. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschut- zes ein Viertel der streitigen Abgabenforderung (hier: 2.300,00 EUR) anzusetzen.