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Beschluss

33 K 6363/05.PVB

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2006:0424.33K6363.05PVB.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1 Gründe I. 2 Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob evangelische Standortpfarrer bei Wahlen zum Bezirkspersonalrat beim evangelischen Kirchenamt der Bundeswehr wahlberechtigt und wählbar sind. 3 Die Antragsteller sind evangelische Militärpfarrer und werden als Standortpfarrer verwendet. 4 Durch Erlass vom 19. Dezember 2003 hatte der Beteiligte zu 2. im Hinblick auf die im Jahre 2004 anstehenden Personalratswahlen festgelegt, dass - abweichend von einer bisherigen Praxis - Standortpfarrer aufgrund der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 1 BPersVG nicht als Beschäftigte (und damit auch nicht als wahlberechtigt oder wählbar bei Wahlen zu den Personalvertretungen) anzusehen seien. 5 Im Zusammenhang mit der Wahl des Bezirkspersonalrats 2004 hatte der damalige Bezirkspersonalrat erfolglos im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes versucht, die umstrittene Rechtsfrage klären zu lassen (Beschlüsse der Fachkammer vom 17. Februar 2004 - 33 L 284/04.PVB - und des Fachsenats des OVG NRW vom 04. März 2004 - 1 B 445/04.PVB -). 6 Die Antragsteller haben am 02. November 2005 zur Klärung ihrer Wahlberechtigung und Wählbarkeit das Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung ihres Begehrens tragen sie im Wesentlichen vor: Sie besäßen entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1. und 2. die „Beschäftigteneigenschaft". Aufgrund ihres Status als Bundesbeamte seien sie Beschäftigte im Sinne des § 4 Abs. 1 BPersVG. Hieran ändere sich durch die Regelung des § 4 Abs. 5 Nr. 1 BPersVG nichts, weil sie - die Antragsteller - die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllten. Als Ausnahmevorschrift sei diese Bestimmung eng auszulegen. Sie setze - bezogen auf ihre Person - voraus, dass ihre Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe religiöser Art bestimmt sei. Das Merkmal „überwiegend" sei in ihrem Falle nicht erfüllt, weil zumindest gleichrangig ihr Interesse sei, Einkünfte zu ihrem und ihrer Familie Lebensunterhalt zu verdienen. Da ihnen die evangelische Kirche während ihrer Verwendung als Militärpfarrer keine Bezüge gewähre, seien sie auf die Besoldung als Bundesbeamte angewiesen. Der Regelung des § 4 Abs. 5 Nr. 1 BPersVG liege als „Leitbild" der Ordensgeistliche zugrunde, der (auch) wirtschaftlich durch seinen Orden abgesichert sei und deshalb aufgrund dieser wirt- schaftlichen Unabhängigkeit von der Dienststelle kein großes Interesse an der Wahl zu den Personalvertretungen haben könne. Bei den evangelischen Militärpfarrern sei aber bewusst eine andere rechtliche Konstruktion gewählt worden, indem sie ihre Tätigkeit als Militärpfarrer im Status eines Bundesbeamten auf Zeit oder auf Lebenszeit zu verrichten hätten. Die Aufgaben, die sie als Standortpfarrer wahrzunehmen hätten, seien überwiegend nicht kirchlicher Art. Es sei auch erforderlich, dass sie von den Personalvertretungen vertreten würden, weil für sie anderenfalls ein „vertretungsloser" Zustand bestehe. Während ihrer Verwendung als Militärpfarrer seien sie von ihrer jeweiligen Landeskirche beurlaubt und würden von ihr auch nicht personalvertretungsrechtlich betreut. Dieser „vertretungslose" Zustand stehe weder mit Art. 3 Abs. 1 GG noch mit Art. 9 Abs. 3 GG im Einklang. Der - ohne Rechtsgrundlage - vom Militärbischof eingesetzte Pfarrerrat habe nur eine beratende Funktion; er könne die Wahrnehmung der kollektiven Interessen durch eine Personalvertretung nicht ersetzen. 7 Die Antragsteller beantragen, 8 festzustellen, dass sie bei anstehenden Wahlen zum Bezirkspersonalrat beim Evangelischen Kirchenamt der Bundeswehr aktiv und passiv wahlberechtigt sind. 9 Der Beteiligte zu 2. beantragt, 10 den Antrag abzulehnen. 11 Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Den Antragstellern fehle bereits das Rechtsschutzinteresse für ihr Begehren. Ihr Wahlrecht könne im Zusammenhang mit der Durchführung der nächsten regelmäßigen Wahlen im Jahre 2008, gegebenenfalls auch in einem Wahlanfechtungsverfahren geklärt werden. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet, weil die Antragsteller als Standortpfarrer aufgrund der Wahrnehmung ihres kirchlichen Auftrags von der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 1 BPersVG erfasst würden. 12 Der Beteiligte zu 1. teilt die Rechtsauffassung des Beteiligten zu 2., ohne allerdings einen Sachantrag zu stellen. 13 Der Beteiligte zu 3. unterstützt den Antrag der Antragsteller. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakten 33 K 6363/05.PVB und 33 L 284/04.PVB Bezug genommen. 15 II. 16 Der Antrag hat keinen Erfolg. 17 Allerdings fehlt dem Begehren entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2. nicht das Rechtsschutzinteresse. Auch wenn sich die Frage des aktiven und passiven Wahlrechts der Antragsteller für die Wahl zum Bezirkspersonalrat voraussichtlich erst Anfang 2008 stellen wird, kann sie bereits jetzt in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden. Der Beteiligte zu 2. hat nämlich durch Erlass vom 13. Dezember 2003 mit dem Ziel, eine einheitliche, die bisherige Praxis abändernde Handhabung der Vorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 1 BPersVG herbeizuführen, den Standortpfarrern die Beschäftigteneigenschaft und damit auch das Wahlrecht und die Wählbarkeit zu Personalvertretungen abgesprochen. Diesem Rechtsstandpunkt hat sich der Beteiligten zu 1. angeschlossen. Damit steht bereits jetzt fest, dass die Antragsteller, die allesamt Standortpfarrer sind, ebenso wie bei den Wahlen 2004 auch zukünftig nicht an Wahlen zu den Personalvertretungen werden teilnehmen können. Der Grundsatz der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) gebietet die Klärung dieser Rechtsfrage angesichts der hohen Bedeutung und des Gewichts des betroffenen Rechtsguts „Wahlrecht" bereits zum jetzigen Zeitpunkt. Denn diese Klärung könnte unmittelbar vor oder während des künftigen Wahlverfahrens schon aus Zeitgründen nicht in einem Hauptsacheverfahren erfolgen und wäre auch im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens nicht mehr effektiv, weil das etwaige Wahlrecht nicht zeitgerecht und damit nicht „vollwertig" ausgeübt werden könnte. Unschädlich ist ferner, dass die begehrte Feststellung auf die spezielle Aussage für das aktive und passive Wahlrecht zum Bezirkspersonalrat beschränkt und nicht (zugleich) auf die allgemeine Frage der Beschäftigteneigenschaft erstreckt wird. 18 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Fachkammer kann die begehrte Feststellung nicht treffen, weil die Antragsteller mangels Beschäftigteneigenschaft weder wahlberechtigt noch wählbar zum Bezirkspersonalrat beim Evangelischen Kirchenamt der Bundeswehr sind. 19 Voraussetzung für das Bestehen des von den Antragstellern beanspruchten aktiven und passiven Wahlrechts zum Bezirkspersonalrat beim Evangelischen Kirchenamt der Bundeswehr ist gemäß § 53 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1, §§ 13, 14 BPersVG u. a. deren Beschäftigteneigenschaft, die ihnen jedoch fehlt. Zwar fallen die Antragsteller wegen ihres Status als Beamte auf Zeit an sich unter den Begriff des Beschäftigten im Sinne des § 4 Abs. 1 BPersVG, der u. a. Beamte umfasst. Jedoch ist vorliegend die Fiktion des § 4 Abs. 5 Nr. 1 BPersVG einschlägig, wonach Personen, deren Beschäftigung u. a. überwiegend durch Beweggründe religiöser Art bestimmt ist, nicht als Beschäftigte im Sinne des BPersVG gelten. Denn die Antragsteller gehören zu dieser dort genannten Personengruppe. 20 Ob die Beschäftigung überwiegend durch religiöse Beweggründe bestimmt ist, beurteilt sich - worüber sich die Verfahrensbeteiligten im Wesentlichen einig sind - nicht nach der jeweiligen subjektiven Motivation der einzelnen Person, sondern unter Heranziehung objektiver Kriterien danach, ob dies aufgrund der näheren Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses typischerweise der Fall ist. Soweit die Antragsteller entscheidend auf ihren Status als Beamte auf Zeit abstellen und ihrer Tätigkeit neben der religiösen Motivation als mindestens gleichrangigen Beweggrund zuordnen, für sich und ihre Familie ein (angemessenes) Einkommen zu erzielen, wird diese Wertung der Besonderheit ihres Beschäftigungsverhältnisses nicht gerecht. Denn diese Beschäftigungsverhältnisse sind dadurch gekennzeichnet, dass die Antragsteller im Auftrag und unter Aufsicht der Kirche Militärseelsorge als Teil der kirchlichen Arbeit ausüben (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Vertrags der Bundesrepublik Deutschland mit der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge vom 22. Februar 1957, BGBl 1957 II S. 1229 - MSV -). Ihre Aufgabe ist gemäß Art. 4 MSV „der Dienst am Wort und Sakrament und die Seelsorge". In diesem Dienst sind sie im Rahmen der kirchlichen Ordnung selbstständig, jedoch als kirchliche Amtsträger in Bekenntnis und Lehre an ihre jeweilige Gliedkirche gebunden. Auch wenn sie besoldungs- und versorgungs- rechtlich von der Bundesrepublik Deutschland als Beamte behandelt werden, ändert dies nichts daran, dass sie in diesem Status einen kirchlichen Auftrag wahrnehmen. Art. 16 Satz 1 MSV legt daher unmissverständlich fest, dass Militärgeistliche in einem geistlichen Auftrag stehen, in dessen Erfüllung sie von staatlichen Weisungen unab- hängig sind. Das Tätigwerden im kirchlichen Auftrag - und nicht primär in Verfolgung privater Interessen - findet auch in der Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses seinen Niederschlag. Denn es lässt das Fortbestehen der Zugehörigkeit des Militärgeistlichen zur Kirche und seiner Einbindung in den kirchlichen Auftrag klar erkennen. So werden evangelische Militärgeistliche auf Vorschlag des Militärbischofs, der sich zuvor des Einverständnisses der zuständigen Gliedkirche versichern muss, zunächst für die Dauer von drei Monaten probeweise in den Militärseelsorgedienst eingestellt. (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 MSV). Vorschläge zur Ernennung und Beförderung sowie Versetzung der Militärgeistlichen bedürfen des Einverständnisses des Militärbischofs (Art. 20 Abs. 1 MSV). Die Militärgeistlichen unterstehen gemäß Art. 22 Abs. 1 MSV in kirchlichen Angelegenheiten der Leitung und der Dienstaufsicht des Militärbischofs sowie der Dienstaufsicht des Militärge- neraldekans und der übrigen vom Militärbischof mit der Dienstaufsicht betrauten Militärgeistlichen. Das Tätigwerden im kirchlichen Auftrag wird ferner dadurch dokumentiert, dass für den evangelischen Militärgeistlichen neben den beamtenrechtlichen Entlassungsgründen zusätzlich weitere, im kirchlichen Interesse liegende Entlassungsgründe gelten. So ist ein evangelischer Militärgeistlicher auch dann zu entlassen, wenn er die durch Ordination erworbenen Rechte verloren hat oder aus dem kirchlichen Amt dienststrafrechtlich entfernt worden ist sowie auf Antrag des Militärbischofs, wenn seine Verwendung im Dienst der Kirche im wichtigen Interesse der Kirche liegt (Art. 23 Abs. 1 MSV). Ergänzend legt das Kirchengesetz zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge in der Bundesrepublik Deutschland vom 08. März 1957 fest, dass der Militärbischof im Auftrag der Gliedkirchen die Leitung der Militärseelsorge und die kirchliche Dienstaufsicht über die Militärgeistlichen ausübt (§ 10 Satz 1), die Militärgeistlichen an ihr Ordinationsgelübde und das Bekenntnis ihrer Gliedkirche gebunden bleiben und die Gemeinschaft mit ihr aufrecht zu erhalten haben (§ 15), sie Geistliche ihrer Gliedkirche bleiben, jedoch während der Amtsdauer ihre Bindung an die Weisungen der Vorgesetzten in ihrer Gliedkirchen ruht (§ 16) und der Militärbischof dafür sorgt, dass die Gemeinschaft zwischen den Militärgeistlichen und ihrer Gliedkirche aufrechterhalten bleibt (§ 17). Aus all diesen Regelungen folgt, dass der evangelische Militärgeistliche bei Ausübung der Militärseelsorge in seine Gliedkirche eingebunden bleibt. Wegen dieser fortwährenden kirchlichen Einbindung unterscheidet er sich bei Wahrnehmung seines kirchlichen Auftrags nicht wesentlich vom (katholischen) Ordensgeistlichen, der u. a. als Leitbild für den Erlass der Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 5 Nr. 1 BPersVG (ursprünglich § 3 Abs. 3 a) BPersVG 1955) gedient haben mag. Demgemäß geht die Kommentarliteratur nahezu einhellig davon aus, dass u. a. evangelische Standortpfarrer zum Per- sonenkreis des § 4 Abs. 5 Nr. 1 BPersVG gehören (z.B. Lorenzen u. a. Kommentar zum BPersVG, § 112 Randnr. 12; GKÖD, Band V, § 4 Randnr. 53 sowie § 112 Randnr. 19 a; Altvater u. a., BPersVG, § 112 Randnr. 9). 21 Die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 1 BPersVG steht auch mit höherrangigem Recht im Einklang. Sie verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Denn die Militärgeistlichen unterscheiden sich durch ihre Einbindung in die Kirche und die Wahrnehmung des kirchlichen Auftrags im Bereich der Militärseelsorge nicht unerheblich von den übrigen im Staatsdienst tätigen Personen. Diese sachlichen Unterschiede rechtfertigen es, Militärgeistliche nicht den Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu unterwerfen, sondern unter Rücksichtnahme auf die kirchliche Ordnung es deren (Glied-)Kirche zu überlassen, ob und gegebenenfalls welche personalvertretungsrechtlichen Regelungen sie für ihre Geistlichen trifft. Es ist jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft, auch hier den der Regelung des § 112 BPersVG innewohnenden Rechtsgedanken zu berücksichtigen. Die sich für die Antragsteller daraus ergebende Konsequenz, sich als Militärgeistliche in einem „personalvertretungslosen" Zustand zu befinden, mag für sie misslich sein, beruht aber auf ihrer fortwährenden Zugehörigkeit zu ihrer Kirche und deren Ordnung, auf die der Staat gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WV Rücksicht zu nehmen hat (vgl. hierzu z.B. BVerfG - 1. Kammer-, Beschluss vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476/94 - , NJW 1999, 349; BVerwG, Beschluss vom 23. August 1993 - 6 P 14.92 -, Personalrat 1994, 24, 26 letzte Spalte). Eine sachliche Rechtfertigung für die Ausnahmevorschrift besteht auch darin, dass sie letztlich der Vermeidung von Konflikten mit der Kirche dient und Militärgeistliche vor möglichen Pflichtenkollisionen bewahrt. Diese könnten sich etwa daraus ergeben, dass kirchlicher Auftrag und Eigeninteresse des Militärgeistlichen und/oder kollektive Interessen einer Personalvertretung in Widerspruch geraten könnten. Diese Mög- lichkeit wäre insbesondere bei Verwendungsentscheidungen hinsichtlich eines Militärgeistlichen (z.B. bei einem Auslandseinsatz) denkbar, wenn die Personalvertretung sich dieser Entscheidung etwa widersetzte oder für einen in die Personalvertretung gewählten Militärgeistlichen eine Freistellung oder die Schutzrechte aus § 47 Abs. 2 BPersVG beanspruchen würde. 22 Die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 5 Nr. 1 BPersVG auf die Antragsteller ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil etwa nach Angaben der Antragsteller nicht die Seelsorge, sondern andere Aufgaben den Schwerpunkt ihrer Beschäftigung bieten. Denn der Ausnahmetatbestand knüpft nicht daran an, welche Aufgaben der Militärgeistliche tatsächlich erfüllt, sondern ob er (hier im kirchlichen Auftrag) mit einer überwiegend religiösen Zielsetzung tätig werden soll. Unerheblich ist ferner, ob nur die Standortpfarrer ausnahmslos als Nichtbeschäftigte im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 1 BPersVG behandelt werden. Selbst wenn der Beteiligte zu 1. - wie im Anhörungstermin beiläufig erwähnt worden ist, von der Fachkammer jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit nicht weiter nachgeprüft zu werden brauchte - einigen (oder auch mehreren) nicht als Standortpfarrer verwendeten evangelischen Militärgeistlichen Beschäftigteneigenschaft zuerkannt haben sollte - , läge hierin zwar möglicherweise eine fehlerhafte Rechtsanwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 1 BPersVG, die anderweitig (z.B. bei Wahlanfechtungen) Folgen haben könnte. Jedoch könnten die Antragsteller daraus nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil nach der Rechtsordnung kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht. 23 Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.