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Urteil

19 K 821/05

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für Beihilfen zu ärztlichen Behandlungen ist wissenschaftliche Anerkennung der Methode Voraussetzung für Beihilfefähigkeit (§ 4 Abs.1 Nr.1 Satz2 BVO). • Eine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich anerkannt, wenn die überwiegende Mehrheit der fachlich tätigen Wissenschaftler sie als wirksam ansieht. • Für eine andere Indikation anerkannte Wirksamkeit begründet nicht ohne Weiteres Anerkennung für eine abweichende Indikation.
Entscheidungsgründe
Keine Beihilfe für hyperbare Sauerstofftherapie bei Hüftkopfnekrose mangels wissenschaftlicher Anerkennung • Für Beihilfen zu ärztlichen Behandlungen ist wissenschaftliche Anerkennung der Methode Voraussetzung für Beihilfefähigkeit (§ 4 Abs.1 Nr.1 Satz2 BVO). • Eine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich anerkannt, wenn die überwiegende Mehrheit der fachlich tätigen Wissenschaftler sie als wirksam ansieht. • Für eine andere Indikation anerkannte Wirksamkeit begründet nicht ohne Weiteres Anerkennung für eine abweichende Indikation. Der Kläger, ein im Ruhestand befindlicher Beamter mit 70%igem Beihilfebemessungssatz, beantragte Beihilfe für eine ambulant durchgeführte hyperbare Sauerstofftherapie wegen peripherer Ischämie und Hüftkopfnekrose. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) lehnte die Anerkennung ab mit der Begründung, die ambulante Therapie sei wissenschaftlich nicht anerkannt. Der Kläger widersprach und berief sich auf internationale Literatur und ein fachärztliches Gutachten sowie auf anderslautende Regelungen in anderen Bundesländern. Das LBV bestätigte die Ablehnung im Widerspruchsbescheid. Mit Klage begehrt der Kläger die Gewährung von Beihilfe in Höhe von 2.251,00 EUR; das Land beantragt Abweisung. Das Gericht hat die Entscheidung des LBV überprüft. • Rechtliche Grundlage: Nach § 3 Abs.1 Nr.1 BVO sind notwendige Aufwendungen beihilfefähig; nach § 4 Abs.1 Nr.1 Satz2 BVO müssen ärztliche Behandlungen wissenschaftlich anerkannt sein, damit Beihilfe gewährt wird. • Begriff der wissenschaftlichen Anerkennung: Anerkannt ist eine Methode, wenn die herrschende oder überwiegende Mehrheit der Fachwissenschaftler sie aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse als wirksam betrachtet; bloße Minderheitenmeinungen genügen nicht. • Sachliche Würdigung: Berichte des Gemeinsamen Bundesausschusses und des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen haben die Wirksamkeit der hyperbaren Sauerstofftherapie bei der idiopathischen Femurkopfnekrose bzw. vergleichbaren Indikationen nicht belegt; die vorhandenen klinischen Studien sind methodisch limitiert. • Indikationsspezifität: Nachweis oder Anerkennung der Methode für eine andere Indikation (z. B. Prophylaxe der Osteoradionekrose) lässt keine Rückschlüsse auf Wirksamkeit bei peripherer Ischämie/Hüftkopfnekrose zu; ein fachärztliches Gutachten für eine andere Indikation reicht nicht aus. • Keine Aussicht auf künftige Anerkennung: Voraussetzungen des § 4 Abs.1 Nr.1 Satz3 BVO für eine Ausnahme (bevorzugende Entwicklung bzw. begründete Aussicht auf Anerkennung) liegen nicht vor, da keine belastbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse vorgebracht wurden. • Erforschungspflicht und Beweiserhebung: Mangels substanziierter Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung waren weitergehende Ermittlungen nicht erforderlich; der Beweisantrag des Klägers wurde abgelehnt. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Bescheide des LBV, weil die hyperbare Sauerstofftherapie bei den Diagnosen periphere Ischämie und Hüftkopfnekrose nicht wissenschaftlich anerkannt ist und damit die Voraussetzung für Beihilfefähigkeit fehlt. Eine auf andere Indikationen gestützte Anerkennung oder einzelne fachärztliche Stellungnahmen reichen nicht aus, um die fehlende breite fachwissenschaftliche Zustimmung zu überwinden. Auch eine begründete Aussicht auf künftige wissenschaftliche Anerkennung hat der Kläger nicht dargetan, sodass kein Anspruch auf Beihilfe besteht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.