Urteil
14 K 700/04.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2006:0412.14K700.04A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 in Takhar geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volks- und moslemisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 26.06.2001 auf dem Luftweg von Islamabad/ Pakistan kommend nach Deutschland ein und beantragte unter dem 20.08.2001 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung ließ er vortragen, dass er mit seinen Eltern in Takhar gelebt habe. Ende des Jahres 2000 sei er von den Taliban festgenommen und mit anderen Jugendlichen nach Kabul gebracht worden. Nach 3-monatiger Haft sei er in ein militärisches Ausbildungslager der Taliban nach Khost nahe der pakistanischen Grenze gebracht worden. Dort sei ihm nach etwa einem Monat die Flucht nach Pakistan gelungen, wo er sich bis zu seiner Flucht nach Deutschland etwa 2 Monate aufgehalten habe. Sein erster Fluchversuch aus dem Ausbildungslager sei gescheitert. Danach sei ihm zur Strafe mit dem Messer in den Handrücken gestochen worden. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim BAFl gab er im Wesentlichen an, dass er bis zu seiner Festnahme in Taloqan in der Provinz Takhar bei seinen Eltern und seinen 5 jüngeren Geschwistern gelebt habe. Als die Taliban Ende des Jahres 1379 (Anfang 2001) Taloqan eingenommen hätten, hätten sie ihn und andere Jugendliche festgenommen und mit einem Militärjeep nach Kabul gebracht. Dort hätten sie ihn 3 Monate unter Beobachtung festgehalten. Während dieser Zeit habe er für die Taliban leichte Arbeiten erledigen müssen. Sie hätten ihn dann gefragt, ob er für sie kämpfen wolle. Er habe eingewilligt, weil er gehofft habe, dass er in Khost nach Pakistan fliehen könne. In Khost sei er an verschiedenen Waffen militärisch ausgebildet worden. In dem Ausbildungslager seien sie von einem Stammesangehörigen mit Brot versorgt worden. Dieser habe ihm zur Flucht verholfen, weil er auch aus Takhar gestammt habe. Er habe mit jemanden gesprochen. Er sei dann des Nachts geflohen. Der Bäcker habe auf der anderen Straßenseite gestanden. Einen Tag sei er - der Kläger - in der Bäckerei geblieben. Dann habe ihn der Bäcker jemandem übergeben, mit dessen Hilfe er ausgereist sei. Mit Bescheid vom 13.01.2004 - zur Post gegeben am 14.01.2004 - lehnte das BAFl den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 des AuslG nicht vorliegen. Der Kläger wurde zudem unter Androhung seiner Abschiebung aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Am 27.01.2004 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, dass seine in Afghanistan verbliebenen Eltern spurlos verschwunden seien. Seine Tante O. G. sei im Jahre 2003 nach Afghanistan gereist und habe festgestellt, dass seine Eltern und seine 5 Geschwister nicht auffindbar seien. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan sei er in seiner Existenz bedroht, weil er die für seine Entwicklung prägenden Jahre in der Bundesrepublik verbracht habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 13.01.2004 zu verpflichten, a) ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und b) festzustellen, dass in Bezug auf ihn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen sowie c) hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 - 5 und 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung mit Hilfe einer Dolmetscherin für die Sprache Dari persönlich angehört worden. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Der Kläger hat wegen Fehlens einer staatlichen Verfolgung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG. Afghanistan hat zur Zeit noch keine hinreichend stabilisierte Herrschaftsgewalt. Nach Art. 16a Abs. 1 GG in Verbindung mit §§ 1ff. des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) können nur politisch Verfolgte als Asylberechtigte anerkannt werden. Politisch verfolgt im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG ist dabei nur derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Merkmale), gefährdet oder verletzt werden. Die Rechtsverletzungen müssen den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und ihm als Einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe wegen der Gruppenzugehörigkeit gelten, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a.-, BVerfGE 80, 315 (333), vom 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 und vom 04.04.1991 - 2 BvR 1497/90 -, InfAuslR 1991, 262; BVerwG, Urteil vom 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145. Politische Verfolgung ist dabei grundsätzlich staatliche oder jedenfalls dem Staat zurechenbare Verfolgung, wenn er die Verfolgungshandlungen unterstützt oder billigt oder ihnen gegenüber den erforderlichen Schutz verweigert (sog. mittelbare staatliche Verfolgung), vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, NVwZ 1986, 760. Das Merkmal der staatlichen Verfolgung setzt dabei das Vorhandensein einer in sich befriedeten Einheit voraus, die nach innen alle Gegensätze, Konflikte und Auseinandersetzungen durch eine übergreifende Ordnung so relativiert, dass diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben und die Existenzmöglichkeit des Einzelnen nicht in Frage stellen, insgesamt also die Friedensordnung nicht aufheben. Dazu dient staatliche Macht. Die Macht, zu schützen, schließt indes die Macht, zu verfolgen, mit ein. Daher will die Asylgewährleistung im Grundgesetz den Einzelnen vor gezielten, an asylerhebliche Merkmale anknüpfenden Rechtsverletzungen schützen, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Darin liegt als Kehrseite beschlossen, dass Schutz vor den Folgen anarchischer Zustände oder der Auflösung der Staatsgewalt nicht durch Art. 16a Abs. 1 GG versprochen ist, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.08.2000 - 2 BvR 260/98 u. 1353/98 -, DVBl. 2000, 1518 (1519); BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - 9 C 20.00 -, BVerwGE 114, 16 (20). Das Element der "Staatlichkeit" oder "Quasi-Staatlichkeit" von Verfolgung darf nicht losgelöst vom verfassungsrechtlichen Tatbestandsmerkmal des "politisch" Verfolgten betrachtet und nach abstrakten staatstheoretischen Begriffsmerkmalen geprüft werden. Es muss vielmehr in Beziehung gesetzt bleiben zu der Frage, ob eine Maßnahme den Charakter einer politischen Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG aufweist, vor der dem davon Betroffenen Schutz gewährt werden soll. Die Prüfung des Vorliegens bestimmter staatstheoretischer Merkmale bietet für die Annahme einer politischen Verfolgung durch eine vorhandene oder neu entstehende Staatlichkeit nur gewichtige Indizien. Maßgeblich für die Bewertung der Staatlichkeit einer Verfolgung ist, dass der Schutzsuchende einerseits in ein übergreifendes, das Zusammenleben in der konkreten Gemeinschaft durch Befehl und Zwang ordnendes Herrschaftsgefüge eingebunden ist, welches den ihm Unterworfenen in der Regel Schutz gewährt, andererseits aber wegen asylerheblicher Merkmale von diesem Schutz ausgenommen und durch gezielt zugefügte Rechtsverletzungen aus der konkreten Gemeinschaft ausgeschlossen wird, was ihn in eine ausweglose Lage bringt, der er sich nur durch die Flucht entziehen kann. Die Frage, ob in einem Staat nach erheblichen politischen Umwälzungen von einer Regierung politische Verfolgung ausgehen kann, beurteilt sich maßgeblich danach, ob diese neue Regierung zumindest in einem "Kernterritorium" ein solches Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität - im Sinne einer übergreifenden Friedensordnung - tatsächlich errichtet hat. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.08.2000 - 2 BvR 260/98 und 1353/98 -, a.a.O.. Für die danach in erster Linie maßgebliche Frage nach der Beschaffenheit des Herrschaftsgefüges im Innern des beherrschten Gebietes zwischen dem verfolgenden Machthaber und den ihm unterworfenen Verfolgten bedarf es der Feststellung und Bewertung, ob eine übergreifende Friedensordnung mit einem prinzipiellen Gewaltmonopol existiert, die von einer hinreichend organisierten, effektiven und stabilen Gebietsgewalt in einem abgrenzbaren (Kern-)Territorium getragen wird. BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - 9 C 20.00 -, BVerwGE 114, 14 (21ff.). Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer staatlichen Herrschaftsmacht gehört eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft, verkörpert vorrangig in der Durchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des geschaffenen Machtapparates. Die entstandenen Machtgebilde müssen stabil sein, wobei es entscheidend auf die Lage im Innern und nur ergänzend indiziell auf etwaige äußere Gefährdungen ankommt. Eine besondere Bedeutung kommt dabei der Zeitspanne zu, während derer die Herrschaftsorganisation bereits Bestand hat. Neben dem Zeitfaktor können ferner Anzahl, Größe und machtpolitisches Gewicht autonomer oder nicht befriedeter, dem Zugriff der Regierung entzogener Gebiete von Bedeutung sein. Je zahlreicher und gewichtiger solche Herrschaftsexklaven sind, umso eher kann dies bei der gebotenen prognostischen Bewertung die tatsächliche Territorialgewalt und damit die staatsähnliche Qualität der Regierung in Frage stellen. BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - 9 C 20.00 -, a.a.O.. Nicht entscheidend für die Annahme einer staatsähnlichen Herrschaftsorganisation sind die Legitimität der Machtausübung, die Akzeptanz durch alle oder eine Mehrheit der Gewaltunterworfenen, die Willkürfreiheit der Herrschaft, die Beachtung eines menschenrechtlichen Mindeststandards, die völkerrechtliche Deliktsfähigkeit, organisatorische und rechtliche Formen, Einrichtungen, Institutionen der Herrschaftsmacht sowie zivilisatorische Errungenschaften der Daseinsvorsorge. Entscheidend ist vielmehr, ob eine de facto- Gebietsgewalt vorhanden ist, die tatsächlich eine prinzipiell schutz- und verfolgungsmächtige Ordnung von gewisser Stabilität errichtet hat (Schutz- und Ge- waltmonopol im Inneren). Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - 9 C 20.00 -, a.a.O.. Während noch für die Zeit der Herrschaft der Taliban in Afghanistan zumindest von staatsähnlicher Herrschaftsmacht ausgegangen werden konnte, da sie von ungefähr 1998/99 bis zum Herbst 2001 den weitaus überwiegenden Teil Afghanistans beherrschten, vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 29.01.2002 - 8 ZU 2908/00.A -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30.06.2005 - 5a 5168/99.A -; Schetter, Kleine Geschichte Afghanistans, 2004, S. 128ff., ist nach Auffassung der Kammer für die Zeit nach dem Sturz der Taliban- Regierung noch keine ausreichend gesicherte Regierung mit einem prinzipiellen Machtmonopol in einem Kernterritorium vorhanden. Die Kammer schließt sich insoweit in wesentlichen Grundzügen und Details der Auffassung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen im Urteil vom 30.06.2005 - 5a K 5168/99.A - an, wonach die Regierung mit Präsident Hamid Karsai an der Spitze noch keine für die Annahme einer politischen Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs.1 GG erforderliche staatliche Gewalt in Afghanistan ausübt. Zwar wird nach außen völkerrechtlich die Herrschaft der Regierung Karsai über den ganzen afghanischen Staat nicht in Zweifel gezogen und diese Regierung von der internationalen Staatengemeinschaft gefördert; die völkerrechtliche Anerkennung ist jedoch für die Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten inneren Herrschaftsgefüges in einem Kernterritorium nicht ausschlaggebend, sondern hat allenfalls indizielles Gewicht, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.08.2000 - 2 BvR 260/98 u. 1353/98 -, a.a.O.. Voraussetzung für die Annahme einer staatlichen Gewalt ist vielmehr eine effektive Gebietsgewalt in einem Kernterritorium im Sinne einer wirksamen hoheitlichen Überlegenheit im Inneren des Landes. Davon kann jedoch trotz einiger Erfolge im Bereich der formalen Neuorganisation der Herrschaftsstrukturen, wie der Bildung der Übergangsregierung im Dezember 2001, ihrer Bestätigung durch die Loya Jirga im Juni 2002, der am 09.Oktober 2004 erfolgten Wahl von Hamid Karsai zum Präsidenten durch das afghanische Volk und der durchgeführten Parlamentswahlen am 18.09.2005 sowie des Einsatzes der Schutztruppen der International Security Assistance Force (ISAF) zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht ausgegangen werden. So auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.06.2004 - 2 LB 54/03 -;VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30.06.2005 - 5a 5168/99.A - m.w.N.; a.A. VG Minden, Urteile vom 24.07.2003 - 9 K 2258/00.A-, Asylmagazin 11/2003, S. 13,und vom 17.05.2004 -9 K 5145/03.A-, Asylmagazin 9/2004, S. 15 m.w.N.. Die Regierung Karsai besitzt auf dem Staatsgebiet keine hinreichend gesicherte Herrschaftsmacht von gewisser Stabilität im Sinne einer übergreifenden Friedensordnung. Dass die Regierung Karsai nicht nur vom Ausland, sondern auch von den maßgeblichen Politikern, Gouverneuren, lokalen Machthabern und Kommandeuren zur Zeit formal anerkannt wird, hat ihr bisher selbst in Kabul nicht die hinreichende Herrschaftsmacht und Durchsetzungskraft verschafft, um eine übergreifende Friedensordnung mit Sicherheit für Leib und Leben der Bewohner im Land oder auch nur in wesentlichen Teilen des Landes zu errichten. Insbesondere ist die Regierung Karsai nicht in der Lage, die allgemeine Sicherheit der Bevölkerung, die Voraussetzung für das Vorliegen einer übergreifenden Friedensordnung ist, zu gewährleisten, vielmehr hat diese sich in jüngster Vergangenheit landesweit nicht verbessert, sondern teilweise sogar verschlechtert; selbst im Raum Kabul bleibt sie weiter brüchig und ist trotz Anwesenheit der ISAF Truppen nur sehr eingeschränkt vorhanden. Wesentliche staatliche Einrichtungen, die für eine staatliche Friedensordnung existentiell sind, fehlen oder sind noch nicht einsatzfähig. Eine durchsetzungsfähige Polizei existiert in Afghanistan derzeit noch nicht. Es fehlt an funktionierenden Verwaltungsstrukturen. Auch von einem nur ansatzweise funktionsfähigen Justizwesen kann derzeit nicht gesprochen werden, da keine Einigkeit über die Gültigkeit und damit Anwendbarkeit von Rechtssätzen besteht, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.11.2005, S. 9ff.; Baraki, Afghanistan nach den Taliban, Aus Politik und Zeitgeschichte, B 48/2004, S. 26; Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 23.09.2004 an das Sächsische OVG, S. 1ff.; Informationsverbund Asyl e.V. und Pro Asyl, Rückkehr nach Afghanistan, Reisebericht über eine Untersuchung in Afghanistan im Zeitraum März/ April 2005, S. 3ff. (im folgenden nur Reisebericht genannt); Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update über die Entwicklung bis 2/2004; UNHCR - Hinweise zur Anwendung des Art. 1 C(5) der Genfer Flüchtlingskonvention, April 2005 mit der Aussage: Gewaltmonopol nicht vor 2007 oder 2008 zu erwarten". Entscheidend ist jedoch, dass die Regierung Karsai zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder in Afghanistan noch in einem Teil Afghanistans ein Gewaltmonopol besitzt. Sie ist nicht in der Lage, sich in den einzelnen Landesteilen gegenüber den sog. Warlords, Lokalherrschern oder Stammesfürsten, durchzusetzen, vgl. Baraki, a.a.O., S. 28f.; Deutsches Orient-Institut, Gutachten an das Sächsische OVG vom 23.09.2004; Danesch, Gutachten an das Sächsische OVG vom 24.07 2004. Zwar räumt die afghanische Verfassung vom 26.01.2004 der Regierung umfangreiche Kompetenzen ein; die Realität wird den von der Verfassung vorgesehenen Strukturen jedoch nicht gerecht. Für die Beurteilung, ob eine staatliche Herrschaftsmacht vorliegt, kommt es aber auf die Verfassungswirklichkeit und nicht auf theoretische Möglichkeiten an, die im Land nicht durchgesetzt werden können, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - 9 C 20.00 -, a.a.O.. In den verschiedenen Landesteilen Afghanistans herrschen große wie kleine lokale Kriegsherren (Warlords) und Stammesfürsten, die sich teilweise sogar ihre eigenen staatsähnlichen Institutionen geschaffen haben. Sie verstehen sich als Herren über ihre" jeweiligen Territorien, unterhalten eigene bewaffnete Armeen und Sicherheitskräfte und sogar Privatgefängnisse, gegen die die Zentralregierung bislang noch nichts unternommen hat. Diese lokalen Herrscher sind es, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in ihren Gebieten verantwortlich zeichnen und nicht die Regierung in Kabul, vgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten an das Sächsische OVG vom 23.09.2004; Danesch, Gutachten an das Sächsische OVG vom 24.07.2004. Bislang ist es der Regierung Karsai nicht gelungen, den Einflussbereich dieser lokalen Herrscher entscheidend zurückzudrängen und ihren eigenen Einfluss auf das gesamte Land oder zumindest einen Großteil desselben auszudehnen. Sie ist auch nicht in der Lage, Weisungen oder Anordnungen zu erlassen, die in den einzelnen Territorien befolgt werden. Das zeigt sich zum Beispiel daran, dass die von der Zentralregierung angeordnete Entwaffnung der Privatarmeen, welche ein gewichtiges Indiz gegen das Vorhandensein einer einheitlichen Staatsgewalt darstellen, zu keinen durchgreifenden Erfolgen geführt hat. Zwar legten in der jüngsten Vergangenheit mitunter Kämpfer ihre Waffen nieder; das Geld, das sie für die Abgabe ihrer alten schrottreifen Waffen erhielten, investierten sie jedoch in den Kauf moderner Geräte. Auf diese Weise werden Anordnungen der Kabuler Regierung zwar formal eingehalten, faktisch jedoch eindeutig konterkariert. Die Kampagne zur Entwaffnung der Privatarmeen führte somit letztlich zu ihrem Gegenteil, nämlich zur Modernisierung der Ausrüstung der Privatarmeen, vgl. Baraki, a.a.O., S. 28; Danesch, Gutachten an das Sächsische OVG vom 24.07.2004. Dies gilt auch dann, wenn sich herausstellen sollte, dass die Kriegsherren Dostum und Ata auch schwere Waffen wie Panzer im Dezember 2003 abgegeben, so Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 5, und nicht 30 russische Panzer (neu ?) erhalten haben, so Danesch, Gutachten an das Sächsische OVG vom 24.07.2004. Denn - die Abgabe der Panzer einmal unterstellt - hat sich an der durch diese Kriegsherren bestimmten Sicherheitslage zumindest bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nichts geändert, wie die gleiche Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe im Übrigen belegt. In den Privatarmeen der einzelnen lokalen Herrscher erhalten die Soldaten in der Regel mehr Sold als bei der neuen afghanischen Berufsarmee. Das führt dazu, dass viele Soldaten zu den Milizen desertieren. Hinzu kommt, dass diese Soldaten häufig Mudjaheddin sind, die sich ihren jeweiligen Kommandanten und Lokalherren zur Loyalität verpflichtet fühlen und nicht der Zentralregierung. Viele Polizeikräfte unterstehen zwar theoretisch der Zentralregierung, praktisch stehen sie hingegen direkt unter dem Befehl der jeweiligen lokalen Machthaber. Es kommt auch nicht selten vor, dass die Polizeikräfte sich von der Regierung unter Zuhilfenahme ausländischer Experten ausbilden lassen und nach erfolgter Ausbildung bei ihren jeweiligen Stammesfürsten in den Dienst treten. Präsident Karsai ist ferner nicht in der Lage, die Nationalarmee uneingeschränkt und ohne Einflussnahme Anderer zu befehligen. Die Sicherheitskräfte, insbesondere die Armee können trotz der Entwaffnungsaktionen bei den Milizen und des Aufbaus der Armee und Polizeikräfte die Sicherheit nicht auf neutrale Art und Weise unabhängig von politischen und Gruppeneinflüssen gewährleisten, vgl. Danesch, Gutachten an das Sächsische OVG vom 24.07.2004; Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S.5. Schon das Nebeneinander von afghanischer Berufsarmee auf der einen und den Privatarmeen der Kriegsfürsten auf der anderen Seite sowie die Tatsache, dass die Polizeikräfte in erster Linie den lokalen Machthabern Gehorsam schulden, zeigen, dass es keine einheitliche, das gesamte Land überziehende Staatsgewalt in Afghanistan gibt. Hinzu kommt noch, dass die der Zentralregierung unterstehenden Truppen und Polizeikräfte sich im Konfliktfall nicht gegenüber den lokalen Truppen und privaten Sicherheitskräften durchzusetzen vermögen. Sie haben sich bisher als außerstande erwiesen, die Stellung der Zentralregierung zu festigen und die Macht der lokalen Machthaber zu schwächen. Anschaulich wurde dies in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif im Norden des Landes. Anfang des Jahres 2004 hatte Präsident Karsai den paschtunischen General Akram Khakrizwal dort als Poli- zeichef eingesetzt. Am 04.07.2004 ließ Ustad Ata, der in den nördlichen Provinzen Samangan und Balkh eine dominierende Rolle spielt, dort mehrere tausend Kämpfer stationieren, die Polizeistation von zweihundert seiner Krieger angreifen und General Akram unter Hausarrest nehmen. Einhundertdreißig Polizeibeamte, die Akram gegenüber loyal waren, sind seitdem verschwunden. Über ihren Verbleib ist nichts bekannt. Vgl. Danesch, Gutachten an das Sächsische OVG vom 24.07.2004. Dass die Zentralregierung diese Maßnahme gegen ihre eigenen Polizeikräfte widerspruchs- und tatenlos hinnahm, geschweige denn Anstalten zu einer strafrechtlichen Verfolgung und Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes unternahm, macht deutlich, dass sie letztlich über keinerlei Handhabe und Durchsetzungsfähigkeit gegenüber den lokalen Herrschern verfügt. In diesem Fall ist es nicht einmal zu dem Versuch eines Widerstandes seitens der Regierung gegen den Angriff durch Ata und dessen Leute gekommen. Die Regierung hat somit keine Sanktionsmöglichkeiten gegenüber Aufständischen und gegenüber denen, die die der Regierung unterstehenden Kräfte angreifen. Wo jedoch eine Regierung nicht in der Lage ist, Rechtsverstöße und gegen sie gerichtete Angriffe zu verhindern oder zu sanktionieren, kann nicht von einer effektiven und faktischen Gebietsgewalt gesprochen werden. Daran vermag auch die Tatsache, dass Ustad Ata von Karsai sogar offiziell als Armeekommandant eingesetzt worden ist und dem Präsidenten gegenüber Loyalität versprochen hat, nichts zu ändern. Dieser Vorfall belegt vielmehr, dass im Konfliktfall auch die Loyalitätsbekundungen zur Treue gegenüber dem Präsidenten nicht mehr als bloße Lippenbekenntnisse ohne Wert sind, die Karsai und seiner Regierung nicht zu mehr Macht in den einzelnen Landesteilen verhelfen. Auch die Absetzung einiger Gouverneure und Sicherheitschefs, die für ein Erstarken der Regierung sprechen könnte, hat den Einfluss der Regierung nicht entscheidend gestärkt und die Sicherheitslage nicht verbessert, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 3f.. Die lokalen Machthaber haben sogar dort weiter das Sagen, wo es parallel von der Regierung eingesetzte Gouverneure gibt, vgl. Danesch, Gutachten an das Sächsische OVG vom 24.07.2004. Dies zeigt exemplarisch die Absetzung von Ismail Khan, dem Gouverneur der Provinz Herat. Sie war nur eine formale Entmachtung, ohne dass Ismail Khan dadurch tatsächlich seinen Einfluss auf die Provinz und die gesamte Region verloren hätte. Der von Präsident Karsai neu eingesetzte unbekannte Gouverneur verfügt in der Provinz über keine Hausmacht". Vielmehr benutzt Ismail Khan den Gouverneur quasi als seine Marionette und lenkt weiterhin die Geschicke in diesem Gebiet, das bis in die feinsten Verästelungen von ihm und seiner Sippe beherrscht wird, vgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten an das Sächsische OVG vom 23.09.2004; Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S.7f.. Ob der Umstand, dass Ismael Khan nun als Minister für Wasser und Energie in Kabul tätig ist, seinen Einfluss zurückdrängen wird und die leichten Verbesserungen der Menschenrechtslage von Dauer sind, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.11.2005; Schetter, Zwischen Stamm und Staat, in Das Parlament, 10.10.2005, wird erst die zukünftige Entwicklung zeigen. Die Ergebnisse der Parlamentswahlen haben nämlich gezeigt, dass fast die Hälfte der Abgeordneten ehemalige Mudjaheddin und Warlords sind, und die politische Ausrichtung des Parlaments noch weiter unklar ist, vgl. NZZ 14.11.2005 Endresultate in Afghanistan verkündet. Die Macht der früheren Kriegsherren, zu denen als einer der wichtigsten Ismael Khan gehört, ist durch diese Wahl zumindest nicht gebrochen, so Danesch bei seiner Vernehmung am 10.01.2006 vor dem erkennenden Gericht. Die starke Stellung der lokalen Herrscher wird nicht zuletzt durch ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit deutlich. Zum einen führen sie Einnahmen, die der Zentralregierung zustehen, nicht ab, sodass das Budget des Landes überwiegend aus ausländischen Quellen finanziert werden muss, vgl. Baraki, a.a.O., S. 26; FAZ vom 09.09.2005, Der afghanische Torso, zum anderen verfügen sie über erhebliche eigene Einnahmequellen aus dem Opiumhandel, obwohl die Bekämpfung des blühenden und boomenden Opiumanbaus Ziel der Regierung Karsai mit Schaffung eines Anti-Drogen- Ministeriums sein sollte, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand Mai 2005, S.11; Ba- raki, a.a.O., S.27. Die Machtlosigkeit der Regierung, die lokale Herrscher zufrieden stellen muss, zeigt sich auch an der Tatsache, dass der Kommandant Daud, dessen Familie im Drogenhandel aktiv ist, zum leitenden Mitarbeiter des Anti-Drogen-Ministeriums ernannt wurde, vgl. Reisebericht, a.a.O., S.5. Dem entspricht es, dass es Karsai - im Gegensatz zu den Taliban in den letzten Jahren ihrer Herrschaft - bislang nicht gelungen ist, den Opiumanbau und den damit verbundenen Drogenhandel einzudämmen. Im Gegenteil, von 2001 bis 2003 ist die Ernte um das Fünffache gestiegen. Die Einnahmen aus dem Handel mit den Drogen nutzen die Lokalfürsten, die den Opiumhandel kontrollieren, wiederum zur Bezahlung und Aufrüstung ihrer privaten Milizen, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22.04.2004; Reisebericht, S. 5; NZZ vom 04.06. 2004, Instabilität trotz Fortschritten in Afghanistan, S.5f.. Die Kammer verkennt bei dieser Bewertung des Herrschaftsgefüges in Afghanistan nicht, dass auch trotz des Vorhandenseins lokaler Machthaber und alter Stammesstrukturen eine staatliche Gewalt vorhanden sein kann, die für ein Staatsgebiet oder wesentliche Teile davon eine Friedensordnung gewährleistet, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - 9 C 20.00 -, a.a.O.. Dies setzt jedoch voraus, dass die Zentralgewalt entweder auf Grund einer in wichtigen politischen Bereichen gleichgerichteten Interessenlage der Teilgewalten auf freiwilliger Basis oder auf Grund eines hinreichenden machtpolitischen eigenen Gewichts Zugriffsmöglichkeiten auf das Staatsterritorium besitzt, um eine übergreifende Friedensordnung zu sichern. Auch wenn man die besondere historisch überlieferte Struktur in Afghanistan betrachtet, die dadurch geprägt ist, dass es im Prinzip immer schon mehr oder weniger autonome Stammesfürsten und Lokalherrscher gab, berechtigt dies nicht zur Annahme einer staatlichen Herrschaftsmacht, die von Präsident Karsai und seiner Zentralregierung ausgeübt wird. Zum einen ist festzuhalten, dass eine derartige (militärische) Stärke der lokalen Herrscher, wie sie gegenwärtig in Afghanistan vorzufinden ist, eben nicht prägend für die afghanische Geschichte ist, vgl. Schetter, Kleine Geschichte Afghanistans, 2004, S. 114. Zum anderen gab es auch in Afghanistan Zeiten, in denen die Zentralgewalt sich auch gegenüber den lokalen Gewalten effektiv durchsetzen konnte, wie zum Beispiel zuletzt zur Zeit der Taliban auf dem Höhepunkt ihrer Macht. Die zur damaligen Zeit vorhandenen lokalen Fürsten, die zum großen Teil mit den heutigen identisch sind, mussten zumindest im Falle einer offenen Konfrontation mit rigorosen Sanktionen seitens des Taliban-Regimes rechnen, was dazu führte, dass sie sich gegenüber jener quasi-staatlichen Macht und Kontrolle beugten und sich nicht wagten aufzulehnen. Im Gegensatz dazu operieren die Warlords heute vollkommen unabhängig. Es sind nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen keine Begebenheiten bekannt, bei denen sich die lokalen Herrscher gegenüber der Zentralregierung auf Grund deren Drucks und Macht gebeugt hätten. Vielmehr haben diese Machthaber mit ihren Milizen sich durch die stillschweigende Duldung der USA, die sie zum Kampf gegen die Taliban weiter benötigen, auch gegenüber der ISAF eine selbständige Stellung behauptet, vgl. Baraki, a.a.O., S. 27; Medico International, Rundschreiben von 02/2005; NZZ vom 04.06.2004, Instabilität trotz Fortschritten in Afghanistan, S. 5f.. Einige Machthaber, wie zum Beispiel Dostum unterhalten traditionell gute Beziehungen zu den USA, vgl. Danesch, Gutachten an das Sächsische OVG vom 24.07.2004. Die einzelnen Landesherren sind die dominierende Kraft in ihren jeweiligen Terri- torien, zumindest solange sie nicht nach außen das neue Regierungssystem in Frage stellen und nicht direkt die Konfrontation mit den USA oder der ISAF suchen. Solange sie die Regierung in Kabul formal anerkennen, müssen sie kaum Konsequenzen für ihre Herrschaft befürchten, auch wenn sie Weisungen Karsais nicht befolgen. Von einem hinreichend sicheren und gefestigten Herrschaftsgefüge der Regierung Karsai kann auch schon deshalb nicht gesprochen werden, weil die Regierung selbst kein einheitliches Machtgefüge ist; denn die Einbeziehung einiger lokaler Machthaber in das Kabinett oder in den Regierungsapparat führte nicht zu einer Stärkung der Regierung, sondern erfolgte auf Grund der Macht dieser lokalen Kräfte, um das Gesicht zu wahren und zumindest der internationalen Staatengemeinschaft das Bild eines einheitlichen afghanischen Staates zu vermit- teln. Trotz ihrer Mitarbeit im Kabinett - sei es direkt oder indirekt mittels ihnen ergebener nahestehender Persönlichkeiten - stützen die lokalen Machthaber Präsident Karsai nicht in seinem Bemühen um den Aufbau einer Staatsgewalt im gesamten Land. Vielmehr gebrauchen und missbrauchen sie ihre Mitarbeit in der Zentralregierung zur Durchsetzung ihrer eigenen Interessen in ihren jeweiligen Ter- ritorien. Alle an der Regierung beteiligten Kräfte sind darauf bedacht, nach persönli- chem Einfluss zu ringen. Aus diesem Grunde stellt sich auch die Regierung selbst als ein sehr inhomogenes Gebilde dar und nicht als eine Koalition nach westlichen Vorstellungen. Von einer Einbindung der lokalen Herrscher in das Kabinett mit dem Ziel der Bildung und Durchsetzung der Regierung für das gesamte Land kann nicht gesprochen werden. Eine Zusammenarbeit mit Karsai seitens seiner mächtigen Gegenspieler findet insoweit nicht oder allenfalls in geringem Maße statt, nämlich dann, wenn eigene Interessen der Landesfürsten nicht tangiert sind, vgl. Danesch, Gutachten an das Sächsische OVG vom 24.07.2004. Auch dieser Umstand macht deutlich, dass schon mangels einheitlicher Willensbildung innerhalb der Zentralregierung vielfach keine durchgreifenden Maßnahmen beschlossen werden oder zumindest faktisch nicht durchgesetzt werden können, welche die Macht der einzelnen Stammesfürsten in Frage stellen würden. Die abgegebenen Loyalitätsbekundungen der lokalen Machthaber zu Gunsten von Präsident Karsai sind keine Ergebenheitserklärungen mit Auswirkungen für die Stabilisierung der Regierung und dem Ziel einer das Land übergreifenden Friedensordnung. Es ist nur insoweit eine Regierungsgewalt vorhanden, als keiner es zur Zeit wagt, Karsai direkt anzugreifen. Die Loyalität gegenüber Karsai wird wegen des noch vorhandenen Drucks der USA und der ISAF gewahrt, um formal den Ansprüchen der USA und der ISAF an die Weiterentwicklung des Landes zu genügen. Denn die Regierung Karsai hält sich vor allem wegen der Interventionstruppen (ISAF und Enduring Freedom), vgl. Baraki, a.a.O., S. 29; Danesch, Gutachten an das Sächsische OVG vom 24.07.2004, S. 5 u. 7 ; Reisebericht, S. 4; Stünden nicht die USA hinter Karsai gäbe es wohl einen erneuten Bürgerkrieg, so Baraki, a.a.O., S. 30; ähnlich auch Deutsches Orient- Institut, Auskunft an das Sächsische OVG vom 23.09.2004. Abgesehen davon, dass in Afghanistan Bündnisse und Loyalitätsbekundungen bei sich ändernden Verhältnissen sehr schnell gekündigt werden, hat die Integration der lokalen Machthaber in den Staatsapparat und die verbale Anerkennung der Zentralregierung mit Präsident Karsai als Staatsoberhaupt von Afghanistan nicht - wie oben ausgeführt - zu einer Staatsgewalt im Sinne einer übergeordneten Friedensordnung geführt, so aber VG Minden, Urteil vom 24.07.2003 - 9K 2258/00.A - , ASYLMAGAZIN 11/2003, S. 13 m.w.N.; nicht eindeutig Danesch in seinem Gutachten an das Sächsische OVG vom 24.07.2004 . Entscheidend ist nämlich nicht eine formale Sichtweise, sondern nur die Frage, inwieweit die Zentralmacht sich faktisch im Land durchsetzen kann. Dies ist aber zur Zeit noch nicht hinreichend der Fall. Vielmehr spricht zur Zeit trotz Abhaltung der Wahlen einiges für eine Verschlechterung der Sicherheitslage, insoweit jetzt eindeutig die Aussage von Danesch bei seiner Vernehmung am 10.01.2006 vor dem erkennenden Gericht im Verfahren 14 K 6506/03.A, die sich bei Vorliegen einer effektiven Staatsgewalt und mit der Unterstützung der ISAF und der Enduring Freedom - Kräfte eigentlich hätte verbessern und nicht verschlechtern müssen. Hinzu kommt noch die nicht unerhebliche Anzahl unterschiedlicher lokaler Herr- scher, die sich nicht der Zentralregierung unterstellen. Das Vorliegen einer dauerhaft verfestigten Gebietsherrschaft ist jedoch um so fraglicher, je zahlreicher und gewichtiger die einzelnen Territorialgewalten sind, die dem Zugriff der Zentralgewalt entzogen sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - 9 C 20.00 -, a.a.O.. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung im gesamten Land sind die lokalen Herrscher und die Bürger nicht auf die Zentralregierung angewiesen, sondern Präsident Karsai ist umgekehrt darauf angewiesen, dass die jeweiligen Warlords in ihren Gebieten für ein geregeltes Zusammenleben der Menschen sorgen, weil seine Regierung das nicht autonom leisten kann. Aber selbst für Kabul und Umgebung ist das Gewaltmonopol der Regierung Karsai beschränkt. Obwohl sich diese Gewalt im wesentlichen auf die internationale Friedenstruppe stützt, reichen diese und eigene Kräfte nicht aus, um eine für die Bevölkerung spürbare Friedensordnung zu gewährleisten. Denn sie sind stark beeinflusst und eingeschränkt durch die Einwirkung der im Kabinett befindlichen politischen und militärischen Kontrahenten Karsais und weiterer gewichtiger Persönlichkeiten wie Ex-Präsident Rabbani und den einstigen Kriegsherrn Sayyaf, die über eigene oder ihnen nahestehende Milizen verfügen, vgl. Danesch, Gutachten an das Sächsische OVG vom 24.07.2004, S. 5f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 8. Selbst militärische Kräfte und Geheimdienst agieren aus eigener Machtvollkommenheit und Weisungen von Präsident Karsai werden ignoriert, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 8. Die Kammer schließt sich daher der Einschätzung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30.06.2005 - 5a K 5168/99.A - an, dass auch für Kabul nicht die Voraussetzungen eines Kernterritoriums" im Sinne des BVerfG, Beschlüsse vom 10.08.2000 - 2 BvR 260/98 u. 1353/98 -, a.a.O., vorliegen. Zunächst ist schon zweifelhaft, ob eine staatliche Macht, die sich auf die Hauptstadt Kabul und seine nähere Umgebung beschränkt, von ihrer räumlichen Ausdehnung her ausreicht, um von einer staatlichen Herrschaftsmacht in einem Kernterritorium mit der Folge sprechen zu können, dass diese Gebietsgewalt dem Gesamtstaat als staatliches Handeln zuzurechnen ist. Denn auf dem Gebiet der Stadt Kabul lebt mit einem Bevölkerungsanteil von ca. 3 Millionen, vgl. Deutsches Orient Institut, Auskunft vom 23.09.2004 an das Sächsische OVG, nur ein sehr kleiner Teil der Gesamtbevölkerung von über 25 Millionen, vgl. Schetter, a.a.O., S. 21. Letztlich kann diese Frage jedoch dahinstehen; denn selbst in der Hauptstadt hat Präsident Karsai mit seiner Regierung bislang kein Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität im Sinne einer übergreifenden Friedensordnung errichten können. Er selbst wird in seinem Palast durch amerikanische Sicherheitsleute geschützt, was in der afghanischen Stammesgesellschaft als Schande angesehen wird. In großen Teilen Kabuls existiert keine Staatsgewalt, vielmehr wird die Ordnung nur von den Ältesten der Moscheen, die häufig ehemalige Mudjaheddins sind aufrechterhalten Vgl. die Aussage von Danesch bei seiner Vernehmung am 10.01.2006 vor dem erkennenden Gericht im Verfahren 14 K 6506/03.A, Die Sicherheitslage in Kabul ist immer noch alles andere als stabil; charakteristisch sind ständige Übergriffe, Schießereien, Anschläge etc. Insbesondere nachts sind die Zustände noch sehr chaotisch und nicht unter Kontrolle. Ein effektiver Schutz der Bürger durch die Regierung findet mittels der ISAF-Truppen allenfalls in geringem Maße und auch nur in bestimmten Stadtteilen statt. Zumindest können die Bürger im Einzelfall nicht darauf vertrauen, von der Regierung wirksam geschützt zu werden. Selbst dieser Schutz ist sehr zweifelhaft, weil die ISAF-Truppen ihre gepanzerten Fahrzeuge kaum verlassen und sich im übrigen einbetonieren", vgl. die Aussage von Danesch bei seiner Vernehmung am 10.01.2006 vor dem erkennenden Gericht im Verfahren 14 K 6506/03.A, Bezeichnend ist insoweit, dass die Hauptstadt Kabul als Sinnbild der Hoffnungs- losigkeit bezeichnet wird und alle, die es sich leisten können, eigenes Wachpersonal halten und sich trotz der Patrouillen der ISAF hinter Mauern und Zäunen verbarrikadieren, so FAZ vom 09.09.2005, Der afghanische Torso. Hinzu kommt, dass die ISAF-Schutztruppen nicht dem Befehl Karsais und der Regierung direkt unterstehen und keine Weisungsbefugnis besteht. Entfiele der Schutz durch die internationalen Truppen, dann würde die Gewalt bzw. der Rest an Gewalt, den der Präsident gegenwärtig in Kabul ausübt, wie ein Kartenhaus in sich zusammenfallen. Der landesweit bestehende Zustand weitgehender Rechtlosigkeit des Einzelnen und das Fehlen unabhängiger Richter gilt auch für Kabul. Im Übrigen gilt auch bezogen auf Kabul, dass die Regierung wegen der einander widerstreitenden Interessen zu einer einheitlichen Willensbildung nicht in der Lage ist, so dass schon gar nicht klar wird, welche Maßnahmen in Kabul zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer staatlichen Gewalt überhaupt getroffen werden sollen, vgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten an das Sächsische OVG vom 23.09.2004; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 03.11.2004, 22.04.2004 und 21.06.2005; Reisebericht, S. 7f. Schließlich kann auch nicht in den einzelnen Landesteilen außerhalb von Kabul eine staatliche bzw. quasi-staatliche Herrschaftsmacht durch einzelne Lokalherrscher bezogen auf ein begrenztes Territorium angenommen werden. Zwar ist für eine staatsähnliche Herrschaftsmacht weder erforderlich, dass sie das gesamte Staats- gebiet erfasst, noch dass sie die einzige auf dem Staatsgebiet existierende Gebietsgewalt ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1999 - 9 B 655.98 -, In- fAuslR, 1999, 283, wonach auch Teilbereiche ausreichen kön- nen. Vergegenwärtigt man sich jedoch, dass in Afghanistan viele lokale Herrscher in abgrenzbaren Territorien Macht ausüben, d.h. dass die territorial begrenzte Macht nicht nur auf einige sehr wenige verteilt ist, die im gemeinsamen Zusammenwirken das gesamte Land oder ein Großteil davon unter ihrer Kontrolle haben, so kann nicht von einem Herrschaftsgefüge in einem territorial abgrenzbaren Kernterritorium gesprochen werden. Die gegenwärtige Situation unterscheidet sich gravierend von der Situation in Afghanistan vor einigen Jahren, als die Taliban immerhin einen Großteil der Fläche des Landes beherrschten. Darüber hinaus gibt es keine Erkenntnisse darüber, dass einzelne Regionen als eigenständige Landesteile von Afghanistan angesehen werden. Stammesfehden zwischen rivalisierenden Herrschern, vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 22.04.2004 und 21.06.2005, führen schließlich dazu, dass es in einigen Gebieten zudem an der für die Annahme einer Staatsgewalt erforderlichen Stabilität fehlt. Dieser Aspekt der Begrenzung der Macht und ihrer Verteilung auf viele verschiedene Machthaber betrifft nicht zuletzt auch Kabul, so dass schon aus diesem Grund die Annahme eines Kernterritoriums in der Hauptstadt nicht in Betracht kommt. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG vorliegen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach Satz 4 kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen von dem Staat (lit. a)), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staates beherrschen (lit. b)) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (lit. c)). Dabei richtet sich die Beantwortung der Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG drohen muss, danach, ob der Schutzsuchende vor seiner Ausreise bereits Verfolgung erlitten hat oder nicht. War der Ausländer bereits im Heimatland Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt, so kann ihm der Abschiebungsschutz nur dann verwehrt werden, wenn für den Fall der Rückkehr eine erneute Verfolgung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist. Ist er demgegenüber unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist, ist Abschiebungsschutz nur dann zu gewähren, wenn zukünftig eine Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht und ihm deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zuzumuten ist. Vgl. noch zur alten Rechtslage BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391 ff.. Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge im Heimatland des Asylsuchenden gestützt wird, genügt es für die Überzeugungsbildung des Gerichts i.S.d. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dass die Asylgründe glaubhaft gemacht sind. Soweit die asylbegründenden Tatsachen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, hat der Asylsuchende demgegenüber den vollen Beweis zu füh- ren. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, BVerwGE 55, 82 und vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerw- GE 71, 180. In Anwendung dieser Grundsätze steht dem Kläger kein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu. Er muss bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine politische Verfolgung befürchten. Ob ihm in Afghanistan politische Verfolgung droht, ist nicht nach dem sog. herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu beurteilen. Der Kläger ist unverfolgt aus Afghanistan ausgereist. Das Gericht vermag ihm nicht abzunehmen, dass er Afghanistan im Jahre 2001 deshalb verlassen hat, weil er von den Taliban zwangsrekrutiert worden war. Die Angaben des Klägers sind in zentralen Punkten seines Asylvorbringens nicht nachvollziehbar und pauschal geblieben. Sein Vortrag ist hinsichtlich des verfolgungsrechtlichen Kerngeschehens zudem widersprüchlich. Auffallend ist zunächst, dass das Vorbringen des Klägers zu seiner angeblichen Zwangsrekrutierung durch die Taliban in der mündlichen Verhandlung weitgehend pauschal und inhaltsleer geblieben ist. Der Kläger konnte dem Gericht nicht den Eindruck vermitteln, von wirklich Erlebtem zu berichten. Seine Schilderung der Einzelheiten seiner Haft und der Ausbildung durch Angehörige der Taliban blieb auch auf mehrfache Nachfrage des Gerichts ohne lebensnahe Details. Die Frage nach dem Tagesablauf während seiner Haftzeiten in Kabul und Khost beantwortete er nur mit wenigen detailarmen knappen Sätzen. Seine Angaben beschränkten sich zunächst darauf, nach dem Aufwachen Arbeiten für die Taliban - wie das Wegbringen von Asche - erledigt zu haben und dann Religionsunterricht von den Taliban erhalten zu haben. Einzelheiten zu seiner angeblichen Haftzeit berichtete er nicht aus eigenem Antrieb. Sein diesbezügliches Vorbringen konkretisierte er vielmehr immer nur so weit, wie er durch entsprechende Nachfragen des Gerichts dazu gedrängt wurde. Auf Nachfrage zum Inhalt des Religionsunterrichts gab er lediglich an, dass sie über den heiligen Krieg unterrichtet worden seien. Lebensnahe Einzelheiten des Unterrichts, der ihm seinem Vorbringen nach immerhin ca. 3 Monate erteilt wurde, vermochte er nicht zu nennen. Seine Angaben beschränkten sich darauf, ihnen sei gesagt worden, dass sie gegen die Feinde bzw. die Tadschiken zu kämpften hätten. Den Eindruck von wirklich Erlebtem zu berichten vermittelte er dem Gericht dadurch nicht. In einem zentralen Punkt ist das Vorbringen des Klägers auch widersprüchlich. So hat er bei seiner Anhörung vor dem Bundes- amt erklärt, dass die Taliban ihn während seiner Haft in Kabul gefragt hätten, ob er militärisch ausgebildet werden und für sie kämpfen wolle (Bl. 6 u. 7 des Anhörungsprotokolls). Auf dieses Angebot sei er eingegangen, weil er sich erhofft habe, aus dem Ausbildungslager in Khost leichter fliehen zu können. Vor der Kammer war von einer vorherigen Nachfrage bzw. von einem vorherigen Angebot der Taliban keine Rede. Vielmehr hat der Kläger hier angegeben, vor seiner Verlegung nach Khost nichts davon gewusst zu haben, in ein militärisches Ausbildungslager der Taliban gebracht zu werden. Dass er nach Khost gebracht wurde, will er erst nach seiner Ankunft von anderen Mithäftlingen erfahren haben. Nicht nachvollziehbar und unglaubhaft sind letztlich auch die näheren Umstände der Flucht des Klägers aus Afghanistan. Nach seinen Angaben will er mit Hilfe eines Bäckers aus dem Lager geflohen sein, der das Lager täglich mit Brot beliefert habe. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger zudem behauptet, dass der Bäcker - für den Kläger kostenlos - auch seine Ausreise nach Deutschland organisiert habe. Grund für die Hilfsbereitschaft des Bäcker sei gewesen, dass der Bäcker in einem Gespräch mit dem Kläger erfahren habe, dass der Kläger wie der Bäcker auch aus Takhar gestammt habe. Dass der Bäcker, der in keiner besonderen persönlichen Beziehung zu dem Kläger stand, allein den gemeinsamen Herkunftsort zum Anlass dafür nimmt, ein mit Lebensgefahr verbundenes Risiko einzugehen und dem Kläger die Flucht zu ermöglichen, erscheint der Kammer lebensfremd und nicht nachvollziehbar. Dies gilt um so mehr, als der Kläger nicht der einzige aus Takhar stammende festgenommene Jugendliche war. Vielmehr hatten die Taliban nach den Angaben des Klägers mehrere Jugendliche aus Takhar verschleppt und zwangsrekrutiert. All diese Widersprüche und Ungereimtheiten, die jedenfalls in dieser Vielzahl nicht erklärlich sind, lassen das Vorbringen des Klägers insgesamt als unglaubhaft erscheinen. Eine politische Gefährdung des Klägers bei seiner Rückkehr nach Afghanistan ist deshalb nicht zu befürchten. 3. Auch die hilfsweise begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 60 Abs.2 bis 5 und 7 AufenthG kommt nicht in Betracht. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.2 bis 5 AufenthG ist nach dem oben Gesagten, insbesondere wegen des Fehlens gezielt auf die Person des Klägers gerichteter unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nicht erkennbar. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen. Nach dieser Bestimmung kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Ge- fahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, ob die Gefahr von einem Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist oder auf anderen Ursachen beruht. Entscheidend ist vielmehr, ob für die Ausländer unter Berücksichtigung auch des im Asylverfahren erfolglos vorgetragenen Sachverhaltes eine konkrete, individuelle Gefahr für die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter besteht; die Gefahr muss dem einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit drohen, vgl. zu der Vorgängerregelung des § 53 Abs. 6 AuslG BVerwG, Urteile vom 29.03.1996 - 9 C 116.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3, und vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, 329 f. Er kann nur dann nicht auf einen sicheren Landesteil verwiesen werden, wenn dieser nicht erreichbar ist oder ein Weg dorthin mit Gefahren verbunden wäre, die ihm nicht zugemutet werden können. Vgl. zu § 53 Abs.6 AuslG BVerwG, Urteil vom 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265, 277 und vom 02.09 1997 - 9 C 40.96 -, BVerwGE 105, 187, 193. Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für die drohende Rechtsgutverletzung findet auch dann Anwendung, wenn der Ausländer bereits vor der Einreise Eingriffe in die von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geschützten Rechtsgüter erlitten hat, weil der Begriff der konkreten Gefahr" das sich aus dem besonderen humanitären Charakter des Asylrechts ergebende Element der Zumutbarkeit der Rückkehr nicht enthält. Vgl. zu der Vorgängerregelung BVerwG, Urteile vom 17.10. 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, und vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG betrifft jedoch nur Gefahren, die dem Ausländer aus individuellen Gründen drohen, nicht dagegen Gefahren, die - kollektiv - der Bevölkerung bzw. der Bevölkerungsgruppe, der er angehört, drohen; denn nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG sind solche kollektiv drohenden Gefahren bei Entschei- dungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigen. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst allgemeine Gefahren im Sinne des Satzes 2 der Vorschrift auch dann nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise treffen. Damit scheiden als Anknüpfungspunkte für die Gefahrenprognose grundsätzlich insbesondere typische Bürgerkriegsgefahren - Gefährdung durch Kampfhandlungen, Lebensmittelknappheit, Druck der jeweiligen Bürgerkriegspartei, sie finanziell zu unterstützen oder für sie zu kämpfen - sowie die politische Einstellung -, die ethnische Zugehörigkeit, das religiöse Bekenntnis sowie das Ge- schlecht aus. Bei einer allgemeinen Gefahr entfalten §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60 a Abs. 1 AufenthG eine Sperrwirkung" des Inhalts, dass in den Fällen, in denen eine Vielzahl von Personen aus dem Abschiebezielstaat derselben Gefahr ausgesetzt ist, Abschiebungsschutz ausschließlich im Wege politischer Leitentscheidung eingeräumt werden soll. Vgl. zu § 53 Abs.6 AuslG BVerwG, Urteile vom 08.12.1998 - 9 C 4.98 -, InfAuslR 1999, 266, 267; vom 19.11.1996, 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249,258 und vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, 328. Soweit der verfassungsrechtlich unabdingbar gebotene Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG, eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend erfordert, dass allgemeine Gefahren auch im Einzelfall - unbeschadet der sonst geltenden Sperrwirkung der §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a Abs. 1 AufenthG - zu einem zwingenden Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen, ist eine derart extreme Gefahrenlage anzunehmen, wenn praktisch jedem bzw. jedem Angehörigen der Bevölkerungsgruppe, der in die- sen Staat abgeschoben wird, Gefahren für Leib, Leben und Freiheit in einem solch erhöhten Maße drohen, dass eine Abschiebung nur unter Verletzung der zwingenden Verfassungsgebote der Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG erfolgen könnte. Die Gefahrenlage muss sowohl hinsichtlich der Eintrittswahr- scheinlichkeit als auch hinsichtlich der Intensität der drohenden Rechtsgutverletzung außerordentlich schwer wiegen, was z. B. dann angenommen werden kann, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem baldigen sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Vgl. zu § 53 Abs.6 AuslG BVerfG, Beschluss vom 21.12.1994 - 2 BvL 81 u. 82/92 -, DVBl. 1995, 560; BVerwG Urteile vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249,258; vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324,328; vom 12.07.2001 - 1 C 2/01 - DVBl 2001, 1531, und 12.07.2001- 1 C 5/01 -, DVBl 2001, 1772,1774. Dabei ist allerdings nicht erforderlich, dass die genannten Folgen sofort, gewissermaßen noch bei der Ankunft im Abschiebezielstaat eintreten. Diese Gefahr besteht auch dann , wenn der Ausländer zum Beispiel mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1999 - 9 B 617.98 -, InfAuslR 1999, 265, 268. Auf Grund der Folgen des jahrzehntelangen Bürgerkrieges und des Fehlens einer Staatsgewalt müssen Afghanen im Rückkehrfall aufgrund der allgemein schlechten wirtschaftlichen und sozialen Situation mit großen Schwierigkeiten rechnen, jedoch nicht alle Rückkehrer bereits generell mit einer gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevanten Gefährdung. Die Gefahren für die dortige Bevölkerung haben sich hinsichtlich der wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen nicht generell in einem Maße verdichtet, dass für die gesamte Bevölkerung von einer extremen Gefahrenlage auszugehen wäre. Die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit ist nicht für alle derart hoch, dass die Frage des Abschiebungsschutzes in Abweichung von §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60 a Abs. 1 AufenthG verfassungskonform nur nach Satz 1 der Vorschrift zu bewältigen wäre. Zwar ist die Bevölkerung weitgehend verarmt und lebt am Rande oder zum Teil sogar unterhalb des Existenzminimums. Die Arbeitslosigkeit ist mit einer Quote von 70 % bis 80 % extrem hoch; die Aussichten, Arbeit zu finden, sind gering. Die medizinische Versorgung, insbesondere auf dem Land ist schlecht, da viele Medikamente entweder gar nicht oder allenfalls zu unerschwinglichen Preise zu erhalten sind. Die Mieten für Wohnraum sind in letzter Zeit geradezu explodiert und für den weitaus größten Teil der Bevölkerung nicht bezahlbar. Vgl. Informationsverbund Asyl e.V. und Pro Asyl, Rückkehr nach Afghanistan, Reisebericht über eine Untersuchung in Afghanistan im Zeitraum März/April 2005, S.20ff; Danesch, Gutachten an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 03. November 2004 und vom 22. April 2004; UNHCR, Aktualisierte Darstellung der Lage in Afghanistan von September 2003. Dennoch ist eine das Überleben breiter Bevölkerungskreise bedrohende Unterversorgung mit den lebensnotwendigen Gütern trotz immer wieder auftretender Engpässe nicht zu erwarten. Durch die traditionell stark ausgeprägte Einbindung des Einzelnen in die Familien- und Stammesstrukturen, die in Afghanistan quasi das soziale Netz darstellen, vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 23.03.2003, 22. April 2004 und 21.06.2005, sowie den Einsatz von ausländischen Hilfsorganisationen konnte die Versorgung mit dem zum Überleben Notwendigsten bisher selbst in den Wintermonaten einigermaßen gewährleistet werden. Dies gilt auch für Rückkehrer, die in bestehende Familien- oder Stammesstrukturen und ein ihnen bekanntes Umfeld zurückkehren können. Auch bei ihnen kann nicht ohne weiteres von einer derartig extremen Gefährdungslage ausgegangen werden, wenn sie die Hilfe des Stammes oder ihrer Familie erfahren, bis sie selbst wieder Fuß gefasst haben. Wenn starke Familien- und Stammesbindungen weiter bestehen, wird das zum Leben notwendige Existenzminimum gewährleistet sein, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 21.06.2005 für die bisher freiwillig zurückkehrenden Afghanen. Das erfordert aber für eine zurückkehrende Person vor allem die Bereitschaft der Familie und des Stammes, den Rückkehrer wieder in ihre Strukturen aufzunehmen und nicht nur für kurze Zeit Obdach und Ernährung zu gewährleisten. Ist dies aber nicht der Fall, können diese Rückkehrer in eine derartig extreme Gefahrenlage geraten, dass § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Handhabung einer Abschiebung entgegensteht; denn die ansonsten bestehende existenzgefährdende Lage der Rückkehrer ohne Familien- und Stammesbindungen kann nicht durch Hilfsorganisationen aufgefangen werden. Afghanische Behörden stellen eine Versorgung der Bevölkerung weiterhin nicht hinreichend sicher, so dass sich Rückkehrer ohne familiäre Unterstützung oder Stammesunterstützung die lebensnotwendigen Güter nur beschaffen können, wenn sie die notwendigen Geldmittel besitzen. Die Beschaffung von Geldmitteln in Afghanistan ist angesichts der katastrophalen Lage auf dem Arbeitsmarkt für Rückkehrer nahezu ausgeschlossen. Es besteht mit etwas Glück allenfalls für junge kräftige Männer die Möglichkeit, sich als Bauarbeiter zu verdingen. Mit dem vom Ministerium für Rückkehrer" gezahlten Startgeld in Höhe von 120 Dollar können viele Flüchtlinge nicht rechnen, da bei der Verteilung sehr strenge Kriterien angelegt werden, so dass nur ein Bruchteil der Rückkehrer einen Anspruch darauf hat. Die Masse der Flüchtlinge ist auf sich alleine gestellt. Das liegt daran, dass das Startgeld nur den sog. Hilfsbedürftigen zuteil wird; Rückkehrer aus dem europäischen Ausland gelten dabei nicht als hilfsbedürftig, weil bei ihnen pauschal angenommen wird, dass sie finanziell besser gestellt seien. Sie bekommen allenfalls sporadisch etwas Mehl, Reis oder trockenes Brot. Selbst wenn es einem Rückkehrer aus der Bundesrepublik Deutschland gelingen sollte, die einmalige Hilfszahlung in Höhe von 120 Dollar zu erhalten, so ist in Rechnung zu stellen, dass dieses Geld angesichts der enormen gestiegenen Kosten für die Sicherung des Le- bensunterhaltes in Afghanistan nur für kurze Zeit ausreichen wird. Wer zudem noch auf Ärzte und lebensnotwendige Medikamente angewiesen ist, für den verschärft sich die Situation auf Grund der hohen Kosten für die Arzneimittel; denn die medizinische Versorgung ist völlig unzureichend Vgl. Danesch, Gutachten an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004; Glatzer Gutachten an VG Schleswig vom 26.08.2002; Rückkehr nach Afghanistan a.a.O. Seite 15 f; UNHCR, zur Anwendung des Art.1 C (5) der Genfer Flüchtlingskonvention auf afghanische Flüchtlinge,04,2005 , Seite 6. Aber nicht nur der familiäre und stammesmäßige Zusammenhalt ist für das Überleben der Rückkehrer entscheidend, sondern auch das gesamte Geflecht der sozialen Beziehungen und das Umfeld des Rückkehrers . Dies belegen nicht zuletzt auch die Lageberichte des Auswärtigen Amtes, Vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 23.03.1999, 22.04.2004, 21.06.2005, wonach freiwillige Rückkehrer in den meisten Fällen bei Familienangehörigen oder in ihren alten Unterbringung unterkommen, hierbei aber die knappen Ressourcen (Wohnung und Versorgung) noch weiter strapazieren (Lagebericht 21.06.2005 S. 28 f.). Die Sicherheitslage wird vom Auswärtigen Amt zudem nur für frühere Bewohner Kabuls in Teilen als ausreichend sicher angesehen (Lagebericht 21.06.2005 S. 12). Rückkehrer außerhalb des Familienverbandes stoßen damit nicht nur auf größere, sondern existenzielle Schwierigkeiten stoßen, wenn ihnen - wie das Auswärtige Amt sagt - das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk, sowie die notwendigen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Lagebericht vom 21.06.2005 S. 27). Die Zusammenschau dieser Aussagen kann nur bedeuten, dass neben der Bereitschaft des Familien- oder Stammesverbandes zur Unterstützung des Rückkehrers auch die konkreten örtlichen Verhältnisse und die Kenntnisse dieser örtlichen Verhältnisse für das Überleben bei einer Rückkehr entscheidend sind. Neben der Kenntnis der örtlichen Überlebensstrategien gehört zu den maßgeblichen örtlichen Verhältnisse aber für viele Rückkehrer auch das Einfügen in die politischen und religiösen örtlichen Verhältnisse. Da - wie oben dargestellt - die religiösen und politischen Spannungen fortdauern, kann die politische oder religiöse Gegnerschaft zu den herrschenden Kreisen der Heimatregion, selbst wenn diese Gegnerschaft zur Zeit nicht zu aktiven Verfolgungshandlungen führt, den Überlebenskampf erheblich erschweren, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 21.06.2005 ( S.16) zu Repressionen (vermeintlich) politisch Andersdenkender; Glatzer, Auskunft vom 03.07.2003 an VG Bayreuth zur Benachteiligung früherer Kommunisten bei der Versorgung. Nach den o.g. Auskünften und Stellungnahmen geraten somit Rückkehrer, die in ihrer früheren Heimat nicht in bestehende Familien-, Stammes- oder Freundschaftsbeziehungen zurückkehren können und bei denen besondere den Überlebenskampf erschwerende Umstände hinzutreten in eine extreme existenzbedrohende Gefahrenlage, die in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einer Abschiebung entgegensteht. Der Kläger gehört nicht zu dem Personenkreis, der bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer existenziellen Gefährdung ausgesetzt wäre. Zur Überzeugung des Gerichts wird der Kläger bei seiner Rückkehr nach Afghanistan Angehörige, nämlich seinen Vater und seine Mutter vorfinden, die ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland für eine Übergangszeit die für sein Überleben notwendige Hilfe und Unterstützung leisten können. Das Vorbringen des Klägers ist insgesamt unglaubhaft. Das Gericht vermag ihm aus den oben zu Ziff. 2 genannten Gründen nicht abzunehmen, dass er aus Afghanistan geflohen ist, weil ihn die Taliban zwangsrekrutiert hatten. Zur Überzeugung der Kammer ist er vielmehr mit Wissen und Billigung seiner Eltern ausgereist, um Aufenthalt bei seinem in Deutschland lebenden Onkel bzw. seiner in Deutschland lebenden Tante zu nehmen. Denn die Zwangsrekrutierung durch die Taliban, die der Kläger als Grund für das Ende seines Kontaktes zu seinen Eltern angeführt hat, hält das Gericht aus den oben genannten Gründen für unglaubhaft. Die Aussage der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugin O. G. rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Die Zeugin konnte die Behauptung des Klägers, dass seine Eltern und seine Geschwister spurlos verschwunden sind, nicht bestätigen. Vielmehr hat sie bei ihrer Vernehmung angegeben, dass sie während ihres Aufenthaltes in Kabul im Jahre 2003 keine Informationen über den Aufenthalt der Eltern des Klägers erhalten konnte. In Kabul lebende Freunde hätten ihr gesagt, es sei nicht möglich nach Takhar zu kommen, weil keine Flugmöglichkeit bestehe und die Straßenverbindung aufgrund des Einsturzes eines Straßenbahntunnels unterbrochen sei. Verlässliche Angaben dazu, ob die Eltern des Klägers noch in ihrem Heimatort Taloqan leben oder ob sie verschwunden sind, konnte die Zeugin demzufolge nicht machen. Ihre Behauptung, dass die Eltern des Klägers verschwunden seien, beruht deshalb auf bloßen Vermutungen, der die Kammer keine entscheidende Bedeutung beizumessen vermag. Im Übrigen ist den Angaben der Zeugin auch deshalb keine entscheidende Bedeutung beizumessen, weil die Zeugin als Tante des Klägers ein persönliches Interesse daran hat, dass der Kläger durch eine für ihn günstige Aussage ein Bleiberecht in Bundesrepublik erhält. Als gesunder alleinstehender Mann kann der Kläger zudem auch zumindest mit Gelegenheitsarbeiten zur Sicherung seines eigenen Lebensunterhaltes beitragen. Es liegen im Falle des Klägers auch keine besonderen den Überlebenskampf in Afghanistan erschwerenden Umstände vor, die eine extreme existenzbedrohende Gefahrenlage begründen, die in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einer Abschiebung entgegensteht. Der mehr als fünfjährige Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik stellt nach Auffassung der Kammer keinen solchen erschwerenden Umstand dar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die in Afghanistan lebenden Eltern und Geschwister dem Kläger auch die erforderliche Unterstützung bei der Eingliederung in die moslemisch geprägte Gesellschaftsordnung geben werden. 4. Die Abschiebungsandrohung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34 Abs. 1 AsylVfG, 59 Abs. 1 AufenthG. Die Ausreisefrist ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO,.