Beschluss
20 L 67/06
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2006:0405.20L67.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 171,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäße Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Zweitwohnungssteuer- bescheid des Antragsgegners vom 12.10.2005 in Gestalt des Widerspruchs- bescheides vom 06.12.2005 (20 K 310/06) anzuordnen, 4 ist nicht begründet. 5 Nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abgabenbescheide - hierzu zählen die kommunalen Steuerbescheide - keine auf- schiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Voraus- setzung hierfür ist nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der auf das gerichtliche Verfahren bei öffentlichen Abgaben entsprechend anwendbar ist, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (1) oder die Vollzie- hung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (2). 6 (1) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes sind nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) dann anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage in einem Hauptsacheverfahren ein Obsiegen des Antragstel- lers/der Antragstellerin überwiegend wahrscheinlich ist. In summarischen Verfahren können dabei vordringlich nur die Einwände berücksichtigt werden, die der/die Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit der Veranlagung vorbringt, es sei denn, es drängten sich andere, offensichtliche Fehler bei summarischer Prü- fung auf. Ferner können weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen wer- den noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. 7 vgl. OVG NRW, NVwZ 1989, 588 (588) und NWVBl. 1994, 337 (337 f.). 8 Gemessen an diesen Grundsätzen kann vorliegend nach summarischer Prüfung nicht festgestellt werden, dass ein Obsiegen der Antragstellerin im Hauptsachever- fahren überwiegend wahrscheinlich ist. 9 Rechtsgrundlage für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer ist die Satzung ü- ber die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln (Zweitwohnungssteu- ersatzung) vom 17.12.2004 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16.12.2005 (ZwStS). 10 Soweit die Antragstellerin zunächst geltend macht, es mangele an einer Ermäch- tigungsgrundlage für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer, weil das Bundesver- fassungsgericht mit Beschluss vom 11.10.2005 (- 1 BvR 1232/00 - und - 1 BvR 2627/03 -) gleichlautende Satzungen anderer Kommunen über die Erhebung von Zweitwohnungssteuer wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 GG für nichtig erklärt habe, ist dies bereits deshalb unerheblich, weil die Stadt Köln ihre Satzung im Hin- blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bereits mit der 1. Ände- rungssatzung vom 16.12.2005 rückwirkend zum 01.01.2005 geändert hat. 11 Zur Zulässigkeit einer solchen rückwirkenden Änderung siehe: Bundes- verwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 50, 2, 7 f; OVG NRW, NVwZ-RR 1991, 664 (664), m. w. N. 12 Bei summarischer Prüfung kann auch nicht festgestellt werden, dass in Bezug auf die vorliegende Konstellation (Besteuerung einer Studentin mit Erst-/bzw. Haupt- wohnsitz bei den Eltern) aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerich- tes vom 11.10.2005 ebenfalls ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG vorliegt. Denn zum einen bezog sich die Entscheidung auf Eheleute, bei denen ein Ehepartner aus be- ruflichen Gründen eine Zweitwohnung inne hatte. Zum anderen war ausweislich der Begründung entscheidender Gesichtpunkt, dass die Verweisung der Satzungen auf die melderechtlichen Regelungen über die Definition der Hauptwohnung" bewirkten, dass Verheiratete anders als nicht Verheiratete die Heranziehung zur Zweitwoh- nungssteuer nicht vermeiden konnten, weil nach den Meldegesetzen in diesen Fällen unabhängig von der Frage, wo sich der Inhaber der Zweitwohnung tatsächlich über- wiegend aufhält, auf den Hauptwohnsitz der Familie abzustellen ist (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2 MG NRW). Dies hatte zur Folge, dass Verheiratete im Gegensatz zu Unver- heirateten Zweitwohnungssteuer auch für die vorwiegend benutzte Wohnung zu ent- richten hatten, wenn die Familie, von der sie nicht dauernd getrennt lebten, die ande- re Wohnung vorwiegend benutzte, 13 siehe Bundesverfassungsgericht (BVerfG), NJW 2005, 3556 (3557). 14 Im Gegensatz dazu spielt die Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 2 MG NRW im vorliegenden Verfahren keine Rolle. Für die unverheiratete Antragstellerin kommt allein § 16 Abs. 2 Satz 1 MG NRW zur Anwendung. Sie kann, sollte die Wohnung in Köln die überwiegend von ihr genutzte Wohnung und damit gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 MG NRW ihre Hauptwohnung sein, durch eine Richtigstellung ihrer Angaben bei der Meldebehörde und entsprechende Korrektur des Melderegisters gem. § 4 a MG NRW eine Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer vermeiden. 15 Ob darüber hinaus auch in Fällen wie dem vorliegenden die Erhebung der Zweit- wohnungssteuer gegen Art. 6 Abs. 1 GG (bezogen auf den besonderen Schutz der Familie) verstößt, kann - unabhängig davon, dass die Antragstellerin hierzu nichts Substantielles vorgetragen hat - jedenfalls nicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geklärt werden. 16 Auch der Einwand der Antragstellerin, sie habe keine zwei Wohnungen inne, sondern in Frankfurt lediglich ein (Kinder-) Zimmer in der elterlichen Wohnung, greift jedenfalls bei summarischer Prüfung im Eilverfahren nicht durch. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 ZwStS ist Wohnung im Sinne der Satzung jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird, mithin auch das Kinderzimmer" der Antragstellerin in Frankfurt. Insofern unterscheidet sich die Satzung der Stadt Köln von der Satzung, die dem von der Antragstellerin zitierten Urteil des VG Lüneburg vom 16.02.2005 (5 A 118/04) zu Grunde lag. Denn nach der dort einschlägigen Satzung war eine Wohnung im Sinne der Satzung jede baulich abgeschlossene Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen bestimmt ist, zu der eine Küche oder Kochgelegenheit sowie eine Toilette und ein Bad oder eine Dusche gehören". Ob im vorliegenden Fall der Satzungsgeber (der die wortgleiche Definition des Meldegesetzes NRW übernommen hat, vgl. § 15 Satz 1 MG NRW) damit - wie die Antragstellerin meint - den Wohnungsbegriff in unzulässiger Weise zu weit gefasst hat, ist allenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären. 17 Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass zweifelhaft sein könnte, ob die Antragstellerin in Bezug auf das Zimmer in ihrem Elternhaus in Frankfurt eine Erstwohnung innehat", weil nach der Rechtsprechung des OVG NRW jedenfalls das Innehaben einer Zweitwohnung nicht nur die tatsächliche Verfügungsgewalt, sondern auch die rechtliche Verfügungsbefugnis voraussetzt, 18 OVG NRW, NWVBl. 1995, 22 (22). 19 Denn nach allgemeiner Meinung haben auch erwachsene Kinder über die von ihnen bewohnten Räumlichkeiten im Elternhaus im Regelfall keine rechtliche Verfügungsbefugnis, sondern sind lediglich Besitzdiener im Sinne des § 855 BGB, 20 Stöber in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 885 Rnr. 7, m. w. N.; so auch bezogen auf die Erhebung von Zweitwohnungssteuer für das Zimmer im Elternhaus: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 05.12.2002, Rechtsprechungsdatenbank des OVG NRW (nrw.E), Seite 17 f. 21 Dabei wäre insbesondere auch zu klären, ob die vom OVG NRW statuierten Voraussetzungen für das Innehaben" einer Wohnung auch in Bezug auf die Erstwohnung Anwendung finden, 22 hiergegen: Meier/Juhre, KStZ 2005, 46 ff. und wohl auch OVG NRW; NVwZ-RR 2005, 852 (852). 23 Soweit die Antragstellerin weiter vorträgt, die Anmietung der Wohnung in Köln zu Studienzwecken sei kein Ausdruck von Leistungsfähigkeit, sondern notwendiges Ü- bel, da die Kosten hierfür zu den ohnehin entstehenden Kosten für das Studium da- zukämen, ist auf die ständige Rechtssprechung zu verweisen, wonach es für die Er- hebung der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer i. S. d. § 105 Abs. 2 a GG grundsätzlich nicht darauf ankommt, von wem und mit welchen Mitteln der Aufwand für die Zweitwohnung finanziert wird und welchem Zweck er des Näheren dient. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht ebenfalls unerheblich, 24 vgl. nur BVerfG, BVerfGE 65, 325 (347,348) und auch NJW 2005, 3556 (3557). 25 Dem steht jedenfalls nach der (bisherigen) Rechtsprechung des OVG NRW auch nicht entgegen, dass der Antragstellerin das Zimmer in ihrem Elternhaus offensicht- lich kostenlos zur Verfügung steht. Denn danach ist der für das als Zweitwohnung genutzte Zimmer am Studienort erbrachte Aufwand ein speziell dafür, zusätzlich zu den sonstigen Lebenshaltungskosten erbrachter Aufwand und zwar unabhängig da- von, wie sich der Aufwand für die sonstige Lebenshaltung einschließlich der Erst- wohnung zusammensetzt, 26 OVG NRW, NVwZ- RR 2005, 852 (852). 27 Der Vortrag der Antragstellerin, die Erhebung der Zweitwohnungssteuer stelle eine unzulässige Doppelsteuerung für ihre Eltern dar, greift bereits deshalb nicht durch, weil die Antragstellerin als Steuerpflichtige Adressatin des angefochtenen Steuerbescheides ist und nicht ihre Eltern. 28 Soweit die Antragstellerin schließlich hilfsweise" sinngemäß geltend macht, durch den angefochtenen Bescheid vom 12.10.2005 werde unzulässiger Weise rückwirkend die Steuer auch für den zurückliegenden Zeitraum des Jahres 2005 festgesetzt, verkennt sie, dass gem. § 169 AO, welcher gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 KAG vorliegend Anwendung findet, eine Steuerfestsetzung innerhalb der Festsetzungsfrist und damit auch für bereits abgelaufene Zeiträume erfolgen kann. 29 (2) Die Antragstellerin kann auch keine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO verlangen. Ihr diesbezüglicher (unsubstantiierter) Vortrag, das Familieneinkommen würde durch eine weiterer Kostenlast überstrapaziert, so dass letztlich das Studium als solches in Frage gestellt sein könnte, ist angesichts einer monatlichen Belastung durch die Zweitwohnungssteuer i. H. v. 38,00 Euro, welche nur einen Bruchteil der sonstigen Kosten betragen dürfte, und angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin offenbar Leistung nach dem BAFöG erhält, nicht nachvollziehbar. Deshalb hat das Gericht auch keine Veranlassung gesehen, die Antragstellerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aufzufordern, hierzu weiter vorzutragen. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 31 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG; entsprechend der Rechtsprechung des OVG NRW legt das Gericht dafür ¼ des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages zugrunde, wobei alle zum Zeitpunkt der Entscheidung fälligen Beträge berücksichtigt wurden.