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Urteil

26 K 1634/06

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2006:0818.26K1634.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 18. Oktober 2005 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2006 verpflich- tet, für den Heimplatz der inzwischen verstorbenen Mutter des Klägers, F. I. , in dem Altenheim Siegburg „ „ für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis 30. Sep- tember 2005 Pflegewohngeld zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des an- gegangenen Gerichts zu 4/5, der Kläger zu 1/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstre- ckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstre- ckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der in Berlin lebende Kläger als einer der vier Erben der am 13. Juli 1914 gebo- renen, am 7. Oktober 2005 verstorbenen Frau F. I begehrt von dem Be- klagten die Gewährung von Pflegewohngeld für die Zeit vom 6. Mai 2005 bis 7. Ok- tober 2005. In dieser Zeit lebte Frau I. in dem Altenheim Siegburg „ „. Die Heimkosten für diesen Zeitraum in Höhe von 9.349,82 Euro sind ausweislich der Mitteilung der B. GmbH vom 23. Mai 2006 vollständig beglichen. Die Investitionskosten beliefen sich in diesem Zeitraum auf 3.495,32 Euro. 3 Den Antrag auf Gewährung von Pflegewohngeld stellte die Einrichtung am 6. Mai 2005. Sie legte u.a. eine Kopie des Sparbuches der Frau I. (Nr. 000000000) vor, das am 3. Mai 2005 ein Guthaben von 10.700,00 Euro aufwies. Aus den Daten des Sparbuchs ergaben sich in der Zeit von Dezember 2003 bis Januar 2005 drei Aus- zahlungen über 1.300,00 Euro und eine Auszahlung über 1.000,00 Euro sowie im Mai 2005 eine Gutschrift von 10.000,00 Euro. Der Kläger, der inzwischen ausweislich der vorgelegten Erbschaftsvollmacht an die Kreissparkasse Siegburg von den drei anderen Erben zu mit der Nachlasssache verbundenen Rechtsgeschäften und ge- schäftsähnlichen Handlungen bevollmächtigt worden ist, erläuterte auf Nachfrage unter dem 24. Mai 2005, bei den Abhebungen habe es sich wahrscheinlich um Ein- zahlungen auf das Girokonto gehandelt, um davon den Pflegedienst bezahlen zu können. Die 10.000,00 Euro stammten aus der Auflösung eines Festgeldkontos, um für die Zahlungen an das Heim liquide zu sein. Im April 2005 sei ihre Mutter in die Pflegestufe I eingestuft worden. Am 8. Juni 2005 gab der Kläger ein Vermögen sei- ner Mutter von 9.786,06 Euro an (7.900,00 Euro Sparbuch, 1.886,06 Euro Girokonto, 45,00 Euro Bargeld), die Renteneinkünfte betrügen monatlich 603,01 Euro. In der Vergangenheit sei kein Vermögen (z.B. durch Schenkung) auf andere Personen ü- bertragen worden. Er legte Nachweise von vier Einzahlungen über 1.000,00 Euro auf das Girokonto sowie den Nachweis der Auflösung des Festgeldkontos vor (Bl. 23ff. Beiakte). 4 Gemäß einem im September 2005 in Kopie vorgelegten Notarvertrag vom 14. April 1994 hatte Frau I. ihren hälftigen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück Q. str. 00 in Siegburg auf ihren Neffen, X. T. , der mit seiner Ehefrau e- benfalls in dem Haus Q. str. 00 in Siegburg lebte, übertragen. Dafür hatte er verschiedene, in der vorgelegten Vertragskopie zum Teil unkenntlich gemachte Leis- tungen zu erbringen. U.a. waren 37.500,00 DM bis zum 1. Mai 1994 zu entrichten und Frau F. I. erhielt ein lebenslanges Wohnrecht an der Erdgeschoss- wohnung, wobei die Untervermietung ausgeschlossen wurde. Ausweislich der nach- träglich vorgelegten Kontounterlagen verfügte Frau I. 1995 über ein Guthaben von maximal 86.637,28 DM (= 44.296,94 Euro). Dieses Guthaben verminderte sich in den Folgejahren auf die ursprünglich angegebenen Vermögenswerte. Dabei kam es zu verschiedenen Zeiten zu größeren Kapitalabflüssen: am 8. Oktober 1995 in Höhe von 6.871,91 DM, 8. Mai 1996 von 10.000,00 DM, 16. Juli 1998 von 5.000,00 DM, am 22. Oktober 2001 in Höhe von 25.000,00 DM, am 5. Mai und 10. Dezember 2003 sowie 20. Januar 2005 jeweils in Höhe von 3.000,00 Euro, sowie am 14. Juni 2004 in Höhe von 4.000,00 Euro. Seit der Heimaufnahme verminderte sich das Guthaben des Sparkontos nochmals am 19. Mai 2005 um 2.600,00 Euro, am 11. Juli 2005 um 3.000,00 Euro und am 30. September 2005 um 2.500,00 Euro, also 8.100,00 Euro. Im November 2001 hatte der Kläger seinen Angaben gegenüber dem Beklagten zu- folge von seiner Mutter 20.000,00 DM erhalten und damit Schulden bei seiner dama- ligen Lebensgefährtin beglichen. Die Abhebungen in Höhe von 21.871,91 DM (11.182,93 Euro) von 1995 bis 1998 seien zur Abdeckung der Kosten ambulanter Pflege verwandt worden (Bl. 58, 61 der Beiakte). Gemäß der vorgelegten Umsatzlis- te des Girokontos (Bl. 24 ff. der Beiakte) betrug der Stand des Girokontos am 2. Mai 2005 3.661,68 Euro. Im Laufe des Monats wurde u.a. die Zahlung von 2.371,72 Euro an das Altenheim Siegburg abgebucht. Einkommenszuflüsse in Höhe von 1.849,43 Euro im Mai resultierten aus den Renteneinkünften sowie verschiedenen Gutschrif- ten und Erstattungen (u.a. für die Erstattung von Kurzzeitpflegerechnungen). Unter Abzug dieser Einkommenszuflüsse betrug der Vermögensstand des Girokontos im Mai 2006 also 1.737,79 Euro. Am 2. Juni 2005 wies das Girokonto ein Guthaben von 3.587,22 Euro auf, am 8. Juni 2006 (nach Zahlung u.a. des Betrages von 1.531,16 Euro an das Altenheim) ein Guthaben von 1.886,06 Euro. 5 Mit Bescheid vom 18. Oktober 2005 lehnte der Beklagte die Gewährung von Pflegewohngeld wegen übersteigenden Vermögens in Form eines Schenkungsrückforderungsanspruches gegen den Kläger ab. 6 Das Heim erhob Widerspruch. Der Kläger wandte sich ebenfalls gegen den Be- scheid. Er führte aus, dass der Familienrat im Jahr 2001, als abzusehen gewesen sei, dass ambulante Pflege der Mutter notwendig werden würde, seinem Angebot, die Pflege und sonstige Hilfen für den Lebensabend der Mutter zu besorgen, zuge- stimmt und ihm dafür einen Geldbetrag zugestanden habe. Eine Erklärung der Fami- lie zu dieser Aufwandsentschädigung habe er angeboten. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2006 wies der Beklagte den Widerspruch - erneut unter Hinweis auf entgegenstehendes einzusetzendes Vermögen in Höhe von 9.786,06 Euro zuzüglich des Rückforderungsanspruches des verarmten Schenkers in Höhe von 12.782,30 Euro - zurück. Es liege eine Schenkung im Sinne des § 516 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - vor, da die Zuwendung unentgeltlich erfolgt sei. Anhaltspunkte dafür, dass Leistungen des Klägers zur Besorgung der Pflege und sonstiger Hilfen entlohnt worden seien, seien nicht erkennbar. Es liege vielmehr eine (belohnende) Schenkung für unentgeltlich geleistete Dienste vor. Dies sei der Fall, wenn der Schenkende dem Beschenkten für eine von diesem erbrachte Leistung eine rechtlich nicht geschuldete Belohnung gewähre. Die Schenkung könne nach § 528 Abs. 1 BGB zurückgefordert werden. Der klägerische Vortrag, mit dem Geld Schulden beglichen zu haben, sei unerheblich. Es seien nur die wirtschaftlichen Verhältnisse des Heimbewohners zugrunde zu legen. Gemäß dem Wortlaut des § 12 PfG NW sei nicht zu prüfen, ob dem Heimbewohner bereite Mittel zur Verfügung stünden. Auf die Ausführungen in dem Bescheid wird zur Vermeidung von Wiederholungen im Übrigen Bezug ge- nommen. 8 Am 6. März 2006 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Köln Klage erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21. März 2006 an das Verwaltungsgericht verwiesen. Mit Beschluss vom 7. Juni 2006 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. 9 Der Kläger trägt vor, das Pflegewohngeld sei abgelehnt worden, weil das verwertbare Vermögen der Mutter nicht ausgereicht habe, einen angemessenen Unterhalt zu zahlen und sie damit nicht in der Lage gewesen sei, das Pflegewohngeld selbst zu zahlen. Das sei aber nicht zutreffend. Die Mutter habe die Rechnungen des Altenheims stets aus eigenen Geldmitteln bezahlt. Die über zehn Jahre zurückreichende Vermögensüberprüfung sei rechtswidrig gewesen, da selbst zum Todeszeitpunkt noch ein Vermögen von mehr als 4.500,00 Euro auf den Konten vorhanden gewesen sei. Es sei auch nicht geprüft worden, ob der scheinbar Beschenkte willens und in der Lage gewesen wäre, die Schenkung rückgängig zu machen, wenn Bedürftigkeit eingetreten wäre, also ein Vermögen von weniger als 2.300,00 Euro (bei der Hilfe zur Pflege) vorhanden gewesen wäre. Die beim Umzug in ein Altenheim entstehenden Aufwendungen wegen Neuanschaffung und Wohnungsauflösung sowie Heimkosten würden bereits dann, wenn sie entstünden, vermögenswirksam, nicht erst dann, wenn sie vom Konto abgebucht würden. 10 Er als Langzeitarbeitsloser habe die letzten dreieinhalb Lebensjahre seiner Mutter in dreiwöchigem Abstand jeweils 3 bis 5 Tage in Siegburg verbracht. Ein Rückgabeanspruch gegen ihn sei gemäß § 529 Abs. 2 BGB auszuschließen. 11 Er stelle den Antrag, das Pflegewohngeld an ihn als Bevollmächtigten der Erben auszuzahlen. 12 Der Kläger beantragt sinngemäß, 13 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 18. Oktober 2005 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2006 zu verpflichten, für den Heimplatz seiner inzwischen verstorbenen Mutter F. I. in dem Altenheim Siegburg „ „ für die Zeit vom 6. Mai 2005 bis 7. Oktober 2005 Pflegewohngeld zu gewähren. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er trägt im Wesentlichen vor, ausweislich seiner Berechnung habe für die Zeit vom 1. bis 7. Oktober 2005 bereits wegen übersteigenden Einkommens kein Anspruch auf Pflegewohngeld bestanden. In der Zeit davor habe das vorhandene Vermögen dem Anspruch auf Pflegewohngeld entgegengestanden. Bis einschließlich Juni 2005 habe Frau I. schon über Guthaben auf dem Spar- und Girokonto von etwas über 10.000,00 Euro verfügt. Danach habe das Vermögen wegen des Rückforderungsrechts des verarmten Schenkers immer noch die Grenze von 10.000,00 Euro überschritten. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges ergänzend Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 19 Die Klage, über die die Einzelrichterin mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, §§ 6 Abs. 1, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), ist zulässig und in dem tenorierten Umfang begründet, im Übrigen nicht begründet. 20 Die Versagung des Pflegewohngeldes durch die angefochtenen Bescheide ist in dem tenorierten Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger als Erbe der Heimbewohnerin in eigenen Rechten, denn er hat insoweit Anspruch darauf, dass für den Heimplatz seiner Mutter in dem Altenheim Siegburg Pflegewohngeld bewilligt wird. Im Übrigen, also für die Zeit vom 6. bis 31. Mai 2005 sowie 1. bis 7. Oktober 2005, ist die Versagung rechtmäßig und der Kläger wird nicht in seinen Rechten verletzt. (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) 21 Gemäß § 12 Abs. 1, 2 und 7 des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen - PfG NW - in der seit dem 01.08.2003 gültigen Fassung (ebenso in der nachfolgenden ab dem 01.01.2005 geltenden Fassung) i.V.m. § 4 der Pflegeeinrichtungsförderverordnung - PflFEinrVO - vom 15. Oktober 2003 wird zugelassenen vollstationären Dauerpflege- einrichtungen zur Finanzierung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen Pflegewohngeld gewährt. Das Pflegewohngeld wird gemäß § 12 Abs. 3 PfG NW nur gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Heimbewohnerin / des Heim- bewohners und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der Auf- wendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht (Satz 1). Die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - (bzw. nach § 12 Abs. 3 PfG NW in der ab dem 01.01.2005 geltenden Fassung des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des Sozialgesetzbuches - Zwölftes Buch - SGB XII) und die §§ 25 ff. Bundesversorgungsgesetz - BVG - zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des Vermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege gelten entsprechend (Satz 2). Abweichend hiervon ist bei der Anrechnung des Einkommens der Heimbewohnerin und dem Heimbewohner ein weiterer Selbstbehalt von 50 EUR monatlich, mindestens jedoch der jeweilige Einkommensüberhang, zu belassen (Satz 3). Die Gewährung von Pflegewohngeld darf nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte (Satz 4). Der Fünfte Abschnitt des BSHG (bzw. nach § 12 Abs. 3 PfG NW in der ab dem 01.01.2005 geltenden Fassung der Fünfte Abschnitt des Elften Kapitels des SGB XII) und die §§ 27g und 27h des BVG finden keine Anwendung (Satz 5). 22 Nach § 88 Abs. 1 BSHG (seit 01.01.2005 § 90 SGB XII) gehört zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes das gesamte verwertbare Vermögen. Die Sozialhilfe darf aber andererseits nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte. Dabei ist eine besondere Notlage des Hilfesuchenden zu berücksichtigen (vgl. § 88 Abs. 2 Nr. 5 BSHG). Für den streitigen Bewilligungszeitraum ist der kleinere Barbetrag durch § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NW in der seit dem 01.08.2003 gültigen Fassung i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 4 PflFEinrVO auf 10.000 EUR festgelegt. 23 Ziel des Landespflegegesetzes ist es nach dessen § 1 Abs. 1 Satz 1 - in Ausfüh- rung/Ergänzung der §§ 9 und 82 Sozialgesetzbuch - Elftes Buch - (SGB XI) - eine leistungsfähige und wirtschaftliche ambulante, teilstationäre, vollstationäre und komplementäre Angebotsstruktur für alle Pflegebedürftigen zu gewährleisten. Die Struktur soll sich an den Bedürfnissen der Pflegebedürftigen und der sie Pflegenden orientieren. Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes sind die Kreise und kreisfreien Städte verpflichtet, eine den örtlichen Anforderungen entsprechende und die Trägervielfalt berücksichtigende Angebotsstruktur nach Maßgabe dieses Gesetzes sicherzustellen. Diesen Zielen der staatlichen Förderung von Pflegeeinrichtungen dienen die verschiedenen Förderungsregelungen der §§ 9 ff PfG NW, also auch der bereits zitierte § 12 PfG NW. 24 Gemäß der nach § 12 Abs. 7 PfG NW erlassenen Rechtsverordnung, die das Nähere über die Voraussetzungen der Leistungsgewährung, das Antragsverfahren, die Dauer der Leistungen, ihre Höhe und das Verfahren der Anpassung der Leistungen an die Kostenentwicklung regelt, und zwar deren § 6 Abs. 2 sind auch die Pflegebedürftigen, wenn der Einrichtungsträger keinen Leistungsantrag stellt, berechtigt, einen Antrag - gerichtet auf Leistung an die Pflegeeinrichtung - zu stellen (und gegebenenfalls ein Widerspruchs- oder Klageverfahren zu betreiben). Gemäß § 6 Abs. 3 PflEinrVO sind die Pflegebedürftigen gegenüber der zuständigen Behörde nach Absatz 1 zur Mitwirkung verpflichtet. § 60 und 66f Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) gelten entsprechend. 25 Von Vorstehendem ausgehend steht dem Anspruch auf Pflegewohngeld für die Zeiträume 6. bis 31. Mai 2005 und 1. bis 7. Oktober 2005 bereits übersteigendes Einkommen im Mai auch übersteigendes Vermögen der Frau I. entgegen. Hinsichtlich der Tage im Oktober 2005 wird auf die Berechnungen des Beklagten zu seinem Schriftsatz vom 24. April 2006 (Bl. 32, 34 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Im Mai verfügte die Mutter des Klägers unter Berücksichtigung der Leistungen der Pflegekasse aufgrund der umfangreichen Gutschriften und Erstattungen sowie der Renteneinkünfte aber ebenfalls über ein zu hohes Einkommen von 1.849,43 Euro monatlich. Im Übrigen wären zu den 10.700 Euro auf ihrem Sparbuch 1.737,79 Euro Vermögen des Girokontos hinzuzurechnen, so dass das Vermögen von 12.437,79 Euro (ohne Barvermögen) im Mai 2005 den Schonbetrag von 10.000,00 Euro überschritt. 26 Ab Juni 2005 betrug das Vermögen der Frau I. aus Sparguthaben, Vermögen auf dem Girokonto sowie Bargeldbeständen unstreitig unter 10.000,00 Euro. Es erhöht sich nicht durch einen etwaigen Schenkungsrückforderungsanspruch der Frau I. gegenüber dem Kläger im Umfang von 12.782,30 Euro. Zunächst kann der Schenkungsrückforderungsanspruch maximal 10.225,84 Euro betragen, weil der Kläger durch Vorlage der alten Sparbuchkopien (Bl. 60 der Beiakte) nachgewiesen hat, dass 5.000,00 DM der am 22. Oktober 2001 von dem Festgeldkonto 0000 000/0 abgehobenen 25.000,00 DM am gleichen Tag dem Sparkonto 0000000 gutgeschrieben wurden. Allerdings hat der Kläger bis heute keinen Nachweis dafür vorgelegt, dass er von seiner Mutter 2001 für erbrachte oder zu erbringende Leistungen bezahlt wurde. Abreden unter den Nachkommen der Frau I. konnten diese nicht binden. Zudem dürfte der Kläger ausweislich der Unterlagen des Girokontos für seine Pflegeaufwendungen monatlich 170,00 Euro im Wege des Dauerauftrages erhalten haben („DA JUH-Pflege-RUF und Hilfe DA W. I. „) die auch noch am 7. Juni, also als Frau I. bereits im Heim lebte, abgebucht wurden. In der Höhe kann der Rückforderungsanspruch des verarmten Schenkers jedoch dennoch dem Anspruch auf Pflegewohngeld nicht entgegengehalten wer- den. 27 Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es nicht darauf an, dass, warum und mit welchem Verwendungszweck im Oktober 2001 der Betrag von dem Konto der Klägerin abgehoben wurden. Seinerzeit und noch bis zu der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW vom 09.05.2003 - 16 A 2789/02 -; hierzu BVerwG, Beschluss vom 5. September 2003 - 5 B 60/03-) entsprach es nämlich, da eine ausdrückliche Regelung zum Vermögenseinsatz in § 14 PfG NW in der bis zum 31. Juli 2003 geltenden Fassung und § 1 PfGWGVO in der bis zum 31. Oktober 2003 geltenden Fassung fehlte, allgemeiner Übung, die Zahlung des Pflegewohngeldes nicht vom Einsatz etwaigen Vermögens abhängig zu machen. Dies entsprach zudem den Regelungen zur Wohngeldgewährung. Ferner war dies, wie das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung feststellte, durchaus die Vorstellung jedenfalls eines Teiles der Landtagsabgeordneten im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens, der sich aber nicht im Gesetzeswortlaut niedergeschlagen habe. Insoweit ist deshalb im Rahmen der Pflegewohngeldgewährung ab Mitte 2003 eine erheblich geänderte Rechtsanwendung festzustellen. Diese hat in den zitierten neuen Vorschriften eine aufgreifende Regelung gefunden. 28 Vor dem Hintergrund der bis zur festgestellten Rechtsänderung geltenden Rechtslage - Gewährung von Pflegewohngeld ohne Anrechnung von Vermögen - war die Klägerin insoweit befugt, ohne Einschränkung über ihr Vermögen zu verfügen. Sie konnte ihr Vermögen für sich selbst verbrauchen oder - wie wohl ebenfalls geschehen - verschenken, ohne sich - betreffend die Gewährung von Pflegewohngeld - dem Vorwurf auszusetzen, sich selbst in die Verarmung begeben und hierdurch einen Pflegewohngeldanspruch erwirkt zu haben. Sie oder die von ihr Bevollmächtigten unterlagen insoweit also auch keinen „Buchführungspflichten". 29 Der streitige Betrag ist zudem so gering, dass er bis Mai beziehungsweise September 2003 längst verbraucht gewesen sein musste. Jeglicher diesbezügliche Rückforderungsanspruch ist also - ungeachtet sonstiger Rechtsfragen - mit den Risiken des Bereicherungsrechts behaftet, zumal der Kläger sich bereits darauf berufen hat, als Langzeitarbeitsloser nicht zur Herausgabe in der Lage zu sein. In einem solchen Fall muss eine Berufung auf das Rückforderungsrecht des verarmten Schenkers ausscheiden. Denn die Regelungssystematik und der Regelungszweck des Landespflegegesetzes müssen beachtet werden: Die von den Neuregelungen aufgeworfenen Rechtsanwendungsprobleme resultieren daraus, dass originärer Anspruchsinhaber die Heime sind mit dem Ziel, eine leistungsfähige und wirtschaftliche Angebotsstruktur für alle Pflegebedürftigen zu gewährleisten. Andererseits wurden Regelungen zum Vermögenseinsatz z.T. aus dem BSHG bzw. SGB XII übernommen obwohl die Schongrenzen im Landespflegegesetz höher bemessen wurden und die Heimbewohner nach ausdrücklicher Regelung im Verfahren nur Mitwirkungspflichten haben. Schließlich sind Regelungen zur Überlei- tung von Ansprüchen gegen Dritte gerade nicht übernommen worden. Dies hat inzwischen in der Rechtsprechung zu einer umfassenden Pflegewohngeldversagung bei nur möglicherweise vorhandenem Vermögen der Heimbewohner geführt. 30 Vgl. z.B. VG Aachen, Urteil vom 21. März 2006 - 2 K 303/05 -; VG Minden, Beschluss vom 23. Januar 2006 - 6 K 362/04 -. 31 Ferner ist festzustellen, dass in der derzeitigen Praxis jegliche auch nur geringe Anhaltspunkte für ursprünglich vorhandenes und vor Jahren verschenktes/übertragenes Vermögen ohne Ausschöpfung eigener Aufklärungsmöglichkeiten zur Leistungsversagung führen, obwohl die Heime als Anspruchsinhaber keine derartigen Aufklärungsmöglichkeiten haben, die Heimbewohner selbst wegen ihres mit dem Heimaufenthalt zusammenhängenden Alters und Gesundheitszustandes, z. Teil auch Versterbens während der Prüfungszeiträume, häufig nicht mehr zu Aufklärungen in der Lage sind und/oder gerade Beschenkte/mit Vermögen Bedachte als Bevollmächtigte der gebrechlichen Heimbewohner tätig sind, die zur Rückgabe/ -abwicklung etwaiger Vermögensübertragungen gerade nicht bereit sind. 32 Unter Berücksichtigung der genannten Zielsetzungen des Gesetzes und der nicht schlüssigen Regelungssystematik ist eine Versagung von Pflegewohngeld jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn eine mögliche Schenkung wegen des Umfanges und des zeitlichen Abstandes zu der geänderten Rechtsanwendung seinerzeit bei normalem Ablauf nach allgemeiner Lebenserwartung bereits verbraucht gewesen sein dürfte. Anderenfalls würde nämlich die Zielsetzung des Gesetzes wegen umfassendster Ablehnung von Leistungen leerlaufen. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).