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Urteil

15 K 1212/05

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2006:0323.15K1212.05.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt er- klärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt er- klärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. T a t b e s t a n d : Der Kläger steht als Leitender Postdirektor (BesGr. B 3 BBesO) in den Diensten der Beklagten. Mit Wirkung vom 13.11.2004 trat das „Erste Gesetz zur Änderung des Postper- sonalrechtsgesetzes" vom 09.11.2004 in Kraft. Gemäß der Neufassung des § 10 Abs. 1 PostPersRG entfällt der Anspruch auf Sonderzahlung nach dem Bundesson- derzahlungsgesetz für die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten. In der Besoldungsmitteilung für den Monat 12/04 war die jährliche Sonderzahlung für Beamte gemäß § 1 des Bundessonderzahlungsgesetzes daher für den Kläger nicht mehr ausgewiesen. Gegen die Nichtzahlung der Sonderzahlung, dokumentiert in der Bezügemittei- lung, legte der Kläger Widerspruch mit Schreiben vom 03.12.2004 ein und beantrag- te, die ihm als Bundesbeamten zustehende Sonderzahlung in Höhe von 5 % der Jah- resbruttobezüge umgehend auszuzahlen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 BBesG die jährliche Sonderzuwendung zur Besol- dung gehöre. Die Nichtgewährung der Sonderzuwendung für das Jahr 2004 könne nicht mit einer entsprechenden Regelung im Postpersonalrechtsgesetz begründet werden. Denn diese Regelung verstoße im Hinblick darauf, dass den anderen Bun- desbeamten die Sonderzuwendung weiterhin gewährt werde, gegen den Gleichbe- handlungsgrundsatz aus Art. 3 GG. Hinreichende Gründe für eine Ungleichbehand- lung lägen auch deshalb nicht vor, weil der verfassungsändernde Gesetzgeber in Art. 143 b Abs. 3 GG gerade klargestellt habe, dass insoweit ein verfassungsrechtliches Differenzierungsverbot bestehe: Erfolge die Zuweisung - wie in Art. 143 b Abs. 3 GG geregelt - unter ausdrücklicher Wahrung der Rechtsstellung der Beamten, so komme darin gerade zum Ausdruck, dass die für alle Beamten gleichermaßen garantierten Rechte ungeschmälert fortbestünden. Zu diesen ohne Differenzierung gewährleiste- ten Rechten gehöre insbesondere das Recht auf Besoldung und damit auch das Recht auf Sonderzahlung, soweit sie den übrigen Bundesbeamten gewährt werde. Zudem liege in der Streichung der Sonderzahlung ein Verstoß gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung des Beamten. Es erscheine in hohem Maße zweifelhaft, ob eine ersatzlose Streichung der jährlichen Sonderzuwendung noch eine amtsangemessene Alimentierung bestehen lasse. Auch die von der Telekom immer wieder herangezogene Verquickung von Arbeits- zeitverkürzung und Wegfall der Sonderzahlung sei keine tragfähige Grundlage, da die Arbeitszeitverkürzung selbst rechtswidrig sei. Überdies träten insoweit Friktionen auf, als die Arbeitszeitverkürzung auf 34 Wochenstunden erst zur Jahresmitte einge- führt, die Sonderzahlung aber für das gesamte Jahr gestrichen worden sei. Mit Widerspruchsbescheid der Deutschen Telekom AG - Vorstand - vom 26.01.2005 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Nichtzahlung der jährlichen Sonderzuwendung für die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten auf gesetzlicher Grundlage beruhe. Diese gesetzliche Regelung sei im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zustande gekommen und deshalb vom Dienstherrn zu beachten. Nach § 2 Abs. 1 BBesG wer- de die Besoldung der Beamten durch Gesetz geregelt. Eine andere Festsetzung der Besoldung sei dem Dienstherrn nicht möglich. Dieser Gesetzesvorbehalt gelte selbst dann, wenn das geltende Besoldungsrecht gegen die Alimentationspflicht verstoßen würde, was aber bezüglich der Sonderzahlung in Abrede gestellt werde. Der Kläger hat am 23.02.2005 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2006 die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt, als während des Gerichtsverfahrens ein Be- trag von 1.375,55 Euro als Sonderzahlung für das Jahr 2004 nachgezahlt worden ist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2005 zu verpflichten, dem Kläger eine Sonderzahlung in Höhe von 5 % der für das Kalenderjahr 2004 zustehenden Bezüge (Grundgehalt, Familien- zuschlag, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen) abzüglich gezahlter 1.375,55 Euro zu zahlen und die Hinzuziehung des Prozessbevoll- mächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens ergänzend vor, dass in der beamtenrechtlichen Sonderregelung des § 10 Abs. 1 PostPersRG die Intention zum Ausdruck komme, der personalwirtschaftlichen Rolle des Beamten in einem Wirtschaftsunternehmen, das wegen besonderer Gegebenheiten der Privatisierung Beamte neben Tarifkräften zur privatwirtschaftlichen Erbringung von Dienstleistungen beschäftige, Rechnung zu tragen. Diese Linie führe der Gesetzgeber fort und bestimme in der neugefassten Vorschrift des § 10 Abs. 1 PostPersRG, dass der Anspruch auf Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz für die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten entfalle. Der Gesetzgeber mache sich damit das unternehmenswirtschaftliche Interesse an der Kostensenkung zu eigen und be- rücksichtige, dass die Beamten aufgrund der sich entwickelnden Privatisierung in keiner Weise mehr mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben befasst seien. Weiter werde damit das Ziel verfolgt, Mittel zu erschließen, um die Möglichkeit zu sichern, Beamte stärker an einer leistungsorientierten Besoldung zu beteiligen. Die zunehmende Spannung zwischen Tarifentlohnung und Beamtenbesoldung solle in einer für private, im nationalen und internationalen Wettbewerb stehende Unternehmen angemessenen Weise vermindert werden, soweit dies verfassungsrechtlich möglich sei. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden nicht. Art. 33 Abs. 5 GG werde durch die Gesetzesänderung nicht in rechtswidriger Weise verletzt. Die Sonderzahlungen genössen nicht den Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG, da es insoweit unter dem Blickwinkel des Alimentationsprinzips keinen zu beachtenden hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums gebe. Dies habe das Bundesverfassungsgericht bereits für die bis 2003 existierenden Zahlungen einer Sonderzuwendung und eines Urlaubsgeldes angenommen. Sie stellten danach zwar keinen unerheblichen Anteil der Besoldung dar, materiell-rechtlich werde der Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung durch den Wegfall der beiden Besoldungselemente nicht in einer Art. 33 Abs. 5 GG verletzenden Weise berührt. Auch Art. 143 b Abs. 3 GG gebiete keine andere Betrachtung. Es sei unstreitig, dass mit Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG das zum Zeitpunkt der Umwandlung des Teilsonder- vermögen in Aktiengesellschaften erworbene Amt im statusrechtlichen Sinne vor Veränderungen habe geschützt werden sollen. Das statusrechtliche Amt werde durch die Amtsbezeichnung, die Laufbahngruppe und das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe bestimmt. Hierin werde durch den Wegfall der Sonderzuwendung nicht eingegriffen. Darüber hinaus nähmen die in einem privatisierten Unternehmen tätigen Beamten in den meisten ihnen obliegenden Aufgaben keine hoheitlichen Tätigkeiten mehr wahr. Vielmehr seien sie der Wirtschaftlichkeit ihres Unternehmens und dementsprechend nicht mehr in dem Maße der „unparteiischen Amtsführung" verpflichtet wie andere Bundesbeamte. Als Beschäftigte eines privaten Unternehmens nähmen die Beamten in der Regel kein öffentliches Amt mehr wahr. Das Dienstverhältnis zum Bund bleibe zwar bestehen, das Amtsverhältnis erlösche jedoch. Der Wegfall der Sonderzahlung bei den bei der Deutschen Telekom beschäftigten Beamten könne zwar zur Folge haben, dass sich ihre Besoldung schlechter darstelle als die Besoldung vergleichbarer Beamter im übrigen. Insoweit sei bei der Gesetzesänderung zwar der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten gewesen. Dieser sei jedoch durch die neugefasste Vorschrift des § 10 Abs. 1 PostPersRG auch nicht verletzt. Der normative Gehalt des Gleichheitssatzes erfahre seine Konkretisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs, so dass sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers ergäben. Der Gleichheitssatz verlange, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Personengruppen sich sachbereichsbezogen auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lasse. Ein sachlicher Dif- ferenzierungsgrund für die Ungleichbehandlung der „Telekom-Beamten" im Verhältnis zu den „übrigen Bundesbeamten" sei gegeben: Im vorliegenden Fall handele es sich, vom Anlass und Beweggrund her gesehen, um das unternehmerische Interesse an Kostensenkung und personalwirtschaftlicher Verbesserung. Der die Ungleichbehandlung rechtfertigende Grund sei die im Laufe der Privatsierung und der sich ändernden Wettbewerbsbedingungen sich vertiefende Verschiedenartigkeit der von den übergeleiteten Beamten geforderten Dienstaufgaben. Diese Entwicklung nähere die Beschäftigung der Beamten strukturbedingt der Arbeit der Tarifkräfte an und unterscheide sie tiefgreifend von der allgemeinen Tätigkeit des Beamten, dem grundsätzlich die Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Befugnisse oder zumindest die Erfüllung öffentlicher Aufgaben anvertraut sei. Auch aus der Tatsache, dass die bei der Deutschen Telekom be- schäftigten Beamten Beamte ohne Amt seien, lasse sich ein sachgerechter Differenzierungsgrund ableiten. Zwischen der Tätigkeit der bei der Deutschen Telekom beschäftigten Beamten und den bei Behörden tätigen Beamten bestünden so schwerwiegende Unterschiede, dass die vorgesehene Ungleichbehandlung bei der Besoldung zwischen diesen Besamtengruppen gerechtfertigt sei. Am 20.07.2005 sei darüber hinaus im Bundesgesetzblatt 2005 die Telekom- Sonderzahlungsverordnung (TelekomSZV) vom 12.07.2005 bekannt gemacht worden. Durch das Inkrafttreten am 21.07.2005 hätten beabsichtigte Kompensationszahlungen realisiert werden können. Dem Kläger seien hiernach 1434,49 Euro als Sonderzahlung nachgezahlt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Soweit die Beteiligten im Hinblick auf die im Jahre 2005 erfolgte Teilnachzahlung der Sonderzahlung in Höhe von 1.375,55 Euro für das Jahr 2004 den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2006 übereinstimmend erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Klage jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen weitergehenden Anspruch auf Gewährung der Sonderzahlung für das Jahr 2004. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26.01.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO-. § 67 BBesG sieht die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung vor. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG) i.d.F. vom 29.12.2003 hat ein Beamter des Bundes Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 5 % der für das Kalenderjahr zustehende Bezüge, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BSZG: Mit Wirkung zum 13.11.2004 trat jedoch das „Erste Gesetz zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes" vom 09.11.2004 (BGBl. I 2004, 2774) in Kraft. Durch dessen Art. 1 Nr. 5 a wurde § 10 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) geändert. § 10 PostPersRG enthält besoldungsrechtliche Sonderregelungen für die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten. Gemäß § 10 Abs. 2 PostPersRG wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, ob und inwieweit Sonderzahlungen und Leistungsentgelte an die dort beschäftigten Beamten gewährt werden. Aufgrund dieser letztgenannten Vorschrift wurde am 12.07.2005 die am 21.07.2005 in Kraft getretene Verordnung über die Sonderzahlung an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Telekom AG (Telekomsonderzahlungsverordnung - TelekomSZV) erlassen, so dass dem Kläger für das Jahr 2004 im Jahr 2005 1.434,49 Euro „Kompensationszahlung" gewährt werden konnte. Darüber hinaus hat der Kläger unter Anwendung von § 10 PostPersRG keinen An- spruch auf Gewährung der Sonderzahlung 2004. Denn gegen § 10 PostPersRG bestehen nach Auffassung der Kammer keine rechtlichen, insbesondere verfassungsrechtliche Bedenken. Ein Verstoß gegen Art. 143 b Abs. 3 GG ist nicht gegeben. Art. 143 b Abs. 3 GG schützt den Status der bei der (ehemaligen) Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten im Rahmen der Weiterbeschäftigung bei dem privaten Unternehmen (Post AG, Telekom AG etc.) und gibt diesen Bundesbeamten eine Weiterbeschäftigungsgarantie unter Wahrung ihrer Rechtsstellung, d.h. der beamtenrechtlichen Rechte und Pflichten. Zulässig sind damit auch Verschlechterungen, die der Beamte nach Art. 33 Abs. 5 GG auch ohne Privatisierung hinnehmen müsste. Damit sind Anpassungen des Dienstrechts an die spezielle Situation der übergeleiteten Beamten in den Grenzen des Art. 33 Abs. 5 GG nicht ausgeschlossen. Unzulässig wäre demnach beispielsweise im Hinblick auf das Alimentationsprinzip die Koppelung der Besoldungsanpassungen an die Tarifabschlüsse der privatwirtschaftlich handelnden Unternehmen, vgl. von Münch/Kunig, Kommentar zum Grundgesetz, Bd. 3, Art. 143 b GG, Rdnr. 9. Eine besoldungsrechtliche Besitzstandswahrung ist aber mit Art. 143 b GG nicht verbunden, genauso wenig wird die dort genannte Beamtengruppe aus dem gesetzlichen Rahmen gelöst oder deren Status quasi eingefroren. Der Wegfall der Sonderzahlung für das Jahr 2004 verstößt auch nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Insbesondere liegt eine Verletzung des Alimentationsprinzips nicht vor. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gehört die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten und seiner Familie angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Zur Besoldung rechnen die Dienstbezüge an den Beamten und an die zu seinem Hausstand zählenden Familienmitglieder (Ehegatte und Kinder). Die Besoldung und Versorgung der Beamten wird nicht (nur) als Gegenleistung für dessen Dienste eingeordnet, vielmehr besteht im Rahmen der Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation die Pflicht des Dienstherrn bzw. Gesetzgebers einen angemessenen Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards sowie entsprechend dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Bearufsbeamtentums für die Allgemeinheit zu gewähren. Der Beamte muss außer den Grundbedürfnissen ein „Minimum an Lebenskomfort" befriedigen können, BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300 (315). Einerseits darf der Kernbestand der Alimentation nicht entzogen werden, vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.05.1963 - 2 BvR 481/60, BVerfGE 16, 94 (112 f,); Urteil vom 28.02.1980 - 1 BvL 17/77 u.a., 1 BvR 807/78, BVerfGE 53, 257 (307), andererseits ist der Gesetzgeber aber auch nicht schlechthin zur Aufrechterhaltung eines erworbenen Besitzstandes in bezug auf ein einmal erreichtes Einkommen verpflichtet, BVerfG, Beschluss vom 03.07.1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 (267); Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a., BVerfGE 99, 300 (314). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039,1045/75 -, BVerfGE 44, 249 (263) schützt Art. 33 Abs. 5 GG nicht das sog. 13. Monatsgehalt, wie auch nicht das Urlaubsgeld, Überstundenvergütung bzw. den Essenskostenzuschuss. Die Sonderzuwendung im bisher gezahlten Umfang gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Denn mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Die Sicherung eines Rechtsanspruchs eines einzelnen Beamten auf ein summenmäßig fest begrenztes Gehalt ist weder vor noch während der Geltung der Weimarer Verfassung maßgeblicher Grundsatz für die Regelung der besol- dungsrechtlichen Verhältnisse des Berufsbeamtentums gewesen. Ein solcher Grund- satz galt allein für die Gewährung eines „amtsangemessenen" Lebensunterhalts. Die entsprechenden Regelungen können, ohne dass die verfassungsrechtliche Garantie berührt wird, daher jederzeit geändert werden, BVerfG, Beschluss vom 30.03.1977 - 2 ?vR 1039,1045/75, BVerfGE 44, 249 (263); Beschluss vom 10.10.1978 - 2 BvL 10/77 -, BVerfGE 49, 260 (272); Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256 (310). Folgerichtig kann die aus Art. 33 Abs. 5 GG hervorgehende Rechtsstellungsgarantie keinen Anspruch des Beamten auf Bestandsschutz für gewährte Sonderzahlungen begründen. Vorliegend ließe sich unter Berücksichtigung des völligen Wegfalls der Sonderzuwendung im Jahre 2004 noch nicht feststellen, dass der amtsangemessene Unterhalt des Klägers nicht mehr gewährleistet sein könnte, erst recht nicht nach den im Jahre 2005 erfolgten „Kompensationszahlungen" auf der Grundlage der Telekomsonderzahlungsverordnung, die den Wegfall der Sonderzuwendung ganz oder z.T. abfedert und kompensiert. Hinsichtlich des Art. 33 Abs. 5 GG fehlt es bereits am substantiierten Vortrag dahingehend, dass der Kläger nach Wegfall der Sonderzuwendung und unter Einbeziehung der Regelungen der Telekomsonderzahlungsverordnung nicht mehr amtsangemessen besoldet und alimentiert würde. Der (teilweise) Wegfall der Sonderzahlung für das Jahr 2004 ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz liegt hiernach vor, wenn der Gesetzgeber unter Überschreitung der ihm in diesem Zusammenhang zustehenden Gestaltungsfreiheit Übereinstimmungen oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, das sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 (240). Der Kläger wird als Mitarbeiter der Deutschen Telekom AG im Vergleich zu den übrigen Bundesbeamten nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt. Denn die wöchentliche Arbeitszeit bei den Bundesbeamten beträgt derzeit gemäß § 1 Abs. 1 AZV 40 Stunden. Der Kläger hingegen hatte eine Wochenarbeitszeit von 34 Stunden, wurde für eine Wochenarbeitszeit von 38 Stunden besoldet und erhielt für eine Mehrarbeit von über 34 Stunden Wochenarbeitszeit eine Ausgleichszahlung nach § 5 TelekomSZV. Zum anderen ist es auch dem Bund als Dienstherrn gestattet, unterschiedliche Besoldungen nach den wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen in unterschiedlichen Sektoren vorzusehen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.02.2003 - 2 BvL 3/00 -, BVerfGE 107, 218 (246 ff.) für die geringere Besoldung in den neuen Bundesländern. Insofern besteht ein sachlicher Differenzierungsgrund in der veränderten Aufgabenstellung der privatisierten Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost. Es ist gerade das gesetzgeberische Ziel der Umwandlung der Deutschen Bundespost in Aktiengesellschaften gewesen, den Unternehmen einen neuen und eigenen Handlungsrahmen zu geben. Mit der Gründung der drei Nachfolgeunternehmen sollte diesen der notwendige Freiraum für flexibles, unternehmerisches Handeln erhalten werden, um so den heutigen, weitaus mehr als früher differenzierten Bedürfnissen der Kunden nachzukommen und Wachstumspotenziale auch auf dem internationalisierten und globalisierten Markt zu realisieren. Nach der Begründung des Entwurfs des Ersten Gesetzes zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes, vgl. BT-Drs. 15/3404 S. 10 f., haben sich die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost in ihrer Aufgabenstellung daher immer weiter vom staatlichen Ursprung entfernt. Die dort beschäftigten Beamtinnen und Beamten üben, soweit ihnen nicht im Rahmen der Beleihung mit der Wahrnehmung dienstrechtlicher Befugnisse beamtenrechtliche Entscheidungen obliegen, keine hoheitliche Tätigkeit mehr aus, sondern erbringen privatrechtliche Dienstleistungen, es handelt sich somit um Beamte ohne eigentliches Amt. Diese Entwicklung nähert die Beschäftigung der Beamten strukturbedingt der Arbeit der Tarifkräfte an und unterscheidet sie tief greifend von der allgemeinen Tätigkeit der Beamten mit hoheitlichen Befugnissen und öffentlichen Aufgaben. In diesem Zusammenhang erscheint es daher auch nicht willkürlich, zu versuchen, das Spannungsfeld tariflicher Entlohnung zur Besoldung zu minimieren, die Beamten personalwirtschaftlich in das private Unternehmen zu integrieren und durch den Wegfall der jährlichen Sonderzuwendung Mittel zur Finanzierung von leistungsabhängigen Sonderzahlungen zu gewinnen, zumal gerade auch dem Beamtenrecht leistungsbezogene Elemente innewohnen (vgl. §§ 8, 23 BBG zur Anstellung und Beförderung bzw. die einschlägigen Vorschriften zur dienstlichen Beurteilung). Soweit in dem Umstand, dass die Sonderzahlung für das Jahr 2004 im November 2004 rückwirkend für das gesamte Jahr entfallen ist, eine verfassunsgrechtlich bedenkliche Rückwirkung hätte gesehen werden können, vgl. hierzu VG Düsseldorf, Vorlagebeschluss vom 11.03.2005 - 26 K 2609/04 - hinsichtlich des teilweisen Wegfalls einer jährlichen Sonderzahlung für das Jahr 2003 an Landesbeamte, sind diese Bedenken nach den auf der Grundlage der Telekom- Sonderzahlungsverordnung gezahlten Kompensationszahlungen jedenfalls nicht mehr gegeben. Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs.1 und 2 VwGO. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO der Beklagten die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils der Klage aufzuerlegen, da sie den Kläger durch die erfolgte Nachzahlung klaglos gestellt hat. Unter Berücksichtigung der gegenseitigen Kostentragungspflichten, ist die Kostenentscheidung - wie geschehen - zu quoteln. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren ist für notwendig zu erklären. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Vorverfahrens erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren und damit die Erstat- tungsfähigkeit seiner Gebühren und Auslagen ist in der Regel zu bejahen, da ohne rechtskundigen Rat der Bürger nur in Ausnahmefällen materiell und verfahrensrechtlich in der Lage ist, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren. Redeker/von Oertzen, Kommentar zur VwGO, 14. Aufl. 2004, § 162 Anm. 13 a. m. w. Nachw.. Die Kammer hat keinen Anlass, im vorliegenden Fall von diesen Grundsätzen abzuweichen, so dass dem Antrag auf Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren stattzugeben war. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.