Beschluss
11 L 1169/06
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist statthaft, wenn im Hauptsacheverfahren die Verpflichtung zur erneuten Beauftragung nach § 31b Abs. 1 Satz 2 LuftVG geltend gemacht wird.
• Für Maßnahmen, die die Hauptsache vorwegnehmen, ist ein strenger Beweismaßstab anzulegen; der Antragsteller muss den Erfolg in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit glaubhaft machen.
• Fehlt die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs, ist die einstweilige Anordnung zu versagen; Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Anordnung zur Wiederbeauftragung nach §31b LuftVG nur bei hoher Erfolgsaussicht • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist statthaft, wenn im Hauptsacheverfahren die Verpflichtung zur erneuten Beauftragung nach § 31b Abs. 1 Satz 2 LuftVG geltend gemacht wird. • Für Maßnahmen, die die Hauptsache vorwegnehmen, ist ein strenger Beweismaßstab anzulegen; der Antragsteller muss den Erfolg in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit glaubhaft machen. • Fehlt die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs, ist die einstweilige Anordnung zu versagen; Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur erneuten Beauftragung zur Durchführung der Flugplatzkontrolle auf dem Sonderflughafen P. Seine vorherige Beauftragung war befristet und mit Ablauf des 31. Juli 2006 erloschen. Im Hauptsacheverfahren (11 K 1332/06) macht er die Verpflichtung zur Wiederbeauftragung nach § 31b Abs. 1 Satz 2 LuftVG geltend. Mit dem vorliegenden Antrag soll zeitlich vorweggenommen werden, was im Hauptsacheverfahren entschieden werden soll. Der Antragsteller legte keine vollständige Glaubhaftmachung des Anspruchs vor. • Statthaftigkeit: Der Antrag ist nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, da er auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Wiederbeauftragung gerichtet ist und inhaltlich mit dem Hauptsacheverfahren verbunden ist. • Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund: Für die Anordnung ist sowohl ein Anordnungsanspruch als auch die Dringlichkeit/Notwendigkeit der einstweiligen Regelung glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). • Strenger Maßstab bei Vorwegnahme der Hauptsache: Begehrt die einstweilige Anordnung eine Vorwegnahme der Hauptsache, ist erforderlich, dass ein Erfolg in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. • Fehlende Glaubhaftmachung: Der Antragsteller hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte Anordnungsanspruch zusteht; deshalb fehlt die für eine Vorwegnahme erforderliche hohe Erfolgserwartung. • Bezugnahme auf Hauptsacheentscheidung: Zur weiteren Begründung verweist das Gericht auf die im Hauptsacheverfahren ergangenen Gründe des Urteils vom 26.07.2006, die die fehlende Erfolgsaussicht unterstützen. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert wurde wegen der Vorwegnahme der Hauptsache auf den Regelstreitwert festgesetzt (4.000 EUR) gemäß §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Der Antrag wurde abgelehnt, weil der Antragsteller den für eine einstweilige Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Glaubhaftmachungsstandard nicht erfüllt hat. Es fehlt an der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und damit an der hohen Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Damit bleibt die Antragsgegnerin nicht zur erneuten Beauftragung verpflichtet, solange kein entsprechender Erfolg im Hauptsacheverfahren festgestellt wird.