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Urteil

3 K 3831/05

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2006:0629.3K3831.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger steht als Lehrer im Dienst des Landes Niedersachsen. 3 Er ist verheiratet. Die Eheleute haben zwei Töchter, die 1980 geborene O. und die 1986 geborene K. . 4 Auf Vermittlung des Bundesverwaltungsamtes - Zentralstelle für das Auslands- schulwesen (Zentralstelle/ZfA) -, schloss der Kläger mit der E. Schule /Niederlande einen Dienstvertrag für die Zeit vom 07.08.2000 bis zum 06.08.2003, der in der Folgezeit verlängert wurde. Die Zentralstelle stimmte diesem Dienstvertrag mit Verpflichtungs- und Zuwendungsbescheid vom 19.04.2000 zu und sagte für die Vertragsdauer die Gewährung von Zuwendungen nach den Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen an die vermittelten Lehrkräfte in der jeweils geltenden Fassung zu. 5 Die Tochter K. begleitete ihre Eltern an den Auslandsschulort und der Kläger erhielt für die Schulbeihilfe - Ausland -. Unter dem 11.03.2004 beantragte der Kläger für das Schuljahr 2003/2004 eine Abschlagszahlung auf Zuwendung zum Schulbe- such seiner Tochter K. und gab an, er beantrage eine pauschale Zuwendung für die private Unterbringung eines Kindes für 9 Monate in Rotenburg-Wümme (Deutschland). 6 Nach der Bescheinigung der Berufsbildenden Schulen Rotenburg besuchte die Tochter K. des Klägers das Fachgymnasium - Gesundheit und Soziales, Schwer- punkt Ökotrophologie vom 02.11.2003 bis voraussichtlich 31.07.2004. 7 Mit Verfügung vom 21.04.2004 wurde ein Abschlag in Höhe von 2.950,00 EUR angewiesen. Dem Bescheid beigefügt war eine Berechnung der Abschlagszahlung in Höhe von 3690,00 EUR an Kosten für anderweitige Unterbringung, wovon 80 % (= 2.950,00 EUR) angewiesen wurden. 8 Unter dem 18.10.2004 wurde der Kläger an die Vorlage der Abrechnung für das Schuljahr 2003/2004 erinnert. Am 03.01.2005 ging bei der Beklagten die Erklärung des Klägers vom 28.12.2004 über die Abrechnung des Schuljahres 2003/2004 ein, wonach zusätzlich eine zusätzliche pauschale Zuwendung für die Rückkehr ins In- land für die Tochter K. beantragt wurde, ein. 9 Mit Schreiben vom 11.01.2005 forderte die Beklagte die Vorlage des Mietvertra- ges. 10 Unter dem 12.02.2005 übersandte der Kläger den Mietvertrag vom 01.11.2004 über die Vermietung eines möblierten Zimmers im oberen Stockwerk der Wohnung im Hinterhaus zum Preis von 220,00 EUR kalt und einer Pauschale von 80,00 EUR für Heizung etc.. Der Vertrag ist sowohl auf Vermieter- als auch auf Mieterseite mit „X. „ unterschrieben. 11 Mit Bescheid vom 22.02.2005 setzte die Beklagte die Zuwendungen zum Schulbesuch fest und erkannte u.a. die Kosten für anderweitige Unterbringung nicht an. 12 Nachdem der Eingang dieses Bescheides beim Kläger nicht festgestellt werden konnte, fertigte die Beklagte unter dem 22.03.2005 einen weiteren Bescheid, in dem sie ausführte, Kosten für die anderweitige Unterbringung eines Kindes würden nicht erstattet, wenn sich das Kind in der ehemaligen Mietwohnung der Lehrkraft oder ei- nes nahen Angehörigen befinde. Daher sei die Abschlagszahlung von 2.950,00 EUR zurückzuzahlen. 13 Unter dem 11.04.2005 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Er führte aus, seine ältere Tochter habe bis März 2003 gemeinsam mit ihrem Freund den Neubau ihres Hauses gegen Mietzahlung bewohnt. Nach dem Auszug des Freundes sei es für seine ältere Tochter möglich gewesen, K. ein Zimmer zur Untermiete zu überlassen und entsprechend weniger an die Eltern zu zahlen. Eine anderweitige Unterbringung in einer Mietwohnung in Rotenburg hätte größere Mietbeträge zur Folge gehabt. Im Antragsformular sei nur die Rede von „anderweitiger Unterbringung", ohne anzugeben, wo. Auch in der Richtlinie sei in Punkt 7 ein Betrag von 410,00 EUR bei privater Unterbringung ohne Einschränkung genannt worden. 14 Mit Bescheid vom 21.04.2005 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung angegeben, nach gängiger Verwaltungspraxis könne eine Pauschale für die anderweitige Unterbringung nicht gezahlt werden, wenn das Kind eine im Eigentum der Lehrkraft befindliche Wohnung bewohne. Der Bescheid wurde dem Kläger am 02.06.2005 ausgehändigt. 15 Am 29.06.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, es sei ihm im November 2003 gar nicht möglich gewesen, seine Tochter anderweitig unterzubringen. Das selbst bewohnte Haus in Deutschland sei während des gesamten Auslandsaufenthaltes vermietet gewesen. Die Anmietung einer weiteren Wohnung wäre mit noch höheren Kosten verbunden gewesen. Durch die Unterbringung der Tochter K. seien monatlich 300,00 EUR mehr aufzuwenden gewesen. Aus der Richtlinie sei nicht ersichtlich, dass die Unterbringung bei einer Verwandten die Voraussetzungen der Richtlinie nicht erfüllten. Seine ältere Tochter O. bewohne seit mehreren Jahren das Hinterhaus und zahle seit August 2002 monatlich 350,00 EUR warm an den Kläger. Zum 01.11.2003 sei seine Tochter K. in diese Wohnung gezogen und für den Zeitraum der Unterbringung habe der Kläger auf die Mietzahlung verzichtet. Seit dem Auszug von K. am 01.07.2004 zahle O. wiederum die zuvor bezeichnete Wohnung. Die Mieteinnahme sei bei der Steuererklärung 2004 angegeben worden. 16 Der Kläger beantragt, 17 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.02.2005 und des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2005 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 11.03.2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie stützt sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 22 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 23 Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. 24 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger stand nach der einschlägigen Richtlinie kein Anspruch auf Schulbeihilfe in Form der pauschalen Beihilfe für die private Unterbringung seiner Tochter K. im hier streitigen Zeitraum zu. Zur Begründung kann zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung im Widerspruchsbescheid vom 21.04.2005 Bezug genommen werden, der das Gericht sich anschließt. 25 Eine Rechtsvorschrift (Gesetz oder Verordnung), die dem Kläger einen Anspruch auf die begehrte Leistung einräumt, ist nicht vorhanden. Anspruchsgrundlage ist vielmehr die Verwaltungspraxis der Beklagten bei der finanziellen Betreuung von Auslands-lehrern in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dabei ist die Verwaltungspraxis der Beklagten im Einzelnen durch die Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen an die vermittelten Lehrkräfte ausgestaltet. 26 Verwaltungsvorschriften, wie die hier einschlägige Richtlinie, sind keine Rechtsnormen und können von den Verwaltungsgerichten auch nicht wie Rechtsnormen ausgelegt werden. Hat die Exekutive - wie hier - durch ein Haushaltsgesetz die Befugnis erhalten, durch Richtlinien zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen zweckgebundene Zuwendungen an den gesetzlich festgelegten Empfängerkreis zu verteilen sind, dann sind diese - für den Bereich der gesetzesfreien Erfüllung öffentlicher Aufgaben erlassenen - Richtlinien grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation zugänglich. Das Gericht kann nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 und Abs. 3 GG) und im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur prüfen, ob aufgrund einer solchen Richtlinie überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden darf und ob bei Anwendung der Richtlinie der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die zur Bewilligung zuständige Stelle sich bei der Entscheidung des Einzelfalles auf den schlichten Wortlaut der Richtlinie beruft oder diesen ihrerseits interpretiert hat; entscheidend ist, ob das Ergebnis des Einzelfalles in Widerspruch zum gesetzlich bestimmten Förderungszweck steht. Die Überprüfung der Anwendung solcher Richtlinien durch die Verwaltungsgerichte hat sich an den Maßstäben zu orientieren, die im § 114 VwGO für die Fälle gesetzt sind, in denen die Behörden durch Rechtsvorschriften des materiellen Rechts ermächtigt sind, nach ihrem Ermessen zu handeln, 27 vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.1979 - 3 C 111.79 -, Buchholz 424.3 Nr. 4; OVG NRW, Urteil vom 20.01.1988 - 12 A 2558/85. 28 Ausgehend davon ist entscheidend für ihr Verständnis, wie die zuständige Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ihrer - vom Urheber gebilligten oder doch geduldeten - tatsächlichen Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang eine auch nach außen wirkende Bindung durch den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) eingetreten ist, 29 vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.1995 - 2 C 17.94 -, DÖD 1995, 137; OVG NRW, Urteil vom 28.07.1997 - 12 A 5905/97-. 30 Im hier interessierenden Bereich geht die Praxis der Beklagten - wie der Kammer auch aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist - in nicht zu beanstandender Weise dahin, die Unterbringung im Familienverband nicht durch Zuschüsse zu unterstützen. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.