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Urteil

20 K 6904/04

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2006:0622.20K6904.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte (WBK-Nr. 00/00) für Sportschüt- zen gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 WaffG-1976 (WaffG a.F.), sog. „gelbe Waffenbesitzkarte". 3 Dem Kläger wurde - auf seinen Antrag im Februar 2004 hin - von dem Beklagten am 30.04.2004 eine Anschluss-Waffenbesitzkarte (WBK-Nr. 00/00) erteilt, da die Spalten seiner alten Waffenbesitzkarte durch den Erwerb von acht Langwaffen be- setzt waren. 4 In der Folgezeit erwarb der Kläger am 30.04.2004 und am 15.05.2004 auf diese Waffenbesitzkarte zwei Langwaffen. Anlässlich der auf Grund dieser Erwerbsvor- gänge erfolgten letzten Eintragung wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass auf Grund der Bestimmung in § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG ein sog. Erwerbsstreckungsge- bot bestehe. Dies bedeute, dass der Kläger in der Regel nicht mehr als zwei Lang- waffen innerhalb von sechs Monaten erwerben dürfe. 5 Nach Akteneinsicht forderte der Kläger den Beklagten auf, dessen Ansicht be- züglich des Erwerbsstreckungsgebotes schriftlich zu erläutern. Mit Schreiben vom 18.08.2004 kam der Beklagte diesem Begehren nach und führte aus, dass vom Innenministerium NRW am 19.11.2003 ein Runderlass (Az. 44.3 - 2600 (neu) § 14) unter anderem zu der Frage des Erwerbsstreckungsgebotes erlas- sen worden sei. In diesem Runderlass sei festgelegt, dass das Gebot, innerhalb von sechs Monaten in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen zu erwerben, auch für die „gelbe" Waffenbesitzkarte - alt - gelte. Weiterhin werde in dem Runderlass ausge- führt, dass derjenige, der mehr als zwei Waffen binnen der halben Jahresfrist erwer- ben möchte, sich durch Rücksprache bei der zuständigen Waffenbehörde darüber vergewissern sollte, ob besondere Gründe vorlägen, die ein Abweichen von der Re- gel gerechtfertigt erscheinen lassen. Bei der Auslegung (einer möglichen Abwei- chung von der Regel) sei ein strenger Maßstab anzulegen. 6 Am 24.09.2004 hat der Kläger Klage in Form einer vorbeugenden Feststellungs- klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass es ihm bei der von dem Beklagten vertretenen Rechtsansicht nicht zuzumuten sei, im Falle eines Erwerbes von mehr als zwei Schusswaffen innerhalb von sechs Monaten waffen- oder gar strafrechtliche Konse- quenzen hinzunehmen. Denn diese drohten ihm, da der Beklagte das Erwerbsstre- ckungsgebot auf seine waffenrechtliche Erlaubnis nach § 28 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 WaffG a.F. anwenden wolle und ihm daher bei Überschreitung des Halbjahreskontingents einen unerlaubten Waffenerwerb zur Last gelegt würde. Somit sei hier ausnahmsweise eine vorbeugende Feststellungsklage zulässig. 7 In der Sache führt der Kläger aus, dass die ihm erteilte Waffenbesitzkarte nach § 28 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 WaffG a.F. gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG n.F. in der Form fortgelte, die sie nach altem Recht habe. Neu eingeführte Beschränkungen, wie etwa das Erwerbsstreckungsgebot in § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG berührten seine Erlaubnis nicht. Weiterhin ergebe sich aus grammatikalischer, systematischer und historischer Auslegung, dass § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG überhaupt nicht auf die in Absatz 4 der Vorschrift geregelte Sportschützen- Waffenbesitzkarte anwendbar sei. Insbesondere habe der Gesetzgeber bewusst eine Verweisung, die die Geltung des Erwerbsstreckungsgebotes auch für Sportschützen vorgesehen habe, gestrichen. 8 Die Kläger beantragt, 9 festzustellen, dass er berechtigt ist, aufgrund seiner waffenrechtlichen Erlaubnis - gelbe Waffenbesitzkarte nach altem Recht - Einzellader- Langwaffen in nicht beschränkter Anzahl ohne zeitliche Beschränkung oder Befristung zu erwerben. 10 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 11 Er tritt dem Vorbringen des Klägers unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 18.08.2004 entgegen. Ferner weist er auf die für ihn bestehende Bindungswirkung des diesbezüglichen Runderlasses des Innenministeriums NRW vom 19.11.2003 (Az. 44.3 - 2600 (neu) § 14) hin; dieser hindere ihn an einer anderen Entscheidung in der Sache. Ergänzend trägt der Beklagte vor, dass die Bestimmung des § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG für Erlaubnisse nach altem Recht nur bedeute, dass diese nicht um- geschrieben oder neu erteilt werden müssten. Die Bestimmung treffe keine Aussa- gen darüber, ob alte Erlaubnisse, etwa durch das streitige Erwerbsstreckungsgebot nach neuem Waffenrecht, modifiziert werden könnten. Die Einschränkung des Er- werbes in § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG beziehe sich auf alle Sportschützen, da § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG „Sportschützen nach Absatz 2" des § 14 WaffG bezeichne und damit auf die Regelungen des Absatz 2 insgesamt verweise. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. 13 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 15 Die Klage ist unzulässig. 16 Dem Kläger fehlt das gemäß § 43 Abs.1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert der vorbeugende Rechtsschutz, wie der Kläger ihn anstrebt, das Vorhandensein qualifizierter Rechtsschutzvoraussetzungen. Es muss ein spezielles, auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse bestehen. Dieses Interesse ist nicht gegeben, wenn es an einer begründeten Besorgnis für die Rechtsstellung eines Klägers fehlt. 17 Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.06.1983 - 8 C 43/81 -, NVwZ 1984, 168; Urteil vom 07.05.1987 - 3 C 54/85 -, Buchholz 418.711 LMBG Nr. 16; Urteil vom 22.09.1993 - 2 C 24/91 -, Buchholz 270.711 § 18 BhV Nr. 1. 18 Diese Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes verbietet sich bereits deshalb, weil der Rechtsnachteil, der mit der Feststellungsklage abgewehrt werden soll, dem Kläger (noch) gar nicht droht. Der Kläger will durch gerichtliche Feststellung geklärt haben, dass er innerhalb von sechs Monaten mehr als nur zwei Einzellader- Langwaffen erwerben kann, ohne dass ihm der Beklagte die Eintragung in die ihm ausgestellte Anschluss-Waffenbesitzkarte verweigern kann. Er hat indes nicht substantiiert dargelegt, dass ein solcher, weitergehender Erwerb von ihm überhaupt gewollt bzw. ernsthaft und konkret beabsichtigt ist. Es ergeben sich - zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass seitens des Klägers nach den beiden Erwerbsvorgängen vom 30.04. und 15.05.2004 innerhalb der nach dem ersten Erwerbsvorgang folgenden sechs Monate der Erwerb einer dritten Langwaffe im Raum gestanden hätte. In der Folgezeit hat der Kläger dann nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nur noch die Eintragung einer einzigen Einzelladerwaffe in die Waffenbesitzkarte beantragt (unter dem 03.12.2004). Weitergehende Erwerbsabsichten hat der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung nicht persönlich anwesend gewesen ist, nicht dargelegt. Hinzu kommt, dass nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung von diesem derzeit ein Widerrufsverfahren bezüglich der Waffenbesitzkarte des Klägers eingeleitet worden ist, weil dieser vom Landgericht Bonn am 21.12.2005 wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz und das Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen zu einer Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 50,00 EUR verurteilt worden ist. Angesichts dieser Umstände stellt sich die vom Kläger erhobene vorbeugende Feststellungsklage als ein auf die abstrakte Klärung einer zwischen ihm und dem beklagten Land streitigen Rechtsfrage durch das Gericht gerichtetes Begehren dar. Dies reicht für eine Bejahung des Vorliegens qualifizierter Rechtsschutzvoraussetzungen entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht aus. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.