Beschluss
6 Nc 166/05
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2006:0126.6NC166.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -). 4 Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen für das Wintersemester 2005/2006 (WS 05/06) festgesetzte Höchstzahl von 76 Studienplätzen für das erste Fachsemester Zahnmedizin an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn (RFWU), 5 vgl. Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2005/2006 vom 21.6.2005 (GVBl. NRW, S. 650), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.11.2005 (GVBl. NRW, S. 864), 6 die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. 7 Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2005/2006 und damit auch für das WS 2005/2006 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung) vom 25.8.1994 (GVBl. NRW, S. 732) - KapVO -, zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12.8.2003 (GVBl. NRW, S. 544). 8 Nach dem Berechnungsverfahren der KapVO ist die Ausbildungskapazität durch eine rechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot (1.) und Lehrnachfrage (2.) sowie eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Bestimmungen des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung (3.) zu ermitteln. 9 1. Lehrangebot 10 Das Lehrangebot errechnet sich nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO. Hierbei ist zunächst die Summe der im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit (Gesamtdeputatstunden = Gesamt-DS), ausgedrückt in Semesterwochenstunden (SWS), zu bilden (§§ 8, 9 Abs. 1 KapVO), wobei der Umfang der jeweiligen Lehrverpflichtung sich aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (LVV) vom 30.8.1999 (GVBl. NRW, S. 518), geändert durch Verordnung vom 21.2.2004 (GVBl. NRW, S. 120), ergibt. 11 Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen - MIWFT - hat durch Erlass vom 7.11.2005 das Lehrangebot der RFWU im Fach Zahnmedizin für das Studienjahr 2005/2006 wie folgt ermittelt: 12 Stellenart Deputat in SWS Stellenzahl Gesamt-DS C4 Universitätsprofessor 9 4 36 C3 Universitätsprofessor 9 2 18 C3 Universitätsprofessor a.Z. 9 0 0 C2 Universitätsprofessor 9 0 0 C2 Oberassistent 7 1 7 C2 Hochschuldozent 9 0 0 C1 Wiss. Assistent 4 10 40 A 15-13 AR mit ständigen Lehraufgaben 9 3 27 A 15-13 AR ohne ständige Lehraufgaben 5 6 30 BAT 1-2a Wiss.Ang (befristet) 4 22 88 BAT 1-2a Wiss.Ang (unbefristet) 8 5 40 Insgesamt 53 286 Verminderungen, § 9 Abs. 2 KapVO 0 Durchschnittliches Deputat 5,40 Lehrauftragsstunden in SWS, § 10 KapVO 0 Zusätzliches Lehrangebot 0 Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester, § 9 Abs. 1 KapVO 286 13 Gegen diese Festsetzung bestehen bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung keine Bedenken. 14 Die Lehreinheit verfügt - gegenüber dem Vorjahr unverändert - über 53 Planstellen mit einem Gesamtlehrdeputat von 286 DS. Aufgrund der genannten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen vom 21.2.2004 ist der Umfang der zu leistenden Lehrveranstaltungsstunden zum Studienjahr 2004/2005 teilweise neu festgelegt worden. Mit Ausnahme der Wissenschaftlichen Assistenten (C1) hat das beamtete Lehrpersonal eine DS mehr zu erbringen, d. h. die Universitätsprofessoren (C4, C3 und C2) müssen 9 DS Lehre erbringen. Die Oberassistenten werden zu 7 DS Lehre herangezogen und die Akademischen Räte ohne ständige Lehraufgaben sind zu 5 DS Lehraufgaben verpflichtet. Die Wissenschaftlichen Angestellten verbleiben bei ihrem bisherigen Lehrdeputat. Das gleiche gilt für die Wissenschaftlichen Assistenten (C1). Die Bemessung der Lehrdeputate durch die Änderungsverordnung vom 21.2.2004 ist durch die Kammer und das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen bereits im vorausgegangenen Studienjahr geprüft und nicht beanstandet worden. 15 Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 17.1.2005 - 6 Nc 889/04 u. a. - und vom 29.12.2004 - 6 Nc 682/04 u. a. -; Beschlüsse des OVG NRW vom 8.3.2005 - 13 C 126/05 -, 9.3.2005 - 13 C 127/05 -, 11.3.2005 - 13 C 155/05 - sowie 14.4.2005 - 13 C 177/05 -. 16 Soweit vereinzelt geltend gemacht wird, es sei aufgrund einer eventuellen Nichterfüllung der Lehrverpflichtung von Lehrpersonen in der Lehreinheit klinisch- praktische Medizin von diesem Personenkreis eine Lehrleistung in der Zahnmedizin zu erbringen, kann dem nicht gefolgt werden. Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder aus der LVV noch aus der KapVO. Gemäß § 7 KapVO erfolgt die Kapazitätsermittlung vielmehr ausschließlich anhand der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage in der Lehreinheit. 17 Vgl. dazu auch den das Studium der Humanmedizin betreffenden Beschluss der Kammer vom 21.12.2005 - 6 Nc 167/05 u.a. - (m.w.N.), in dem die Trennung der Lehreinheiten auch für das Verhältnis zwischen vorklinischer und klinisch-praktischer Medizin hervorgehoben wird. 18 Im Übrigen ist weder vorgetragen worden, noch für die Kammer ersichtlich, wie ein Lehreinsatz von Lehrpersonen der klinisch-praktischen Medizin in der Lehreinheit Zahnmedizin im Hinblick auf die unterschiedlichen Lehrinhalte überhaupt sinnvoll organisiert werden könnte. 19 Dass Stellen, insbesondere Stellen für wissenschaftliche Angestellte im befristeten Dienstverhältnis, auf Dauer mit Lehrpersonen besetzt wären, denen persönlich eine höhere Lehrleistung obliegt, als sie der Stelle zugeordnet ist, ist nicht ersichtlich. Vorbehaltlich näherer Überprüfung im Hauptsacheverfahren besteht bei keiner der Stellen befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellter auf Dauer eine Aufgabenzuweisung, die die Zuordnung eines Lehrdeputats von 4 DS (bzw. 2 DS bei den nicht voll beschäftigten Angestellten) nicht rechtfertigte. Nach den im vorliegenden Verfahren nur möglichen vorläufigen Feststellungen trifft auch keinen Stelleninhaber eine weitergehende individuelle Lehrverpflichtung. 20 Soweit die (ursprünglichen) Arbeitsverträge der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter bereits vor Inkrafttreten des durch Gesetz vom 16.2.2002 (BGBl. I S. 693) novellierten Hochschulrahmengesetzes - HRG 2002 - geschlossen worden sind, findet sich in ihnen jeweils ein hinreichender Grund für die Befristung im Sinne der §§ 57a ff. HRG in der bis zum 22.2.2002 gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 19.1.1999 (BGBl. I, S. 18). Insoweit kann auf den das Wintersemester 2002/2003 betreffenden Beschluss der Kammer, 21 Beschluss vom 12.12.2002 - 6 Nc 258/02 u.a. -, 22 Bezug genommen werden, in dem diese Verträge überprüft worden sind. Auch die nach § 57 c HRG (Fassung 1999) einzuhaltende zeitliche Höchstgrenze von fünf Jahren ist bei keinem der betreffenden Arbeitsverhältnisse überschritten. Den vorstehenden Anforderungen werden im Übrigen auch die nach Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.7.2004 (dazu sogleich), aber vor dem 31.12.2004 abgeschlossenen und ausdrücklich auf das HRG (Fassung 1999) gestützten Arbeitsverträge mit Frau I. , Frau Dr. I1. , Frau L. , Herrn N. und Frau T. gerecht. Auf sie sind die §§ 57 a ff. HRG (Fassung 1999) gemäß § 57 f Abs. 1 S. 3 HRG neue Fassung entsprechend anwendbar. 23 Soweit die Anstellungsverträge der befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten auf der Grundlage der §§ 57 a ff. HRG in der Fassung des 5. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (5. HRGÄndG) vom 16.2.2002 (BGBl. I, S. 693) abgeschlossen worden sind, ist zu berücksichtigen, dass dieses Gesetz - auch insoweit - durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.7.2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, S. 2803, wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes für nichtig erklärt worden ist mit der Folge, dass diesen Arbeitsverträgen nachträglich die gesetzliche Grundlage entzogen worden ist. 24 Vgl. zu diesem Problemkomplex auch Löwisch, Befristungen im Hochschulbereich - Rechtslage nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Juniorprofessur, NZA 2004, S. 1065. 25 Nach den für verfassungswidrig erklärten Vorschriften der §§ 57 a ff. HRG in der Fassung des 5. HRGÄndG, das für nach dem 22.2.2002 geschlossene Arbeitsverträge gelten sollte, war die Befristung von Arbeitsverträgen nicht promovierter Angestellter gemäß § 57 b Abs. 1 Satz 1 HRG bis zu einer Dauer von 6 Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion war eine Befristung bis zu einer Dauer von 6 Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von 9 Jahren zulässig, wobei sich die zulässige Befristungsdauer in dem Umfang verlängerte, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung im Sinne des Satzes 1 zusammen weniger als 6 Jahre betrugen (§ 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG). Gemäß § 57 f Abs. 2 HRG war der Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach § 57 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 HRG auch mit Personen, die bereits vor dem Inkrafttreten des 5. HRGÄndG in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule gestanden haben, auch nach Ablauf der in § 57 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 HRG geregelten jeweils zulässigen Befristungsdauer mit einer Laufzeit bis zum 28.2.2005 zulässig. 26 Diesen Voraussetzungen entsprachen vorliegend sämtliche auf der Grundlage des für nichtig erklärten 5. HRGÄndG abgeschlossenen Verträge. Die Nichtigkeit der §§ 57 a ff. des 5. HRGÄndG führt nicht dazu, dass sämtliche hiervon betroffenen Personen kapazitätsrechtlich als unbefristet beschäftigte Wissenschaftliche Angestellte zu behandeln, also mit einem höheren Stundendeputat in die Kapazitätsberechnung einzustellen sind. Insoweit kommt es nämlich nicht darauf an, ob die befristeten Verträge infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts aus arbeitsrechtlicher Sicht als unbefristet anzusehen sind. Denn maßgeblich für die kapazitätsrechtliche Bewertung ist regelmäßig das sog. Stellenprinzip (vgl. § 8 KapVO), wonach für den Ansatz von Art und Zahl der Stellen der geltende Haushaltsplan maßgeblich ist. 27 Vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, § 8 KapVO, Rn. 3 m.w.N. 28 Dieses Stellenprinzip führt dazu, dass eine Diskrepanz zwischen abstrakter Stellenwertigkeit und konkreter Besetzung in einem bestimmten Rahmen kapazitätsrechtlich grundsätzlich nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt. Dazu hat das OVG NRW, 29 vgl. Beschluss vom 24.2.1999 - 13 C 3/99 -, daran anschließend etwa auch Beschluss vom 9.3.2005 - 13 C 130/05 u.a. -, 30 u.a. ausgeführt: 31 "Denn die Kapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt vom sog. Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO). Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sog. Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Demgemäß folgt das abstrakte Stellendeputat nicht und erst recht nicht automatisch der dienstrechtlichen oder vertraglichen Lehrverpflichtung des Stelleninhabers oder dem von ihm über seine Lehrverpflichtung hinaus tatsächlich erbrachten Lehrumfang oder - was hier in Betracht kommt - dem Lehrumfang, in dessen Voraussetzungen der Stelleninhaber inzwischen "hineingewachsen" ist (latente individuelle Lehrverpflichtung). Erst dann kann das mit Verfassungsrang ausgestattete Kapazitätserschöpfungsgebot vor dem Stellenprinzip Vorrang beanspruchen mit der Folge, dass auf eine Stelle ein gegenüber dem Stellendeputat höherwertiges individuelles Lehrdeputat des Stelleninhabers anzurechnen ist, wenn diese Stelle dauerhaft individuell höherwertig besetzt ist und so ihr Amtsinhalt faktisch eine entsprechende Änderung erfährt. 32 Vgl. hierzu Urteil des Senats vom 4. Dezember 1986 - 13 A 829/86 u.a. -. 33 Das ist noch nicht der Fall, wenn im letztmöglichen Kapazitätsberechnungszeitpunkt die Verlängerung der Anstellung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters über die Fünf-Jahresgrenze hinaus erkennbar nur einem vorübergehenden Zweck, etwa der Deckung einer kurzfristigen Personallücke oder dem Abschluss eines Forschungsprojekts, dient oder das Auslaufen des Beschäftigungsverhältnisses noch im Berechnungszeitraum oder gegen dessen Ende feststeht. Ergibt sich jedoch, dass die Hochschule erkennbar auf eine Verwendung des betreffenden Stelleninhabers auf erheblich längere oder unabsehbare Zeit und damit wie im Falle eines unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters eingestellt ist, kann sie sich redlicherweise nicht mehr auf das abstrakte Stellenprinzip berufen, weil sie die Stelle faktisch in eine solche eines "unbefristeten" Angestellten umgewandelt hat. Das kann schon dann anzunehmen sein, wenn ein "Zeitangestellter" nach der Fünf-Jahresgrenze mehr als ein Jahr die Aufgaben eines "Dauerangestellten" wahrgenommen hat und entsprechend weiterbeschäftigt werden soll." 34 Diese vom OVG NRW im Einzelnen beschriebenen Voraussetzungen, denen sich die Kammer anschließt, sind für die nach dem 22.2.2002 geschlossenen befristeten Angestelltenverträge nicht gegeben. Denn in der vorliegenden Fallkonstellation kann nicht davon die Rede sein, dass die Universität die betroffenen Stellen faktisch willentlich in solche von unbefristet beschäftigten Angestellten umgewandelt hat. Eine längerfristige, auf unabsehbare Zeit angelegte Beschäftigung des betroffenen Personenkreises entspricht gerade nicht dem Willen der Universität. 35 Vgl. zu alledem bereits den das Wintersemester 2004/2005 betreffenden Beschluss der Kammer vom 17.1.2005 - 6 Nc 889/04 u.a. -, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 11.3.2005 - 13 C 162/05 -. 36 Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom 27.12.2004 (BGBl I 2004, S. 3835) die hier relevanten Vorschriften des HRG 2002 inhaltsgleich wieder in Kraft gesetzt und ihnen durch §§ 57 f Abs. 1 Satz 1 HRG i. d. F. des Art. 1 HdaVÄndG Rückwirkung beigelegt. 37 Kapazitätsrechtlich ist schließlich nicht zu beanstanden, dass die laut Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Stellen C 1 - wissenschaftlicher Assistent - teilweise mit befristet beschäftigten Mitarbeitern besetzt sind, da nach der LVV das Lehrdeputat der wissenschaftlichen Assistenten demjenigen der befristet beschäftigten Mitarbeiter entspricht. 38 Soweit das Vorlesungsverzeichnis für das WS 05/06 (S. 270 ff.) mit dem Stellenplan zum Stichtag 15.9.2005 nicht übereinstimmt, sieht die Kammer keinen Anlass für weitere Aufklärungsmaßnahmen. Der Antragsgegner hat glaubhaft versichert, dass die Diskrepanzen auf dem frühen Redaktionsschluss (10.5.2005) des Vorlesungsverzeichnisses beruhen und außer den im Stellenplan aufgeführten keine Mitarbeiter zum Stichtag in den entsprechenden Instituten beschäftigt waren. Die Stellen der beiden im Vorlesungsverzeichnis genannten Herren C. und Dipl.-Phys. H. sind haushaltsrechtlich nicht der Zahnmedizin zugeordnet, sondern den Zentralen Einrichtungen. Die Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie ist seit dem Haushaltsjahr 1989 von der Lehreinheit Zahnmedizin zur Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin verlagert. Der im Vorlesungsverzeichnis als "apl. Ass." an der Poliklinik für Parodontologie, Zahnerhaltung und präventive Zahnheilkunde aufgeführte Dr. B. ist, wie der Antragsgegner auf Nachfrage erläutert hat, Stipendiat des Landes Syrien und steht in keinem Rechtsverhältnis zur Universität Bonn. Ähnliches gilt für den an derselben Stelle aufgeführten Herrn T1. ; auch er ist Stipendiat und nicht bei der RFWU Bonn beschäftigt. 39 Von den vorbezeichneten 53 Stellen ist gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 b und c KapVO wegen der Aufgaben in der (stationären und ambulanten) Krankenversorgung grundsätzlich ein Stellenabzug vorzunehmen. 40 Der Abzug für die stationäre Krankenversorgung entfällt allerdings vorliegend wegen der oben genannten, bereits seit dem Studienjahr 1989/90 wirksamen Verlagerung der Abteilung Kieferchirurgie in die klinisch-praktische Medizin. 41 Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung ist anhand des § 9 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c KapVO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 31.1.2002 (GVBl. NRW, S. 82) zu bestimmen. Nach dieser Vorschrift wird der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung durch einen pauschalen Abzug von 30% der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b verringerten Gesamtstellenzahl vermindert. Dies entspricht 42 30 % von 53 = 15,90 Stellen. 43 Damit verbleiben 44 53 - 15,90 = 37,1 Reststellen. 45 Gegen die Höhe des Abzuges für die ambulante Krankenversorgung (30%) bestehen im Ergebnis keine Bedenken. 46 Vgl. dazu - namentlich zu der Reduzierung von 36% auf 30% zum Studienjahr 2002/2003 - ausführlich den das WS 02/03 betreffenden Beschluss der Kammer vom 12.12.2002 - 6 Nc 258/02 u.a. -. 47 Ausgehend von einem durchschnittlichen Lehrdeputat von 5,40 DS beträgt das um den Krankenversorgungsabzug nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 b und c KapVO bereinigte Lehrangebot: 48 (53 - 15,9) x 5,40 DS = 200,34 DS. 49 Von diesem Lehrangebot ist in der Kapazitätsberechnung - wie im Vorjahr - ein Abzug für Dienstleistungsbedarf (E) außerhalb der Lehreinheit vorgenommen worden, nämlich ein Abzug von 0,20 zugunsten des (zum WS 2004/2005 neu eingerichteten) Studienganges Molekulare Biotechnologie. Das Lehrangebot beträgt demnach 50 200,34 - 0,20 = 200,14 DS. 51 Die Kammer sieht - trotz diesbezüglichen Vortrags einiger Antragsteller - von einer näheren Überprüfung dieser Reduzierung des Lehrangebotes ab, weil sie im Ergebnis keine Auswirkungen auf die im folgenden errechnete jährliche Aufnahmekapazität (Ap) von 68 Studienplätzen hat. 52 2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität 53 In Anwendung der Formel (5) zu § 6 KapVO und unter Berücksichtigung eines von der Kammer und dem OVG NRW in der Vergangenheit bereits mehrfach gebilligten Curriculareigenanteils von 5,92, 54 vgl. Beschluss der Kammer vom 5.2.1992 - 6 Nc 322/91 u.a. -, OVG NRW Beschluss vom 3.6.1992, a.a.O. -, 55 errechnet sich eine jährliche Aufnahmekapazität für den Studiengang Zahnmedizin an der RFWU von 56 2 x 200,14 : 5,92 = 67,61 57 - gerundet 68 Plätzen. 58 - Soweit § 6 KapVO auf eine Einhaltung des Kapazitätserschöpfungsgebotes hin im einzelnen zu überprüfen wäre, würde diese Prüfung den Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens sprengen; sie muss daher einem eventuellen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 59 - 60 - 3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses 61 - 62 - Aufgrund der nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze auf insgesamt 76. 63 - 64 - Der im Hinblick auf die zu erwartende Unterschreitung der Ausbildungskapazität in höheren Fachsemestern vorzunehmende Schwundausgleich beträgt nach den Vorgaben des MIWFT 1/0,89 und ist damit deutlich kapazitätsfreundlicher als in den Vorjahren. Die Handhabung der Schwundquote durch den Antragsgegner begegnet nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts keinen rechtlichen Bedenken. 65 - 66 - Durch Multiplikation der Zahl der Studienplätze mit dem Schwundausgleichsfaktor ergibt sich die personalbezogene Jahresausbildungskapazität von 67 - 68 68 x 1/0,89 = 76,40 69 - gerundet 76 Studienplätzen. 70 - 71 - Die nach der personellen Kapazität errechnete Zahl an aufzunehmenden Studierenden entspricht gemäß § 19 Abs. 2 KapVO der jährlichen Aufnahmekapazität, weil sie die nach § 19 Abs. 1 Satz 2 KapVO zu berechnende ausstattungsbezogene Aufnahmekapazität unterschreitet; bei den der Lehreinheit Zahnmedizin zur Verfügung stehenden klinischen 77 Behandlungseinheiten ergeben sich nämlich 72 - 73 77 x 1/0,67 = 114,93 74 - gerundet 115 Studienplätze. 75 - 76 - Dass die 76 Erstsemester-Studienplätze des Studienjahres 2005/2006 nicht mehr - wie in den Vorjahren - auf das Winter- und das Sommersemester verteilt werden, sondern ein Studienbeginn nur noch zum Wintersemester möglich ist, ist kapazitätsneutral und daher nicht zu beanstanden. 77 - 78 - 4. Erschöpfung der Kapazität 79 - 80 - Nach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners sind alle 76 für das WS 05/06 festgesetzten Studienplätze des ersten Fachsemesters in kapazitätsdeckender Weise besetzt worden; tatsächlich sind 77 Studierende eingeschrieben. 81 - 82 - Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 83 - 84 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 3.6.1996 - 13 C 40/96 -) folgt, wonach in Nc-Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - unabhängig von der Formulierung des Antrages - stets ein Streitwert in Höhe von drei Vierteln des Streitwertes im Hauptsacheverfahren festzusetzen ist. Dies wiederum ist der gesetzliche Auffangstreitwert von 5.000,- EUR (§ 52 Abs. 2 GKG).