Urteil
26 K 1695/05
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2006:0427.26K1695.05.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Voll- streckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutrei-benden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Voll- streckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutrei-benden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der 1959 geborene Kläger begehrt für die Zeit vom 4. Dezember 1998 bis 31. Mai 1999 sowie 1. Juni 2001 bis 31. Mai 2003 weiteren Teilerlass wegen Kinderbetreuung. Ferner begehrt er klageweise weitere Freistellung von der Rückzahlungspflicht für die Zeit vom 1. Juni 2001 bis 31. Mai 2003. Er bezog von 1984 bis 1988 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Nachdem der Kläger gegen die festgestellte Darlehenshöhe in dem Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 6. November 1993 Widerspruch eingelegt hatte, setzte das Bundesverwaltungsamt die Darlehensschuld auf 8.293,00 DM fest. Die erste Rückzahlungsrate war am 30. Juni 1994 zu leisten. Der Kläger zahlte eine Rate von 600,00 DM zurück. Danach beantragte er unter dem 21. Juli 1994 mit Hinweis auf eine begonnene freiberufliche Tätigkeit (Firma G. ) Stundung der Darlehensschuld. Mit Bescheid vom 2. November 1994 stellte das Bundesverwaltungsamt den Kläger für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis 30. September 1995 von der Rückzahlungspflicht frei. Im Folgejahr beantragte der zwischenzeitlich verheiratete Kläger erneut Freistellung, die ihm unter dem 4. Dezember 1995 gewährt wurde. Auch in den Folgejahren beantragte der Kläger Verlängerung des Freistellungszeitraumes, was jeweils gewährt wurde (Bescheid vom 4. Dezember 1995 für die Zeit vom 1. Oktober 1995 bis 30. September 1996; Bescheid vom 25. Februar 1997 für die Zeit vom 1. Oktober 1996 bis einschließlich 31. Dezember 1997; Bescheid vom 14. April 1998 für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. März 1999). Im Juni 1999 beantragte der Kläger Freistellung und Teilerlass wegen Kinderbetreuung seiner am 4. Dezember 1998 geborenen Tochter M. ab 1. April 1999. Er führte u.a. aus, nicht erwerbstätig zu sein, seine wöchentliche Arbeitszeit übersteige 10 Stunden nicht. Mit Bescheid vom 29. Juni 1999 stellte das Bundesverwaltungsamt den Kläger für die Zeit vom 1. Juni 1999 bis zum 26. Mai 2001 weiter von der Rückzahlungspflicht frei und lehnte den Teilerlass wegen Kinderbetreuung für die Zeit vom 1. April 1999 bis 31. Mai 1999 wegen fehlender Rückwirkung des Teilerlassantrages ab. Es forderte den Kläger auf, die nächste vierteljährliche Rate bis zum 31. August 2001 zu zahlen. Ferner stellte es eine Entscheidung über den weiteren Teilerlass wegen Kinderbetreuung für die Zeit nach Ablauf des Freistellungszeitraums in Aussicht. Am 28. Juli 1999 erhob der Kläger Widerspruch, den er am 25. November 1999 begründete. Er führte aus, nach seinen Informationen zwar keinen Anspruch auf rückwirkenden Teilerlass wegen Kindererziehung zu haben, wohl aber ab Beginn des Antragsmonats Juni 1999. Er habe wöchentlich nicht mehr als zehn Stunden gearbeitet. Mit Schreiben vom 13. Dezember 1999 teilte das Bundesverwaltungsamt dem Kläger mit, dass für die Zeit ab Juni 1999 noch ein Teilerlass wegen Kindererziehung geprüft werde. Lediglich für die Zeit vom 1. April bis 31. Mai 1999 sei ein solcher Teilerlass nicht mehr möglich, da der Antrag keine Rückwirkung entfalte. Am 12. November 2000 wurde Sohn M1. geboren. Unter dem 14. Oktober 2003 forderte das Bundesverwaltungsamt den Kläger auf, seine Steuerbescheide der Jahre 1999 bis 2001 und ggfs. Nachweise über die Höhe der wöchentlichen Arbeitszeit und die Verdienstabrechnung vorzulegen. Zugleich machte es ihn auf einen Zahlungsrückstand von 1.479,13 EUR zuzüglich 10,24 EUR Kosten sowie die Zinszahlungspflicht aufmerksam. Darauf beantragte der Kläger am 1. Dezember 2003 telefonisch Stundung. Mit Telefax vom 2. Februar 2004 beantragte er Fristverlängerung für die Vorlage von Nachweisen unter Hinweis auf einen Brand- und Wasserschaden, weitere Freistellung und stellte ferner einen Neu- bzw. Fortsetzungsantrag auf Teilerlass wegen Kinderbetreuung. Gemäß den Ende Mai 2004 vorgelegten Steuerbescheiden erzielte seine Ehefrau im Jahr 1999 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (abzüglich Werbungskosten) und Kapitalvermögen (abzüglich Werbungskosten und Freibeträgen) in Höhe von über 97.000,00 DM und im Jahr 2000 von 66.025,00 DM. Im Jahr 2001 erzielten der Kläger und seine Ehefrau lediglich Einnahmen aus Kapitalvermögen, ihre Steuerschuld wurde auf 0 festgesetzt. Am 11. Juni 2004 wurde das dritte Kind des Klägers geboren. Mit Bescheid vom 26. Juli 2004 gewährte das Bundesverwaltungsamt dem Kläger für die Zeit vom 1. Juni 1999 bis 31. Mai 2001 einen Teilerlass wegen Kinderbetreuung in Höhe von 2.454,24 Euro. Für die Zeit vom 1. Juni 2001 bis 31. August 2002 lehnte es den Teilerlass unter Hinweis darauf ab, dass ein weiterer Antrag erst am 1. Dezember 2003 einging und diesem Antrag keine Rückwirkung zukomme. Es führte aus, aus dem gleichen Grund komme keine Freistellung in Betracht. Gleichzeitig erließ es einen Zinsbescheid über 531,66 EUR wegen eines Zahlungsrückstandes vom 1. September 2001 bis 1. Dezember 2003. Die fällig gewordene Darlehensrestschuld von 1.479,12 EUR sowie Zinsen/Kosten von 541,90 EUR stundete es bis zum 31. Dezember 2004. Am 31. August 2004 erklärte der Kläger u.a., er habe an Stelle der Stundung Freistellung erwartet und erneuere seinen Freistellungsantrag und Antrag auf Teilerlass wegen Kinderbetreuung. Dies wertete das Bundesverwaltungsamt als Widerspruch. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2004, demzufolge der Kläger Umbauarbeiten an ihrem Haus vornahm, erinnerte der Kläger an sein Schreiben vom 31. August 2004. Steuerbescheide über das in den Jahren 2002 und 2003 erzielte Einkommen und Unterlagen zum Nachweis seiner Arbeitszeit im Jahr 2002 legte er nicht vor und gab dazu auch keine Erklärungen ab. Er legte lediglich ohne Nachweise einen Einkommensermittlungsbogen vor. Mit Bescheid vom 15. Februar 2005 hob das Bundesverwaltungsamt den Bescheid vom 26. Juli 2004 insoweit auf, als der Kläger für den August 2002 nicht von der Rückzahlungspflicht freigestellt worden war und gewährte für diesen Monat die Freistellung. Den Widerspruch gegen die Ablehnung des Teilerlasses wegen Kinderbetreuung für die Zeit vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Juli 2002 wies es zurück und führte aus, der Teilerlassantrag sei erst am 1. Dezember 2003 eingegangen. Eine Rückwirkung über vier Monate hinaus habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Für den weiteren Kinderteilerlass seien noch Unterlagen vorzulegen. Mit Bescheid vom gleichen Tag lehnte es den Antrag auf Freistellung ab dem 1. September 2002 ab. Da das Darlehen zu diesem Zeitpunkt bereits insgesamt fällig gewesen sei, sei eine Freistellung nicht mehr möglich. Ferner stundete es den zwischenzeitlich fälligen Gesamtbetrag von 1.973,54 EUR mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag. Das Bundesverwaltungsamt erläuterte dem Kläger alles nochmals mit Schreiben vom 1. März 2005 (Bl. 125 Beiakte). Am 17. März 2005 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Ablehnung von weiterer Freistellung und Teilerlass sowie gegen die gewährte Stundung. Er trug unter Vorlage eines auf den 29. Mai 2001 datierten Telefaxes und eines Gesprächsnachweises der Telekom (Sendung 29.05.2001, 17.49 Uhr, Sendedauer 44 Sekunden) vor, bereits seinerzeit einen Freistellungsantrag sowie einen Antrag auf Teilerlass wegen Kinderbetreuung gestellt zu haben. In dem Fax hieß es u.a., der Steuerbescheid für 1999 werde noch vom Finanzamt bearbeitet, eine Steuererklärung für 2000 sei von ihrem Steuerbüro noch nicht erstellt worden. Er bitte in dem Bescheid/Antwortschreiben um einen aktuellen Tilgungsplan. Auch mit dem Widerspruch legte der Kläger keine nachweisgeeigneten Unterlagen über seine Einkommensverhältnisse sowie seine Arbeitszeit ab 2002 (u.a. Steuerbescheide) vor. Am 18. März 2005 hat der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2005 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 15. Februar 2006 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Einzelrichterin hat Beweis durch Vernehmung der Zeugin N. F. erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Der Kläger führt u.a. aus, ihm habe rückwirkend ab dem 1. April 1999, wenn nicht sogar rückwirkend ab dem 1. Februar 1999 der Kinderteilerlass gewährt werden müssen (vier Monate rückwirkend ab Antragstellung) oder sogar ab dem Zeitpunkt für die Einkommens- und Betreuungsvoraussetzungen (Geburt des 1. Kindes 4. Dezember 1998). Er verweise auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2000 - 16 A 518/99 -. Ausweislich dieser Rechtsprechung sei nicht nur für Zeiten vor Antragstellung Kinderteilerlass zu gewähren. Dieser Teilerlass müsse auch erfolgen, ohne dass für diese Zeiträume eine Freistellung erfolgt sei. Der Teilerlass ab dem Antrag mit Telefax vom 29. Mai 2001 sei für zwei Jahre zuzusprechen. Sein Nachweis der Telekom für die Übermittlung des Telefax vom 29. Mai 2001 sei höher einzuordnen als das angebliche Empfangsjournal des Bundesverwaltungsamtes. Zum einen sei nicht erkennbar, ob es sich tatsächlich um den angegebenen Anschluss 0911/943-0000 handele. Zudem seien Lücken in der Aufstellung erkennbar und ein Fax ohne Absendenummer sei offenbar am 29. Mai um 16.05 Uhr angekommen. Bei seinem Anruf vom 1. Dezember 2003 sei die zuständige Sachbearbeiterin nicht erreichbar gewesen. Es wundere ihn auch, dass die Beklagte im Übrigen Anträge auf Zuruf anerkenne. Außerdem sei die Bearbeitung des Bundesverwaltungsamtes in diesem Fall widersprüchlich. Das Bundesverwaltungsamt habe ihm ferner zuletzt im Februar 1997 einen gültigen Tilgungsplan zukommen lassen. Danach seien aber noch zahlreiche Freistellungs- und Kinderteilerlassanträge gestellt worden. Er habe also gar keinen aktuellen Überblick gehabt, wann genau der Beginn der Rückzahlung sei, wie die genaue Höhe der Raten sei etc.. Dieser Tilgungsplan sei für ihn von großer Bedeutung gewesen und die Nichtvorlage ein erheblicher Rechtsnachteil. Der Kläger hat unter dem 18. April 2006 neben den bereits zuvor eingereichten Steuerbescheiden, u.a. den für 2001, die Steuerbescheide für 2002 und 2003 vorgelegt. In den Jahren 2002 und 2003 erzielte der Kläger wiederum nur Einnahmen aus Kapitalvermögen, die Ehefrau zusätzlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von rund 23.500,00 EUR bzw. 24.000,00 EUR jährlich. Die Steuerlast betrug insgesamt 2002 599,60 EUR, 2003 259,60 EUR. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 26. Juli 2004 in der Gestalt von dessen Widerspruchsbescheid vom 15. Februar zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 4. Dezember 1998 bis 31. Mai 1999 sowie 1. Juni 2001 bis 31. Mai 2003 Teilerlass wegen Kinderbetreuung zu gewähren und ihn ab dem 1.Juni 2001 bis 31. Mai 2003 von der Rückzahlungspflicht freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, die Ablehnung der Freistellung und des Teilerlasses wegen Kindererziehung von Juni 2001 bis Juli 2002 sei zu Recht erfolgt, da der Antrag des Klägers vom 1. Dezember 2003 nur vier Monate Rückwirkung entfalte. Nach der bis Mai 2001 gewährten Freistellung mit Teilerlassoption habe er zunächst keine weiteren Anträge gestellt. Der Kläger habe zwar unter Vorlage der Kopie eines Schreibens vom 29. Mai 2001 und eines Fax-Sendeprotokolls vom 15. Juni 2001 erklärt, seinerzeit Folgeanträge auf Freistellung und Kinderteilerlass gestellt zu haben. Dieses Schreiben vom 29. Mai 2001 sei aber bei ihr nicht eingegangen. Sonst wäre es zur Akte gegeben worden. Aus dem Empfangsprotokoll folge eindeutig, dass am 29. Mai 2001 um ca. 17.49 Uhr von dem Gerät 00000/000000 keine Sendung eingegangen sei (Bl. 22 f Gerichtsakte). Das Faxgerät (0911/943-0000) stehe im Büro der Zeugin Frau F. , die die Sende- und Empfangsprotokolle sammle. Sie habe u.a. das Empfangsprotokoll vom 28. Mai bis 1. Juni 2001 vor ihrem Urlaub beiseite gelegt. Es sei zudem bereits umstritten, ob ein Fax-Sendeprotokoll mit o.K.-Sendevermerk einen Anscheinsbeweis für den Zugang eines Faxes biete. Jedenfalls sei dies nicht der Fall bei dem vorgelegten Fax-Sendesammelprotokoll ohne o.k.-Sendevermerk. Die Gebührenerhebung der Telekom sage nichts darüber aus, ob die Sendung erfolgreich gewesen sei, da diese Gebühr auch erhoben werde, wenn keine erfolgreiche Sendung vorliege. Das Sendeprotokoll könne lediglich belegen, dass ein Telefax abgesendet worden sei, während das Empfangsprotokoll den (Nicht-)Empfang belege. Anträge auf Freistellung und Teilerlass seien formfrei möglich, demgegenüber müssten Anspruchsvoraussetzungen schriftlich glaubhaft gemacht werden. Für August 2002 sei dem Kläger irrtümlich Freistellung gewährt und eine Teilerlassentscheidung in Aussicht gestellt worden. Tatsächlich sei dies wegen des Antrages vom 1. Dezember 2003 und der viermonatigen Rückwirkung erst für August 2003 in Betracht gekommen. Grundsätzlich, wenn also keine Ausnahmen wie längere Prüfungszeiträume dies veranlassten, gewähre Sie Freistellung nur für ein Jahr. Die klägerseits begehrte Freistellung für zwei Jahre komme daher ohnehin nicht in Betracht. Der Kläger selbst habe Kinderteilerlass erst ab dem 1. April 1999 beantragt. Der wegen der damaligen Gesetzeslage einen Teilerlass vom 1. April 1999 bis 31. Mai 1999 ablehnende Bescheid vom 29. Juni 1999 sei insoweit bestandskräftig geworden. In seinem Widerspruch vom 28. Juli 1999 habe der Kläger nämlich ausdrücklich erklärt, nach seinen Informationen habe er keinen Anspruch auf rückwirkenden Kinderteilerlass. Der Kläger habe sich also nur gegen andere Regelungen des Bescheides gewendet. Auf das Informationsschreiben vom 13. Dezember 1999 habe er sich nicht mehr gemeldet. Das von dem Kläger zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen habe keine Rückwirkung auf bestandskräftige Entscheidungen. Eine Bescheidrücknahme nach § 44 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - (SGB X) scheide aus. Eine Klageerweiterung sei wegen der bestandskräftigen Ablehnung unzulässig. Ab September 2002 seien alle Darlehensraten fällig gewesen, weshalb die Freistellung mit Bescheid vom 15. Februar 2005 abgelehnt worden sei. Über den dagegen gerichteten Widerspruch sei noch zu entscheiden. Dies solle erst nach Entscheidung des Gerichts in diesem Verfahren erfolgen. Ein aktueller Tilgungsplan sei gesetzlich nicht vorgeschrieben. Vorgeschrieben sei dagegen der Darlehenseinzug im Lastschriftverfahren, wozu die Beklagte die Darlehensnehmer aber nicht zwingen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Einzelrichterin entscheidet, ist zum Teil unzulässig, zum Teil unbegründet. Der Kläger hat weder Anspruch auf Gewährung weiterer Freistellung vom 1. Juni 2001 bis 31. Mai 2003 noch auf Gewährung weiteren Teilerlasses wegen Kinderbetreuung für die Zeit vom 4. Dezember 1998 bis 31. Mai 1999 sowie 1. Juni 2001 bis 31. Mai 2003. Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er weitere Freistellung und Teilerlass wegen Kinderbetreuung nicht nur vom 1. Juni 2001 bis 31. Juli 2002, sondern bis einschließlich 31. Mai 2003 begehrt, ist die Klage bereits mangels vorangegangenen abgeschlossenen Vorverfahrens bzw. mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Gemäß §§ 68, 75 VwGO ist vor Erhebung von Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen grundsätzlich die Prüfung in einem Vorverfahren, dem Widerspruchsverfahren, erforderlich. Auf letzteres kann nur verzichtet werden, wenn die Behörde ohne zureichenden Grund zuvor nicht entschieden hat. Ein Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn es der Einschaltung des Gerichts nicht bedurft hätte, etwa weil der jeweilige Kläger das Gericht erstmals mit einem Begehren befasst, das er zuvor bei der Behörde nicht (erkennbar) vorgetragen hat, oder wenn die Behörde ihm eine Entscheidung in Aussicht gestellt und der jeweilige Kläger ihr gegenüber nicht deutlich gemacht hat, dass er diese Entscheidung nicht abwarten will. Das Rechtsschutzinteresse fehlt im Übrigen eindeutig, wenn die Behörde seinem Begehren bereits entsprochen hat. Freistellung ist dem Kläger für August 2002, wenn auch irrtümlich, bereits gewährt worden. Insofern fehlt also seinem Klagebegehren offensichtlich das Rechtsschutzinteresse. Für die Zeit ab 1. September 2002 hat das Bundesverwaltungsamt ihm eine Entscheidung über seinen Widerspruch gegen den die Freistellung ab September 2002 ablehnenden Bescheid vom 15. Februar 2005 in Aussicht gestellt: Es hat ausgeführt, nach Abschluss dieses gerichtlichen Verfahrens den Widerspruch zu bescheiden. Bis zum Tag der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nicht deutlich gemacht, dass er eine frühere Entscheidung über seinen Widerspruch begehrt. Er hat auch erst in diesem gerichtlichen Verfahren im April 2006 Unterlagen (Steuerbescheide vom 8. Juli 2004 für das Jahr 2002 und vom 17. März 2005 für das Jahr 2003) vorgelegt, die das Bundesverwaltungsamt in die Lage versetzen konnten, einen Anspruch für September 2002 bis Mai 2003 zu überprüfen. Die Klage auf Freistellung vom 1. September 2002 bis 31. Mai 2003 ist demzufolge mangels Vorverfahrens unzulässig, weil das Bundesverwaltungsamt einen "zureichenden Grund" dafür hatte, den Widerspruch bisher nicht zu bescheiden. Dass der Kläger Teilerlass wegen Kinderbetreuung nicht nur für die Zeit vom 4. Dezember 1998 bis 31. Mai 1999 sowie 1. Juni 2001 bis 31. August 2002 begehrt - letzteres war der Zeitraum des angegriffenen mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen zum Teil bewilligenden, zum Teil ablehnenden Bescheides vom 26. Juli 2004 -, sondern auch für die Zeit vom 1. September 2002 bis 31. Mai 2003, hat der Kläger ebenfalls erstmals in der mündlichen Verhandlung ausgeführt. Erst mit am 26. April 2006, dem Tag vor der mündlichen Verhandlung, um 15.47 Uhr eingegangenem Fax hat er zudem vorgetragen, der Teilerlass wegen Kindererziehung sei auch ohne Freistellung zu gewähren. Erst daraus konnte also auf die Möglichkeit geschlossen werden, dass der Kläger auch für Zeiträume einen Teilerlass gerichtlich geltend machen wollte, für die das Bundesverwaltungsamt die Freistellung noch nicht abschließend geprüft hatte. Auch insoweit fehlt es demzufolge zumindest an der Durchführung eines Vorverfahrens nach §§ 68, 75 VwGO. Das Bundesverwaltungsamt hat jedenfalls mit zureichendem Grund bisher keinen Widerspruchsbescheid erlassen. Denn das Bundesverwaltungsamt hatte bisher (ebenso wie das Gericht) schon keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger überhaupt die Regelung dieses weiteren Teilerlasszeitraumes begehrte. Der Kläger machte vor dem Tag der mündlichen Verhandlung nicht deutlich, dass er insoweit eine Widerspruchsentscheidung der Beklagten erstrebte. Da Teilerlass wegen Kinderbetreuung für bestimmte Zeiträume gewährt wird (in Abhängigkeit von der zeitabschnittsweisen Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen) muss der jeweilige Darlehensnehmer in seinen Anträgen und Rechtsbehelfsschriften klarstellen, welche Zeiträume er überprüft wissen will. Die Klage ist - ausgehend von den oben dargelegten Grundsätzen - auch unzulässig, soweit der Kläger Teilerlass wegen Kinderbetreuung für die Zeit vom 1. Dezember 1998 bis 31. Mai 1999 begehrt. Für die Zeit bis zum 31. März 1999 folgt dies daraus, dass er bei dem Bundesverwaltungsamt im Juni 1999 lediglich einen Teilerlass ab April 1999 beantragte. Erstmals in diesem fast sechs Jahre später anhängig gemachten Klageverfahren führt er aus, er habe möglicherweise bereits ab 1. Februar 1999 oder sogar ab 4. Dezember 1998 Teilerlass wegen Kindererziehung erhalten müssen. Wie bereits erläutert, kann ein Kläger bei Gericht keine Ansprüche einklagen, die er zuvor bei der jeweils zuständigen Behörde nicht geltend gemacht hat. Für die Zeit vom 1. April 1999 bis 31. Mai 1999 steht dem Begehren auf Teilerlass wegen Kinderbetreuung entgegen, dass dieser Antrag mit Bescheid vom 29. Juni 1999, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, abgelehnt wurde. Gegen diese Ablehnung hat der Kläger ausweislich seiner Widerspruchsbegründung vom 25. November 1999 gerade keinen Widerspruch erhoben. Vielmehr führte er aus, er habe zwar nach seinen Informationen keinen Anspruch auf rückwirkenden Teilerlass wegen Kinderbetreuung, wohl aber ab Beginn des Antragsmonats Juni 1999. Damit war die Ablehnung für die Monate April und Mai 1999 bestandskräftig geworden. Der Kläger konnte diese Regelung 2005 nicht mehr klageweise angreifen. Eine etwaige Klage auf (Teil-)Rücknahme des bestandskräftigen ablehnenden Bescheides vom 29. Juni 1999 gemäß § 44 SGB VIII wäre ebenfalls unzulässig, da der Kläger die Beklagte vor Klageerhebung nicht mit einem derartigen Begehren befasst hat. Die Einzelrichterin weist darauf hin, dass dieses zudem keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und nimmt insoweit auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsamtes auf Blatt 2 des Schriftsatzes vom 13. Oktober 2005 Bezug. Im Übrigen, also für die weiteren Zeiträume, ist die Klage unbegründet, der Kläger wird durch die angegriffenen Bescheide des Bundesverwaltungsamtes nicht in seinen Rechten verletzt. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung der Freistellung und des Teilerlasses wegen Kinderbetreuung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger ist in der Zeit vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Juli 2002 nicht von der Rückzahlungspflicht freizustellen. Gemäß § 18 a Abs. 2 BAföG in der ab dem 1. Oktober 1991 gültigen Fassung wird die Freistellung auf Antrag vom Beginn des Antragsmonats in der Regel für ein Jahr gewährt. Rückwirkend erfolgt sie für längstens vier Monate vor dem Antragsmonat (Freistellungszeitraum). Dem Kläger kann also die begehrte Freistellung deshalb nicht gewährt werden, weil er, nachdem der mit Bescheid vom 29. Juni 1999 gewährte Freistellungszeitraum (1. Juni 1999 bis 26. Mai 2001) abgelaufen war, zunächst keinen neuen Freistellungsantrag stellte. Vielmehr wertete das Bundesverwaltungsamt den telefonischen Antrag des Klägers vom 1. Dezember 2003 zu dessen Gunsten auch als Freistellungsantrag, gewährte für August 2002 (irrtümlich) Freistellung und stellte eine Entscheidung für die Zeit ab September 2002 in Aussicht. Der Kläger hat keinen Beweis dafür erbracht, dass er bereits am 29. Mai 2001 per Telefax bei dem Bundesverwaltungsamt einen weiteren Freistellungs- (und Teilerlassantrag) stellte. Die anspruchsbegründenden Tatsachen - zu diesen gehört die Antragstellung - hat er zu beweisen. Es ist also entgegen seiner Ansicht nicht so, dass das Bundesverwaltungsamt den fehlenden Zugang des Telefax zu beweisen hat. Die Nichterweislichkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen geht nach den allgemeinen Regeln der materiellen Beweislast zu Lasten des Klägers. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1988 - 5 C 35/85 -, BVerwGE 80, 290 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 22. Oktober 1998 - 12 B 96.426 -, FamRZ 1999, 1025 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. März 1996 - 7 S 2149/95 - am Ende, FamRZ 1996, 978 ff.. Der vorgelegte, an seine Ehefrau C. C1. gerichtete Abrechnungsnachweis der Telekom vom 15. Juni 2001, der für den 29. Mai 2001, 17:49:05, eine 44 Sekunden dauernde Verbindung zu der Nummer 0911/943-0000 abrechnet, und das gleichzeitig vorgelegte auf den 29. Mai 2001 datierte von dem Kläger verfassteTelefax sind als Beweis der Antragstellung nicht geeignet. Denn das Telefax vom 29. Mai 2001 befindet sich nicht nur nicht in dem Verwaltungsvorgang des Bundesverwaltungsamts. Die Beklagte hat auch das Empfangsjournal zu der Rufnummer 0911/943-0000 eingereicht, in dem keine Sendung zu der klägerseits angegebenen Zeit vermerkt ist. Es spricht nichts dafür, dass es sich bei dem am 29. Mai 2001 ohne Absenderrufnummer eingegangenen Telefax um das klägerische Telefax gehandelt haben könnte. Denn dieses ging über eineinhalb Stunden eher um 16.06 Uhr ein und die Übertragung dauerte nur 38 Sekunden. Wie die Zeugin, Frau N. F. , detailliert, glaubhaft und überzeugend geschildert hat, waren seinerzeit keine deutlichen Zeitabweichungen in den Aufzeichnungen des Journals festgestellt worden. Es waren auch keine Defekte des Gerätes erkennbar oder von Dritten Zugangsmängel geltend gemacht worden. Die Zeugin hat ferner nachvollziehbar dargestellt, dass und wie die Journale gesammelt werden, in welcher Weise die Weitergabe der Telefaxe organisiert war, um eine sachgerechte Zuordnung zu den Verfahren sicherzustellen, und dass weitere - z.T. in der Sitzung vorgelegte - Journale aus dieser Zeit archiviert sind. Sie hat ferner bestätigt, dass das Telefaxgerät sich in ihrem Büroraum befindet und weitere Empfangsjournale dieses Zeitraums für die Rufnummer 0911/943-0000 nicht existieren. Wegen der Einzelheiten der Zeugenaussage wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Dagegen, dass am 29. Mai 2001 tatsächlich das klägerseits in Kopie vorgelegte Fax versendet wurde, spricht zudem, dass der Kläger nach dem 29. Mai 2001, obwohl er die Verfahrensbedingungen und Bewilligungsvoraussetzungen aus seinen zahlreichen Freistellungsanträge ab 1994 kannte, die in diesem Telefax angekündigten Steuerbescheide für 1999 und 2000 nicht vorlegte, nicht nach einiger Zeit ausführte, dass diese später vorgelegt werden würden, zu keinem Zeitpunkt nachfragte, ob der Antrag eingegangen sei, und erst am 1. Dezember 2003 telefonisch reagierte, nachdem ihm das Schreiben des Beklagten vom 14. Oktober 2003 mit dem Hinweis auf den zwischenzeitlichen Zahlungsrückstand zugegangen war. Die genannten Steuerbescheide vom 8. Juni 2001 und 10. Februar 2003 legte er sogar erst im Mai 2004 vor. Jedenfalls bleibt es zusätzlich aufgrund dieses Verhaltens bzw. Unterlassens dabei, dass der Kläger die Beweislast für den Zugang des Antrages trägt. Aus dem Vorstehenden folgt, dass auch die Voraussetzungen für einen Teilerlass wegen Kinderbetreuung in der Zeit vom 1. Juni 2001 bis 31. August 2002 nicht vorliegen. Denn auch der Teilerlass wegen Kinderbetreuung setzte - übrigens schon in der vom 1. August 1996 bis 12. Mai 1999 geltenden Fassung des § 18 b Abs. 5 BAföG - einen Antrag voraus. Aufgrund des Antrages von Juni 1999 wurde ihm, wie mit Bescheid vom 29. Juni 1999 angekündigt, nach Ablauf des bis zum 26. Mai 2001 laufenden Freistellungszeitraumes mit dem Bescheid vom 26. Juli 2004 für diesen Freistellungszeitraum, also die Zeit vom 1. Juni 1999 bis 31. Mai 2001, Teilerlass gewährt. Den weiteren erforderlichen Teilerlassantrag hat der Kläger erst mit dem Telefax vom 2. Februar 2004 gestellt. Den Zugang eines Antrages vom 29. Mai 2001 hat der Kläger dagegen - wie bereits ausgeführt - nicht bewiesen. Aufgrund des genannten weiteren Teilerlassantrages könnte der Kläger für maximal vier Monate vor dem Antragsmonat - also erst ab Oktober 2003 - Teilerlass wegen Kinderbetreuung erhalten (wenn die sonstigen Voraussetzungen vorlägen). Denn nach der klägerseits zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2000 wurde § 18 b Abs. 5 BAföG mit Wirkung zum 1. April 2001 um die Regelung in Satz 2 ergänzt, derzufolge auch der Erlass wegen Kinderbetreuung rückwirkend längstens für vier Monate vor dem Antragsmonat erfolgt. Eines Tilgungsplanes bedurfte es nicht. Aufgrund des Bescheides vom 29. Juni 1999 musste der Kläger wissen, dass er bis zum 31. August 2001 die nächste Rate von 600,-- DM zahlen musste. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).