Beschluss
6 L 736/06
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine nachfolgende Allgemeinverfügung kann eine frühere Individualverfügung konkludent ersetzen und damit deren Rechtswirkungen aufheben.
• Ein Internetangebot ist nach Inhalt und Schwerpunkt als Mediendienst oder Teledienst zu qualifizieren; bei Mediendiensten sind Aufsichtsregeln des MDStV anwendbar.
• Die Untersagung von Werbung für inländische, nicht konzessionierte Sportwettenanbieter kann rechtmäßig sein; Werbung für in der EU konzessionierte Anbieter ist wegen Europarechtsbedenken nicht ohne weiteres untersagbar.
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ist wiederherzustellen, wenn das Aussetzungsinteresse des Betroffenen das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt; dies gilt hier für Werbung für im EU-Ausland konzessionierte Veranstalter.
Entscheidungsgründe
Teilweiser Schutz gegen Werbeverbot für EU‑konzessionierte Sportwetten • Eine nachfolgende Allgemeinverfügung kann eine frühere Individualverfügung konkludent ersetzen und damit deren Rechtswirkungen aufheben. • Ein Internetangebot ist nach Inhalt und Schwerpunkt als Mediendienst oder Teledienst zu qualifizieren; bei Mediendiensten sind Aufsichtsregeln des MDStV anwendbar. • Die Untersagung von Werbung für inländische, nicht konzessionierte Sportwettenanbieter kann rechtmäßig sein; Werbung für in der EU konzessionierte Anbieter ist wegen Europarechtsbedenken nicht ohne weiteres untersagbar. • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ist wiederherzustellen, wenn das Aussetzungsinteresse des Betroffenen das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt; dies gilt hier für Werbung für im EU-Ausland konzessionierte Veranstalter. Die Antragstellerin betreibt die Website eines Fußballvereins und verlinkt dort auf ein Online-Sportwettenangebot des Veranstalters C. Die Aufsichtsbehörde erließ eine Ordnungsverfügung gegen Werbung für Sportwetten und später eine Allgemeinverfügung, die Werbung für alle Sportwetten außer Westlotto auf Mediendienste mit Sitz in NRW untersagte. Die Antragstellerin legte Widerspruch ein und begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen beide Verfügungen. Sie rügte insbesondere Unzuständigkeit, die Wirksamkeit einer DDR-Genehmigung und Europarechtsverletzung. Die Behörde berief sich auf MDStV, Landesrecht und Strafbarkeit nach § 284 StGB. Das Gericht prüfte Zulässigkeit, die Wirkung der Allgemeinverfügung gegenüber der Individualverfügung, die Einordnung des Internetangebots als Mediendienst und die Vereinbarkeit des Werbeverbots mit Gemeinschaftsrecht und Grundrechten. • Zulässigkeit: Die Klage/Anträge sind zulässig; die Allgemeinverfügung wurde formell wirksam bekannt gemacht und ersetzt die frühere Individualverfügung konkludent (§§133,157 BGB i.V.m. §43 Abs.2 VwVfG). • Qualifikation des Angebots: Gesamtschau der Inhalte führt dazu, dass die Website überwiegend als Mediendienst einzustufen ist, sodass §22 Abs.2 MDStV anwendbar ist. • Materiellrechtliche Beurteilung inländischer Anbieter: Werbung für inländische, nicht erlaubte Sportwetten erfüllt nach summarischer Prüfung den Tatbestand des §284 StGB; die Aufsichtsbehörde war deshalb zum Einschreiten verpflichtet und handelte ermessensfehlerfrei. • Europarechtliche Bedenken bei EU‑Anbietern: Das Verbot trifft Beschränkungen der Niederlassungs‑ und Dienstleistungsfreiheit (Art. 43 ff., 49 ff. EGV). Nach Rechtsprechung des EuGH und der Folgewirkungen des BVerfG liegt wegen Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts die Annahme nahe, dass Werbung für in EU zugelassene Veranstalter nicht ohne weiteres nachnationalen Verboten unterliegt. • Anwendungsvorrang und Übergangsfragen: Eine vorübergehende Weiteranwendung der nationalen Regelungen wegen einer angeblichen Gesetzeslücke ist nicht gerechtfertigt; das Gericht lässt das Europarecht vorrangig gelten. • Interessenabwägung (§80 Abs.5 VwGO): Die aufschiebende Wirkung ist wiederherzustellen, wenn das Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt; dies ist hier für Werbung zugelassener EU‑Anbieter der Fall, nicht jedoch für inländische Anbieter. • Sofortvollziehung und Zwangsgeld: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war formell hinreichend begründet; die Zwangsgeldandrohung ist insoweit unwirksam, als die aufschiebende Wirkung angeordnet wurde. Der Antrag der Antragstellerin wurde teilweise stattgegeben: Die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung bzw. Allgemeinverfügung wurde hinsichtlich des Verbots der Werbung für im EU‑Ausland konzessionierte Sportwetten wiederhergestellt (gleiches gilt für die insoweit angedrohte Zwangsgeldandrohung). In allen übrigen Punkten wurde der Antrag abgelehnt, insbesondere bleibt die Verfügung insoweit wirksam, als sie Werbung für inländische, nicht konzessionierte Veranstalter untersagt. Die Kammer begründet dies damit, dass die Landesaufsicht grundsätzlich zum Einschreiten gegen rechtswidrige Werbung nach §22 Abs.2 MDStV verpflichtet ist und §284 StGB bei inländischen Anbietern einschlägig ist, während Europarechtsgründe die Anwendung der nationalen Verbote gegenüber EU‑konzessionierten Anbietern verhindern können. Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte; der Streitwert wurde auf 10.000 EUR festgesetzt.