OffeneUrteileSuche
Urteil

27 K 6557/05

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2006:0217.27K6557.05.00
2mal zitiert
11Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Die klagende GbR verlegt und vertreibt die CD "Die Maske" des Sängers Sido. Die Mitte 2004 erschienene CD, von der bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung über 120.000 Exemplare abgesetzt werden konnten, enthält 17 Musikstücke mit folgenden Titel:. 3 1. Interview 4 2. Auss'm Weg 5 3. Steig ein! 6 4. Mein Block 7 5. Maske 8 6. Mama ist Stolz 9 7. Sido und die Drogen 10 8. Endlich Wochenende 11 9. 3 Leben 12 10. Knast 13 11. Taxi 14 12. Fuffies Club 15 13. Was hat er? 16 14. Glas hoch! 17 15. Die Sekte 18 16. Ghettoloch 19 17. Sido aus'm Block 20 18. 21 Der Titel Nr. 5 (Maske) ist mit identischem Text auf einer von der FSK ab 16 frei- gegebenen DVD enthalten. Der Text Nr. 4 (Mein Block) war bereits Gegenstand im Indizierungsverfahren betreffend die CD "Aggro Ansage 3" und seinerzeit nicht als indizierungsrelevant angesehen worden. 22 Im Juli 2004 regten die Einrichtung N. , Haus der Kinder- und Jugend- hilfe, sowie das Jugendamt des Bezirksamtes Berlin Mitte bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (im Folgenden: Bundesprüfstelle) die Indizierung der CD an, da die Texte auf übelste Art Mord, Totschlag, Überfall, Missbrauch, Verge- waltigung verherrlichten und zudem sexualethisch desorientierend seien, indem sie Menschen auf entwürdigende Art zu sexuell willfährigen Objekten degradierten und bisweilen zusätzlich frauenfeindlich und/oder rassistisch seien. 23 Unter dem 29. August 2004 nahmen die früheren Bevollmächtigten der Klägerin zu dem Indizierungsantrag wie folgt Stellung: Bei der Bewertung der Texte sei ent- scheidend zu berücksichtigen, dass sie dem subkulturellen Zusammenhang des Hi- pHop mit der musikalischen Ausdrucksform des Rap entstammten. Dem HipHop in allen seinen Ausdrucksformen sei ein Konkurrenzkampf (Battle) immanent, der nicht mehr auf gewalttätiger Ebene, sondern auf künstlerischer Ebene stattfinde. Es gehe darum, den Gegner mit ausgefallenen textlichen Inhalten und deren innovativen Um- setzung zu übertreffen (im Sinne eines: "Du bist schlecht. Ich bin besser."). Dabei würden entsprechend der Herkunft des Rap aus den US-Ghettos oftmals auch The- men angesprochen, die Teil des Alltags der dort lebenden afroamerikanischen Ju- gendlichen seien, wie Gewalt, Sex und Drogen. Die Übernahme dieser Themen in den deutschen Rap sei gewissermaßen Teil der Adaption der aus den USA stam- menden Kunstform. Zudem sei zu beachten, dass auch in Deutschland Jugendliche teilweise in sehr schwierigen sozialen Verhältnissen lebten, in denen Gewalt und Drogen zum Alltag gehörten und die in den Texten aufgegriffen und beschrieben würden. Vor diesem Hintergrund dürften die Texte aber keineswegs wörtlich ge- nommen werden. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass in ihnen Gewalt und Drogen verherrlicht würden. Vielmehr wollten die Texte auf Miss- stände hinweisen, damit Zuhörer, die derartige Verhältnisse nicht kennen, sich damit kritisch auseinander setzten. Die in den Texten verwendeten Begriffe und Bilder müssten - unter Berücksichtigung der Wesensmerkmale und der Herkunft des Hi- pHop - gewissermaßen übersetzt werden. Bei Beurteilung der Jugendgefährdung der Texte müsse von dem Jugendlichen ausgegangen werden, der die Gesamtzusam- menhänge und die Eigenart des HipHop kenne. Nur wenn dieser Jugendliche durch die Texte in seiner Entwicklung beeinträchtigt werden könne, könne der Jugend- schutz Vorrang genießen. Die textliche Intention des Künstlers sei nicht die ungefil- terte Schilderung von (sexueller) Gewalt und die unreflektierte Verherrlichung von Drogen, sondern es gehe um eine kritische Beleuchtung des sozialen Milieus, aus dem der Künstler stamme. Dies werde von den mit den Besonderheiten des Rap ver- trauten Jugendlichen auch ohne weiteres verstanden. Dieser informierte Jugendliche könne die Textinhalte als kritische Schilderung von sozialen Missständen und als künstlerische Überhöhungen zum Zwecke des - gewaltfreien - "Battles" einordnen. Auch aus den Aktionen des Künstlers (Auftritte in Schulen oder im Drogenhaus der Jugendstrafanstalt Berlin), ergebe sich, dass er nicht für jugendgefährdende Inhalte, wie zum Beispiel der Verherrlichung von Drogen, stehe. Andernfalls wäre es kaum zu diesen Auftritten gekommen. Auch der Umstand, dass Jugendmagazine wie z.B. BRAVO über die Künstler der Aggro Berlin berichteten, spreche dafür, dass Jugend- liche deren Texte nicht missverstünden. Mit dem Titel Nr. 8 "Endlich Wochenende" behandle Sido ironisch und damit kritisch das Thema Drogen. Er schildere, wie der Protagonist überall anecke, weil er sich wegen des Drogenkonsums nicht mehr zu benehmen wisse. Durch die überspitzte, unrealistische Beschreibung der Wahrneh- mung der Umwelt durch die Augen eines Drogenkonsumenten übe der Künstler letzt- lich Kritik am unreflektierten Drogenkonsum. Dies geschehe auch durch Verwendung des Begriffs "Junkie", der auch bei Kindern und Jugendlichen als Synonym für einen schwer drogenkranken Menschen stehe. Auch die Fachleute in der Musikbranche gingen offensichtlich nicht davon aus, dass die Texte jugendgefährdend seien. So habe der Musiksender VIVA dem Künstler Sido im Jahre 2004 den Medienpreis "Comet" als "Bester Newcomer" verliehen. Ein solcher Sender könne es sich aber nicht leisten, offensichtlich jugendgefährdende Inhalte zu verbreiten und dem betref- fenden Interpreten auch noch einen Preis zu verleihen. Die Texte, die alle in den Schutzbereich der Kunstfreiheit fielen, beinhalteten lediglich eine Beschreibung der sozialen Wirklichkeit des Künstlers und setzten sich mit dieser kritisch auseinander. Dass dies in der Sprache deutscher Großstadt-Ghettos geschehe, sei nur konse- quent. Die Texte seien nicht darauf angelegt, Gewaltbereitschaft hervorzurufen, son- dern schilderten die Alltagsrealität. Diese Jugendlichen vorzuenthalten, könne jedoch nicht Ziel des Jugendschutzes sein. Der Stellungnahme der damaligen Bevollmäch- tigten der Klägerin waren beigefügt eine Stellungnahme des Kunsthistorikers und Kultursoziologen Dr. Rudolf Seim vom 2. März 2004 (Bl. 135 und 136 der Beiakte) und eine "Betrachtung der Texte Aggro Berlin (Tonträger Ansage 1 bis 3) unter Be- rücksichtigung der Entwicklung jugendkultureller und soziologischer Strömungen in der Musik und in der Gesellschaft" des Produktionsleiters der Musikzeitung VISIONS Peter Hesse (Bl. 137 bis 140 der Beiakte), auf deren Inhalt Bezug genommen wird. 24 Mit Entscheidung Nr. 5311 nahm die Bundesprüfstelle die CD aufgrund des Beschlusses des Zwölfer-Gremiums vom 1. September 2005, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 186 vom 30. September 2005, in Teil A der Liste der jugendgefährdenden Medien auf. Zur Begründung wurde ausgeführt: Ausschlaggebend für die Indizierung sei allein der Titel Nr. 8 "Endlich Wochenende". Nach der durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigten Spruchpraxis der Bundesprüfstelle seien jugendgefährdend auch solche Texte, die zum Drogenkonsum anreizten. Hierzu zählten Texte, die den Drogenkonsum verherrlichten oder verharmlosten. Hiervon sei dann auszugehen, wenn mit einer überzeugten positiven Bewertung des zu verherrlichenden oder zu verharmlosenden Sachverhaltes gleichzeitig eine gewisse Realitätsferne einhergehe, die sich z.B. in einem bewussten oder unbeabsichtigten Ausblenden von Fakten offenbare. In dem Text Nr. 8 beschreibe der Interpret ein für ihn ganz normales Wochenende, an dem er so viele Drogen wie nur möglich konsumiere. Hierdurch werde Kindern und Ju- gendlichen ein Bild vermittelt, wonach der Genuss von Drogen zu einem "guten Wo- chenende" selbstverständlich dazugehöre. Der Konsum von Betäubungsmitteln werde verherrlicht, ohne dass kritische, relativierende Elemente hinzukämen. Da sich der Interpret unter Jugendlichen großer Beliebtheit erfreue, sei anzunehmen, dass auch der von ihm verkörperte Lebensstil bei Jugendlichen zu Nachahmungseffekten führen könne. Dass der Künstler an anderer Stelle durchaus ein gesellschaftsadäquateres Verhältnis zum Drogenmissbrauch propagiere, ändere nichts an der Gefahr, dass Jugendliche den Text, der den Drogenkonsum ausschließlich positiv schildere, vollständig isoliert von möglicherweise andernorts propagierten und den Text relativierenden Verlautbarungen des Interpreten wahrnähmen. Die Texte seien zwar von der Kunstfreiheit umfasst. Bei der Abwägung mit dem Jugendschutz sei zu berücksichtigen, dass die Musik der Künstler von Aggro Berlin eine neue Ausprägung der Rap-Musik in Deutschland darstelle, in deren Texten die Rapper ihr Alltagsleben schilderten, das sich zum großen Teil in den Wohnblocks Berliner Problemviertel abspiele. Insofern gäben die Texte den in diesen Stadtteilen häufig üblichen rauen Umgangston wieder, auch die bei einigen Bewohnern vorherrschende Frustration über mangelnde Zukunftsperspektiven. Den Liedern der CD sei durchaus ein kritisches, authentisches Element zu entnehmen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Lieder der CD als "Battle-Rap" zu verstehen seien, dessen Sinn und Ausprägung das Niedermachen eines realen oder imaginären Gegners/Konkurrenten sei. Es handele sich also um ein Kräftemessen und einen Schlagabtausch im Wege der jeweiligen Wortwahl. Hiervon ausgehend sei zwar bei den Texten der Lieder Nr. 4 (Mein Block), Nr. 9 (3 Leben) und Nr. 10 (Knast) trotz ihrer zum Teil bedenklichen Inhalte der Kunstfreiheit Vorrang einzuräumen, da sie sozialkritische Milieubeschreibungen enthielten. Im Titel Nr. 7 (Sido und die Drogen) werde der Drogenkonsum mit dem Stilmittel der Ironie kritisch beleuchtet und keinesfalls verherrlicht. Der Text zeige auf ironische Art und Weise die negativen Folgen von Drogenkonsum auf. Beides sei von jugendlichen Hörern deutlich wahrzunehmen. Im Gegensatz dazu werde in dem Titel Nr. 8 der Drogenkonsum verherrlicht. Soweit die Klägerin darauf verwiesen habe, aus der Verwendung des Begriffs "Junkie" ergebe sich, dass der Text kritisch gemeint sei, weil der Interpret damit denjenigen, die übermäßig Drogen konsumierten einen Spiegel vorhalte, indem er sie mit "Junkies" auf eine Stufe stelle, könne dem nicht gefolgt werden. Der Text müsse als Aufforderung zum Drogenkonsum verstanden werden, da der Interpret diesen als höchsten Genuss verherrliche. Dem Text sei ein kritisches, authentisches Element nicht zu entnehmen, bzw. nicht in einer für die Abwägung relevanten Deutlichkeit. Eine ironische "Brechung" des Geschilderten liege nicht vor, bzw. werde von durchschnittlichen Jugendlichen nicht verstanden. Ein Fall geringer Bedeutung liege angesichts der Schwere der Jugendgefährdung nicht vor. Auf Grund der Verkaufszahlen des Tonträgers und der heutigen technischen Möglichkeiten des CD-Brennens könne auch nicht von einem nur geringen Verbreitungsgrad ausgegangen werden. Die Indizierungsentscheidung wurde den Bevollmächtigen der Klägerin am 11. Oktober 2005 zugestellt. 25 Die Klägerin hat am 11. November 2005 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt, den das Gericht mit Beschluss vom 23. Dezember 2005 - 27 L 1838/05 - abgelehnt hat. Zur Begründung führt sie aus: Die Bundesprüfstelle habe, wie die Wiedergabe der Liedtexte zu Beginn der Indizierungsentscheidung zeige, bereits den Wortlaut des Titels Nr. 8 nicht richtig erfasst. Sie habe übersehen, dass in der Wiederholung des "Hook" die Zeile "Die Welt mit anderen Augen sehen" ersetzt werde durch die Worte: "Die Welt mit Junkie-Augen sehen". Die Bundesprüfstelle gehe zu Unrecht davon aus, dass der Text des Titels Nr. 8 "Endlich Wochenende" zum Drogenkonsum anreize. Zwar schildere der Text tatsächlich den exzessiven Drogenkonsum. Dies geschehe jedoch in einer offensichtlich ironischen Weise, die bei unvoreingenommener Betrachtung nicht die Befürchtung rechtfertige, Kinder und Jugendliche könnten hierdurch zur Nachahmung angeregt werden. Zu den Aspekten des Lebens im Märkischen Viertel in Berlin, das der Interpret teilweise in sehr drastischer Sprache schildere, gehöre notwendigerweise auch eine authentische Darstellung des von weiten Teilen der Bevölkerung praktizierten täglichen Missbrauchs von Alkohol und illegalen Drogen. Folgerichtig beschreibe Sido seinen Drogenrausch als Flucht vor seinem realen Leben, welches er als trost- und perspektivlos empfinde. Kinder und Jugendliche aus einem intakten Umfeld dürften durch diese Illustration des Zusammenhanges zwischen sozialem Abstieg und Perspektivlosigkeit einerseits und Drogenmissbrauch andererseits eher abgeschreckt sein. Hinzu komme, dass der Künstler auch die Folgen des Drogenmissbrauchs eindringlich vor Augen führe, indem er etwa auf die mit diesem einhergehende Steigerung der Aggressivität und den gleichzeitig eintretenden Kontrollverlust hinweise und die Konsequenzen einschließlich der gesellschaftlichen Ausgrenzung eines drogenbedingten unangemessenen Verhaltens schildere. Dass der Interpret das in dem Titel Nr. 8 geschilderte Verhalten nicht für nachahmenswert halte, ergebe sich auch aus der Verwendung des Wortes "Junkie", mit dem Drogenkranke und insbesondere Heroinsüchtige bezeichnet würden. Kein Kind oder Jugendlicher werde damit aber etwas Positiveres assoziieren als die letztlich zumeist tödlich wirkende Zerstörung der eigenen Gesundheit und den damit verbundenen sozialen Abstieg. Für diejenigen, die mit den Verhaltenskodizes und den Ritualen des HipHop vertraut seien, liege die innere Distanz, welche der Interpret zu Drogen wahre, ohne weiteres auf der Hand, da sich niemand, der sich der HipHop-Szene zurechne, mit der Techno-Szene gemein mache. Dass der Interpret den Dro- genkonsum kritisch sehe, ergebe sich zudem aus dem Text Nr. 7, den die Bundesprüfstelle selbst als ironisierende, kritische Beleuchtung des Drogenkonsums eingestuft habe. Vor diesem Hintergrund könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass Kinder und Jugendliche zu der Annahme kämen, im Text Nr. 8 werde ein diametral entgegengesetzter Standpunkt eingenommen. Im Übrigen habe die Bundesprüfstelle nicht berücksichtigt, dass der Titel Nr. 7 nur eine Einleitung zum Titel Nr. 8 sei. Aus dem Zusammenhang mit dem Titel Nr. 7 ergebe sich, dass auch Titel Nr. 8 sich ironisierend mit dem Drogenkonsum befasse. Dass Kinder die Texte in Ausnahmefällen missverstehen könnten, könne nie ausgeschlossen werden. Die aufgezeigten Unvollständigkeiten und Widersprüchlichkeiten bei der Bestimmung des Aussagegehaltes des Textes führe dazu, dass die Indizierungsentscheidung nicht wie ein Sachverständigengutachten im gerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden könne. Bei der Abwägung zwischen den Belangen des Jugendschutzes und der Kunstfreiheit habe es die Bundesprüfstelle versäumt, das Ansehen des Interpreten sowie das Echo, welches die CD in der Fachwelt hervorgerufen habe, zu berücksichtigen. Zudem sei zu beanstanden, dass die Bundesprüfstelle die Indizie- rung auf einen einzelnen Titel gestützt habe, ohne die anderen 16 Titel mit in die Waagschale zu werfen. Die Indizierungsentscheidung sei auch deshalb zu bean- standen, weil die Bundesprüfstelle übersehen habe, dass auch Art. 5 Abs. 1 GG betroffen sei. Im Übrigen seien weitaus bedenklichere Texte, wie beispielsweise das Stück "Wir kiffen" von Stefan Raab, nie indiziert worden. 26 Die Klägerin beantragt, 27 die Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien Nr. 5311 vom 1. September 2005 aufzuheben. 28 Die Beklagte beantragt, 29 die Klage abzuweisen. 30 Sie ist der Ansicht, dass die CD als schwer jugendgefährdend einzustufen sei. Der Titel Nr. 8, auf dem die Indizierung allein beruhe, stelle den Drogenkonsum als selbstverständlich, positiv, erstrebenswert und nachahmenswert dar. Damit werde der Drogenkonsum verherrlicht. Die mit ihm einhergehenden Gefahren für die persönliche Entwicklung und Gesundheit würden verharmlost. In dem Text werde der tägliche Drogenkonsum für das Wochenende zum Exzess gesteigert, was durch die in drastischen Worten wiedergegebene knappe Aneinanderreihung von Einzelhandlungen verbunden mit appellativen Formulierungen mit Aufforderungscharakter noch gesteigert werde. Mit der Formulierung "endlich Wochenende" werde diesem erlösenden Charakter beigemessen, der mit unbeschränkten Drogenkonsum und einem "neuen Blick auf die Dinge" gleichgesetzt werde. Drogen würden so in Kontrast zum beschwerlichen Alltag gebracht. Zudem werde der Drogenkonsum verharmlost, da er ausschließlich als willensgesteuert und kontrollierbar dargestellt werde, indem der Eindruck vermittelt werde, der exzessive Drogenkonsum lasse sich auf wenige Tage in der Woche beschränken, während an den übrigen Tagen ein normales Leben geführt werden könne. Hierdurch werde aber das Suchtrisiko ausgeblendet. Zudem werde der Eindruck vermittelt, dass man nur unter Drogen Spaß haben und richtig feiern könne. Der Text sei auch nicht ironisch zu verstehen. Dagegen spreche bereits, dass sich der Interpret in der Öffentlichkeit selbst als Drogenkonsument darstelle. Der Text entspreche genau dem Bild, das der Interpret in der Öffentlichkeit von sich pflege. Dementsprechend habe sich der Interpret, wie sich aus einem Artikel der taz vom 19./20. Mai 2004 ergebe, dahingehend geäußert, dass das in dem Lied Nr. 8 beschriebene Verhalten seiner normalen Umgangsweise mit Drogen entspreche. Unabhängig davon könnten aber Jugendliche eine ironische Intention des Textes auch gar nicht erkennen, da dies ein Wissen über die Rap-Szene voraussetze, das bei Kindern und Jugendlichen regelmäßig nicht vorhanden sei. Das Lied wirke auf Kinder und Jugendliche auch nicht abschreckend. Zwar würden in der letzten Strophe Geschehnisse geschildert, die von vielen als unangenehm empfunden werden dürften. Der Interpret beschreibe diese jedoch nicht als Bestandteil einer gesellschaftlichen Ausgrenzung. Vielmehr zeige der Vers "im Innern schon aufs nächste Wochenende freuen", dass das geschilderte Wochenende als gelungen und wiederholenswert dargestellt werden solle. Die Schilderung der negativen Begleiterscheinungen des Drogenkonsums füge sich dadurch in die vorangegangenen, den Drogenkonsum positiv darstellenden Strophen ein. Die sachverständige Bewertung des Textes durch die Bundesprüfstelle habe die Klägerin letztlich nicht erschüttert. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liege nicht vor. Die Abwägung zwischen Jugendschutz und Kunstfreiheit sei in nicht zu beanstandender Weise durchgeführt worden. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge in diesem Verfahren und im Verfahren VG Köln 27 L 1838/05 Bezug genommen. 32 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 33 Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. 34 Die angefochtene Indizierungsentscheidung Nr. 5311 der Bundesprüfstelle vom 01. September 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 35 Ermächtigungsgrundlage für die Aufnahme der CD "Die Maske"des Sängers Sido in die Liste jugendgefährdender Medien ist § 18 Abs. 1 Satz 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG). Danach sind Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Zu den jugendgefährdenden Medien zählen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien. Zu den jugendgefährdenden Medien gehören daneben aber insbesondere auch solche Medien, die zum Drogenkonsum anreizen oder diesen verharmlosen und damit geeignet sind, die Konsumbereitschaft bei Kindern und Jugendlichen zu wecken. 36 Vgl. Scholz/Liesching, Jugendschutz, Kommentar, 4. Auflage, 2004, Rz. 27 zu § 18 JuSchG. 37 Die Beurteilung der Jugendgefährdung unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung, wobei allerdings die der Indizierungsentscheidung zugrunde liegenden Erwägungen der Bundesprüfstelle als sachverständige Aussagen zu begreifen sind, die im Verwaltungsprozess wirksam in Frage zu stellen den selben Aufwand erfordert, der notwendig ist, um die Tragfähigkeit fachgutachtlicher Stellungnahmen zu erschüttern. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1996 - 6 C 15.94 -, NJW 1997, 602; BVerwG, Urteil vom 26. November 1992 - 7 C 20.92 -, BVerwGE 91,211 (216). 39 Für die Einschätzung und Gewichtung der Jugendgefährdung durch die Bundesprüfstelle gelten demnach dieselben Maßstäbe wie für die Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens. 40 Vgl. zu diesen Maßstäben BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1992 - 4 B1-11.92 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89. 41 Hiervon ausgehend hat die Bundesprüfstelle den Titel Nr. 8 der CD "Die Maske" im Ergebnis rechtsfehlerfrei als jugendgefährdend eingestuft. 42 Das Zwölfergremium hat - wovon sich die Kammer durch Anhören der CD und Kenntnisnahme von den Begleittexten einen Eindruck verschafft hat - den Text des die Indizierung tragenden Titels im Wesentlichen zutreffend erfasst. Lediglich der Refrain (Hook) ist in der Sachverhaltsschilderung der Indizierungsentscheidung nicht zutreffend wiedergegeben. Denn in der Wiederholung des Refrains wird die Zeile "Endlich Wochenende! Die Welt mit andern Augen seh'n." ersetzt durch die Zeile "Endlich Wochenende! Die Welt mit Junkie-Augen seh'n." Dies ist aber unschädlich, da die dem Zwölfer-Gremium als Arbeitsgrundlage dienende "Textauswertung" (Bl. 14 ff, 27 der Beiakte) den Text zutreffend wiedergibt und bei der Begründung offensichtlich auch zugrundegelegt worden ist, wie sich aus der Wiedergabe des Vortrags des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der Indizierungsentscheidung (Bl. 25) und der Auseinandersetzung mit diesem Vortrag in der Begründung der Indizierungsentscheidung (Bl. 30) ergibt. 43 Die Bundesprüfstelle hat ihrer Beurteilung auch den zutreffenden Aussagegehalt und die zutreffende Zielrichtung des Textes zugrunde gelegt. 44 Bei der Auslegung von schriftlichen oder mündlichen Äußerungen auf ihren tatsächlichen Gehalt sind Bundesprüfstelle und Gericht nicht allein auf den unmittelbar vorliegenden Wortlaut des zu überprüfenden Textes beschränkt. Vielmehr sind sie (wie der Tatrichter im strafgerichtlichen Verfahren) befugt und gehalten, neben dem Wortlaut die gesamten Begleitumstände der Äußerung zu berücksichtigen. Dazu gehören neben dem Gesamtkontext, in dem der zu überprüfende Text steht, insbesondere auch der Adressatenkreis mit seinen Grundeinstellungen sowie sonstige Äußerungen des Autors oder Interpreten. 45 Vgl. zum Straftatbestand des § 130 StGB BGH, Urteil vom 15. März 1994 - 1 Str 179/93 -, nachgewiesen bei juris, m. w. N.; BGH, Urteil vom 14. Januar 1981 - 3 StR 440/80 (S) -, nachgewiesen bei juris. 46 Hiervon ausgehend ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Bundesprüfstelle in dem Text eine Verherrlichung und Verharmlosung des Drogenkonsums gesehen hat, die geeignet ist, die Bereitschaft zum Drogenkonsum bei Kindern und Jugendlichen zu erhöhen. Nach seinem unmittelbaren Wortlaut beschreibt der Text einen Drogenexzess ("Doch am Wochenende geht's erst richtig los! Pillen fressen, Nasen ziehn, Wodka saufen; Prost! Freitag ist Hightag, vielleicht ein paar Drinks! 5 dicke Joints und 10 Tequilla mit links! ....Rein in den Club, umgeguckt, dann zur Bar! Wodka-Redbull und `ne Pille ins Glas! ...") als Flucht aus einem eher tristen Alltag ("Ich bin dabei! Jetzt bin ich high für drei! Und ich hab doch sonst nichts anzustellen mit meiner Zeit! ....Endlich Wochenende! Unendlich viele Drogen nehmen! Endlich Wochenende! Die Welt mit andern Augen seh'n! Endlich Wochenende! Los wir werden high! Endlich ist wieder eine Scheiß-Woche vorbei. ....im Inneren schon aufs nächste Wochenende freun."). Der Drogenkonsum wird insgesamt als etwas Normales und Alltägliches ("Ich nehme jeden Tag Drogen, mal weniger mal mehr!") dargestellt. Die Bundesprüfstelle geht dabei davon aus, dass diese Beschreibung eines Drogenexzesses ohne kritische Distanzierung erfolgt und auch nicht ironisch "gebrochen" wird. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. 47 Zwar weist die Klägerin zurecht darauf hin, dass die Indizierungsentscheidung in dem Teil, in dem sie sich mit der Erfassung des Aussagegehaltes des Textes auseinandersetzt (Bl. 29 oben), lediglich die den Drogenkonsum positiv schildernden Passagen - im Wesentlichen die erste Strophe und den Refrain - zitiert, ohne die in den weiteren Strophen angesprochenen negativen Begleiterscheinungen des Drogenkonsums wie Aggressivität , Kontrollverluste ("Jetzt solltet ihr lieber ein bisschen auf mich aufpassen, ich würd' jetzt gerne meine Aggressionen rauslassen! ... Ich seh Blut, ihn halbtot und komm noch mehr in Ekstase!") oder Ausgrenzung auch nur zu erwähnen. Vor diesem Hintergrund wirkt die bei der Ermittlung des Aussagegehaltes des Textes des Liedes Nr. 8 von der Bundesprüfstelle getroffene Feststellung, es werde der Konsum von Betäubungsmittelns verherrlicht, ohne dass kritische, relativierende Elemente hinzukämen, bei vordergründiger Betrachtung einseitig. Nach Auffassung der Kammer rechtfertigt diese Schwäche der Indizierungsentscheidung jedoch nicht deren Aufhebung. Denn zum einen zeigt die spätere Abwägung (Bl. 30, letzter Absatz), dass die Beklagte auch die im Text angesprochenen distanzierenden Elemente des Textes des Liedes Nr. 8 berücksichtigt hat, wenn es dort heißt: 48 "Der Einlassung des Verfahrensbevollmächtigten, der Text sei kritisch gemeint, und durch die Verwendung des Begriffs "Junkie" halte der Künstler Personen, die am Wochenende übermäßig Drogen konsumierten, einen Spiegel vor und entlarve, dass diese sich letztendlich nicht groß von Junkies unterscheiden, konnte sich das Gremium nicht anschließen. ... Dem Text ist ein kritisches Element nicht zu entnehmen, bzw. nicht in einer für die Abwägung relevanten Deutlichkeit." 49 Vor diesem Hintergrund, d.h. unter Einbeziehung der Erwägungen in der Abwägung, lassen sich aber die äußerst knapp geratenen Ausführungen zur Ermittlung des Aussagegehaltes des Textes als Mitteilung des Auslegungsergebnisses verstehen. Zum anderen unterliegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts die Frage, ob ein Medium jugendgefährdend ist, der vollen gerichtlichen Kontrolle, was impliziert, dass sich das Gericht auch selbst ein Bild vom Aussagegehalt des fraglichen Textes zu verschaffen hat. Eine möglicherweise lückenhafte Begründung des zugrundegelegten Auslegungsergebnisses in der Indizierungsentscheidung führt wegen der vollumfänglichen Prüfungskompetenz des Gerichts für sich genommen nicht zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung. Das Gericht teilt das von der Bundesprüfstelle gefundene Auslegungsergebnis, wonach der Text eine Verherrlichung und Verharmlosung des Drogenkonsums beinhaltet. Die von der Klägerin her- vorgehobenen Textpassagen, die negative Auswirkungen des Drogenkonsums ansprechen, schaffen entgegen der Auffassung der Klägerin keine kritische Distanz zum beschriebenen Drogenexzess. Die geschilderten Begleiterscheinungen des Drogenrauschs werden nämlich letztlich dadurch ins Positive gewendet, dass sie aus der Sicht des Interpreten Teil der Flucht aus dem Alltag sind und daher zu einem (gelungenen) Wochenende dazugehören ("So muss ein Wochenende sein."). Diese Botschaft wird mit der mehrfachen Wiederholung des Refrain nach der Schilderung der negativen Begleiterscheinungen eines exzessiven Drogenkonsums zusätzlich bekräftigt. Zugleich verbindet sich mit der Art der Darstellung, worauf die Beklagte im Klageverfahren hingewiesen hat, eine Verharmlosung der beschriebenen Verhaltensweisen, da sie als steuerbar, auf das Wochenende beschränkt dargestellt werden, das Suchtrisiko und die mit ihm verbundenen gesundheitlichen Folgen aber vollständig ausblendet werden. Dass Kinder und Jugendliche aus behütetem Elternhaus das Beschriebene möglicherweise als abstoßend empfinden, ist im Übrigen ohne Belang, da das Jugendschutzgesetz gerade auch den Schutz des "gefährdungsgeneigten" Jugendlichen mit dem Erfahrungshintergrund des Interpreten im Blick hat, für den sich ein so verbrachtes Wochenende trotz allem als willkommene Abwechslung zum tristen Alltag darstellen kann. 50 Auch die Verneinung einer ironischen Brechung des Geschilderten hat die Klägerin im Ergebnis nicht entkräften können. Zwar wirkt der Text zum Teil überzeichnet, etwa bei der Aufzählung der Menge der konsumierten Drogen oder bei einzelnen Formulierungen ("...solange bis die Türsteher mich rausholen, so vier oder fünf 3 Meter große Polen ..."). Auch gehören Überzeichnungen und Übertreibungen zu den Stilmitteln des Rap. Auf der anderen Seite nehmen aber die Künstler und - wie seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zeigen - insbesondere auch Sido für sich in Anspruch, das soziale Milieu in den Berliner Problemvierteln und ihre eigene Lebenswirklichkeit mit den Mitteln des Rap authentisch abzubilden. Vor diesem Hintergrund kann aber der Text des Liedes Nr. 8 nicht dahingehend verstanden werden, dass etwas Un-Eigentliches dargestellt oder auch nur selbst- ironisch spielerisch-kritisch das eigene Verhalten hinterfragt werden soll, sondern es werden letztlich schlicht eigene Verhaltensmuster oder die der Umgebung des Interpreten unreflektiert wiedergegeben. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf den vorangehenden Titel Nr. 7 (Sido und die Drogen) verweist, den die Bundesprüfstelle selbst als eine kritisch-ironisierende Beschreibung des Umgangs des Interpreten mit Drogen gewertet habe und daher nicht davon ausgegangen werden könne, dass im Titel Nr. 8 eine dem diametral entgegengesetzte Verhaltensweise propagiert werde, ist dies angesichts der weiteren Umstände nicht zwingend. Zum einen erscheint es zweifelhaft, ob die Darstellung des eigenen Zustands beim bzw. nach dem Konsum von Drogen in Titel Nr. 7 angesichts der dies verharmlosenden, ein bestimmtes Lebensgefühl wiedergebenden Texte tatsächlich als ironisierend verstanden werden kann. Zum anderen finden sich in den weiteren Texten der CD, an deren Indizierung sich die Bundesprüfstelle wegen der Freigabe einer DVD mit entsprechenden Titeln durch die FSK gehindert gesehen hat, eine Reihe von Passagen, in denen sich der Interpret selbst als Drogenkonsument darstellt, der die Drogen als Mittel zur Flucht aus der Realität nutzt und zugleich die damit verbundenen Gefahren einfach beiseite schiebt. 51 So heißt es im Titel Nr. 1 (Interview): 52 Hast du was gelernt? He nein, Ich kann nur rappen. Achso, ja doch, ich kann feiern auf Tabletten! Nimmst Du viele Drogen? Ja doch so ziemlich alles! Im Sommer nicht so viel, wie wenn's im Winter kalt ist. Echt? Verrückt! Was ist mit deiner Gesundheit? Ich sorg einfach dafür, dass die Welt immer bunt bleibt! 53 oder in Titel Nr. 2: 54 E wie Egal E wie erstmal einen rauchen E wie Ecstasies auf Technopartys verkaufen E wie eine lange Nase reines Kokain E wie einen Track aufnehmen und Geld verdienen G wie Ich geh nicht nur weil du das sagst G wie Gibt Sido keine Drogen sagt der Arzt G wie drauf geschissen G wie großer Joint Wenn du Rap erst ab jetzt hörst, hast du nix versäumt. 55 oder in Titel Nr. 5 (Maske), in denen sich der Interpret gewissermaßen selbst vorstellt: 56 "Ich setz die Maske auf und Schock die Welt! ... Geld, Sex, Gewalt und Drogen! Ich bin geboren für das Leben ganz oben. ......Mein Herz gehört den Drogen und der Sekte! ....Ich will mein' Spaß, Ich eX mein Glas, Ich rauch mein Gras! Das Leben ist beschissen!" 57 Vergleichbare Äußerungen finden sich darüber hinaus auch in Interviews, die der Interpret selbst gegeben hat. So heißt es in dem Artikel von Cornelius Tittel in der taz vom 19./20 Mai 2004: Zitat:... "Die werden, wenn sie keine Freundin von außerhalb haben, für immer hier bleiben und wenn es gut läuft, das Sozialamt bescheißen und Drogen verkaufen." Ein Stück soziale Realität, das Sido nicht betroffen verhandelt, sondern lieber auf Exzess- und Fluchtmöglichkeiten hin abklopft. Ein bisschen Spaß muss eben sein, auch wenn der sich darin erschöpft, anderen Jugendlichen die neuen Turnschuhe zu klauen. Oder: wie jedes Wochenende Drogen zu nehmen, bis sich der Unterkiefer selbständig macht. Zitat: "Ich sag dir, jeder Jugendliche hier weiß genau, wovon ich rede. Und es gibt in Deutschland eine Menge Ecken wie diese, eine Menge Leute, die genau so drauf sind wie ich." 58 Solche auch in der mündlichen Verhandlung gemachten Äußerungen, die seine Auftritte in einem Drogenhaus eines Jugendgefängnisses und einer Schule, letztlich relativieren und in denen der Sänger immer wieder betont, in seinen Texten lediglich die Lebensumstände im Märkischen Viertel authentisch zu schildern, nehmen aber dem Text des Liedes Nr. 8 letztlich jegliche Ironie. Selbst wenn man sie jedoch bejahen würde, wäre sie für viele Kinder und Jugendliche angesichts solcher Statements praktisch nicht oder kaum zu erkennen. Soweit der Interpret in der mündlichen Verhandlung schließlich erklärt hat, er habe die Titel Nr. 7 und Nr. 8 als Anti-Drogen-Song gemeint, ist dies - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - im Text auch unter Berücksichtigung der sonstigen Titel auf der CD nicht zum Ausdruck gekommen. Vor diesem Hintergrund geht die Beklagte zutreffend davon aus, dass das Lied Nr. 8 einen den Drogenkonsum verharmlosenden und verherrlichenden Inhalt hat, ohne dass kritisch-distanzierende Elemente oder ironisierende Brechungen den Aussagegehalt relativieren. 59 Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Bundesprüfstelle im Hinblick auf den den Drogenkonsum verherrlichenden und verharmlosenden Inhalt des Textes die Jugendgefährdung bejaht hat, wobei sie mit entscheidend darauf abgestellt hat, dass der Text aufgrund der Popularität des Sängers und der damit verbundenen Vorbildwirkung Kinder und Jugendliche dazu verleiten kann, sich die Lebensführung und damit den Drogenkonsum zum Vorbild zu nehmen und nachzuahmen. Der insoweit von der Klägerin erhobene Einwand, Kinder und Jugendliche, die aus einem intakten Umfeld stammten bzw. solche, denen die Rituale und Verhaltenskodizes des Rap geläufig seien, würden durch derartige Texte nicht gefährdet, ist nicht geeignet, diese sachverständige Einschätzung der Bundesprüfstelle zu entkräften. Sie ist schon im Ansatz verfehlt, da der Jugendschutz nicht nur auf den durchschnittlichen Jugendlichen oder gar nur auf solche Jugendliche zielt, die aufgrund ihrer Vorbildung dazu im Stande sind, die hinter einem Text liegende Bedeutung zu erfassen, nachdem sie sich mit der einschlägigen Szene befasst haben, sondern das Ju- gendschutzgesetz dient gerade auch dem Schutz "gefährdungsgeneigter" Jugendlicher, von Extremfällen einer völligen Verwahrlosung oder krankhaften Anfälligkeit einmal abgesehen. 60 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1971 - I C 31.68 -, BVerwGE 39, 197. 61 Es begegnet auch keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Bundesprüfstelle, die den Tonträger als Kunst im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG angesehen hat, im Rahmen der Abwägung zwischen Jugendschutz und Kunstfreiheit den Belangen des Jugendschutzes den Vorrang eingeräumt hat. 62 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Bundesprüfstelle sich zur Vorbereitung dieser Abwägung im Rahmen des verfahrensrechtlich Möglichen Gewissheit darüber zu verschaffen, ob der Schutzbereich der Kunstfreiheit im Einzelfall betroffen und - sollte dies zu bejahen sein - wie dieser Belang im Einzelnen zu gewichten ist. Bei dieser Abwägung stehen sich die Belange des Jugendschutzes und der Kunst im Ansatz gleichwertig gegenüber mit der Folge, dass sich die Annahme eines generellen Übergewichts des Kunstschutzes ebenso verbietet, wie eine Prärogative zugunsten des Jugendschutzes. Unzulässig ist auch eine bloße Niveaukontrolle des in Frage stehenden Kunstwerkes. Ein Beurteilungsspielraum kommt der Bundesprüfstelle insoweit nicht zu, d.h., was im Rahmen der Abwägung zur Herstellung praktischer Konkordanz in die jeweilige Waagschale zu werfen ist, unterliegt uneingeschränkter richterlicher Kontrolle. Allerdings ist die Indizierungsentscheidung auch insoweit wiederum als Fachgutachten zu bewerten. 63 Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. November 1992 - 7 C 20.92 und 7 C 22.92 -, BverwGE 91, 211. 64 Ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum kommt der Bundesprüfstelle hingegen bei der eigentlichen Abwägung zu. 65 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1996 - 6 C 15.94 -, NJW 1997, 602. 66 Im Rahmen dieses Abwägungsprozesses ist eine Gewichtung des Kunstwerks im Hinblick darauf erforderlich, ob und in welcher Weise die Belange der Kunst durch das fragliche Kunstwerk gefördert werden. Für diese Gewichtung können als äußere Indizien die Reaktion des Publikums, der Kritik und der Wissenschaft auf das Werk herangezogen werden. Was das Kunstwerk selbst betrifft, so kann einbezogen werden, ob die den Jugendlichen gefährdenden Darstellungen künstlerisch gestaltet und in die Gesamtkonzeption des Kunstwerks eingebettet sind. 67 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1996 - 6 C 15.94 -, a.a.O. 68 Die Bundesprüfstelle hat in der Indizierungsentscheidung in Übereinstimmung mit diesen Vorgaben den Kunstwert der CD ermittelt und eine einzelfallbezogene Gewichtung der widerstreitenden Belange vorgenommen. 69 Sie hat sich zunächst mit dem Kunstgehalt der auf der CD enthaltenen Lieder unter Berücksichtigung der die Rapmusik als Musikgattung prägenden Eigenheiten auseinandergesetzt. Sie hat dabei insbesondere auch, wie ihre Ausführungen zu dem nicht zur Begründung der Indizierung herangezogenen Titel Nr. 4 (Mein Block) deutlich machen, in die Abwägung mit einbezogen, dass der Rap der Künstler der Klägerin an den aus den US-amerikanischen Armenvierteln stammenden Battle-Rap sowohl von der Themenwahl her als auch stilistisch anknüpft und den Alltag in Berliner Problemvierteln unter Benutzung des dort üblichen rauen Umgangstons schildert. Auf dieser Grundlage ist sie bei der Abwägung der Belange der Kunst gegen die des Jugendschutzes bei den einzelnen Titeln der CD zu differenzierten Ergebnissen gelangt. Sie hat bei den gleichfalls als jugendgefährdend eingestuften Texten der Titel Nr. 4 (Mein Block), 9 (3 Leben) und 10 (Knast) mit Blick auf die sozialkritische Annäherung an die in diesen Texten beschriebenen Zustände der Kunst den Vorrang vor den Belangen des Jugendschutzes eingeräumt. Sie hat damit, wenn auch nur mittelbar, zu erkennen gegeben, dass sie den auf der CD enthaltenen Titeln im Rahmen der Rap-Szene ein hohes künstlerisches Gewicht einräumt, so das eine Auseinandersetzung mit dem Rang des Interpreten innerhalb der Szene, dem Echo, dass die CD in der Fachwelt hervorgerufen hat oder auch mit den Verkaufszahlen, entbehrlich erscheint, wobei hier darauf hingewiesen sei, dass in einem Teil der vorliegenden Zeitungsartikel zur CD der mögliche Konflikt mit dem Jugendschutz durchaus gesehen wird, wie z.B. in dem bereits zitierten Artikel in der taz vom 19./20. Mai 2004 oder in der Plattenkritik bei laut.de (www.laut.de/lautstark/cd-reviews/s/sido/maske/index.htm). Dass die Bundesprüfstelle demgegenüber bei dem Titel Nr. 8 den Belangen des Jugendschutzes gegenüber der Kunstfreiheit ein höheres Gewicht eingeräumt hat, weil dieser den Drogenkonsum ohne bzw. ohne für Jugendliche erkennbare künstlerische Brechung verherrliche, lässt im Ergebnis Abwägungsfehler nicht erkennen, sondern ist letztlich darin begründet, dass in dem Text nicht eine für den Rezipienten unabänderliche Realität beschrieben wird, sondern ein mit hohem Suchtpotential verbundenes Verhalten thematisiert wird, das der einzelne Jugendliche unabhängig von der ihn umgebenden Realität nachahmen kann. Dass die Bundesprüfstelle bei der Abwägung die einzelnen Titel und nicht die CD als Gesamtkunstwerk in den Blick genommen hat, ist jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art unbedenklich, da - wie die Auskoppelungen zeigen - jeder Titel für sich steht. Damit unterscheidet sich eine Musik-CD mit einzelnen Titeln grundlegend von einem Roman, bei dem einzelne möglicherweise jugendgefährdende Passagen nicht für sich betrachtet werden dürfen, sondern im Gesamtkontext des Kunstwerkes zu würdigen sind. 70 Vgl. zu diesem Fragenkreis auch BVerfG, Beschluss vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 -, BVerfGE 83, 130 (147). 71 Ein Anspruch auf Aufhebung der Indizierungsentscheidung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Bundesprüfstelle die Belange des Jugendschutzes nicht gegen das aus Art. 5 Abs. 1 GG fließende Recht auf freie Meinungsäußerung abgewogen hat. Hierzu bestand kein Anlass, da auch dann, wenn es um die Verbreitung einer in die Form künstlerischer Betätigung gegossene Meinung geht, maßgebliches Grundrecht allein Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG als speziellere Norm bleibt. 72 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1987 - 1 BvR 313/85 -, BVerfGE 75,369 (377); BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1971 - 1 BvR 435/68, BVerfGE 30,173 (191 f und 200); Bethge in Sachs , Grundgesetz, Kommentar, 3. Auflage 2003, Rz. 194 zu Art. 5, Jarass in Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 7. Auflage 2004, Rz. 105 zu Art. 5. 73 Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) darin sieht, dass die Bundesprüfstelle bei CDs mit einem - wie sie meint - vergleichbaren Aussage- und Sinngehalt von einer Indizierung abgesehen hat, kann das Gericht dem nicht folgen. Wie die Darlegungen oben gezeigt haben, sind für die Erfassung des Sinn- und Bedeutungsgehaltes eines Liedes und die daraus folgende Bewertung der Jugendgefährdung, die Bestimmung des Kunstgehaltes und die erforderliche Abwägung mit der Kunstfreiheit bei einer Indizierungsentscheidung derart viele Faktoren ausschlaggebend, dass jeweils eine Prüfung im Einzelfall erforderlich ist. Die zu überprüfenden Texte und damit die zu beurteilenden Lebenssachverhalte sind daher nicht im engeren Sinne miteinander vergleichbar, so dass bereits aus diesem Grund die Berufung auf Art. 3 GG ausscheidet. Angesichts der Vielfalt der zu beurteilenden Sachverhalte drängt es sich nicht auf, dass die Beklagte die Indizierungsentscheidungen willkürlich trifft; vielmehr zeigt gerade auch die Begründung der vorliegenden Indizierungsentscheidung, dass die Bundesprüfstelle der Beurteilung von Texten der vorliegenden Art einheitliche Beurteilungskriterien zugrundelegt und bei deren Anwendung die Eigenheiten des jeweiligen Textes beachtet. Im Übrigen ist die hier vorliegende CD nach dem oben Dargelegten im Ergebnis zu Recht von der Bundesprüfstelle indiziert worden; sollten andere CDs tatsächlich wie vorgetragen vom Aussage- und Sinngehalt mit der hier vorliegenden CD vergleichbar sein, aber anders als hier nicht indiziert worden sein, wäre dies zu Unrecht geschehen. Eine Gleichbehandlung im Unrecht kann die Klägerin jedoch nicht fordern. Schon von daher können aus der Nichtindizierung von anderen Medien keine Rechte auf Gleichbehandlung abgeleitet werden. 74 Ist nach alledem der Titel Nr. 8 zu Recht von der Beklagten als indizierungswürdig eingestuft worden, war die CD, da eine Teilindizierung rechtlich nicht möglich ist, insgesamt zu indizieren. Auch die Verneinung eines Falles geringer Bedeutung nach § 18 Abs. 4 JuSchG begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Gegenteilige Anhaltspunkte hat die Klägerin nicht vorgetragen. 75 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1VwGO.