Urteil
11 K 4397/05
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2006:0407.11K4397.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist Taxiunternehmer und Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, das am 4. November 2004 mit dem amtlichen Kennzeichen .-.. ... zugelassen wurde. 3 Am 13. November 2004 beantragte der Kläger die Zulassung dieses Fahrzeugs als Taxi unter Beibehaltung des früheren Kennzeichens. Der Beklagte lehnte dies ab, weil auf Grund eines Ratsbeschlusses vom 30. Oktober 2001 allen Taxen das einheitliche Kennzeichen K-TX mit Konzessionsnummer zugeteilt werden solle, und teilte dem Kläger das Kennzeichen K-TX ... zu. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, den die Bezirksregierung Köln mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2005 zurückwies. 4 Dagegen hat der Kläger am 27. Juli 2005 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass die Beklagte kein Recht dazu habe bestimmten Berufsgruppen stigmatisierende Kennzeichen zuzuteilen. Die StVZO sehe dies nicht vor. Die Taxen seien durch die Farbe und das Taxenschild hinreichend als solche erkennbar und die Konzessionsnummer sei sowohl im Innenraum als auch am Heckfenster angebracht. Auch der Taxiunternehmer habe einen Anspruch darauf, sein Taxi individuell auszugestalten. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 13. November 2004 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 28. Juni 2005 zu verpflichten, über die Anbringung eines Wunschkennzeichens an seiner Taxe und an seinen übrigen Geschäftsfahrzeugen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Er weist darauf hin, dass Taxen als Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs besonderen Beschränkungen unterworden seien. Die einheitlichen Kennzeichen erhöhten den Wiedererkennungswert und dienten damit dem Schutz des Fahrgastes. Dies stelle keine unzumutbare Belastung für den Unternehmer dar. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 12 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 13 Die Versagung des Wunschkennzeichens verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten(§§ 113, 114 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). 14 Amtliche Kennzeichen für Kraftfahrzeuge werden nach § 23 der Straßenverkehrszulassungsordnung - StVZO - auf Antrag des Berechtigten im Rahmen des Zulassungsverfahrens zugeteilt. Das Kennzeichen besteht nach § 23 Abs. Abs. 2 Satz 1 StVZO aus dem Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk und der Erkennungsnummer. Die Erkennungsnummer besteht ihrerseits aus Buchstaben und Zahlen und wird nach § 23 Abs. Abs. 2 Satz 3 StVZO nach Ermessen der Zulassungsbehörde im Rahmen der Anlage II zur StVZO bestimmt. 15 Die Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge ist eine ordnungsrechtliche Aufgabe und dient der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung. Sie wird im Interesse der Allgemeinheit vorgenommen und verleiht dem Halter keine Befugnisse oder Rechtsstellungen, die er ohne sie nicht hätte. Denn es handelt sich nur um eine aus einem staatlichen Hoheitsakt fließende tatsächliche Auswirkung, einen Rechtsreflex, der dem Halter nur so lange zusteht, wie dies im öffentlichen Interesse gerechtfertigt ist. Die StVZO räumt der Zulassungsbehörde deshalb ausdrücklich ein Ermessen bei der Zuteilung der Erkennungsnummer ein. Damit besteht kein Anspruch auf die Zuteilung eines bestimmten Kennzeichens, selbst wenn dies häufig auf Wunsch zugeteilt wird. 16 Das ihm zustehende Ermessen hat der Beklagte hier sachgerecht ausgeübt. 17 Die Zuteilung besonderer Erkennungszeichen soll es dem Fahrgast erleichtern, das Taxi wiederzufinden, falls Anlass zur Beschwerde besteht. Die Gefahrenabwehr und das erhöhte Gefährdungspotential bei Taxifahrten ist ein sachgerechtes Grund für die Zuteilung besonderer Erkennungszeichen. Personenbeförderung mit Taxen nach § 46 Abs. 1 Ziff. 3 Personenbeförderungsgesetz - PBefG - ist ein Teil des öffentlichen Personennahverkehrs, der im Interesse der Fahrgäste besonderen Beschränkungen unterliegt. Dies konnte der Beklagte als Sonderordnungsbehörde auch bei der straßenverkehrsrechtlichen Zulassung von Fahrzeugen berücksichtigen. 18 Anlass für die Änderung der Ermessensausübung waren sexuelle Übergriffe bei Taxifahrten in Köln, bei denen es für die Opfer trotz der Kennzeichnungspflicht nach § §§ 26, 27 BOKraft schwierig gewesen war, das Fahrzeug und den Fahrer zu identifizieren. Es ist zwar möglich, dass einzelne Übergriffe, die den unmittelbaren Anlass für die Einführung der K-TX-Kennzeichen bildeten, nicht oder jedenfalls nicht in der in der Presse geschilderten Art stattgefunden haben. Das ändert nichts daran, dass die Zielsetzung, die Wiedererkennbarkeit einer Taxe zu erleichtern, ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit darstellt, 19 vgl. VG Köln, Urteil vom 14. März 2003 - 11 K 699/02 -, 20 das der Beklagte bei seiner Ermessensausübung berücksichtigen durfte. 21 Die Zuteilung der K-TX-Kennzeichen ist auch grundsätzlich dazu geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Denn der Fahrgast muss sich nun nur noch die Zahlen und nicht zusätzlich auch die Buchstaben des Erkennungszeichens merken. Dadurch, dass die Zahlen des Erkennungszeichens der Ordnungsnummer der Genehmigungsbehörde entsprechen, die nach § 27 BOKraft außen und innen im Fahrzeug angebracht sein muss, braucht der Fahrgast nur noch eine Nummer behalten, die sich durch diese Wiederholung besonders einprägt. Ob diese Maßnahme die beste Art und Weise ist, das Wiederfinden einer bestimmten Taxe zu ermöglichen, kann angesichts des hier bestehenden Ermessens der Zulassungsstelle dahingestellt bleiben. 22 Die Regelung benachteiligt auch die Taxiunternehmen nicht unangemessen gegenüber den Mietwagenunternehmen. Denn der Sachverhalt ist nicht vergleichbar. Der Mietwagenunternehmer registriert die Beförderungsaufträge, denn er darf sie nach § 49 Abs. 4 PBefG nur annehmen, wenn an seinem Betriebssitz oder in seiner Wohnung des Unternehmers eingehen. Bei einer Taxifahrt ist der Fahrer dagegen unbekannt und lässt sich auch im nachhinein nicht zuverlässig feststellen. Dadurch besteht bei Taxifahrten ein höheres Gefahrenpotential als bei Fahrten mit einem Mietwagen. 23 Die Zuteilung gleichartiger Kennzeichen für Taxen greift nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise in Grundrechte des Klägers ein. Das Beibehalten des Wunschkennzeichens ist nur ein Glücksfall, der nicht zum durch Art. 14 GG geschützten Besitzstand des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs zählt. Auch namensrechtlich ist das Kennzeichen nicht als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützt, weil es nicht zur Identität einer Person oder Firma gehört. 24 Vgl. zur Hausnummer Bay VGH , Urteil vom 5. März 2002, - 8 B 01.1164 -, NVwZ-RR 2002, 705. 25 Ein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Erkennungszeichens lässt sich auch nicht aus Art. 12 GG ableiten. Denn die Vorschriften über die Zuteilung der Fahrzeugkennzeichen und das der Behörde dabei eingeräumte Ermessen stellen nur eine zulässige Regelung der Berufsausübung dar. 26 Vgl. HessVGH, Beschluß vom 1. Oktober 1997, - 2 TG 3059/97-, VRS 94, 379. 27 Auch das in Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG verankerte allgemeinen Persönlichkeitsrechts wird nicht verletzt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung das Recht des Einzelnen, selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen und grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. 28 Vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR -, BVerfGE 65, 1/41 ff. 29 Anders als bei dem vom Kläger angeführten Beispiel über die Zuteilung bestimmter Kennzeichen für Angehörige bestimmter Religionen wird hier durch die Zuteilung des Erkennungszeichens TX mit Konzessionsnummer keine zusätzlichen Information über den Betroffenen preisgegeben. Denn die Tatsache, dass es sich um ein Taxi handelt, ergibt sich schon aus der Farbe und dem Taxischild gemäß § 26 BOKraft und auch die Ordnungsnummer der Genehmigungsbehörde ist nach § 27 BOKraft für jeden von außen an der Heckscheibe des Fahrzeugs sichtbar. 30 Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.