Beschluss
18 L 175/06
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2006:0207.18L175.06.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen Ziffer 1 bis 3 des Tenors des Bescheides der Antragsgegnerin vom 23.12.2005 ( Geschäftszeichen ) anzuordnen, 4 ist zulässig, aber unbegründet. 5 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches gegen den von der Antragstellerin angefochtenen Bescheid anordnen, wenn das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung des Bescheides überwiegt. Dies ist der Fall, wenn sich der Bescheid bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist, da an der sofortigen Vollziehung rechtswidriger Bescheide ein öffentliches Interesse nicht bestehen kann. Die Frage der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes ist jedoch regelmäßig nur insoweit zu berücksichtigen, als sie schon bei summarischer Überprüfung überschaubar ist. Eine abschließende Überprüfung des angefochtenen Bescheides ist nicht gefordert. 6 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ( OVG NRW ), Beschluss vom 25.8.2000 -20 B 959/00 - m.w. N. 7 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die Erfolgsaussichten einer ggf. anzustrengenden Hauptsache derzeit offen sind und ein überwiegendes privates Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung nicht besteht. 8 Ebenso wie in dem vergleichbar gelagerten Verfahren 18 L 49/06 lassen sich auch im vorliegenden Verfahren die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei summarischer Prüfung nicht klären. Sämtliche von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen gegen die Punkte, in denen die Antragsgegnerin den Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die Nutzung der Infrastruktur von Personenbahnhöfen (ABP 2006) widersprochen hat, bedürften einer eingehenden Prüfung in dem Widerspruchsverfahren bzw. in einem ggf. anzustrengenden Hauptsacheverfahren. Dies betrifft etwa die Frage, welche Reichweite das Gebot des diskriminierungsfreien Zugangs von Wettbewerbern bezogen auf konkrete Ausgestaltungen in den ABP 2006 hat ebenso wie Fragen hinsichtlich der Bedeutung des von der Antragsgegnerin postulierten Transparenzgebots für eine diskriminierungsfreie Nutzung von Personenbahnhöfen. 9 Vgl. Beschluss der Kammer vom 13.01.2006 - 18 L 49/06 -; Beschluss der bis zum 31.12.2005 zuständigen 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln vom 21.12.2005 - 11 L 1795/05 -. 10 Nach der hier nur gebotenen summarischen Überprüfung lässt keines der von der Antragstellerin vorgebrachten rechtlichen Argumente gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides dessen offensichtliche Rechtswidrigkeit in einem bestimmten Punkt erkennen. Es mag zwar zutreffen, dass manche der Beanstandungen der Antragsgegnerin nach einer Prüfung im Hauptsacheverfahren keinen Bestand haben werden; eine Offensichtlichkeit lässt sich jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht feststellen. 11 Dies gilt auch für die Frage der ordnungsgemäßen Zustellung an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin innerhalb der Frist des § 14 e Abs. 1 Nr. 4 AEG und für den von der Antragstellerin gerügten Ermessensgebrauch bzw. Ermessensnichtgebrauch der Antragsgegnerin. Dabei versteht die Kammer im Rahmen der hier durchzuführenden summarischen Überprüfung das Entscheidungsprogramm der §§ 14 e, 14 f AEG so, dass die Antragsgegnerin die Wahl hat, entweder eine Vorabprüfung der Nutzungsbedingungen nach § 14 e AEG durchzuführen oder aber deren nachträgliche Prüfung nach § 14 f AEG zu veranlassen. Im letztgenannten Fall hat sie die Wahl, nach § 14 f Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AEG mit Wirkung für die Zukunft das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu einer Änderung zu verpflichten oder aber die Bedingungen nach § 14 f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AEG für ungültig zu erklären. Führt die Antragsgegnerin eine Vorabüberprüfung nach § 14 e AEG durch und stellt sie dabei Widersprüche zu Bestimmungen des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Infrastruktur fest, so dürfte - jedenfalls im Regelfall - das Ermessen dahin auszuüben sein, dass ein Widerspruch erfolgt. Das Ermessen der Antragsgegnerin dürfte sich deshalb in erster Linie auf die Frage beziehen, welche Form der Überprüfung - nämlich nach § 14 e AEG oder nach § 14 f AEG - gewählt wird, 12 vgl. Beschluss der Kammer vom 13.01.2006 - 18 L 49/06 -. 13 Auch hinsichtlich der von der Antragstellerin aufgeworfenen Frage, ob Gegenstand des Widerspruchsrechts gemäß § 14 d S. 1 Nr. 6 AEG auch solche Klauseln sein können, die im Einzelfall so bereits seit langem bestanden, drängt sich der Kammer eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht auf. Nach summarischer Überprüfung kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Widerspruchsrecht im Falle einer vollständigen Neufassung der Benutzungsbedingungen - wie sie hier vorliegt - auf alle darin enthaltenen Klauseln bezieht. Denn auch einzelne bereits bekannte Klauseln werden durch eine vollständige Neufassung in ihrem Regelungszusammenhang verändert und erhalten insoweit gegebenenfalls einen veränderten Bedeutungsgehalt. 14 Soweit schließlich die Antragstellerin die Höhe des in Ziffer 3 des Bescheides angedrohten Zwangsgeldes mit der Begründung rügt, die Antragsgegnerin sei bei der Bemessung von einer unzutreffenden Höhe des Außenumsatzes, der nur 32 Mio. EUR statt 268 Mio. EUR betrage, ausgegangen, erweist sich dies schon deshalb nicht als offensichtlich rechtswidrig, weil die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 100.000 EUR im unteren Bereich der nach § 14 c Abs. 4 AEG eröffneten Möglichkeiten liegt. Es ist daher nicht offenkundig, dass sich die von der Antragstellerin behauptete Verwechslung von Umsatz" und Gewinn" auf die Bemessung der Höhe des Zwangsgeldes entscheidungserheblich ausgewirkt hat. 15 Da die Erfolgsaussichten somit nach dem derzeitigen Verfahrensstand offen sind, überwiegt das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin nicht bereits aus diesem Grund das durch § 37 AEG vorgesehene öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. 16 Die von der Antragstellerin geltend gemachten Nachteile überwiegen auch im Übrigen nicht das öffentliche Interesse an dem Sofortvollzug des angefochtenen Bescheides. 17 Soweit die Antragsstellerin geltend macht, im Falle einer sofortigen Vollziehung entstünde ein Zustand großer Rechtsunsicherheit, vermag dieses Argument dem Antrag angesichts des tatsächlichen Geschehensablaufs im Ergebnis nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Risiko, das sich aus der späten Einreichung der Unterlagen ergibt, hat die Antragstellerin vielmehr selbst zu tragen, 18 vgl. Beschluss der Kammer vom 13.01.2006 - 18 L 49/06 -. 19 Gleiches gilt auch für die von der Antragstellerin geltend gemachte Notwendigkeit des Abschlusses von Individualverträgen für die nächste Fahrplanperiode. Im Übrigen hat die Antragstellerin nicht konkret dargetan, wie groß die Anzahl von Individualverträgen ist, die sie abzuschließen hat. Soweit in der Antragsschrift von 52 Eisenbahnverkehrsunternehmen die Rede ist, die die Personenbahnhöfe der Antragstellerin im Regelbetrieb nutzen, und weiteren Einzelnutzungen im Gelegenheitsverkehr, vermag die Kammer nicht festzustellen, dass der Antragstellerin ein schlechterdings unzumutbarer Aufwand droht, wenn sie Einzelverträge ohne die Möglichkeit der standardisierten Einbeziehung der ABP 2006 abschließen muss. 20 Gleiches gilt, soweit die Antragstellerin geltend macht, es entstünde ihr ein erheblicher zusätzlicher Aufwand in Gestalt von Personal- und Sachmitteln, wenn die ABP 2006 nicht in der von ihr geänderten Fassung in Kraft träten. Denn auch hier hätte es die Antragstellerin in der Hand gehabt, durch eine frühzeitigere Einreichung der Unterlagen diesen Aufwand zu vermeiden. 21 Schließlich vermag auch der Einwand, dass die Antragstellerin mit einem erheblichen zusätzlichen Kostenaufwand zu rechnen hätte, der wiederum eine Steigerung der Stationsnutzungspreise zur Folge hätte, kein anderes Ergebnis herbeizuführen. Lässt sich die offensichtliche Rechtswidrigkeit des diesbezüglichen Widerspruchs der Antragsgegnerin nicht feststellen, so ist es die gesetzgeberische Wertung des § 37 AEG, dass die Rechtslage vorerst entsprechend dem Widerspruch gestaltet sein soll. Die sich daraus ergebenden unmittelbaren Folgen für die Kostenstruktur stellen sich nicht als zusätzliche Erschwernis, sondern als schlichte Folge dieser gesetzgeberischen Wertung dar. 22 Weitere für die Interessenabwägung ggf. relevante Gesichtspunkte wie etwa eine akute Gefährdung öffentlicher Sicherheitsbelange, wenn die ABP 2006 in der von der Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid vorgesehenen Form in Kraft träten, sind nicht ersichtlich. Hierauf hat sich die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren auch nicht berufen. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 24 Bei der Streitwertfestsetzung hat die Kammer das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin mit mindestens 200.000.-Euro bewertet und diesen Betrag im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte reduziert ( §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG ).