Urteil
19 K 2956/04
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2006:0512.19K2956.04.00
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Tenor
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der im Jahre 1925 geborene - verheiratete - Kläger stand bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 28. Februar 1990 als Hochschullehrer an der Fachhochschule L. im Dienste des beklagten Landes. Er bezieht Versorgungsbezüge; der Beihilfebemessungssatz für die für ihn bzw. seine Ehefrau geltend gemachten Aufwendungen beträgt 70 v.H.. Daneben erhält er seit 01. Januar 1991 eine Rente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Der Kläger war seit Oktober 1957 freiwillig in der Techniker Krankenkasse (TKK) gesetzlich krankenversichert - zuletzt in der so genannten geschlossenen Beitragsklasse 901, in der anstelle von Sachleistungen Kostenerstattungen gewährt werden. Auch nach Bezug der Rente blieb der Kläger - ausweislich einer Bestätigung der TKK vom 06. Juni 2002 - freiwillig in der TKK gesetzlich krankenversichert. Auf den Beihilfeantrag des Klägers vom 17. Mai 2003 zu Aufwendungen in Höhe von 4.433,14 Euro gewährte das LBV mit Bescheid vom 06. Juni 2003 eine Beihilfe von 1.287,87 Euro. Die Rechnungsbelege der unberücksichtigt gebliebenen Aufwendungen für Rezepte und Hilfsmittel in Höhe von 2458,85 Euro legte der Kläger erneut vor. Daraufhin lehnte das LBV durch Bescheid vom 28. August 2003 die Gewährung einer weiteren Beihilfe unter Hinweis auf § 3 Abs. 3 BVO ab und führte ergänzend aus: In der Vergangenheit sei § 3 Abs. 3 BVO fehlerhaft zu Gunsten des Klägers ausgelegt worden. Dies werde zukünftig nicht mehr fortgesetzt. Aus Vertrauensschutzgründen würde jedoch keine zu Unrecht gezahlte Beihilfe zurück gefordert. Unter dem 18. Dezember 2003 beantragte der Kläger Beihilfe zu krankheitsbedingten Aufwendungen in Höhe von 15.439,70 Euro. Mit Bescheiden vom 20. und 21. Januar sowie vom 18. Februar 2004 gewährte das LBV eine Beihilfe von 9.448,63 Euro, nahm jedoch die eingereichten Rezepte von der Beihilfebewilligung aus. Am 09. März 2004 legte der Kläger gegen die vorgenannten Bescheide des LBV mit dem Antrag Widerspruch ein, ihm eine weitere Beihilfe von 2227,46 Euro zu gewähren. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die begehrte Beihilfe könne ihm nicht unter Berufung auf § 3 Abs. 3 BVO versagt werden, weil er weder bei Dienstbeginn noch als Versorgungsempfänger bei Beginn des Rentenbezugs nach freiem Entschluss die systemfremde Versicherungsart der gesetzlichen Krankenversicherung als Selbstvorsorge für den Krankheitsfall gewählt habe. Das LBV wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2004 als unbegründet zurück: Gemäß § 3 Abs. 3 BVO könne zu Aufwendungen, zu denen ein Beihilfeberechtigter Sachleistungen erhalte, keine Beihilfe gewährt werden. Anstelle von Sachleistungen gewährte Geldleistungen für u.a. Hilfsmittel und Medikamente schlössen als Sachleistungssurrogate eine Beihilfegewährung aus. Sachlicher Grund hierfür sei, dass eine zur Kostendämpfung eingeführte gesetzliche Regelung nicht durch Zuschüsse aus anderen öffentlichen Mitteln umgangen werden dürfe. Hierin liege kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) im Vergleich zu Beamten, die nicht Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung seien. Denn welche Vorsorge der Beamte für den Krankheitsfall treffe, entscheide er in eigener Verantwortung. Vorliegend habe sich der Kläger für die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung entschieden; Nachteile dieser gewählten - für Beamte systemfrem-den - Versicherungsart müsse er hinnehmen. Mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt unter Vertiefung seines Widerspruchsvorbringens vor: Das beklagte Land sei nicht berechtigt, die nur teilweisen Erstattungsbeträge der TKK für von ihm selbst beschaffte Hilfsmittel und Medikamente als Sachleistungssurrogate zu behandeln und ihm insoweit keine Beihilfe zu gewähren. Der dahingehende Beihilfeausschluss setze nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. November 1988 - 2 C 18.88 -) voraus, dass sich der Beamte freiwillig für eine von der Gewährung von Sachleistungen geprägten Krankenversicherung entschieden habe. Diese Voraussetzung liege in seiner Person nicht vor. Er sei nach Überschreiten der Pflichtversicherungsgrenze als freiwillig Versicherter in der TKK verblieben und sei dort in die - später geschlossene - Beitragsklasse 901 übergewechselt. In dieser Beitragsklasse seien keine Sachleistungen gewährt worden, sondern habe er freie Arztwahl und eine Anspruch auf Erstattung der Arzt- und Medikamentenkosten in Höhe von 75 v. H. gehabt. Diesen Versicherungsschutz habe er bei Eintritt in den öffentlichen Dienst auf dringendes Anraten seines Dienstherrn" aufrechterhalten. Die Beihilfestelle habe in der Folgezeit die ihm von der TKK gezahlten Erstattungsleistungen nicht als Sachleistungen bzw. Sachleistungssurrogate angesehen und für die zugrunde liegenden Aufwendungen Beihilfe gewährt. Mit Bezug seiner Angestelltenrente sei er nicht freiwillig, sondern weil er kraft Gesetzes versicherungspflichtig geworden sei, aus der bisherigen Beitragsklasse 901 ausgeschieden. Die TKK habe die Art seiner Versicherung von Klasse 901 in die freiwillige Versicherung" geändert. Den Eintritt der Versicherungspflicht bei Rentenbezug habe er nicht verhindern können, weil damals keine dem § 6 Abs. 3 SGB V in der jetzigen Fassung entsprechende Regelung bestanden habe. Außerdem habe er bei Renteneintritt nicht in eine Privatkasse wechseln können, weil er das Höchstaufnahmealter bereits überschritten gehabt habe. Es widerspreche der Fürsorgepflicht, ihn 27 Jahre lang beihilferechtlich als Privatpatienten zu behandeln, ohne dass ihm Gelegenheit gegeben worden sei, sich vor den Nachteilen einer Änderung zu schützen. Deshalb sei die Weitergewährung der Beihilfe im bisherigen Umfang geboten. Es gehe vorliegend nicht um die Umgehung von Kostendämpfungsregelungen, weil auch er durch Anrechnung der Kostendämpfungspauschale und der Höchstbetragsregelungen zur sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel beitrage. Ferner habe er in den vergangenen Jahren durch Art seines Krankenversicherungsschutzes dem beklagten Land die Zahlung großer Summen an Beihilfe erspart. Außerdem werde er gegenüber Kollegen ungleich behandelt, die sich ihre Beiträge zur BfA hätten auszahlen lassen, deswegen in der Klasse 901 verblieben seien und deshalb auch weiterhin wie Privatversicherte beihilferechtlich behandelt würden. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Änderung der Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein Westfalen vom 06. Juni 2003, 20. Januar 2004, 21. Januar 2004 und 18. Februar 2004 sowie dessen Widerspruchsbescheides vom 15. März 2004 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 2.227,46 Euro zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es verteidigt die angefochtenen Bescheide und tritt dem Klagevorbringen entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des LBV Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet über die Klage ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gegeben haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheiden kann, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von insgesamt 2.227,46 Euro zu den geltend gemachten Aufwendungen. Das LBV hat eine beihilferechtliche Berücksichtigung des nach Abzug des von der Techniker Krankenkasse erstatteten Krankenkassenanteils jeweils verbleibenden Eigenanteils des Klägers zu Recht abgelehnt. Die dies ablehnenden Bescheide des LBV vom 06. Juni 2003, 20. Januar 2004, 21. Januar 2004 und 18. Februar 2004 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 15. März 2004 sind insoweit rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krank-heits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -) vom 27.03.1975 (GV NRW S.332) - in der im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung der Achtzehnten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung" vom 17. September 2002 (GV NRW S. 449) - sind in Krankheitsfällen des Beihilfeberechtigten grundsätzlich die notwendigen Aufwendungen zur Wiedererlangung der Gesundheit und zur Besserung oder Linderung von Leiden in angemessenem Umfange beihilfefähig. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BVO werden keine Beihilfen gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte oder eine berücksichtigungsfähige Person Sach- oder Dienstleistungen (ärztliche Versorgung, Krankenhausbehandlung, Heil- oder Hilfsmittel usw.) erhält. Diese Regelung erfasst u.a. die von Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung an ihre Mitglieder erbrachten Sachleistungen. Gemäß Satz 2 dieses Absatzes gelten als Sachleistung u.a. auch die an Stelle einer Sach- oder Dienstleistung gewährten Geldleistungen bei Hilfsmitteln und in Fällen, in denen die Geldleistungen die entstandenen Aufwendungen - ggf. unter Abzug eines Mengenrabatts der Krankenkasse und dergleichen - decken. Nach Satz 3 dieses Absatzes sind Zuzahlungen nach u.a. §§ 31 Abs. 3, 32 Abs. 2, und 33 Abs. 2 SGB V nicht beihilfefähig. Aufwendungen, bei denen die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe eines Festbetrags nach dem SGB V übernimmt, sind ebenfalls nicht beihilfefähig (§ 3 Abs. 3 Satz 4 BVO). Die hier im Streit befindlichen Aufwendungen für Heil-, Hilfs- und Arznei-/Verbandsmittel sind nach den vorgenannten Bestimmungen nicht beihilfefähig, weil die Kostenerstattungen, die die TKK dem Kläger insoweit gewährt hat, als Sachleistungssurrogat anzusehen sind. Dieses rechtliche Ergebnis stellt der Kläger auch selbst nicht in Frage; er hält vielmehr die (generelle) Anwendbarkeit des § 3 Abs. 3 BVO in seinem Falle für rechtswidrig. Dieser Auffassung vermag der Kammer jedoch nicht zu folgen. Der Beihilfeausschluss für durch die gesetzliche Krankenkasse gewährte Sachleistungen bzw. Sachleistungssurrogate begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und steht insbesondere mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Einklang. Sachlicher Grund für diese Regelung ist der Umstand, dass durch die aus einer öffentlichen Kasse gewährten Leistungen grundsätzlich eine Bedarfsdeckung eingetreten ist, für die der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht keine ergänzende Hilfe leisten muss. Dass dabei im Einzelfall, insbesondere wenn Kostenerstattung gewählt wird, keine völlige Bedarfsdeckung eintritt, ist nicht entscheidend; denn auch die Fürsorgepflicht gebietet nicht eine solche Beihilfenbemessung, dass alle krankheitsbedingten Aufwendungen des Beamten vollumfänglich erstattet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 - , ZBR 1991, 82, 85). Der Verweis auf Leistungen aus anderen rechtlichen Kassen ist verfassungsrechtlich zulässig (BVerfG, Beschluss vom 30. September 1990 - , BVerfGE 76, 256, 298 ff.) Wenn sich ein Beamter trotz seiner Beihilfeberechtigung entschlossen hat, den für Beamte und ihre beihilferechtlich berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen an sich systemfremden Krankenversicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung zu suchen, muss er sich an dieser Entscheidung festhalten lassen mit der Folge, dass nach § 3 Abs. 3 BVO keine Beihilfen gewährt werden können, wenn er Sach- oder Dienstleistungen erhalten hat (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2005 - 2 C 35.04 - und vom 24. November 1988 - 2 C 18.88 - ). Die sich für den Kläger hieraus ergebenden, von ihm gerügten Nachteile beruhen auf dessen eigenen bzw. ihm zurechenbaren Entscheidungen. Dabei ist unerheblich, aus welchen Gründen er seinerzeit Versicherungsschutz in der geschlossenen Klasse 901 der TKK gesucht hat mit der Folge, dass die Beihilfestelle die von der TKK jeweils geleisteten (Teil-) Erstattungen im Rahmen der Beihilfegewährung nicht als Sachleistungen/Sachleistungssurrogate berücksichtigt hat. Denn die Änderung seines Versicherungsschutzes in der TKK (mit möglicher Auswirkung auf die Beihilfegewährung) hat sich durch den Bezug der von ihm beantragten Angestelltenrente zum 01. Januar 1991 ergeben. Denn durch den Bezug dieser Rente wurde der Kläger gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V vom 20. Dezember 1988, BGBl. I 2477 i.d.F. des Rentenreformgesetzes vom 18. Dezember 1989 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenkasse. Hierdurch sah sich die TKK veranlasst, den Kläger aus der bisherigen geschlossenen" Beitragsklasse 901 heraus zu nehmen und einer anderen Beitragsklasse zuzuordnen. Ob der Kläger nunmehr - wie er zuletzt behauptet hat - den Status eines Pflichtversicherten" in der TKK hat, oder - wie diese unter dem 06. Juni 2002 (Beiakte 1, Teil 1, Bl. 90) bescheinigt hat - als Rentner freiwillig" bei der TKK versichert bleibe, kann hier offen bleiben, weil die als Sachleistungssurrogat maßgebliche Kostenerstattung in beiden Fällen ihre Grundlage in § 13 Abs. 2 SGB V hat. Der Umstand, dass die Beihilfestelle dieser geänderten, von ihr so nicht erkannten Sachlage erstmals mit den angefochtenen Bescheiden zu Lasten des Klägers Rechnung getragen hat, hat sich hinsichtlich der zurückliegenden Jahre für den Kläger günstig ausgewirkt (zumal das LBV durch Bescheid vom 28. August 2003 auf eine Rückforderung zu viel gezahlter Beihilfe aus Vertrauensschutzgründen verzichtet hat), begründet jedoch keine Bindungswirkung für die Zukunft. Entgegen der Auffassung des Klägers war die Änderung seiner krankenversicherungsrechtlichen Situation nicht unvermeidlich. Zwar galt im Januar 1991 noch nicht die erst später eingeführte Regelung des § 6 Abs. 3 SGB V, die Versicherungsfreiheit u.a. für Rentenbezieher vorsah, die - wie der Kläger - vor dem Rentenbezug zu den versicherungsfreien Personen gehörten. Jedoch hätte sich der Kläger nach der bereits damals geltenden Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 SGB V innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen können. Dann hätte für die TKK keine Veranlassung bestanden, den Kläger aus der Beitragsklasse 901 herauszunehmen und einer anderen Beitragsklasse zuzuordnen. Durch Nichtausübung seines Rechts auf Befreiung hat der Kläger letztlich den veränderten Versichertenstatus" selbst zu vertreten. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage kommt es auf die übrigen Einwände des Klägers gegen die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 3 BVO in seinem Falle nicht entscheidend an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Vollstreckbarkeitsentschei-dung auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.