Urteil
18 K 9524/03
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2006:0602.18K9524.03.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger trägt als vollmachtloser Vertreter für den Kläger zu 1) die Kosten des Verfahrens zu 6/7. Der Kläger zu 2) trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/7.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger trägt als vollmachtloser Vertreter für den Kläger zu 1) die Kosten des Verfahrens zu 6/7. Der Kläger zu 2) trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/7. T a t b e s t a n d Der Kläger zu 1) ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) im Personenverkehr und betreibt die historischen Triebfahrzeuge BR 50, 52, 38, 323, 332 und 798, die mit der Zugbeeinflussungseinrichtung I 60 oder aber ohne Indusi (323, 332) ausgerüstet sind. Der Kläger zu 2) war 2. Vorsitzender des Klägers zu 1) und ist Eigentümer sowie Halter des historischen Fahrzeugs Baureihe 38 2455 Posen. Er bietet unter der Bezeichnung "M. N. K. " Ausflugsfahrten an, die er unter anderem mit dem Triebfahrzeug Posen erbringt. Hinsichtlich dieses Triebfahrzeugs liegt ein Abnahmebescheid nach § 32 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (im Folgenden: EBO) vom 04.04.2002 betreffend die Zugbeeinflussungseinrichtung I 60 SEL vor sowie ein entsprechender Abnahmebescheid des Hessischen Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht vom 02.07.2002. Mit Schreiben vom 16.07.2002 unterrichtete die Beigeladene den Kläger zu 1) darüber, dass die Ausrüstung mit dem Zugbeeinflussungssystem PZB 90 technische Voraussetzung für den Netzzugang sei. Ohne PZB 90 könne der Netzzugang bis längstens 31.12.2002 gewährt werden. Das Eisenbahnbundesamt könne im Einzelfall auf Antrag gemäß § 14 Abs. 5 AEG entscheiden, ob und unter welchen Rahmenbedingungen ein Netzzugang ohne PZB 90 gewährt werden könne. Anlässlich eingereichter Bestellungen von Trassen für Sonderfahrten am 10.07. und 21.09.2003, bei denen das Triebfahrzeug Posen zum Einsatz kommen sollte, forderte die Beigeladene den Kläger zu 1) sodann auf, die Nachrüstung dieses Triebfahrzeuges nachzuweisen oder aber Gründe entsprechend vorgetragener Ausnahmekriterien für eine noch nicht erfolgte Umrüstung geltend zu machen. Da eine Nachrüstung mit PZB 90 nicht beabsichtigt war, beantragte der Kläger zu 1) mit Schreiben vom 30.06.2003 beim Eisenbahnbundesamt (seit dem 01.01.2006: Regulierungsbehörde), die Beigeladene unter Androhung einer geeigneten Geldbuße anzuweisen, den von den Klägern betriebenen Fahrzeugen auch ohne PZB 90 weiterhin uneingeschränkt und ohne Einzelfallprüfung Netzzugang zu gewähren. Das Schreiben war ausschließlich vom Kläger zu 2) als 2. Vorsitzenden unterzeichnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Systemanforderungen als Zugangskriterien könnten nur im Rahmen der gesetzlich festgelegten Bedingungen gefordert werden. Weitergehende technische Standards unterlägen dem Ermessen und der Verantwortung des EVU. Auch sei die von der Beigeladenen zur Verfügung gestellte Streckenausrüstung nicht geeignet, für alle Fahrzeuge eine Erhöhung der Sicherheit zu erreichen. Insbesondere werde für Fahrzeuge mit abweichender Leistungscharakteristik noch keine PZB 90 Streckenausrüstung vorgehalten, da für diese Fahrzeuge optimierte Haltepunkttafeln fehlten. Schließlich fehle es an einem Nachweis dafür, dass PZB 90 bei Fahrzeugen mit abweichender Fahrzeugcharakteristik den beabsichtigten Sicherheitsgewinn bringe. Mit Schreiben vom 03.07.2003 wandte sich für den Kläger zu 2) dessen Bevollmächtigter, Rechtsanwalt Kelz, an die Beklagte und wies ebenfalls darauf hin, dass es für die Forderung nach Umrüstung auf das System PZB 90 keine gesetzliche Ermächtigung gebe und dieses System für das Triebfahrzeug des Klägers zu 2) keinen Sicherheitsgewinn bringe. Mit Schreiben vom 01.07.2003 an den Kläger zu 1) bekräftigte die Beigeladene ihre Forderung nach der Umrüstung auf PZB 90, befristete aber zugleich die Zulassung von Fahrten ohne erfolgte Umrüstung nochmals bis zum 16.07.2003. Die für den 10.07.2003 angemeldete Sonderfahrt könne daher stattfinden. Mit Schreiben vom 09.07.2003 bzw. 14.07.2003 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass aufgrund ihres Vortrages ein Verfahren gemäß § 14 Abs. 3a AEG eingeleitet worden sei. Mit weiterem Schreiben der Beigeladenen an den Bevollmächtigten des Klägers zu 2) vom 29.07.2003 befristete diese die Zulassung von Fahrten bis zum 13.12.2003. Auch die ursprünglich bestellte weitere Sonderfahrt am 21.09.2003 konnte daher stattfinden. Im Hinblick auf die behauptete Planung einer weiteren Sonderfahrt für den 28.12.2003 beantragten die Kläger am 15.12.2003 den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Beklagte gerichtet auf die Gewährung eines diskriminierungsfreien Zugangs zum öffentlichen Schienennetz ohne Einbau des Zugbeeinflussungssystems PZB 90. Der Antrag wurde durch Beschluss der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln vom 16.12.2003 abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses in dem Verfahren 11 L 3067/03 verwiesen. Am 16.12.2003 hat Rechtsanwalt Kelz die vorliegende Klage erhoben mit dem Hinweis, dass dies namens und in Vollmacht der Kläger geschehe. Eine von den Klägern unterzeichnete Vollmacht war der Klageschrift nicht beigefügt. Zur Begründung der Klage führt er im Wesentlichen aus, dass die Aufstellung von PZB 90 als Netzzugangskriterium durch die Beigeladene eine Beeinträchtigung des Rechts der Kläger auf diskriminierungsfreien Zugang im Sinne von § 14 Abs. 3a AEG darstelle. Maßstab der im Rahmen des § 4 AEG den Eisenbahnverkehrsunternehmen auferlegten Verpflichtung, ihren Betrieb sicher zu führen und die Fahrzeuge und das Zubehör sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten, könnten alleine die EBO und die anerkannten Regeln der Technik sein. Das System PZB 90 entspreche nicht den anerkannten Regeln der Technik und sei weder für die Fahrzeuge der Kläger erforderlich noch verhältnismäßig. Auch der Kläger zu 2) habe einen Anspruch auf diskriminierungsfreien Netzzugang gemäß § 14 in Verbindung mit § 31 AEG. Jedenfalls könne er sich gemäß § 32 AEG auf dieses Recht berufen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte eine vom Kläger zu 2) unterzeichnete Prozessvollmacht vom 02.07.2003 vorgelegt. Eine Vollmacht des Klägers zu 1) konnte nicht vorgelegt werden. Für den Kläger zu 1) hat der Bevollmächtigte im Termin zur mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt. Für den Kläger zu 2) beantragt der Prozessbevollmächtigte, die Beklagte zu verpflichten, der Beigeladenen zu untersagen, bei der Vergabe von Trassen für das Triebfahrzeug des Klägers zu 2) PZB 90 als Netzzugangskriterium zu verlangen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, der Kläger zu 2) sei nicht aktivlegitimiert, da er nicht selbstständig im Sinne von § 31 AEG am Eisenbahnverkehr teilnehme. Es liege vielmehr eine nichtselbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb gemäß § 32 AEG vor. Dort werde aber auf den Bereich des diskriminierungsfreien Netzzugangs nicht verwiesen, so dass § 14 AEG über § 32 AEG nicht anwendbar sei. Im Übrigen sei die Beigeladene gemäß § 14 AEG grundsätzlich berechtigt, technische Netzzugangskriterien einzuführen, die über die Anforderungen der EBO hinausgingen. Das System PZB 90 entspreche auch den anerkannten Regeln der Technik. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie rügt die Zulässigkeit der Klage. Im Übrigen liege ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot im Sinne des § 14 Abs. 1 AEG schon deshalb nicht vor, weil von allen EVU die Ausrüstung mit PZB 90 verlangt würde. Das System PZB 90 bedeute darüber hinaus einen erheblichen Sicherheitsgewinn gegenüber älteren punktuellen Zugbeeinflussungssystemen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage des Klägers zu 1) ist bereits unzulässig, weil sie von Rechtsanwalt Kelz als vollmachtlosem Vertreter nicht wirksam erhoben worden ist. Der Mangel in der Vertretung ist auch nicht nachträglich durch Nachweis der Prozessvollmacht geheilt worden. Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann sich ein Beteiligter vor dem Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen. Das hierdurch begründete Schriftformerfordernis für die Erteilung der Vollmacht dient nicht allein Beweiszwecken für das Bestehen der Vertretungsbefugnis, sondern ist zugleich Wirksamkeitsvoraussetzung für die vorgenommene Prozesshandlung. Eine schriftliche Prozessvollmacht zur Erhebung der vorliegenden Klage durch den Kläger zu 1) wurde Herrn Rechtsanwalt Kelz zu keinem Zeitpunkt erteilt. Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben des Klägers zu 1) an die Beklagte vom 05.05.2006 (Bl. 286, 287 GA) sowie aus dem Schreiben des Klägers zu 1) vom 31.05.2006 an Herrn Rechtsanwalt Kelz, das dieser im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, dass der Kläger zu 1) keine Klage beim Verwaltungsgericht einreichen wollte und auch Dritten, insbesondere weder dem Kläger zu 2) noch Herrn Rechtsanwalt Kelz, Vollmacht zur Klageerhebung erteilt hat. Der Kläger zu 1) war nach dem Inhalt dieser Schreiben weder über die Klageerhebung noch über den weiteren Prozessverlauf informiert und hat zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, Klage zu erheben oder die durch Herrn Rechtsanwalt Kelz erhobene Klage nachträglich zu genehmigen. Der Kläger zu 2) hat diese Angaben insoweit bestätigt, als er in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, er habe alle Unterlagen über das Gerichtsverfahren bei sich zu Hause geführt und diese auch nach seinem Ausscheiden aus dem Verein nicht an diesen übergeben, da es sich um seine, des Klägers zu 2), Unterlagen gehandelt habe. Da nach § 8 Zf. 3 der Satzung des Kläges zu 1) die gerichtliche Vertretung durch den 1. und 2. Vorsitzenden erfolgt und eine Vollmachterteilung durch die hierzu Berufenen nicht nachgewiesen werden kann, war die Klage als unzulässig abzuweisen. Die Klage des Klägers zu 2) ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klageerhebung bestehen hinsichtlich des Klägers zu 2) nicht. Auch scheitert die Zulässigkeit der Klage nicht bereits an der gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis, da auf der Grundlage des Sachvortrages des Klägers zu 2) zumindest nicht von vornherein offensichtlich und eindeutig unter allen denkbaren Gesichtspunkten ausgeschlossen ist, dass er sich auf das Recht auf diskriminierungsfreien Netzzugang gemäß § 14 Abs. 1 AEG berufen kann. Schließlich ist das erforderliche Rechtsschutzinteresse jedenfalls unter dem Gesichtspunkt zu bejahen, dass die Beigeladene nach ihren Erklärungen in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich nach wie vor an der Notwendigkeit einer Umrüstung von Triebfahrzeugen auf das System PZB 90 festhält. Die Klage ist jedoch unbegründet, da es dem Kläger zu 2) an der erforderlichen Aktivlegitimation fehlt. Der Kläger zu 2) hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Einschreiten gegenüber der Beigeladenen, da er sich nicht auf ein eigenes subjektiv-öffentliches Recht aus § 14 Abs. 1 AEG auf diskriminierungsfreien Netzzugang berufen kann. Dabei geht die Kammer davon aus, dass für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27.12.1993 in der Fassung des 4. Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 03.08.2005 (BGBl. I S. 2270; im Folgenden: AEG n.F.) anzuwenden ist. Zwar sind nach der Übergangsvorschrift im § 38 Abs. 7 AEG n.F. am 29.04.2005 anhängige behördliche und gerichtliche Verfahren über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur nach den bisher geltenden Vorschriften fortzuführen. Allerdings hat es in der Vergangenheit und bis heute konkret keine Verweigerungen des Netzzugangs des Klägers zu 2) durch die Beigeladene gegeben, vielmehr wurde allen Trassenanmeldungen für Sonderfahrten mit dem Triebfahrzeug Posen entsprochen. Soweit die Beteiligten über die Erforderlichkeit einer Ausrüstung des Triebfahrzeugs Posen des Klägers zu 2) mit PZB 90 streiten, kann dies daher nur für zukünftige Trassenanmeldungen relevant werden. Es ist daher geboten, bei der Entscheidung im vorliegenden Verfahren maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen. Auf § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG n.F. unmittelbar kann sich der Kläger zu 2) bereits deshalb nicht berufen, weil er kein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist und auch nicht zu den weiteren in § 14 Abs. 2 AEG n.F. genannten Zugangsberechtigten gehört. Ebenso wenig hat der Kläger zu 2) einen Anspruch aus § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 31 AEG n.F., denn der Kläger nimmt als Halter des Betriebsfahrzeugs Posen mit diesem nicht selbstständig am Eisenbahnbetrieb teil. Voraussetzung für eine selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb wäre, dass dem Kläger zu 2) hierfür eine Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 3 Ziff. 2 AEG n.F. erteilt worden wäre. Über eine solche Genehmigung verfügt der Kläger zu 2) nicht, wie er im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt hat. Der Kläger zu 2) nimmt vielmehr mit dem fraglichen Triebfahrzeug Posen lediglich nichtselbstständig im Sinne von § 32 AEG n.F. am Eisenbahnbetrieb teil. Gemäß § 32 Abs. 1 AEG n.F. gelten für ihn daher die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen nur insoweit entsprechend, als sie die im dortigen Absatz 1 aufgeführten Regelungsbereiche betreffen, also die Verpflichtung, Eisenbahnfahrzeuge und Zubehör sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten einschließlich der dafür erforderlichen Genehmigungen, die Eisenbahnaufsicht, die Kosten von Amtshandlungen sowie die Pflicht, sich zu versichern. Im Gegensatz zu § 31 AEG n.F. enthält § 32 AEG n.F. keine pauschale Verweisung. Regelungsbereiche, die in der abschließenden Aufzählung des § 32 Abs. 1 AEG n.F. nicht genannt sind, sind daher nicht entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für Trassenzugangsrechte. vgl. Beck´scher AEG-Kommentar § 32, Rdnr 2. Für die von der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgenommene Differenzierung danach, ob der Kläger zu 2) bei Fahrten Personen befördert oder nicht, ergeben sich nach Überzeugung der Kammer aus dem Wortlaut des § 32 AEG n.F. keine hinreichenden Anhaltpunkte. Zudem kann sich der Kläger zu 2) auf ein ihm zustehendes Recht auf diskriminierungsfreien Zugang nach §14 Abs. 1 Satz 1 AEG n.F. auch deshalb nicht berufen, weil er nicht über die für die Teilnahme am öffentlichen Eisenbahnbetrieb nach § 14 Abs. 7 AEG n.F. erforderliche Sicherheitsbescheinigung verfügt. Dies hat der Kläger zu 2) in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt. Es kommt nach alledem im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, inwieweit die gleichmäßige Forderung der Beigeladenen gegenüber allen Eisenbahnverkehrsunternehmen nach einer Ausrüstung mit dem System PZB 90 gegenüber dem Kläger zu 2) einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot darstellt. Dies dürfte allerdings schon deshalb nicht der Fall sein, weil der Kläger zu 2) nach seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung durch die Forderung der Beigeladenen offenbar tatsächlich nicht am Netzzugang gehindert ist. Der Kläger zu 2) hat hierzu angegeben, dass er sich jederzeit eine gebrauchte PZB-90-Einrichtung zu einem Preis von 3.000,- bis 4.000,- EUR besorgen und diese selbst einbauen könne. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 159 VwGO. Dabei waren die Kosten des Verfahrens betreffend den Kläger zu 1) dem Rechtsanwalt als vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.03.1982 - 1 C 63.79 -, NVwZ 1982, 499; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.1993 - 22 A 1122/92 -, NJW 1993, 3155f, zumal keine Tatsachen belegt werden konnten, die darauf hindeuten, dass der Kläger zu 1) die Erhebung der Klage veranlasst hätte.