Urteil
19 K 5994/03
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2006:0217.19K5994.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstre- ckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist als Ruhestandsbeamter der Beklagten beihilfeberechtigt. Er wurde mit Ablauf des 31. Dezember 1998 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Er ist privat krankenversichert; bis zum Tarifwechsel 1. Oktober 2002 hatte er den Tarif 50 v.H. und anschließend 30 v.H. gewählt. Infolge Unkenntnis des für Ruhe- standsbeamte geltenden Beihilfebemessungssatzes (70 v.H.) unterlies es der Kläger, den Tarifwechsel seiner privaten Krankenversicherung zu einem früheren Zeitpunkt vorzunehmen. 3 Auf die vier ersten im Ruhestand gestellten Beihilfeanträge bewilligte die für die Beklagte handelnde Rheinische Versorgungs- und Zusatzversorgungskasse für Ge- meinde und Gemeindeverbände (RVK) [jetzt: Rheinische Versorgungskassen] dem Kläger durch Bescheide vom 24. September 1999, 16. Februar 2001, 3. Januar 2002 und 11. Oktober 2002 Beihilfe. In den ersten drei Bewilligungsbescheiden war die dem Kläger gewährte Beihilfe nach dem (unzutreffenden) Beihilfebemessungssatz von 50 v.H. berechnet worden. Dem Bewilligungsbescheid vom 11. Oktober 2002 war als Beihilfebemessungssatz 70 v.H. zugrunde gelegt, jedoch in Anwendung der Höchstbetragsregelung des § 12 Abs. 7 BVO als Beihilfe nur 50 v.H. der dem Grun- de nach beihilfefähigen Aufwendungen gewährt worden. 4 Mit Schreiben vom 10. November 2002 beantragte der Kläger die Rücknahme der seit dem 1. Januar 1999 ergangenen Beihilfebescheide und die Neuberechnung seiner Beihilfe auf der Grundlage eines Bemessungssatzes vom 70 v.H., ersatzweise die Erstattung seiner Mehraufwendungen für den zu hohen Tarif in der privaten Krankenversicherung seit Januar 1999. 5 Die RVK lehnte diesen Antrag durch Bescheid 15. Februar 2003 ab. Hiergegen legte der Kläger durch anwaltliches Schreiben vom 15. Mai 2003 Widerspruch ein, wobei der Antrag auf Schadensersatz auf schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht gestützt wurde. Mit weiterem Bescheid vom 11. August 2003 lehnte die RVK die be- gehrte Schadensersatzleistung ab. Auch hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 15. August 2003 Widerspruch ein. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2003 wies die RVK beide Widersprü- che zurück und führte zur Begründung aus: Eine Rücknahme der vorgenannten Bei- hilfebescheide komme nicht in Betracht, weil dem Kläger keine höhere Beihilfe zu- stehe. Soweit fälschlich der unzutreffende Bemessungssatz von 50 v.H. (statt 70 v.H.) zugrunde gelegt worden sei, sei der jeweils gewährte Beihilfebetrag dennoch im Ergebnis richtig, weil dem Kläger wegen der Höchstbetragsregelung des § 12 Abs. 7 BVO unter Anrechnung der von der privaten Krankenversicherung erhaltenen Erstat- tungsleistungen kein höherer Beihilfebetrag habe gewährt werden dürfen. Auch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei zu verneinen. Weder bestehe eine allgemeine haftungsauslösende Amtspflicht einer Behörde, nur rechtmäßige Be- scheide zu erlassen, noch habe es die Fürsorgepflicht geboten, den Kläger auf den für Ruhestandsbeamten geltenden höheren Beihilfebemessungssatz sowie die An- passung des Tarifs in der privaten Krankenversicherung hinzuweisen. Aus dem Um- stand, dass der Kläger nach dessen eigenen Angaben wegen einer psychischen Er- krankung vorzeitig zur Ruhe gesetzt worden sei, folge nichts Gegenteiliges. 7 Mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht im Wesentlichen geltend: Die Beklagte habe schuldhaft ihre beamten- rechtliche Fürsorgepflicht verletzt, indem sie durch Angabe eines fehlerhaften Beihil- febemessungssatzes und durch die fehlerhafte Berechnung der Beihilfe in den Beihil- febescheiden vom 24. September 1999, 16. Februar 2001 und 3. Januar 2002 ver- hindert habe, dass er - der Kläger - das Erfordernis eines Tarifwechsels von 50 v.H. auf 30 v.H. in seiner privaten Krankenversicherung erkannt habe. Deshalb sei sie ihm zum Ersatz der überflüssigen Mehraufwendungen für den zu hohen Tarifbeitrag verpflichtet, der sich im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 30. September 2002 auf 3.156,75 EUR belaufen habe. Jedenfalls sei ihm aber der aufgrund der Beihilfebe- scheide vom 16. Februar 2001, 3. Januar 2002 und 11. Oktober 2002 jeweils einbe- haltene Beihilfeanteil in Höhe von 20 v.H. der beihilfefähigen Aufwendungen nachzu- zahlen. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter Änderung des Bescheides der RVK vom 11. August 2003 und Aufhebung deren Widerspruchsbescheides vom 26. August 2003 zu verpflichten, ihm die Differenz - Versicherungsprämien für die private Kran- kenversicherung, die sich aus der Berechnung von lediglich 50 statt 70 % Bei- hilfe durch die Inanspruchnahme überteuerten Versicherungsschutzes erge- ben haben, für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 30. September 2002 in Höhe von insgesamt 3.156,75 EUR zu erstatten, 10 hilfsweise, 11 die Beklagte unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide der RVK vom 15. Februar und 26. August 2003 zu verpflichten, die Beihilfeabrechnungen vom 16. Februar 2001, 3. Januar 2002 und 11. Oktober 2002 zu ändern und ihm die einbehaltene 20 % Beihilfe-Differenz nachzuzahlen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie vertieft die Gründe der angefochtenen Bescheide und tritt dem Klagevorbringen entgegen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe 17 Die Klage, über die der Berichterstatter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichter entscheiden kann, ist nicht begründet. 18 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch in Höhe des auf 3.156,75 EUR bezifferten Prämienschadens aufgrund einer Fürsorgepflichtverletzung (§ 85 LBG). Die diesen Anspruch verneinenden Bescheide sind rechtmäßig. 19 Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass ein für den Dienstherrn handelnder Amtswalter oder eine andere Person, deren sich der Dienstherr bedient, um seiner Fürsorge- und Schutzpflicht zur genügen, eben diese Pflicht verletzt hat, ihn hieran ein Verschulden trifft und der Fürsorge- und Schutzpflichtverstoß adäquat kausal zu einem Schaden geführt hat (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 4. Aufl. 1998, Rd.-Nr. 411 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 20 Die fehlende Belehrung des Klägers über den ab seiner Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen höheren Beihilfebemessungssatz von 70 v.H. statt bisher 50 v.H. (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BVO) stellt keine Fürsorgepflichtverletzung dar, weil eine derartige Belehrungspflicht bei rechtlichen Kenntnissen, die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt können oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann, nicht besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 2 C 10.96 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder ES/B III 1 Nr. 25 m. w. N.). Zu diesen Grundkenntnissen, die der Dienstherr von seinen Beamten erwarten darf, gehören auch die für aktive Beamte und Ruhestandsbeamte unterschiedlich hohen Beihilfebemessungssätze, weil diese für die wirtschaftliche Absicherung der Beamten im Krankheitsfall erfahrungsgemäß erhebliche Bedeutung haben. 21 Erst recht besteht keine Belehrungspflicht hinsichtlich der Auswirkungen der Beihilfevorschriften auf die Tarifgestaltung privater Krankenversicherungen. Denn der Abschluss einer solchen Versicherung und deren Gestaltung obliegt der dem Beamten überlassenen Eigenvorsorge. Danach ist es der freien Entscheidung des Beamten überlassen, ob er sich überhaupt versichert, bei welchem Anbieter dies ge- schieht und zu welchem Tarif. Damit ist ihm auch überlassen, ob er sich über- oder unterversichert. Dieser dem Beamten überlassene Bereich privater Vorsorge wird von der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht mit umfasst (vgl. z. B. OVG NRW, Urteil vom 23. August 1998 - 12 A 5602/96 - m. w. N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Die dem Beamten obliegende Verpflichtung, der Beihilfestelle in jedem Beihilfeantrag das Bestehen einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung und den Umfang der erhaltenen Versicherungsleistung (quotenmäßig abstrakt oder jeweils konkret) anzugeben, hat für die Beihilfestelle (nur) insoweit Bedeutung, als sie ausgehend von diesen Angaben den Umfang der zu gewährenden Beihilfe ermittelt (vgl. insbesondere §§ 3 Abs. 3 und 4, 12 Abs. 7 BVO). 22 Ob, wie der Kläger meint, die in den Beihilfebescheiden vom 24. September 1999, 16. Februar 2001 und 3. Januar 2002 auf der Grundlage des fehlerhaften Bemessungssatzes von 50 v.H. (statt 70 v.H.) vorgenommene Berechnung - die allerdings wegen der zu beachtenden Höchstbetragsregelung des § 12 Abs. 7 BVO jeweils zu dem im Ergebnis zutreffend zu gewährenden Beihilfebetrag gelangt ist - eine Verletzung der Fürsorgepflicht darstellt, erscheint dem Gericht zweifelhaft, kann aber letztlich offen bleiben. Die Angabe des fehlerhaften Bemessungssatzes in den genannten Beihilfebescheiden steht nämlich nicht einer fehlerhaft erteilten Rechtsauskunft gleich, weil hierfür ein ausdrückliches (hierauf gerichtetes) Auskunftsbegehren des Klägers erforderlich wäre, das die Beihilfeanträge selbst nicht beinhalten. Selbst wenn insoweit eine Verletzung der Fürsorgepflicht läge, wäre sie allerdings für den geltend gemachten Prämienschaden nicht adäquat kausal. Die unterbliebene, zum 1. Januar 1999 vorzunehmende Anpassung seines Tarifs in der privaten Krankenversicherung kann angesichts des Umstands, dass die Beihilfebescheide wesentlich später ergangen sind, schon aus zeitlichen Gründen nicht hierauf beruhen. Sie hat vielmehr ihre Ursache allein in der vom Kläger selbst zu vertretenden Unkenntnis. Dabei ist unerheblich, ob der Kläger aufgrund seiner damaligen psychischen Situation, die nach seinen Angaben zu seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand geführt haben, zur Anwendung seiner beamtenrechtli- chen Grundkenntnisse in der Lage war. Entscheidend ist, dass die Kenntnis während des aktiven Dienstes und des Ruhestandes unterschiedlich hohen Beihilfebemessungssätze schon vorher zum vorhandenen oder jedenfalls vom Dienstherr zu erwartenden und damit zu unterstellenden Grundwissen des Klägers gehört hat. Es war damit Sache des Klägers, für die bei Eintritt des Ruhestandes anstehenden oder für erforderlich gehaltenen Dispositionen entsprechende Vorkehrungen zu treffen und sich gegebenenfalls fremder Hilfe zu bedienen. Für die Beihilfestelle wäre im Übrigen auch ein etwaiges Schutzbedürfnis" des Klägers nicht erkennbar gewesen, weil sie wegen der strikten organisatorischen Trennung von der Personalabteilung (vgl. § 102a LBG) die Gründe für eine vorzeitige Versetzung des Klägers in den Ruhestand nicht kennen kann und dies auch nicht soll. 23 Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Die Auszahlung der durch die Beihilfebescheide vom 16. Februar 2001, 3. Januar 2002 und 11. Oktober 2002 im Ergebnis einbehaltenen Beträge in Höhe von jeweils 20 v.H. des beihilfefähigen Aufwands, also 484,27 EUR, 912,26 EUR und 383,27 EUR, kann der Kläger nicht verlangen. Denn Voraussetzung hierfür wäre eine entsprechende Änderung dieser Beihilfebewilligungsbescheide. Dies hat die RVK jedoch aus der zutreffenden Erwägung abgelehnt, dass dem Kläger keine höhere Beihilfe als die jeweils bewilligte zusteht. Denn auch wenn auf der Grundlage eines Beihilfebemessungssatzes von 70 v.H. sich jeweils ein um 20 v.H. höherer Beihilfebetrag rechnerisch ergäbe, könnte diese Differenz gleichwohl nicht bewilligt und ausgezahlt werden, weil gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 BVO die (entsprechend der fortbestehenden Tarifklasse 50 %) im Umfang von 50 v.H. tatsächlich gewährten Leistungen der privaten Krankenversicherung anzurechnen wären und demgemäß nur die um eben diese Differenz von 20 v.H. des beihilfefähigen Aufwands gekürzte Beihilfe dem Kläger bewilligt und geleistet werden kann. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.